IV. Berufsausbildung (§ 1 Abs. 2 BBiG) - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Berufliche Fortbildung <strong>§</strong>1<br />
4. Rechtsfolgen<br />
Auf die <strong>Berufsausbildung</strong> finden <strong>§</strong><strong>§</strong> 3–19 <strong>BBiG</strong> Anwendung. Über <strong>§</strong> 3<br />
<strong>Abs</strong>. 2 <strong>BBiG</strong> finden damit auch die arbeitsrechtlichen Rechtsvorschriften<br />
und Rechtsgrundsätze Anwendung.<br />
Ein <strong>Berufsausbildung</strong>sverhältnis nach <strong>§</strong> 1 <strong>Abs</strong>. 2, <strong>§</strong><strong>§</strong> 3 ff. <strong>BBiG</strong>, auf<br />
das nach <strong>§</strong> 3 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>BBiG</strong> die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften<br />
anzuwenden sind, ist deshalb bei der Berechnung der<br />
Wartezeit nach <strong>§</strong> 1 <strong>Abs</strong>. 1 KSchG einem Arbeitsverhältnis zumindest<br />
gleichzustellen 1 . Dies bedeutet, dass ein im Betrieb oder Unternehmen<br />
übernommener Auszubildender in seinem Arbeitsverhältnis<br />
von Beginn an Kündigungsschutz nach <strong>§</strong> 1 <strong>Abs</strong>. 2 KSchG genießt.<br />
V. Berufliche Fortbildung (<strong>§</strong> 1 <strong>Abs</strong>. 3 <strong>BBiG</strong>)<br />
1. Ziel und Bedeutung<br />
Ziel der beruflichen Fortbildung ist es zu ermöglichen, die beruflichen<br />
Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen<br />
Entwicklung anzupassen (Anpassungsfortbildung) oder beruflich<br />
aufzusteigen (Aufstiegsfortbildung). Sie soll dazu beitragen,<br />
dass Arbeitslosigkeit (vgl. <strong>§</strong> 2 SGB III) sowie qualitative oder quantitative<br />
Unterbeschäftigung verhütet werden und damit nicht nur der<br />
Entfaltung und der sozialen Sicherung des Einzelnen, sondern auch<br />
der Erhaltung der Vollbeschäftigung und dem Wirtschaftswachstum<br />
dienen 2 .<br />
Der beruflichen Fortbildung kommt wachsende personalpolitische<br />
Bedeutung zu. Die drei althergebrachten Produktionsfaktoren (Grund<br />
bzw. Boden, Kapital und Arbeitskraft) sind nämlich in modernen Industriegesellschaften<br />
um einen 4. Faktor, nämlich Wissen, Kompetenz,<br />
Know-How etc., ergänzt worden. Forciert wird dies dadurch,<br />
dass die Bedeutung des primären (Land-, Forstwirtschaft, Bodennutzung)<br />
sowie des sekundären Sektors (Produktion) tendenziell in hoch<br />
entwickelten Ländern abnehmen und die Bedeutung des tertiären<br />
Sektors (Dienstleistungen) dort wächst. Angesichts rasant fortschreitender<br />
Entwicklung in Forschung, Technologie etc. veraltert einmal<br />
1 BAG v. 18.11.1999 – 2 AZR 89/99, AP Nr. 11 zu <strong>§</strong> 1 KSchG 1969 Wartezeit<br />
= BB 2000, 673 = NZA 2000, 529 = EzB KSchG <strong>§</strong> 1 Nr. 25; KR/Etzel, <strong>§</strong>1<br />
KSchG Rz. 117.<br />
2 Vgl. Gesprächskreis für Fragen der beruflichen Bildung, BArbBl. 1970,<br />
124 ff.<br />
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