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Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

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c) Kompromisslösung<br />

Zu einer Annäherung der "Schulen" kam es hauptsächlich durch eine vermittelnde<br />

Ansicht, als deren Hauptvertreter der Züricher Strafrechtslehrer Karl Stooss zu nen-<br />

nen ist. Von ihm kam der tatsächliche Gedanke der strafrechtlichen Zweispurigkeit in<br />

einem Vorentwurf zu einem Schweizerischen Strafgesetzbuch von 1893. 31 In seinem<br />

Vorentwurf hatte Stooss einerseits die v.Lisztschen Thesen der präventiven Ziele be-<br />

rücksichtigt und verarbeitet, andererseits auch im Sinne der klassischen Schule durch<br />

die Zweispurigkeit die Sanktionsart der Strafe als solche rein erhalten. Stooss sah es<br />

als Verkennung des richtigen Gedankens an, wenn es dem Strafrichter verwehrt blie-<br />

be, vorbeugende Maßnahmen gegen das Verbrechen im Rahmen seiner richterlichen<br />

Tätigkeit zu treffen. 32 Der Entwurf von Stooss gab den Strafgerichten an verschiede-<br />

nen Stellen die Möglichkeit, präventive und sichernde Entscheidungen zu treffen, um<br />

die öffentliche Sicherheit zu schützen. Die Maßnahmen sollten dabei auch gegen<br />

Unzurechnungsfähige möglich sein und sich bei Art und Dauer nach dem Zustand<br />

des Täters richten. 33 Mit Blick auf den "Schulenstreit" nannte Franz Exner die Kom-<br />

promisslösung von Stooss einen "Sieg aller". 34<br />

3. Entwürfe eines Strafgesetzbuchs am Anfang des 20. Jahrhunderts<br />

Im Anschluss an die Kompromisslösung von Karl Stooss entstanden in Deutschland<br />

am Anfang des 20. Jahrhunderts mehrere Entwürfe für ein Strafgesetzbuch. 35 Nach-<br />

dem seit 1902 ein wissenschaftliches Komitee durch das Reichsjustizamt mit rechts-<br />

vergleichenden Untersuchungen beauftragt war, welche als Ergebnis eine 16-bändige<br />

31 Vgl. Müller-Christmann, JuS 1990, S. 801 ff, 802; Frisch, ZStW 94, 1982, S. 57; ders., ZStW<br />

102, 1990, S. 345 ff; vgl. auch Eser, in: Festschrift für Müller-Dietz, 2001, S. 226; Kammeier, S.<br />

4 ff, 7.<br />

32 Vgl. Stooss, Motive zu dem Vorentwurf eines Schweizerischen Strafgesetzbuches: Allgemeiner<br />

Teil, 1893, S. 34 f.<br />

33 Vgl. ausführlich Dessecker, S. 70 ff.<br />

34 Vgl. Exner, 1914, S. 238; ders., SchwZStr 35, 1921, S. 183 ff; Frisch, ZStW 94, 1982, S. 572<br />

35 Vgl. hierzu mit vielen weiteren Hin- und Nachweisen Kubink, S. 148 ff; Dessecker, S. 78 ff;<br />

Busch, S. 32 ff, mit einer chronologischen Übersicht über die Strafrechtsentwicklung, S. 38 f; Peters,<br />

Jan, S. 27 ff.<br />

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