IV. Berufsausbildung (§ 1 Abs. 2 BBiG) - Verlag Dr. Otto Schmidt
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<strong>§</strong>34 <strong>Abs</strong>chlussprüfung<br />
der Prüfungsgebühr berücksichtigte Verwaltungsaufwand in einem<br />
angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Angelegenheit für den Gebührenschuldner<br />
steht 1 .<br />
27 Der Prüfling hat – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – keinen<br />
Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die ihm im Zusammenhang<br />
mit der Ablegung der Prüfung entstanden sind. Es besteht auch<br />
kein gesetzlicher Anspruch oder ein Anspruch in analoger Anwendung<br />
des <strong>§</strong> 34 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BBiG</strong> auf Übernahme der Übernachtungskosten,<br />
die dadurch entstanden sind, dass die <strong>Abs</strong>chlussprüfung an einem anderen<br />
Ort als dem Ausbildungsort durchgeführt wird 2 .<br />
VII. Rechtsschutz<br />
28 Auszubildender und gegebenenfalls auch der Ausbildende 3 können<br />
gegen Entscheidungen, die im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren<br />
stehen oder im Rahmen des Prüfungsverfahrens getroffen worden<br />
sind, vorgehen. Auf welche Weise dies zu geschehen hat, hängt<br />
von dem Verfahrensstadium und dem verfolgten Ziel ab.<br />
1. Mögliche Klageziele/Klagegegenstände<br />
a) Zulassung zur <strong>Abs</strong>chlussprüfung<br />
29 Soweit es um die Zulassung zur <strong>Abs</strong>chlussprüfung geht, vgl. die Ausführungen<br />
zu <strong>§</strong> 39 <strong>BBiG</strong> (dort Rz. 30 ff.).<br />
b) Durchführung der <strong>Abs</strong>chlussprüfung<br />
30 Der Anspruch des Auszubildenden auf Durchführung der <strong>Abs</strong>chlussprüfung<br />
nach erfolgter Zulassung ist im Wege der Verpflichtungsklage<br />
nach <strong>§</strong> 42 <strong>Abs</strong>. 1 VwGO zu verfolgen4 . Streitgegenstand der Verpflichtungsklage<br />
ist die Behauptung des Klägers, er werde durch die<br />
rechtswidrige Ablehnung oder Unterlassung des beantragten Verwaltungsaktes<br />
in seinen Rechten verletzt. Demnach richtet sich eine<br />
Klage in diesen Fällen darauf, nicht nur die Möglichkeit zur Able-<br />
1 Knopp/Kraegeloh, <strong>§</strong> 34 <strong>BBiG</strong> Rz. 7.<br />
2 BAG, Urt. v. 14.12.1983 – 5 AZR 333/81, EzB <strong>§</strong> 34 <strong>BBiG</strong> Nr. 12; zust. Gedon/Spiertz,<br />
<strong>§</strong> 34 <strong>BBiG</strong> Rz. 27; HWK/C.S. Hergenröder, <strong>§</strong> 34 <strong>BBiG</strong> Rz. 4.<br />
3 OVG Lüneburg, Urt. v. 8.4.1974 – VII OVG A 4/73, EzB <strong>§</strong> 35 <strong>BBiG</strong> Nr. 2.<br />
4 Knopp/Kraegeloh, <strong>§</strong> 34 <strong>BBiG</strong> Rz. 3; Wohlgemuth, <strong>§</strong> 34 <strong>BBiG</strong> Rz. 5; Zimmerling,<br />
Prüfungsrecht, Rz. 641.<br />
492 | Mühlhausen