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Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

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präventiver Zielsetzungen nur begrenzt zu, denn nach der Rechtsprechung des BGH 86<br />

darf auch der teilweise Präventivcharakter der Strafe nicht dazu führen, dass die ge-<br />

rechte Strafe überschritten wird. Daraus resultiert, dass durch die Sanktionsart der<br />

Strafe allein kein ausreichender Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern<br />

garantiert werden kann. 87 Die Strafe, als Repressivum, orientiert sich an der Schuld<br />

des Täters und dessen Tat in der Vergangenheit. Dagegen knüpft die Maßregel, als<br />

Präventivum und nichtvergeltende Strafrechtsfolge, 88 unabhängig von der Schuld,<br />

nur an die Gefährlichkeit des Täters und dessen zukünftiges Verhalten an und soll<br />

den Täter bessern sowie vor ihm schützen. 89 90 Daher ist die Maßregel auch bei<br />

Schuldunfähigkeit des Täters möglich oder kann bei Schuldfähigen neben die erste<br />

Spur der Strafe treten, wenn diese allein nicht zur Gefahrenabwehr ausreicht. 91 Trotz<br />

ihrer unterschiedlichen Hauptintentionen ist Strafen und Maßregeln jedoch wesens-<br />

gleich der Schutz des Zusammenlebens in der Gemeinschaft und die Notwendigkeit<br />

eines solchen Schutzes. 92<br />

b) Zweck der Strafe<br />

Strafe ist sowohl die Rechtsfolge der Verwirklichung eines mit Strafe bedrohten Un-<br />

rechtstatbestands, für die der Täter einen Schuldvorwurf verdient, 93 als auch der<br />

86 BGH St 7, S. 28 ff, 32 (sogenannte "Spielraumtheorie"); BGH St 20, S. 264 ff, 267.<br />

87 Vgl. Müller-Christmann, JuS 1990, S. 801 ff, 802.<br />

88 So zumindest Schmidhäuser, Strafrecht AT, 2. Aufl. 1984, 1/19. Grundsätzlich zustimmend, jedoch<br />

aufgrund praktischer Auswirkungen anderer Ansicht Frisch, ZStW 102, 1990, S. 355 ff;<br />

ebenso Nowakowski, 1981, S. 99; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT, 5. Aufl. 1996, S. 84.<br />

89 Vgl. Naucke, Strafrecht, 10. Aufl. 2002, § 3 Rn. 26; vgl. auch Eser, in: Festschrift für Müller-<br />

Dietz, 2001, S. 214; Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl. 2004, Vorb. § 61 Rn. 1; Ebert, Strafrecht<br />

AT, 3. Aufl. 2001, S. 246 f; Roxin, Strafrecht AT 1, 3. Aufl. 1997, § 3 Rn. 48 ff.<br />

90 Aus philosophischer Sicht hierzu insgesamt und im Ergebnis ein präventives Maßnahmenrecht<br />

einem repressiven Strafrecht vorziehend, Danner, S. 19.<br />

91 Vgl. Roxin, Strafrecht AT 1, 3. Aufl. 1997, § 1 Rn. 3; Müller-Christmann, JuS 1990, S. 801.<br />

92 Vgl. Müller, Bernd, S. 23.<br />

93 Vgl. Gropp, Strafrecht AT, 2. Aufl. 2001, § 1 Rn. 90; Freund, Strafrecht AT, 1998, § 1 Rn. 12;<br />

Freund bezeichnet den Charakter des Strafrechts auch als sekundär oder akzessorisch. Es bestehe<br />

eine primäre Normenordnung rechtlich richtigen Verhaltens. Das Strafrecht reagiere als sekundäre<br />

Sanktionsordnung mit Strafe auf Verhaltensnormverstöße gegen die Ver- und Gebote der primären<br />

Normenordnung. Ähnlich auch Maurach/Zipf, Strafrecht AT Tbd. 1, 8. Aufl. 1992, § 2 Rn. 11<br />

ff.<br />

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