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IV. Berufsausbildung (§ 1 Abs. 2 BBiG) - Verlag Dr. Otto Schmidt

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<strong>Berufsausbildung</strong> <strong>§</strong>1<br />

rufsspezifische Inhalte verzichtet wird1 . Daneben soll in ihrem<br />

Rahmen die allgemeine Bildung fortgeführt werden2 . Nach <strong>Abs</strong>chluss<br />

der beruflichen Grundbildung soll dem Auszubildenden<br />

damit die Möglichkeit offen stehen, in mehreren Ausbildungsberufen<br />

auf ihr aufbauende fachliche Fertigkeiten und Kenntnisse<br />

zu erwerben.<br />

Beispiele, die nach exemplarischen Lehren und Lernen didaktisch<br />

und methodisch dem Entwicklungsstand entsprechend zu vermitteln<br />

sind, sind insbesondere:<br />

– Vermitteln geistiger Beweglichkeit (Lern-, Kreativitätstechniken)<br />

– Fähigkeit, sachgemäße Fragen zu stellen<br />

– sachgemäße Entscheidungsfindung<br />

– Darstellung der Entscheidung (Kommunikations-, Visualisierungstechnik<br />

etc.)<br />

Grundsätzlich erfolgt die Berufsgrundbildung im dualen System.<br />

Daneben besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, das erste<br />

Ausbildungsjahr in Form eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres<br />

zu absolvieren, welches aufgrund der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnungen3<br />

(vgl. <strong>§</strong> 29 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>BBiG</strong>) auf die<br />

Dauer der <strong>Berufsausbildung</strong> anzurechnen ist.<br />

e Berufliche Fachbildung<br />

Die berufliche Fachbildung baut auf einer breiten beruflichen<br />

Grundbildung auf und führt zu einem Ausbildungsabschluss. In<br />

diesem Stadium erfolgt eine Spezialisierung auf den angestrebten<br />

Ausbildungsberuf. Sie muss daher in ihrem Verlauf diejenigen<br />

Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln, die für die Ausübung des<br />

qualifizierten Berufs typisch und notwendig sind, berufsspezifische<br />

und soziale Verhaltensweisen fördern, die Aufnahme- und<br />

Leistungsfähigkeit des Auszubildenden steigern, die Fähigkeit<br />

und den Willen entfalten, sich auf geänderte Situationen im Berufsleben<br />

einzustellen, und das technische, wirtschaftliche und<br />

gesellschaftliche Verständnis vertiefen4 . Gegenstand der berufli-<br />

1 Götz, Berufsbildungsrecht, Rz. 3.<br />

2 Gesprächskreis für Fragen der beruflichen Bildung, BArbBl. 1969, 100.<br />

3 Vgl. gewerbliche Wirtschaft: BGBl. 1978 I, S. 1061; BGBl. 1972 I, S. 1155;<br />

Landwirtschaft: BGBl. 1979 I, S. 1142; öffentlicher Dienst: BGBl. 1980 I.,<br />

S. 738; industrielle Metall- & Elektroberufe: BGBl. 1988 I, S. 22.<br />

4 Gesprächskreis für Fragen der beruflichen Bildung, BArbBl. 1970, 123 ff.<br />

Stück | 11

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