24.12.2012 Aufrufe

Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

esonders in Vollzugshinsicht, nicht sonderlich von Freiheitsstrafen unterscheiden. 112<br />

Denn gerade die im Vollzug stattfindende Austauschbarkeit von Maßregeln und<br />

Freiheitsstrafen durch das vikariierende System gem. § 67 StGB 113 verdeutlicht in<br />

letzter Konsequenz die in diesem Fall unverhüllt zu Tage tretende, durch verschiede-<br />

ne Bezeichnung aber verschleierte, Einheitlichkeit von Maßregeln und Freiheitsstra-<br />

fen. 114<br />

Wird der Vorwurf des Etikettenschwindels den Maßregeln aber insgesamt entgegen-<br />

gebracht, so gilt er durchaus auch für das Berufsverbot. Dem Berufsverbot, im Unter-<br />

schied zu den freiheitsentziehenden Maßregeln, fehlt zwar im Strafenbereich ein Pen-<br />

dant. Dennoch kann ebenso und gerade deshalb beim Berufsverbot der Vorwurf eines<br />

"Schwindels der Etikettierung" erhoben und die Vermutung geäußert werden, ob das<br />

Berufsverbot nicht bloß eine "Strafe im Gewand einer Maßregel" darstellt. Das Be-<br />

rufsverbot wird vom Betroffenen in der Praxis als reine Übelszufügung und weniger<br />

als präventive Maßnahme empfunden. Als solches kann das Berufsverbot gegen den<br />

Täter auch trotz seiner Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt verhängt werden. Gerade<br />

aber dadurch wird der Eindruck erweckt, dass der Täter, der wegen seiner Schuldun-<br />

fähigkeit nicht bestraft werden kann und für den eine freiheitsentziehende Maßregel<br />

nicht in Betracht kommt, dennoch durch die Strafgewalt des Staates getroffen werden<br />

soll. 115 Die Strafgewalt des Staates trifft den Täter in diesem Fall auch ungleich<br />

schwerer, weil das Schuldprinzip als unabdingbare Voraussetzung für Strafsanktio-<br />

nen nun nicht mit seiner auch begrenzenden Wirkung für ihn greifen kann. 116 Dies<br />

hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt. 117 Daher aber lässt die Bezeichnung der<br />

112 Im Speziellen zur Sicherungsverwahrung siehe Zieschang, 1992, S. 421.<br />

113 § 67 StGB stellt den Hauptanwendungsfall des sogenannten Vikariierens, d.h. den stellvertretenden<br />

Austausch strafrechtlicher Sanktionen, dar. Vgl. Hanack, in: Leipziger Kommentar, StGB,<br />

11. Aufl. 1992, § 67 Rn. 4.<br />

114 Vgl. Dünnebier, in: Niederschriften, Bd. 12, 1959, S. 424.<br />

115 Die Maßregeln wurden insgesamt gerade dazu ersonnen, um Rechtsbrecher über die Strafe hinaus<br />

und unabhängig davon zu sanktionieren. Vgl. Nowakowski, 1981, S. 102.<br />

116 Statt vieler Hirsch, ZStW 106, 1994, S. 746, 748; Müller-Dietz, S. 73.<br />

117 BVerfGE 9, S. 167, 169; 20, S. 323, 331; 23, S. 127, 132; 25, S. 285; 41, S. 125; 45, S. 259; 50,<br />

S. 125, 133; 54, S. 100; siehe auch Frisch, ZStW 102, 1990, S. 390.<br />

25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!