Zdirekt! 04-2021
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TITELTHEMA<br />
Qualität im Arbeitsrecht<br />
Qualität ist keine Dimension, die im Arbeitsrecht<br />
zuhause ist. Es gibt keinen<br />
arbeitsrechtlichen Qualitätsbegriff,<br />
die Qualität taucht in verschiedenen<br />
Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts<br />
auf. Es bleiben aber<br />
sprachliche Benennungen, eine eigenständige<br />
arbeitsrechtliche Bedeutung<br />
erwächst daraus nicht.<br />
Auch ein Blick in die aktuelle „Fachliche Weisung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“<br />
der Bundesagentur für Arbeit (BA) ergibt keine Erkenntnisse, der Begriff Qualität<br />
kommt erst gar nicht vor. Dennoch wird der Personaldienstleister an einer zentralen Qualität<br />
gemessen: Er muss die erlaubnisrelevante Zuverlässigkeit erfüllen. Wann diese Qualität beim<br />
Personaldienstleister vorliegt, ergibt sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur<br />
mittelbar. § 3 AÜG listet auf, wann Gründe für eine Versagung der Erlaubnis vorliegen:<br />
§ 3 Versagung<br />
(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen,<br />
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass<br />
der Antragsteller<br />
1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche<br />
Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil<br />
er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts,<br />
über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer,<br />
über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung<br />
im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung,<br />
über die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz<br />
1b, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder<br />
die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;<br />
2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation<br />
nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten<br />
ordnungsgemäß zu erfüllen;<br />
3. dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zustehenden<br />
Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts<br />
nicht gewährt.<br />
Die Qualitätskriterien bestehen demnach aus einem<br />
Katalog, der für alle Personaldienstleister gilt. Weitere<br />
Entzugsmöglichkeiten der Erlaubnisse sind in den §§ 4<br />
und 5 AÜG geregelt.