IV. Berufsausbildung (§ 1 Abs. 2 BBiG) - Verlag Dr. Otto Schmidt
IV. Berufsausbildung (§ 1 Abs. 2 BBiG) - Verlag Dr. Otto Schmidt
IV. Berufsausbildung (§ 1 Abs. 2 BBiG) - Verlag Dr. Otto Schmidt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Berechtigung zur Einstellung <strong>§</strong>20<br />
kommen, welche auch tatsächlich und nicht nur gelegentlich mit<br />
dem Auszubildenden in direkten Kontakt kommt. In der Praxis könne<br />
dies regelmäßig auch diejenige Person sein, die den Ausbildungsvertrag<br />
unterzeichne 1 . Diese Auffassung ist nicht überzeugend. Ist<br />
der Einzelunternehmer oder der Geschäftsführer bzw. Vorstand eines<br />
Unternehmens mit einem oder mehreren größeren Betrieben persönlich<br />
ungeeignet, so kann nicht auf einen nachrangigen, nicht immer<br />
sicher zu bestimmenden, aber persönlich geeigneten Mitarbeiter abgestellt<br />
werden. Auch derjenige, der in Vertretung (etwa als Personalleiter)<br />
den Ausbildungsvertrag unterzeichnet, wird im betrieblichen<br />
Alltag nicht immer die entscheidende Kontaktperson des Auszubildenden<br />
sein. Wer in Vertretung einen Ausbildungsvertrag unterzeichnet,<br />
wird dadurch auch nicht zum Ausbildenden. Im Übrigen ist es<br />
nicht auszuschließen, dass auch der Geschäftsführer eines kleinen<br />
Unternehmens im Betriebsalltag kaum in Kontakt zum Auszubildenden<br />
tritt. Der Umstand, dass der persönlich nicht geeignete Unternehmer<br />
oder Organvertreter nicht oder kaum mit dem Auszubildenden<br />
in Kontakt kommt, ist kein zuverlässiges Kriterium dafür, dass<br />
trotz der fehlenden persönlichen Eignung die Einstellungsbefugnis<br />
des Unternehmens bejaht werden kann. Insoweit ist auch zu beachten,<br />
dass gerade diese ungeeigneten Unternehmer oder Organvertreter<br />
in ihrer Person doch für die Bestellung eines geeigneten Vertreters<br />
oder Ausbilders und deren Überwachung verantwortlich blieben.<br />
Die h.M. will im Anschluss an den zitierten Ausschussbericht bei<br />
größeren Unternehmen offensichtlich eine pragmatische Einzelfallregelung<br />
ermöglichen, so dass diese allein wegen der mangelnden<br />
persönlichen Eignung ihres Inhabers oder Organvertreters nicht<br />
gleich zwingend die Berechtigung zur Einstellung von Auszubildenden<br />
verlieren. Hier aber abweichend von der grundsätzlichen Regelung<br />
nur auf eine nachgeordnete persönlich aber geeignete Person<br />
abzustellen, die in der Praxis mit dem Auszubildenden auch tatsächlich<br />
in Kontakt kommt, ist auch in Anbetracht des Schutzzweckes<br />
nicht geboten. Die nach der h.M. zu verhindernde Härte für größere<br />
Unternehmen kann so nur dadurch gemildert werden, dass der Umstand<br />
fehlenden tatsächlichen Kontakts zum Auszubildenden und<br />
somit einer nicht zu erwartenden Gefährdung des Auszubildenden<br />
bei der Feststellung der persönlichen Eignung mit berücksichtigt<br />
wird. Hierbei ist zu beachten, dass <strong>§</strong> 20 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>BBiG</strong> die Eignungsbedingungen<br />
negativ formuliert. Erfüllt z.B. der Geschäftsführer einer<br />
GmbH eines der Regelbeispiele dieser Bestimmung, so ist die<br />
1 Herkert, <strong>§</strong> 20 <strong>BBiG</strong> Rz. 6; vgl. auch Opolony Rz. 243; Leinemann/Taubert,<br />
<strong>§</strong> 20 <strong>BBiG</strong> Rz. 9; Wohlgemuth, <strong>§</strong> 20 <strong>BBiG</strong> Rz. 2.<br />
Braun | 395<br />
10