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IV. Berufsausbildung (§ 1 Abs. 2 BBiG) - Verlag Dr. Otto Schmidt

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<strong>§</strong>3 Vertrag<br />

<strong>BBiG</strong> sichergestellt sein. Die Bildungseinrichtung muss über einen<br />

(Ausbildungs-)Betrieb oder aber über eine überbetriebliche Ausbildungsstätte<br />

verfügen, die zur <strong>Berufsausbildung</strong> im entsprechenden<br />

Beruf geeignet ist 1 . Der Ausbildungsverlauf muss von vornherein<br />

durch entsprechende Übereinkunft zwischen den am Zusammenschluss<br />

Beteiligten geklärt sein 2 .<br />

cc) Eltern<br />

15 Auch Eltern können als Ausbildende Vertragspartner ihrer Kinder im<br />

<strong>Berufsausbildung</strong>sverhältnis sein und mit ihren Kindern Ausbildungsverträge<br />

schließen. An die persönliche und fachliche Eignung<br />

sowie an die Eignung der Ausbildungsstätte gemäß den <strong>§</strong><strong>§</strong> 20–23<br />

<strong>BBiG</strong> sind dieselben Voraussetzungen zu stellen, wie in anderen Ausbildungsverhältnissen.<br />

Ist das Kind, mit dem ein Ausbildungsverhältnis<br />

begründet werden soll, minderjährig, sind die Eltern vom Verbot<br />

des Selbstkontrahierens befreit, <strong>§</strong> 3 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BBiG</strong> (siehe Rz. 99). Dies<br />

gilt auch für den Fall, dass auf der Seite des Ausbildenden lediglich<br />

ein Elternteil den Vertrag schließt3 .<br />

16 Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder<br />

auszubilden, berührt gemäß <strong>§</strong> 3 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>BBiG</strong> nicht die Wirksamkeit<br />

eines abgeschlossenen <strong>Berufsausbildung</strong>svertrages (siehe Rz. 102).<br />

b) Auszubildender<br />

17 Auszubildender im Sinne des <strong>BBiG</strong> ist derjenige, der in einer Berufsbildungseinrichtung<br />

im Sinne des <strong>§</strong> 1 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>BBiG</strong> eingestellt wird,<br />

damit ihm im Rahmen einer geregelten <strong>Berufsausbildung</strong> die zur Erreichung<br />

des <strong>Berufsausbildung</strong>sziels erforderlichen Kenntnisse und<br />

Fertigkeiten zielgerichtet vermittelt werden können4 .<br />

18 Auszubildender kann nur eine natürliche Person sein. Besondere Anforderungen<br />

an die Geeignetheit des Auszubildenden stellt das <strong>BBiG</strong><br />

nicht 5 . Insbesondere setzt das <strong>BBiG</strong> keinen besonderen schulischen<br />

<strong>Abs</strong>chluss voraus. Allerdings kann unter den Voraussetzungen des<br />

<strong>§</strong> 29 <strong>BBiG</strong> bei entsprechender Vorbildung die Ausbildungszeit ver-<br />

1 Herkert, <strong>§</strong> 3 <strong>BBiG</strong> Rz. 7a; Wohlgemuth, <strong>§</strong> 3 <strong>BBiG</strong> Rz. 2.<br />

2 Herkert, <strong>§</strong> 3 <strong>BBiG</strong> Rz. 7a; Leinemann/Taubert, <strong>§</strong> 3 <strong>BBiG</strong> Rz. 17.<br />

3 HWK/C.S. Hergenröder, <strong>§</strong> 3 <strong>BBiG</strong> Rz. 13.<br />

4 ¾hnlich ErfK/Schlachter, <strong>§</strong> 3 <strong>BBiG</strong> Rz. 4; Wohlgemuth, <strong>§</strong> 3 <strong>BBiG</strong> Rz. 6; Leinemann/Taubert,<br />

<strong>§</strong> 3 <strong>BBiG</strong> Rz. 8.<br />

5 HWK/C.S. Hergenröder, <strong>§</strong> 3 <strong>BBiG</strong> Rz. 3; Herkert, <strong>§</strong> 3 <strong>BBiG</strong> Rz. 11; Leinemann/Taubert,<br />

<strong>§</strong> 3 <strong>BBiG</strong> Rz. 11.<br />

58 | Munk

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