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Georg 1-22

DER KLEINE GEORG ist eine Fachzeitschrift für den Pferdefreund, welche im Raum zwischen Harz und Heide sowie in der Umgebung und im westlichen Sachsen-Anhalt vertrieben wird. Hier wird über Pferdesport und Zucht in allen Facetten berichtet. Dabei macht die bunte Mischung aus überwiegend regionaler und überregionaler Berichterstattung sowie diversen Fachartikeln DER KLEINE GEORG so einzigartig.

DER KLEINE GEORG ist eine Fachzeitschrift für den Pferdefreund, welche im Raum zwischen Harz und Heide sowie in der Umgebung und im westlichen Sachsen-Anhalt vertrieben wird. Hier wird über Pferdesport und Zucht in allen Facetten berichtet. Dabei macht die bunte Mischung aus überwiegend regionaler und überregionaler Berichterstattung sowie diversen Fachartikeln DER KLEINE GEORG so einzigartig.

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präsentiert die Rechtsseiten<br />

Die Rechtsseiten<br />

Entsorgung von Pferdemist<br />

(VGH München, B.v. 19.12.2018- 20<br />

ZB 18.1219)<br />

von stud. jur. Kati Spierling<br />

Sachverhalt:<br />

Eine Frau entsorgte seit Jahren<br />

den Mist ihrer Pferde in einem<br />

nahegelegenen Böschungsgebiet. Das<br />

Verwaltungsgericht Bayreuth war der<br />

Ansicht, dass es sich bei dem Pferdemist<br />

um Abfall handelt, der ordnungsgemäß<br />

entsorgt werden müsse und untersagte<br />

daraufhin die weitere Entsorgung im<br />

Waldgebiet.<br />

Die Frau empfand die Entsorgung<br />

im Wald nicht als bloße Entledigung,<br />

sondern wollte durch die<br />

althergebrachte Art der Entsorgung<br />

Humus kompostieren. Zudem seien<br />

einige Teilflächen bereits bewachsen,<br />

so dass die Natur ihren Lauf genommen<br />

hat.<br />

Entscheidung des Gerichts<br />

Nach Ansicht des<br />

Verwaltungsgerichtshofs München sei<br />

im konkreten Fall unerheblich, dass der<br />

Pferdemist nach längerer Lagerung zu<br />

Humus wird.<br />

Der genaue Ablageort (eine eher<br />

schwer passierbare Böschung) und das<br />

jahrelange Ablagern zeigen vielmehr,<br />

dass die Klägerin keinerlei Interesse<br />

an einer Weiterverwendung habe<br />

und stattdessen den Mist lediglich<br />

beseitigen wollte. Die Klägerin legte<br />

daraufhin Berufung ein. In ihrem<br />

Antrag auf Zulassung hatte die<br />

Klägerin jedoch nicht auf die mögliche<br />

Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 2<br />

KrWG (Gesetz zur Förderung der<br />

Kreislaufwirtschaft und Sicherung der<br />

umweltverträglichen Bewirtschaftung<br />

von Abfällen) verwiesen, so dass dies<br />

keine weitere Beachtung fand. Die<br />

Berufung wurde abgelehnt und das<br />

Urteil entfaltete somit Rechtskraft.<br />

Vernarbte Maulwinkel -<br />

Rückabwicklung<br />

von stud. jur. Kati Spierling<br />

Ein aktuelles Urteil für die Pferdewelt<br />

und wieder ein Gericht, was sich mit dem<br />

großen Thema „Rittigkeitsprobleme“<br />

auseinandersetzen musste.<br />

Sachverhalt<br />

Die Klägerin kaufte Anfang 2015<br />

ein Dressurhengst für 65.000,00<br />

EUR bei dem Beklagten, der einen<br />

Zucht- und Ausbildungsstall betreibt.<br />

Der Hengst wurde Probe geritten<br />

und ärztlich untersucht. Knapp<br />

3 Monate später konsultierte die<br />

Klägerin eine Tierärztin, weil es<br />

Anlehnungsprobleme beim Reiten gab.<br />

Die Tierärztin diagnostizierte einen<br />

offenen Maulwinkel und ein Überbein<br />

der linken Lade. Nach Ansicht<br />

der Klägerin waren diese Befunde<br />

bereits zum Zeitpunkt der Übergabe<br />

vorhanden. Daher trat sie 2 Jahre später<br />

von dem Kaufvertrag zurück.<br />

Entscheidung der Gerichte<br />

Das Landgericht (LG) hat die auf<br />

Rückabwicklung des Kaufvertrages<br />

und Schadensersatz gerichtete Klage<br />

abgewiesen. Die hiergegen eingelegte<br />

Berufung vor dem Oberlandesgericht<br />

(OLG Frankfurt, Urt. v. 14.09.2021-<br />

6 U 127/20) hatte ebenfalls keinen<br />

Erfolg. Laut Vertrag wurde keine<br />

besondere Beschaffenheit hinsichtlich<br />

der Rittigkeit vereinbart. Allein der<br />

Umstand, dass der Beklagte den<br />

Hengst mit sportlichen Perspektiven<br />

vermarktet hat, reicht nicht aus,<br />

dass er gleichzeitig Gewähr für eine<br />

sportliche Karriere übernehmen wollte.<br />

Pferde unterliegen als Lebewesen<br />

einer ständigen Entwicklung und<br />

etwaige Entwicklungsprognosen seien<br />

letztlich nur spekulativ. Da auch keine<br />

weitergehenden Absprachen getroffen<br />

wurden, hat der Verkäufer lediglich<br />

dafür einzustehen, dass das Pferd bei<br />

Gefahrenübergang nicht krank ist.<br />

Bloße Rittigkeitsmängel stellen keinen<br />

krankhaften Zustand dar, weil es nicht<br />

zur üblichen Beschaffenheit gehöre,<br />

dass das Pferd einem Ideal entspreche.<br />

Die tierärztlichen Befunde am<br />

Maul könnten zwar als Mangel<br />

angesehen werden, aber nach den<br />

Ausführungen des Sachverständigen<br />

sei davon auszugehen, dass diese<br />

Umstände noch nicht zum Zeitpunkt<br />

des Gefahrenübergangs vorhanden<br />

gewesen sind.<br />

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.<br />

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde<br />

kann die Zulassung der Revision vor<br />

dem BGH begehrt werden.<br />

Keine Haftung für fehlerhafte<br />

AKU?<br />

von stud. jur. Kati Spierling<br />

Sachverhalt<br />

Die Käuferin erwarb ein Pferd für<br />

8.000,00 EUR von der Verkäuferin.<br />

Die Parteien schlossen einen<br />

Kaufvertrag und vereinbarten, dass der<br />

schriftliche Bericht der durchgeführten<br />

Kaufuntersuchung Gegenstand des<br />

Kaufvertrages ist und das Pferd unter<br />

Ausschluss jedweder Mängelhaftung<br />

der Verkäuferin verkauft wird. Von<br />

diesem Ausschluss mit umfasst seien<br />

auch alle versteckten Mängel des<br />

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