IV. Berufsausbildung (§ 1 Abs. 2 BBiG) - Verlag Dr. Otto Schmidt
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<strong>§</strong>34 <strong>Abs</strong>chlussprüfung<br />
fungsausschuss geltenden Merkmalen nicht entspricht, so ist die<br />
Entscheidung trotz dieser Diskrepanz unproblematisch, wenn eine<br />
volle inhaltliche Überprüfung der Leistungsbeurteilung rechtlich<br />
ausgeschlossen wird. Dies ist gewährleistet, wenn für die zuständige<br />
Stelle dieselben Prüfungsmaßstäbe bindend sind, die auch für die gerichtliche<br />
Überprüfung gelten (dazu näher unter Rz. 55 ff.) 1 .<br />
35 Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs, <strong>§</strong> 69<br />
VwGO. Der Widerspruch richtet sich gegen das Prüfungsergebnis in<br />
Form des Zeugnisses nach <strong>§</strong> 34 <strong>Abs</strong>. 2 <strong>BBiG</strong>, das bei erfolgloser Teilnahme<br />
die Mitteilung des Nichtbestehens enthält.<br />
36 Dem Prüfling verbleibt dazu eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe<br />
des Verwaltungsaktes, d.h., der Widerspruch gegen die<br />
Prüfungsentscheidung muss innerhalb eines Monats nach Übermittlung<br />
des Zeugnisses schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen<br />
Stelle erhoben werden, <strong>§</strong> 70 <strong>Abs</strong>. 1 VwGO.<br />
37 Wenn die zuständige Stelle den Widerspruch für begründet hält, hilft<br />
sie ihm ab und entscheidet über die Kosten, <strong>§</strong> 72 VwGO. Hilft sie<br />
dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid, der<br />
zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist und<br />
ebenfalls eine Kostenentscheidung enthält, <strong>§</strong> 73 <strong>Abs</strong>. 1 u. <strong>Abs</strong>. 3<br />
Satz 1 und 3 VwGO.<br />
38 Anfechtungsberechtigt ist in jedem Falle der Prüfling, da er durch ein<br />
Zeugnis, das seine Leistungen unzutreffend widergibt, unmittelbar<br />
beschwert ist. Der Ausbildende ist zumindest dann anfechtungsberechtigt,<br />
wenn die <strong>Abs</strong>chlussprüfung nicht bestanden wurde und<br />
damit für den Auszubildenden die Möglichkeit besteht, Weiterbeschäftigung<br />
zu verlangen (dazu <strong>§</strong> 14 Rz. 23 ff.) 2 .<br />
bb) Klage auf Verbesserung der Gesamtnote<br />
(1) Allgemeines<br />
39 Die Festsetzung der Gesamtnote einer berufsqualifizierenden Prüfung<br />
ist jedenfalls dann, wenn die Prüfungsordnung die Bildung einer<br />
Gesamtnote und deren Aufnahme in das Prüfungszeugnis ausdrücklich<br />
vorsieht, ein – selbständig abänderbarer – Teil des Verwaltungsaktes,<br />
mit dem über die Prüfung entschieden wird. Der Regelungs-<br />
1 BVerwG, Urt. v. 20.7.1984 – 7 C 28.83, EzB <strong>§</strong> 38 <strong>BBiG</strong> Nr. 4.<br />
2 VG Berlin, Urt. v. 17.2.1987 – VG 12 A 181/86, EzB <strong>§</strong> 41 <strong>BBiG</strong> Bewertung<br />
Nr. 45; Knopp/Kraegeloh, <strong>§</strong> 34 <strong>BBiG</strong> Rz. 6; Leinemann/Taubert, <strong>§</strong> 34 <strong>BBiG</strong><br />
Rz. 30; Herkert, <strong>§</strong> 34 <strong>BBiG</strong> Rz. 20.<br />
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