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Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

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5. Das Berufsverbot und die ersten Strafrechtsreformen in der Bundesrepublik<br />

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurden durch den Alliierten Kontrollrat<br />

viele Gesetze der Nationalsozialisten aufgehoben. Auch das Strafgesetzbuch sollte<br />

von nationalsozialistischen Charakteristika befreit werden. 50 Durch das Kontrollrats-<br />

gesetz Nr. 11 wurde im Januar 1946 unter anderem im Bereich der Maßregeln die<br />

"Entmannung" gem. § 42 k StGB abgeschafft. 51 Im Anschluss an die Kontrollratsge-<br />

setze kam es unter den Strafrechtswissenschaftlern zu erneuten Diskussionen, im<br />

Verlaufe derer noch einmal die Notwendigkeit eines zweispurigen Strafrechts mit<br />

Strafen und Maßregeln debattiert wurde. 52 Mit dem 3. Strafrechtsänderungsgesetz<br />

vom 25.8.1953 blieben die Maßregeln, und insbesondere die Maßregel des Berufs-<br />

verbots als § 42 l StGB, jedoch Bestandteil des Strafgesetzbuchs. 53 Man entschied<br />

sich für die Beibehaltung einiger der Maßregeln des sog. Gewohnheitsverbrecherge-<br />

setzes, da diese sich bewährt hatten. Daneben wurden sie als wichtig und aufgrund<br />

ihres Ursprungs in den Entwürfen der Weimarer Zeit und auch davor von der herr-<br />

schenden Lehre nicht als nationalsozialistisch geprägt angesehen. 54<br />

Ab den 50-er Jahren wurden die Arbeiten für eine Reform des Strafrechts wieder<br />

aufgenommen. Einen erheblichen Teil des sich ergebenden Meinungsaustauschs<br />

nahm die Ausgestaltung der Maßregeln ein. 55 1954 wurde von Bundesjustizminister<br />

Neumayer eine Große Strafrechtskommission einberufen, die 1956 einen ersten Ent-<br />

wurf für einen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs vorlegte, dem sich 1959 ein<br />

50 Vgl. Busch, S. 39.<br />

51 Vgl. Dessecker, S. 104.<br />

52 Vgl. Dessecker, S. 104 ff.<br />

53 BGBl. I 1953, S. 1083 ff, 1089.<br />

54 Vgl. Roxin, Strafrecht AT 1, 3. Aufl. 1997, § 1 Rn. 4; Markwardt, in: Kolloquium für Gollwitzer,<br />

2004, S. 125; Hanack, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl. 1992, vor §§ 61 ff Rn. 6 f, abgesehen<br />

von der Maßregel der Zwangskastration. Anderer Ansicht zumindest auch für die Sicherungsverwahrung,<br />

vgl. Schewe, S. 41 ff, vor allem S. 51: "Im Nationalsozialismus ging es jedoch<br />

nicht um eine effektive Verbrechensbekämpfung, sondern um das Wegsperren von Personen, die<br />

dem Regime missfielen (sogenannte "Asoziale" und Staatsfeinde). Ein solches Programm ist illegitim<br />

und rechtsstaatswidrig, nicht das alleinige Ziel einer effektiven Verbrechensbekämpfung mit<br />

rechtsstaatlichen Mitteln.".<br />

55 Vgl. Dessecker, S. 105 ff.<br />

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