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Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

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enstrafe Berufsverbot, abgesehen von der zukünftigen Gefährlichkeit des Täters,<br />

stark an den Tatbestand der gegenwärtigen Maßregel Berufsverbot erinnert. Auch<br />

Weber verlangte 1951 nach einem Strafersatz durch Berufsverbote. 12 Er sah darin,<br />

zumindest für Sonderdelikte, die Möglichkeit, wirkungsvollen Schutz für die Allge-<br />

meinheit zu gewährleisten und die Verhängung von Freiheitsstrafen zurückzudrän-<br />

gen. Seit dem Ende des 20. Jahrhunderts weist Tiedemann auf die besondere Eignung<br />

von Berufsverboten hin, aufgrund der Kriminelle von der Begehung von Straftaten,<br />

insbesondere im Wirtschaftsleben, abgehalten werden könnten. Aus der Vielzahl der<br />

Rechtsmittel, die von betroffenen Tätern gegen strafgerichtlich verhängte Berufsver-<br />

bote eingelegt wurden, schließt Tiedemann, dass das Berufsverbot offensichtlich eine<br />

sehr "gefürchtete" Sanktion sei, deren generalpräventiver Effekt stärker genutzt wer-<br />

den müsse. 13 Gleichzeitig bemängelt er die Tatsache, dass aufgrund der engen Vor-<br />

aussetzungen der Maßregel Berufsverbot die Verhängung im Strafverfahren außeror-<br />

dentlich selten erfolge. 14 Die Anregungen, ein Berufsverbot als Strafe im Strafge-<br />

setzbuch zu installieren oder zumindest im Rahmen von Strafrechtsreformen, dem<br />

Berufsverbot in größerem Umfang ein neues Gesicht zu geben, wurden jedoch re-<br />

gelmäßig verworfen. 15 Der Gesetzgeber scheint bis heute für eine Umgestaltung des<br />

Berufsverbots keinen Anlass zu sehen. 16 Auch aus den Materialien zu den neuesten<br />

Reformplänen des Sanktionensystems lässt sich eine anderweitige Tendenz, wie oben<br />

erwähnt, nicht erkennen.<br />

Gerade der Gedanke einer Umgestaltung der Maßregel Berufsverbot verdient jedoch<br />

Beachtung, insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen zukünftigen Einfüh-<br />

rung eines einheitlichen Sanktionensystems in der Europäischen Union. Nicht nur<br />

deshalb, sondern auch um die strafrechtliche Sanktion des Berufsverbots kriminalpo-<br />

12 Vgl. Weber, NJW 1951, S. 699 f.<br />

13 Vgl. Tiedemann, in: Festschrift für Mallmann, 1978, S. 370; siehe auch ders., Wirtschaftsstraf-<br />

recht, 2004, Rn. 53.<br />

14 Vgl. Tiedemann, in: Freiburger <strong>Universität</strong>sblätter Heft 77, 1982, S. 21; ders., in: Festschrift für<br />

Mallmann, 1978, S. 369.<br />

15 Vgl. Niederschriften, Bd. 4, 1958, S. 91, 96 ff; Bruns, ZStW 71, 1959, S. 218.<br />

16 Vgl. exemplarisch BT-Drucks. 10/5828 vom 7.7.1986, S. 6, Bericht der Bundesregierung zur<br />

Beurteilung des strafrechtlichen Sanktionensystems; siehe auch Kaiser, 1990, S. 2.<br />

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