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Georg 1-22

DER KLEINE GEORG ist eine Fachzeitschrift für den Pferdefreund, welche im Raum zwischen Harz und Heide sowie in der Umgebung und im westlichen Sachsen-Anhalt vertrieben wird. Hier wird über Pferdesport und Zucht in allen Facetten berichtet. Dabei macht die bunte Mischung aus überwiegend regionaler und überregionaler Berichterstattung sowie diversen Fachartikeln DER KLEINE GEORG so einzigartig.

DER KLEINE GEORG ist eine Fachzeitschrift für den Pferdefreund, welche im Raum zwischen Harz und Heide sowie in der Umgebung und im westlichen Sachsen-Anhalt vertrieben wird. Hier wird über Pferdesport und Zucht in allen Facetten berichtet. Dabei macht die bunte Mischung aus überwiegend regionaler und überregionaler Berichterstattung sowie diversen Fachartikeln DER KLEINE GEORG so einzigartig.

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Pferdes zum Zeitpunkt des Verkaufs<br />

es sei denn, die Verkäuferin habe<br />

bestimmte Eigenschaften vertraglich<br />

zugesichert oder Mängel arglistig<br />

verschwiegen. Ausweislich des<br />

Untersuchungsprotokolls hatte<br />

die Tierärztin zwei Engstände der<br />

Dornfortsätze diagnostiziert, die<br />

nach Angaben der Tierärztin zum<br />

Zeitpunkt der Untersuchung zu keiner<br />

Beeinträchtigung des Pferdes führten.<br />

Die Käuferin entschied sich zum Kauf.<br />

Ca. 14 Tage nach der Übergabe<br />

des Pferdes kam es nach Angaben<br />

der Käuferin zu zahlreichen<br />

Verhaltensauffälligkeiten. So habe<br />

das Pferd versucht auszuweichen,<br />

zu bocken und zu beißen und war<br />

insbesondere im Bereich der Sattellage<br />

äußerst schmerzempfindlich. Daraufhin<br />

erklärte die Käuferin den Rücktritt. Die<br />

Verkäuferin behauptete sodann, dass<br />

etwaige Verhaltensauffälligkeiten –<br />

sofern sie überhaupt vorliegen sollten<br />

- auf eine unsachgemäße Reitweise der<br />

Käuferin zurückzuführen seien.<br />

Entscheidung des Gerichts<br />

Das Landgericht beauftragte zunächst<br />

einen gerichtlichen Sachverständigen<br />

der wiederum feststellte, dass die<br />

Ankaufsuntersuchung der Tierärztin<br />

fehlerhaft erfolgte und das Pferd weitere<br />

gesundheitliche Einschränkungen hätte.<br />

Das Landgericht gab somit der Käuferin<br />

Recht und verurteilte die Verkäuferin<br />

zur Zahlung des Kaufpreises nebst<br />

Zusatzkosten (Unterbringungskosten,<br />

Fütterungskosten, Tierarztkosten etc.)<br />

Zug um Zug.<br />

Die Verkäuferin erhob daraufhin<br />

Berufung und das Oberlandesgericht<br />

(OLG Oldenburg, Urt.v. 0403.2015- 5<br />

U 159/14) entschied diesmal zu ihren<br />

Gunsten. Das Gericht ließ dabei die<br />

Frage offen, ob die durchgeführte<br />

Ankaufsuntersuchung wirklich<br />

fehlerhaft sei und verwies darauf, dass<br />

der Kaufvertrag unmissverständlich<br />

das Risiko einer fehlerhaften<br />

Ankaufsuntersuchung der Käuferin<br />

zuweise. Somit müsse sich die<br />

Käuferin an die Tierärztin und nicht an<br />

die Verkäuferin wenden.<br />

Die Akte ‚Kaiser Milton‘<br />

von stud. jur. Kati Spierling<br />

Sachverhalt<br />

Im Oktober 2017 veranstaltete der<br />

Trakehner Zuchtverband seine<br />

alljährliche Körung. Der Hengst „Kaiser<br />

Milton“ wurde dort als Siegerhengst<br />

gekürt und bei der anschließenden<br />

Auktion für 320.000,00 EUR an<br />

den Beklagten verkauft. Insgesamt<br />

belief sich der Rechnungsbetrag<br />

einschließlich Mehrwertsteuer und<br />

Nebenkosten auf gut 380.000,00 EUR.<br />

Die Übergabe des Hengstes erfolgte<br />

unmittelbar nach der Auktion.<br />

Anschließend rügte der Beklagte<br />

angebliche Mängel des Pferdes<br />

gegenüber der Klägerin und trat<br />

schließlich vom Kaufvertrag zurück.<br />

Die Klägerin begehrte die Zahlung des<br />

Kaufpreises nebst Zusatzkosten. Das<br />

Landgericht Kiel gab diesem Begehren<br />

statt und verurteilte den Beklagten zur<br />

Zahlung der geforderten Summe. Das<br />

Gericht begründete seine Entscheidung<br />

damit, dass der Beklagte der Klägerin<br />

keine Frist zur Lieferung eines<br />

Ersatzpferdes gesetzt hätte und somit<br />

nicht wirksam zurückgetreten sei.<br />

Daraufhin legte der Beklagte Berufung<br />

ein.<br />

Der Hengst ist zwischenzeitlich<br />

verstorben.<br />

Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />

Die Berufung hatte im Ergebnis<br />

keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht<br />

(OLG Schleswig-Hollstein, Urt.<br />

28.12.2021, Az. 6 U 56/18) bestätigte<br />

dem Grunde nach, dass der Rücktritt<br />

des Beklagten nicht wirksam erfolgte.<br />

Allerdings scheitere der Rücktritt nicht<br />

an der fehlenden Aufforderung zur<br />

Nacherfüllung, weil die maßgeblichen<br />

Auktionsbedingungen eindeutig<br />

bestimmen, dass dem Käufer (also<br />

hier dem Beklagten) kein Anspruch<br />

auf Nachlieferung eines Ersatzpferdes<br />

zusteht. Zudem kann ein Körsieger nicht<br />

ohne weiteres gegen ein gleichwertiges<br />

Ersatzpferd ausgetauscht werden.<br />

Nach Ansicht des Gerichts scheiterte<br />

der Rücktritt vielmehr daran, dass der<br />

Beklagte keinen Mangel nachweisen<br />

konnte, der ihn zu einem Rücktritt<br />

berechtigt hätte. Zwar wies das Pferd<br />

eine Fehlbildung im linken Vorderhuf<br />

auf, aber dieser Befund war aufgrund<br />

der zuvor durchgeführten Untersuchung<br />

bekannt. Nach Auffassung des Gerichts<br />

gehört diese Fehlbildung mit den<br />

potentiellen Risiken zur vereinbarten<br />

Beschaffenheit des Pferdes. Eine<br />

Zulassung zur Körung setzt zwar<br />

einen gewissen gesunden Status<br />

voraus, aber es ist nicht gleichzeitig<br />

die Garantie, dass das Pferd unter<br />

keinem unerwünschten Mangel leidet.<br />

Eine erfolgreiche Teilnahme an solch<br />

einer Veranstaltung verschafft auch<br />

keine letzte Gewissheit über den<br />

Gesundheitszustand.<br />

Auch der vom Beklagten behauptete<br />

Fesselträgerschaden begründe in<br />

diesem Fall keinen Mangel. Der<br />

Fesselträgerschaden war zum Zeitpunkt<br />

der Körung zwar nicht bekannt, aber<br />

es war bekannt, dass die vorherige<br />

medizinische Untersuchung gar nicht<br />

die Prüfung eines solches Schadens<br />

umfasse.<br />

Letztlich stelle auch der festgestellte<br />

Herzbefund des Hengstes keinen<br />

Mangel dar. Im Untersuchungsprotokoll<br />

der Auktion wird ein Herzgeräusch<br />

erwähnt, das nachuntersucht<br />

werden müsse. Da die Befunde<br />

des Untersuchungsprotokolls die<br />

vertraglich vereinbarte Beschaffenheit<br />

des Hengstes bestimmen, gilt<br />

damit grundsätzlich ein noch zu<br />

beobachtender Herzbefund als<br />

vertragsgemäß. Zudem muss der<br />

Herzbefund zum damaligen Zeitpunkt<br />

nach Art und Schwere einer Zulassung<br />

zur Körung nicht entgegengestanden<br />

haben. Insgesamt steht dem Beklagten<br />

somit kein Rücktrittsrecht zu.<br />

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