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ELMA - Elternmagazin, Dezember 2021

Elternmagazin für die Metropolregion Nürnberg.

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RECHT UND SOZIALES<br />

79<br />

schönsten Juristendeutsch heißt: „Geräuscheinwirkungen,<br />

die von Kindertageseinrichtungen,<br />

Kinderspielplätzen<br />

und ähnlichen Einrichtungen wie<br />

beispielsweise Ballspielplätzen durch<br />

Kinder hervorgerufen werden, sind im<br />

Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung.“<br />

Mit steigendem Alter rächt<br />

sich dann aber eine vollkommen ausgebliebene<br />

Erziehung, auch im Hinblick<br />

auf die mietrechtliche Beurteilung. Bei<br />

ungeregelter Entfaltung der Kinder<br />

kann dann eine „dauerhafte und unzumutbare<br />

Lärmbelästigung“ vorliegen,<br />

die entsprechende Konsequenzen<br />

wie eine mietrechtliche Abmahnung<br />

oder eine Unterlassungsverfügung der<br />

Nachbarn begründen kann. Dies ist<br />

allerdings nur der Fall, wenn es sich<br />

denn in der von der Rechtsprechung<br />

geforderten akribischen Art und Weise<br />

dokumentieren und festhalten lässt.<br />

Vom Terminus „unzumutbar“ sind<br />

z. B. exzessive Beschäftigungen der<br />

Kinder mit besonders lauten Hobbys,<br />

vom Rollschuhlaufen in der Wohnung<br />

über Tuningexperimente am Moped bis<br />

zu häufigem exzessivem Musikgenuss<br />

umfasst. Dieser grundsätzliche Lärmschutz,<br />

der in jedem Falle bei Teenies<br />

eingreift, hat aber in der musikalischen<br />

Ausbildung eine wichtige Ausnahme.<br />

Hausmusik und das Erlernen von Gesang<br />

oder der Beherrschung von Instrumenten<br />

sind erlaubt und – je nach<br />

Lautstärke des Instruments – für eine<br />

Stunde (z. B. Schlagzeug) bis zwei<br />

Stunden (z. B. Blockflöte) zu tolerieren.<br />

Genervten Nachbarn kann man sagen,<br />

sie sollen sich freuen, dass sie keinen<br />

Musiklehrer nebenan haben, der auch<br />

die unbegabtesten Schüler bis zu acht<br />

Stunden am Tag unterrichten darf. Gleiches<br />

gilt auch bei einer Ausbildung zum<br />

professionellen Musiker, wobei dem erwähnten<br />

Nachwuchs-DJ dann doch der<br />

Einsatz von Kopfhörern anzuempfehlen<br />

ist. Zusammenfassend ist festzustellen,<br />

dass der übliche Kinderlärm und auch<br />

einiges, was darüber hinausgeht, vom<br />

Vermieter und den Nachbarn toleriert<br />

werden müssen. Ob das dann auch die<br />

wesentlich unmittelbarer betroffenen<br />

Eltern aushalten, ist eine ganz andere<br />

Frage, aber wie bereits erwähnt: Dem<br />

gestressten Nervenkostüm mit einem<br />

herzhaften Brüller Luft zu verschaffen,<br />

um den Nachwuchs kurzfristig zu<br />

übertönen, ist zum Glück auch nicht<br />

verboten.<br />

© David Häuser<br />

Wolf von Rosenstiel<br />

ist Rechtsanwalt für<br />

Familienrecht und<br />

teilt sein Wissen nicht<br />

nur in seiner Kanzlei,<br />

sondern auch in<br />

unserer <strong>ELMA</strong>.<br />

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