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IV. Berufsausbildung (§ 1 Abs. 2 BBiG) - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Berechtigung zur Einstellung <strong>§</strong>20<br />

1. Eignung des Ausbildenden<br />

Die Berechtigung zur Einstellung Auszubildender setzt neben der<br />

Eignung der Ausbildungsstätte auch die persönliche Eignung des<br />

Ausbildenden voraus. Sofern diesem die fachliche Eignung fehlt oder<br />

er die Ausbildung nicht selbst durchführt, setzt die Einstellungsberechtigung<br />

des Weiteren voraus, dass von ihm ein persönlich und<br />

fachlich geeigneter Ausbilder bestellt wird, <strong>§</strong> 20 <strong>Abs</strong>. 4 <strong>BBiG</strong>. Hinsichtlich<br />

der Frage, in welcher Person die persönliche Eignung zur<br />

Einstellung vorliegen muss, ist wie folgt zu differenzieren:<br />

e Ist der Ausbildende als Einzelunternehmer bzw. als einzelner<br />

Freiberufler tätig, so kommt es bei der Einstellung eines Auszubildenden<br />

auf seine persönliche Eignung an. Fehlt die persönliche<br />

Eignung, ist es nicht ausreichend, einen Vertreter zu bestellen,<br />

der mit der Einstellung und der vertraglichen Durchführung<br />

des Ausbildungsverhältnisses beauftragt wird 1 . Eine solche Umgehungsmöglichkeit<br />

der persönlichen Eignungsvoraussetzungen<br />

ist auszuschließen, auch wenn eine Umgehung zum Zeitpunkt<br />

der Beauftragung des Bevollmächtigten nicht beabsichtigt war.<br />

e Im Falle einer Personengesellschaft kommt es darauf an, dass alle<br />

zur organschaftlichen Vertretung berechtigten Gesellschafter die<br />

notwendige persönliche Eignung besitzen, gleichgültig, ob Einzeloder<br />

Gesamtvertretungsmacht besteht. Dies gilt auch für die<br />

BGB-Gesellschaft und entsprechend für die Partnerschaftsgesellschaft.<br />

Die mangelnde persönliche Eignung auch nur eines solchen<br />

vertretungsberechtigten Gesellschafters färbt auf die Gesellschaft<br />

ab, so dass diese zur Einstellung von Auszubildenden nicht<br />

berechtigt ist. Auf die Person eines gegebenenfalls ungeeigneten<br />

bevollmächtigten Nichtgesellschafters (z.B. Prokurist) kommt es<br />

nicht maßgeblich an, auch wenn dieser zusammen mit einem<br />

oder mehreren Gesellschaftern zur Vertretung der Gesellschaft<br />

befugt sein sollte. Entsprechendes gilt für den gesondert bevollmächtigten<br />

Kommanditisten einer KG, der ansonsten von der organschaftlichen<br />

Vertretung ausgeschlossen ist, <strong>§</strong> 170 HGB. Auch<br />

wenn diesem die persönliche Eignung fehlt, so färbt dies nicht auf<br />

die Gesellschaft ab. Maßgeblich ist auch hier dem Grundsatz<br />

nach, nur auf die Eignung des vertretungsberechtigten Komplementärs<br />

abzustellen.<br />

e Ist der Ausbildende eine juristische Person des Privatrechts, so<br />

müssen alle vertretungsberechtigten Organe persönlich geeignet<br />

1 Anders Leinemann/Taubert, <strong>§</strong> 20 <strong>BBiG</strong> Rz. 7.<br />

Braun | 393<br />

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