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IV. Berufsausbildung (§ 1 Abs. 2 BBiG) - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Berechtigung zur Einstellung <strong>§</strong>20<br />

kommen, welche auch tatsächlich und nicht nur gelegentlich mit<br />

dem Auszubildenden in direkten Kontakt kommt. In der Praxis könne<br />

dies regelmäßig auch diejenige Person sein, die den Ausbildungsvertrag<br />

unterzeichne 1 . Diese Auffassung ist nicht überzeugend. Ist<br />

der Einzelunternehmer oder der Geschäftsführer bzw. Vorstand eines<br />

Unternehmens mit einem oder mehreren größeren Betrieben persönlich<br />

ungeeignet, so kann nicht auf einen nachrangigen, nicht immer<br />

sicher zu bestimmenden, aber persönlich geeigneten Mitarbeiter abgestellt<br />

werden. Auch derjenige, der in Vertretung (etwa als Personalleiter)<br />

den Ausbildungsvertrag unterzeichnet, wird im betrieblichen<br />

Alltag nicht immer die entscheidende Kontaktperson des Auszubildenden<br />

sein. Wer in Vertretung einen Ausbildungsvertrag unterzeichnet,<br />

wird dadurch auch nicht zum Ausbildenden. Im Übrigen ist es<br />

nicht auszuschließen, dass auch der Geschäftsführer eines kleinen<br />

Unternehmens im Betriebsalltag kaum in Kontakt zum Auszubildenden<br />

tritt. Der Umstand, dass der persönlich nicht geeignete Unternehmer<br />

oder Organvertreter nicht oder kaum mit dem Auszubildenden<br />

in Kontakt kommt, ist kein zuverlässiges Kriterium dafür, dass<br />

trotz der fehlenden persönlichen Eignung die Einstellungsbefugnis<br />

des Unternehmens bejaht werden kann. Insoweit ist auch zu beachten,<br />

dass gerade diese ungeeigneten Unternehmer oder Organvertreter<br />

in ihrer Person doch für die Bestellung eines geeigneten Vertreters<br />

oder Ausbilders und deren Überwachung verantwortlich blieben.<br />

Die h.M. will im Anschluss an den zitierten Ausschussbericht bei<br />

größeren Unternehmen offensichtlich eine pragmatische Einzelfallregelung<br />

ermöglichen, so dass diese allein wegen der mangelnden<br />

persönlichen Eignung ihres Inhabers oder Organvertreters nicht<br />

gleich zwingend die Berechtigung zur Einstellung von Auszubildenden<br />

verlieren. Hier aber abweichend von der grundsätzlichen Regelung<br />

nur auf eine nachgeordnete persönlich aber geeignete Person<br />

abzustellen, die in der Praxis mit dem Auszubildenden auch tatsächlich<br />

in Kontakt kommt, ist auch in Anbetracht des Schutzzweckes<br />

nicht geboten. Die nach der h.M. zu verhindernde Härte für größere<br />

Unternehmen kann so nur dadurch gemildert werden, dass der Umstand<br />

fehlenden tatsächlichen Kontakts zum Auszubildenden und<br />

somit einer nicht zu erwartenden Gefährdung des Auszubildenden<br />

bei der Feststellung der persönlichen Eignung mit berücksichtigt<br />

wird. Hierbei ist zu beachten, dass <strong>§</strong> 20 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>BBiG</strong> die Eignungsbedingungen<br />

negativ formuliert. Erfüllt z.B. der Geschäftsführer einer<br />

GmbH eines der Regelbeispiele dieser Bestimmung, so ist die<br />

1 Herkert, <strong>§</strong> 20 <strong>BBiG</strong> Rz. 6; vgl. auch Opolony Rz. 243; Leinemann/Taubert,<br />

<strong>§</strong> 20 <strong>BBiG</strong> Rz. 9; Wohlgemuth, <strong>§</strong> 20 <strong>BBiG</strong> Rz. 2.<br />

Braun | 395<br />

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