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Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

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Einführung<br />

Im Dezember 2003 hat das Bundesministerium der Justiz Eckpunkte für eine Reform<br />

des strafrechtlichen Sanktionensystems festgehalten. 1 Mit der Reform des bestehen-<br />

den Sanktionensystems will der Gesetzgeber den Strafgerichten eine breitere Palette<br />

von Sanktionsmöglichkeiten an die Hand zu geben, 2 um auf Straftäter besser einwir-<br />

ken zu können. Überdies soll durch ambulante Sanktionen die Vollstreckung von<br />

kurzen Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen soweit wie möglich vermieden und un-<br />

erwünschte Nebenwirkungen von Freiheitsstrafen verhindert und abgeschwächt wer-<br />

den. Auch Wirtschaftlichkeits- und Kapazitätsgesichtspunkte im Strafvollzug sind<br />

Beweggründe für eine Reform des Sanktionensystems. Die Hauptaugenmerke der<br />

Reformbestrebungen liegen auf der Förderung der gemeinnützigen Arbeit und des<br />

Hausarrests als Sanktionen, 3 einer Erweiterung der Verwarnung mit Strafvorbehalt<br />

und einer Neuregelung der bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu vollstreckenden<br />

Ersatzstrafen. Als wesentlicher Teil der Reform soll daneben durch die Ausgestal-<br />

tung des Fahrverbots als Hauptstrafe eine Aufwertung der Sanktion erfolgen, um die<br />

gesteigerte Strafwirkung und den hohen gesellschaftlichen Stellenwert des Autofah-<br />

rens auszunutzen.<br />

Nicht ersichtlich ist aber, dass die Sanktion des Berufsverbots in den Reformplanun-<br />

gen eine Rolle spielen soll. Die Wirkungen und Vorteile der Sanktion des Berufsver-<br />

bots, die im Weiteren dieser Arbeit ausgeführt werden sollen, sprechen jedoch dafür,<br />

dass die Sanktion des Berufsverbots in den Überlegungen zu einer Reform des Sank-<br />

tionensystems nicht unberücksichtigt bleiben darf. Unter den oben genannten Be-<br />

weggründen für die Reformplanungen muss es als Mangel gerügt werden, wenn der<br />

1 Siehe www.bmj.bund.de/media/archive/509.pdf. Vgl. bereits Referentenentwurf eines Gesetzes<br />

zur Reform des Sanktionensystems vom 8.12.2000.<br />

2 Bislang wird Deutschland in der Literatur sogar als "sanktionsarm" bezeichnet, vgl. Riklin, Neue<br />

Sanktionskonzepte in Europa, in: 23. Strafverteidigertag, 2000, S.267. In diesem Sinne auch Weßlau,<br />

StV 1999, S. 280. Mit kritischen Anmerkungen gegenüber den Änderungen in der geplanten<br />

Sanktionenreform, siehe Wolters, ZStW 114, 2002, S. 63 ff. Mit Ausblick auf die kommende Legislaturperiode<br />

Montag, ZRP 2003, S. 18 ff.<br />

3 Vgl. Riklin, Neue Sanktionskonzepte in Europa, in: 23. Strafverteidigertag, 2000, S. 272 ff, 277;<br />

Laun, S. 125.<br />

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