IV. Berufsausbildung (§ 1 Abs. 2 BBiG) - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Berechtigung zur Einstellung <strong>§</strong>20<br />
1. Eignung des Ausbildenden<br />
Die Berechtigung zur Einstellung Auszubildender setzt neben der<br />
Eignung der Ausbildungsstätte auch die persönliche Eignung des<br />
Ausbildenden voraus. Sofern diesem die fachliche Eignung fehlt oder<br />
er die Ausbildung nicht selbst durchführt, setzt die Einstellungsberechtigung<br />
des Weiteren voraus, dass von ihm ein persönlich und<br />
fachlich geeigneter Ausbilder bestellt wird, <strong>§</strong> 20 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>BBiG</strong>. Hinsichtlich<br />
der Frage, in welcher Person die persönliche Eignung zur<br />
Einstellung vorliegen muss, ist wie folgt zu differenzieren:<br />
e Ist der Ausbildende als Einzelunternehmer bzw. als einzelner<br />
Freiberufler tätig, so kommt es bei der Einstellung eines Auszubildenden<br />
auf seine persönliche Eignung an. Fehlt die persönliche<br />
Eignung, ist es nicht ausreichend, einen Vertreter zu bestellen,<br />
der mit der Einstellung und der vertraglichen Durchführung<br />
des Ausbildungsverhältnisses beauftragt wird 1 . Eine solche Umgehungsmöglichkeit<br />
der persönlichen Eignungsvoraussetzungen<br />
ist auszuschließen, auch wenn eine Umgehung zum Zeitpunkt<br />
der Beauftragung des Bevollmächtigten nicht beabsichtigt war.<br />
e Im Falle einer Personengesellschaft kommt es darauf an, dass alle<br />
zur organschaftlichen Vertretung berechtigten Gesellschafter die<br />
notwendige persönliche Eignung besitzen, gleichgültig, ob Einzeloder<br />
Gesamtvertretungsmacht besteht. Dies gilt auch für die<br />
BGB-Gesellschaft und entsprechend für die Partnerschaftsgesellschaft.<br />
Die mangelnde persönliche Eignung auch nur eines solchen<br />
vertretungsberechtigten Gesellschafters färbt auf die Gesellschaft<br />
ab, so dass diese zur Einstellung von Auszubildenden nicht<br />
berechtigt ist. Auf die Person eines gegebenenfalls ungeeigneten<br />
bevollmächtigten Nichtgesellschafters (z.B. Prokurist) kommt es<br />
nicht maßgeblich an, auch wenn dieser zusammen mit einem<br />
oder mehreren Gesellschaftern zur Vertretung der Gesellschaft<br />
befugt sein sollte. Entsprechendes gilt für den gesondert bevollmächtigten<br />
Kommanditisten einer KG, der ansonsten von der organschaftlichen<br />
Vertretung ausgeschlossen ist, <strong>§</strong> 170 HGB. Auch<br />
wenn diesem die persönliche Eignung fehlt, so färbt dies nicht auf<br />
die Gesellschaft ab. Maßgeblich ist auch hier dem Grundsatz<br />
nach, nur auf die Eignung des vertretungsberechtigten Komplementärs<br />
abzustellen.<br />
e Ist der Ausbildende eine juristische Person des Privatrechts, so<br />
müssen alle vertretungsberechtigten Organe persönlich geeignet<br />
1 Anders Leinemann/Taubert, <strong>§</strong> 20 <strong>BBiG</strong> Rz. 7.<br />
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