IV. Berufsausbildung (§ 1 Abs. 2 BBiG) - Verlag Dr. Otto Schmidt
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<strong>Berufsausbildung</strong> <strong>§</strong>1<br />
einer von <strong>Dr</strong>itten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung<br />
in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere<br />
daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners<br />
(Arbeitgeber) unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit,<br />
Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann 1 . Anders als beim Arbeitsverhältnis<br />
steht der Austausch von Arbeitsleistung und Gegenleistung,<br />
also Entgeltzahlung, nicht im Vordergrund; die dem Auszubildenden<br />
im Rahmen seiner <strong>Berufsausbildung</strong> aufgetragenen<br />
Verrichtungen und erteilten Weisungen sind vielmehr auf das genannte<br />
Ziel und damit auf einen dafür notwendigen länger dauernden<br />
Bestand ausgerichtet 2 .<br />
Die Differenzierung zwischen <strong>Berufsausbildung</strong> und beruflicher Fortbildung<br />
sowie beruflicher Umschulung liegt in der Betonung der<br />
breit angelegten beruflichen Grundbildung in der <strong>Berufsausbildung</strong>,<br />
die neben der fachspezifischen Ausbildung vermittelt werden soll 3 .<br />
Diese Differenzierung ist keinesfalls akademischer Natur, da davon<br />
die praktisch wichtige Anwendung der <strong>§</strong><strong>§</strong> 3–19 <strong>BBiG</strong> abhängt.<br />
Die <strong>Berufsausbildung</strong> ist von der beruflichen Fortbildung abzugrenzen.<br />
Berufliche Fortbildung setzt vorhandene berufliche Kenntnisse<br />
voraus, auf denen aufgebaut werden soll. Die Abgrenzungskriterien<br />
hierfür sind:<br />
e Vermittelt der Ausbildungsgang eine breit angelegte berufliche<br />
Grundbildung?<br />
e Werden die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit<br />
notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt<br />
(Spezialisierung)?<br />
e Werden die erforderlichen betrieblich-praktischen Erfahrungen<br />
vermittelt?<br />
e Erfolgt die Vermittlung in einem geordneten Ausbildungsgang<br />
(<strong>§</strong> 25 <strong>BBiG</strong>)?<br />
1 BAG v. 18.11.1999 – 2 AZR 89/99, AP Nr. 11 zu <strong>§</strong> 1 KSchG 1969 Wartezeit<br />
= BB 2000, 673 = NZA 2000, 529; BAG v. 6.5.1998 – 5 AZR 612/97, AP<br />
Nr. 95 zu <strong>§</strong> 611 BGB Abhängigkeit = NZA 1998, 939 = DB 1998, 1869.<br />
2 Vgl. LAG Potsdam v. 10.10.1997 – 5 Sa 367/97, LAGE <strong>§</strong> 4 KSchG Nr. 39 =<br />
EzB <strong>§</strong> 111 ArbGG Nr. 25; LAG Frankfurt a.M. v. 3.11.1997 – 16 Sa 657/97,<br />
LAGE <strong>§</strong> 15 <strong>BBiG</strong> Nr. 12 = EzBAT <strong>§</strong> 23 MTV Auszubildende Kündigung Nr. 4<br />
= EzB <strong>BBiG</strong> <strong>§</strong> 15 <strong>Abs</strong>. 2 Nr. 82.<br />
3 LAG Kiel v. 27.2.2001 – 1 Sa 409 a/00, FA 2001, 185 (LS).<br />
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