24.12.2012 Aufrufe

Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die geschilderten Probleme im Bezug auf die Resozialisierung des Täters mögen sich<br />

hören lassen, wenn die Maßregel des Berufsverbots neben einer zu verbüßenden<br />

Freiheitsstrafe verhängt wird. Die Strafverbüßung dient der Resozialisierung, die aber<br />

freilich durch die anschließende Maßregel des Berufsverbots verhindert werden kann,<br />

da die Gefahr besteht, dass der Betroffene resigniert und ein Interesse an seiner Wie-<br />

dereingliederung verliert. Dennoch können und dürfen bei einem alleinigen Berufs-<br />

verbot oder einem Berufsverbot neben einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheits-<br />

strafe die vorgebrachten Argumente trotz allem nicht gegen die Sanktion des Berufs-<br />

verbots sprechen. Beeinträchtigungen im privaten und beruflichen Bereich des Be-<br />

troffenen und auch seiner Familie müssen grundsätzlich als sanktionsimmanent ange-<br />

sehen werden. 143 Jede Geldstrafe schränkt den Betroffenen in seinem Lebensstandard<br />

ein. Und auch jede Freiheitsstrafe kann aufgrund vieler resozialisierungsfeindlicher<br />

Begleitumstände für eine Resozialisierung des Täters nicht förderlich sein, denn er<br />

kommt aus seinem gewohnten Lebensumfeld heraus in eine Justizvollzugsanstalt und<br />

wird gleichsam in ein Umfeld von kriminellen Tätern in der Vollzugsanstalt einge-<br />

gliedert. 144 Der Betroffene wird von der Gesellschaft isoliert. Er geht menschlicher<br />

und vor allem familiärer Bindungen verlustig und es erfolgt eine Art Deklassierung<br />

in den Augen der Öffentlichkeit. 145 Außerdem hat eine Freiheitsstrafe noch die mit-<br />

telbare Folge, dass der Betroffene seinen Beruf nicht ausüben kann. Dennoch spricht<br />

dies, auch unter dem Aspekt der Resozialisierung, nicht gegen den grundsätzlichen<br />

Erhalt der Freiheitsstrafe. 146 Das Berufsverbot hingegen kann einem resozialisieren-<br />

den Zweck in einem weitaus größeren Maß gerecht werden. Zum Einen wird der Be-<br />

troffene im Gegensatz zu den freiheitsentziehenden Sanktionen nicht im gleichen<br />

Maße aus seinem sozialen Umfeld entfernt. Sein familiäres Umfeld bleibt bestehen,<br />

und er wird seiner Existenzgrundlage nicht völlig beraubt. In der Literatur ist aner-<br />

143 So auch Lehner, S. 87.<br />

144 Vgl. Laun, S. 32, der von einer "Schule des Verbrechens" spricht. In diesem Sinne ebenso Kunz,<br />

Karl-Ludwig, Kriminologie, 3. Aufl. 2001, § 9 Rn. 34, der auf die deutliche Gefahr von Begleitschäden<br />

durch die Prisonisierung hinweist.<br />

145 Vgl. Roxin, in: Festschrift für Müller-Dietz, 2001, S. 705.<br />

146 Vgl. Tröndle, in: Leipziger Kommentar, StGB, 10. Aufl. 1985, vor § 38 Rn. 27 f, der die Freiheitsstrafe<br />

als das Rückgrat des Strafensystems bezeichnet, vgl. vor § 38 Rn. 22. Siehe auch Häger,<br />

in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl. 2002, vor § 38 Rn. 35 ff.<br />

35

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!