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Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

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lichmachung planmäßig die Verhütung weiterer Straftaten zu erreichen. 22 Für v.Liszt,<br />

als Vertreter der "Modernen Schule", war unbedingte Aufgabe und Ziel des Straf-<br />

rechts die Verbrechensvorbeugung, indem der Besserungsfähige gebessert werde, um<br />

ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuschrecken und so wieder in die Gesell-<br />

schaft einzugliedern. 23<br />

2. "Schulenstreit"<br />

Die "Moderne Schule" mit ihrem Hauptvertreter v.Liszt forderte die Schaffung einer<br />

spezialpräventiven an die Gefährlichkeit eines Täters geknüpfte Zweckstrafe und<br />

lehnte einen reinen Vergeltungsgedanken ab. In der Folge wurde in der Literatur im<br />

sogenannten Schulenstreit äußerst kontrovers diskutiert. 24<br />

a) Klassische Schule<br />

Die Anhänger der "Klassischen Schule" kritisierten vor allem die von v.Liszt ge-<br />

wünschte Neuorientierung der Strafe, denn diese sei eine Abkehr vom Gedanken der<br />

tatproportionalen Vergeltung der Schuld und damit eine Preisgabe der Idee der Strafe<br />

schlechthin. 25 Der Strafe einen Sicherungscharakter zuzuerkennen, wurde abgelehnt,<br />

da die Strafzumessung dann vom Sicherungsgedanken und vom subjektiven Kriteri-<br />

22 Vgl. Frisch, ZStW 94, 1982, S. 566 f; Schewe, S. 18, 20. Nach v.Liszt entsprechen den verschiedenen<br />

spezialpräventiven Wirkungen der Strafe auch drei Gruppen von Verbrechern, den nichtbesserungsbedürftigen,<br />

den besserungsfähigen oder –bedürftigen und den nicht-besserungsfähigen<br />

Tätern. Vgl. v.Liszt, ZStW 3, 1883, S. 36, 165.<br />

23 Vgl. Müller-Christmann, JuS 1990, S. 801 ff; Schewe, S. 30; siehe Schmidt, Eberhard, Einführung<br />

in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, 3. Aufl. 1965, S. 212: "Individualisierung<br />

bei der Strafe bedeutet Resozialisierung und Unschädlichmachung des Täters, wobei Resozialisierung<br />

im Vordergrund steht, Unschädlichmachung nur ultima ratio ist."; Beck, Monatsschrift für<br />

Kriminalpsychologie und Strafrechtsreform, 1930, Bd. 21, S. 237.<br />

24 Eine ausführliche Darstellung der sich bis in das 20. Jahrhundert hineinziehenden Diskussion<br />

findet sich bei Frommel, S. 42 ff, 104 ff.<br />

25 Vgl. insgesamt v.Birkmeyer, Strafe und sichernde Maßnahme, 1906; v.Birkmeyer, in: Kritische<br />

Beiträge zur Strafrechtsreform Heft 16, 1914, S. 55 ff; Schmidt, Richard, in: Kritische Beiträge<br />

zur Strafrechtsreform Heft 15, 1912, S. 135; Nagler, in: Kritische Beiträge zur Strafrechtsreform<br />

Heft 14, 1911, S. 257 ff; Frisch, ZStW 94, 1982, S. 568; vgl. auch Eser, in: Festschrift für Müller-Dietz,<br />

2001, S. 220 ff; Kaiser/Schöch, Kriminologie, 5. Aufl. 2001, S. 14; siehe auch Oetker,<br />

GS 92, 1926, S. 2 ff, als Vertreter der klassischen Vergeltungstheorie.<br />

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