Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen
Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen
Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
präventiver Zielsetzungen nur begrenzt zu, denn nach der Rechtsprechung des BGH 86<br />
darf auch der teilweise Präventivcharakter der Strafe nicht dazu führen, dass die ge-<br />
rechte Strafe überschritten wird. Daraus resultiert, dass durch die Sanktionsart der<br />
Strafe allein kein ausreichender Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern<br />
garantiert werden kann. 87 Die Strafe, als Repressivum, orientiert sich an der Schuld<br />
des Täters und dessen Tat in der Vergangenheit. Dagegen knüpft die Maßregel, als<br />
Präventivum und nichtvergeltende Strafrechtsfolge, 88 unabhängig von der Schuld,<br />
nur an die Gefährlichkeit des Täters und dessen zukünftiges Verhalten an und soll<br />
den Täter bessern sowie vor ihm schützen. 89 90 Daher ist die Maßregel auch bei<br />
Schuldunfähigkeit des Täters möglich oder kann bei Schuldfähigen neben die erste<br />
Spur der Strafe treten, wenn diese allein nicht zur Gefahrenabwehr ausreicht. 91 Trotz<br />
ihrer unterschiedlichen Hauptintentionen ist Strafen und Maßregeln jedoch wesens-<br />
gleich der Schutz des Zusammenlebens in der Gemeinschaft und die Notwendigkeit<br />
eines solchen Schutzes. 92<br />
b) Zweck der Strafe<br />
Strafe ist sowohl die Rechtsfolge der Verwirklichung eines mit Strafe bedrohten Un-<br />
rechtstatbestands, für die der Täter einen Schuldvorwurf verdient, 93 als auch der<br />
86 BGH St 7, S. 28 ff, 32 (sogenannte "Spielraumtheorie"); BGH St 20, S. 264 ff, 267.<br />
87 Vgl. Müller-Christmann, JuS 1990, S. 801 ff, 802.<br />
88 So zumindest Schmidhäuser, Strafrecht AT, 2. Aufl. 1984, 1/19. Grundsätzlich zustimmend, jedoch<br />
aufgrund praktischer Auswirkungen anderer Ansicht Frisch, ZStW 102, 1990, S. 355 ff;<br />
ebenso Nowakowski, 1981, S. 99; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, 5. Aufl. 1996, S. 84.<br />
89 Vgl. Naucke, Strafrecht, 10. Aufl. 2002, § 3 Rn. 26; vgl. auch Eser, in: Festschrift für Müller-<br />
Dietz, 2001, S. 214; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, Vorb. § 61 Rn. 1; Ebert, Strafrecht<br />
AT, 3. Aufl. 2001, S. 246 f; Roxin, Strafrecht AT 1, 3. Aufl. 1997, § 3 Rn. 48 ff.<br />
90 Aus philosophischer Sicht hierzu insgesamt und im Ergebnis ein präventives Maßnahmenrecht<br />
einem repressiven Strafrecht vorziehend, Danner, S. 19.<br />
91 Vgl. Roxin, Strafrecht AT 1, 3. Aufl. 1997, § 1 Rn. 3; Müller-Christmann, JuS 1990, S. 801.<br />
92 Vgl. Müller, Bernd, S. 23.<br />
93 Vgl. Gropp, Strafrecht AT, 2. Aufl. 2001, § 1 Rn. 90; Freund, Strafrecht AT, 1998, § 1 Rn. 12;<br />
Freund bezeichnet den Charakter des Strafrechts auch als sekundär oder akzessorisch. Es bestehe<br />
eine primäre Normenordnung rechtlich richtigen Verhaltens. Das Strafrecht reagiere als sekundäre<br />
Sanktionsordnung mit Strafe auf Verhaltensnormverstöße gegen die Ver- und Gebote der primären<br />
Normenordnung. Ähnlich auch Maurach/Zipf, Strafrecht AT Tbd. 1, 8. Aufl. 1992, § 2 Rn. 11<br />
ff.<br />
21