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Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

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durch die Vollstreckungsbehörde bewirkt. 131 Deutlich zeigt sich eine praktische<br />

Schwierigkeit bei der Überwachung von verhängten Berufsverboten. Eine wirkliche<br />

Überwachung der Einhaltung des Berufsverbots ist nur möglich, wenn der Betroffene<br />

einer Berufsgruppe angehört, bei der die Ausübung des Berufs staatlich kontrolliert<br />

wird oder unter sonstiger Aufsicht von Institutionen steht. Beispielhaft mag die An-<br />

meldung eines Gewerbes bei der Gewerbebehörde oder die Zulassung als Rechtsan-<br />

walt oder niedergelassener Arzt sein. Die Gewerbebehörde und die Rechtsanwalts-<br />

bzw. Ärztekammer kann kontrollieren, ob ein Berufsverbot besteht oder nicht. An-<br />

ders ist dies bei Berufen, die nicht von derartigen Institutionen überwacht werden.<br />

Ein Bauarbeiter, gegen den grundsätzlich auch ein Berufsverbot verhängt werden<br />

kann, ist nicht in einer Art Zentralregister gemeldet. Und im Zweifel benötigt er kein<br />

Führungszeugnis, wenn er sich bei einem neuen Arbeitgeber bewirbt. Möglicherwei-<br />

se führt dieses Problem der Kontrollierbarkeit dazu, dass praktisch keine Berufsver-<br />

bote gegen Berufsgruppen wie etwa Bauarbeiter oder Straßenkehrer verhängt werden.<br />

Zwar wäre eine Überwachung der Einhaltung bei diesen Berufsgruppen etwa durch<br />

die Anmeldung bei Krankenkassen gleichfalls denkbar. In der Praxis wird dies aber<br />

aufgrund der Dezentralisierung des Krankenversicherungswesens und im Hinblick<br />

auf den Datenschutz nahezu unmöglich sein. Wie noch zu zeigen ist, darf das Prob-<br />

lem der Überwachung jedoch nicht dazu führen, dass die Verhängung von Berufs-<br />

verboten unterbleibt oder sich nur auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt.<br />

3. Problem De- statt Resozialisierung<br />

Die Maßregel des Berufsverbots, die gem. § 70 I StGB für mindestens ein Jahr ver-<br />

hängt wird, bedeutet für den Betroffenen im Einzelfall eine starke Beeinträchtigung<br />

seiner Existenz, wenn er den Beruf oder sein Gewerbe in dieser Zeit weder selbst<br />

ausüben noch durch eine dritte von ihm abhängige Person ausüben lassen kann. Un-<br />

ter Umständen kann es sogar dazu kommen, dass der Betroffene seine Lebensgrund-<br />

lage völlig verliert und kein Interesse mehr an einer Wiedereingliederung in die Ge-<br />

sellschaft hat. Dem grundsätzlichen Resozialisierungszweck, welcher dem gesamten<br />

131 Vgl. Isak/Wagner, Strafvollstreckung, 6. Aufl. 1999, Rn. 398.<br />

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