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IV. Berufsausbildung (§ 1 Abs. 2 BBiG) - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Das Bundesarbeitsgericht hat für die Anwendung des Schwerbehindertenrechts<br />

auf Auszubildende betont, dass die Frage, ob Elemente<br />

des Arbeitsverhältnisses oder des Erziehungsverhältnisses überwögen,<br />

nicht einheitlich, sondern im Hinblick auf die jeweilige<br />

Rechtsfrage und den Zweck des Gesetzes zu beantworten sei 1 .<br />

b) Bedeutsamkeit des Streits<br />

7 Die praktische Bedeutung dieses Meinungsstreites ist gering. Dies ergibt<br />

sich aus <strong>§</strong> 3 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>BBiG</strong>:<br />

8Û<br />

<strong>§</strong>3 Vertrag<br />

Hinweis: Gemäß <strong>§</strong> 3 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>BBiG</strong> sind auf den <strong>Berufsausbildung</strong>svertrag,<br />

soweit sich aus seinem Wesen und Zweck nichts<br />

anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften<br />

und -grundsätze anzuwenden (Beispiele siehe Rz. 82 ff.).<br />

c) Wertung<br />

9 Die Regelung des <strong>§</strong> 3 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>BBiG</strong> legt klar, dass das Ausbildungsverhältnis<br />

nach gesetzgeberischer Wertung nicht als reines Arbeitsverhältnis<br />

betrachtet werden kann, ansonsten hätte es einer solchen<br />

Vorschrift nicht bedurft. Für diese Sichtweise streitet auch, dass die<br />

synallagmatischen Hauptleistungspflichten bei Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen<br />

differieren. Die Hauptpflicht des Auszubildenden<br />

besteht im Gegensatz zu derjenigen des Arbeitnehmers nicht in der<br />

Erbringung von Arbeitsleistungen, sondern in der Ausbildung. Die<br />

Hauptpflicht des Ausbildenden besteht nicht in der Vergütung der<br />

Arbeitsleistung, sondern in der Vermittlung von Kenntnissen und<br />

Fertigkeiten zur Erreichung des Ausbildungsziels.<br />

10 Zuzustimmen ist damit einer differenzierenden Betrachtungsweise,<br />

die dem Mischcharakter des Ausbildungsverhältnisses gerecht wird 2 .<br />

Das Ausbildungsverhältnis enthält sowohl arbeitsrechtliche Momente,<br />

etwa das Direktionsrecht des Ausbildenden, als auch solche mit<br />

primär erzieherischer Intention. Für die Frage der Anwendung arbeitsrechtlicher<br />

Bestimmungen ist mithin entscheidend, ob die betroffene<br />

Regelung ihrem Sinn und Zweck nach auf das Ausbildungsverhältnis<br />

angewendet werden kann oder ob die Besonderheiten im<br />

Charakter des Ausbildungsverhältnisses einer solchen Anwendung<br />

entgegenstehen. Diese Sicht entspricht der gesetzgeberischen Wer-<br />

1 BAG, Urt. v. 10.12.1987 – 2 AZR 385/87, NZA 1988, 428.<br />

2 So auch HWK/C.S. Hergenröder, <strong>§</strong> 3 <strong>BBiG</strong> Rz. 1; weitergehend Leinemann/<br />

Taubert, <strong>§</strong> 3 <strong>BBiG</strong> Rz. 6, wonach Ausbildungsverhältnisse weder Arbeitsnoch<br />

Mischverhältnisse darstellten.<br />

56 | Munk

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