IV. Berufsausbildung (§ 1 Abs. 2 BBiG) - Verlag Dr. Otto Schmidt
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<strong>Berufsausbildung</strong> <strong>§</strong>1<br />
rufsspezifische Inhalte verzichtet wird1 . Daneben soll in ihrem<br />
Rahmen die allgemeine Bildung fortgeführt werden2 . Nach <strong>Abs</strong>chluss<br />
der beruflichen Grundbildung soll dem Auszubildenden<br />
damit die Möglichkeit offen stehen, in mehreren Ausbildungsberufen<br />
auf ihr aufbauende fachliche Fertigkeiten und Kenntnisse<br />
zu erwerben.<br />
Beispiele, die nach exemplarischen Lehren und Lernen didaktisch<br />
und methodisch dem Entwicklungsstand entsprechend zu vermitteln<br />
sind, sind insbesondere:<br />
– Vermitteln geistiger Beweglichkeit (Lern-, Kreativitätstechniken)<br />
– Fähigkeit, sachgemäße Fragen zu stellen<br />
– sachgemäße Entscheidungsfindung<br />
– Darstellung der Entscheidung (Kommunikations-, Visualisierungstechnik<br />
etc.)<br />
Grundsätzlich erfolgt die Berufsgrundbildung im dualen System.<br />
Daneben besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, das erste<br />
Ausbildungsjahr in Form eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres<br />
zu absolvieren, welches aufgrund der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnungen3<br />
(vgl. <strong>§</strong> 29 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>BBiG</strong>) auf die<br />
Dauer der <strong>Berufsausbildung</strong> anzurechnen ist.<br />
e Berufliche Fachbildung<br />
Die berufliche Fachbildung baut auf einer breiten beruflichen<br />
Grundbildung auf und führt zu einem Ausbildungsabschluss. In<br />
diesem Stadium erfolgt eine Spezialisierung auf den angestrebten<br />
Ausbildungsberuf. Sie muss daher in ihrem Verlauf diejenigen<br />
Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die für die Ausübung des<br />
qualifizierten Berufs typisch und notwendig sind, berufsspezifische<br />
und soziale Verhaltensweisen fördern, die Aufnahme- und<br />
Leistungsfähigkeit des Auszubildenden steigern, die Fähigkeit<br />
und den Willen entfalten, sich auf geänderte Situationen im Berufsleben<br />
einzustellen, und das technische, wirtschaftliche und<br />
gesellschaftliche Verständnis vertiefen4 . Gegenstand der berufli-<br />
1 Götz, Berufsbildungsrecht, Rz. 3.<br />
2 Gesprächskreis für Fragen der beruflichen Bildung, BArbBl. 1969, 100.<br />
3 Vgl. gewerbliche Wirtschaft: BGBl. 1978 I, S. 1061; BGBl. 1972 I, S. 1155;<br />
Landwirtschaft: BGBl. 1979 I, S. 1142; öffentlicher Dienst: BGBl. 1980 I.,<br />
S. 738; industrielle Metall- & Elektroberufe: BGBl. 1988 I, S. 22.<br />
4 Gesprächskreis für Fragen der beruflichen Bildung, BArbBl. 1970, 123 ff.<br />
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