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18<br />

TITELTHEMA<br />

Qualität im Arbeitsrecht<br />

Qualität ist keine Dimension, die im Arbeitsrecht<br />

zuhause ist. Es gibt keinen<br />

arbeitsrechtlichen Qualitätsbegriff,<br />

die Qualität taucht in verschiedenen<br />

Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts<br />

auf. Es bleiben aber<br />

sprachliche Benennungen, eine eigenständige<br />

arbeitsrechtliche Bedeutung<br />

erwächst daraus nicht.<br />

Auch ein Blick in die aktuelle „Fachliche Weisung zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz“<br />

der Bundesagentur für Arbeit (BA) ergibt keine Erkenntnisse, der Begriff Qualität<br />

kommt erst gar nicht vor. Dennoch wird der Personaldienstleister an einer zentralen Qualität<br />

gemessen: Er muss die erlaubnisrelevante Zuverlässigkeit erfüllen. Wann diese Qualität beim<br />

Personaldienstleister vorliegt, ergibt sich aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nur<br />

mittelbar. § 3 AÜG listet auf, wann Gründe für eine Versagung der Erlaubnis vorliegen:<br />

§ 3 Versagung<br />

(1) Die Erlaubnis oder ihre Verlängerung ist zu versagen,<br />

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass<br />

der Antragsteller<br />

1. die für die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 erforderliche<br />

Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere weil<br />

er die Vorschriften des Sozialversicherungsrechts,<br />

über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer,<br />

über die Arbeitsvermittlung, über die Anwerbung<br />

im Ausland oder über die Ausländerbeschäftigung,<br />

über die Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz<br />

1b, die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts oder<br />

die arbeitsrechtlichen Pflichten nicht einhält;<br />

2. nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation<br />

nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten<br />

ordnungsgemäß zu erfüllen;<br />

3. dem Leiharbeitnehmer die ihm nach § 8 zustehenden<br />

Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts<br />

nicht gewährt.<br />

Die Qualitätskriterien bestehen demnach aus einem<br />

Katalog, der für alle Personaldienstleister gilt. Weitere<br />

Entzugsmöglichkeiten der Erlaubnisse sind in den §§ 4<br />

und 5 AÜG geregelt.

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