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VerbandsNachrichten 3 I 2022

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<strong>VerbandsNachrichten</strong> 3 I <strong>2022</strong> // Aktuelles Steuer- und Beihilfenrecht<br />

// Entwurf eines JStG <strong>2022</strong><br />

Aktuelles Steuer- und<br />

Beihilfenrecht<br />

Das BMF hat unter dem 28.07.<strong>2022</strong> den Entwurf eines Jahressteuergesetzes <strong>2022</strong> (JStG <strong>2022</strong>) vorgelegt.<br />

Das BMF sieht fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarf zur weiteren Digitalisierung,<br />

zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung<br />

des Koalitionsvertrages. Dem soll unter anderem wie folgt entsprochen werden:<br />

• Aufhebung der Begrenzung des Spitzensteuersatzes<br />

auf 42 % für die Gewinneinkünfte des Jahres 2007<br />

zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG, Beschl. v.<br />

08.12.21, 2 BvL 1/13<br />

• Streichung der Möglichkeit des Nachweises einer<br />

tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden<br />

• Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung<br />

von Wohngebäuden auf 3 %<br />

• vollständiger Sonderausgabenabzug für<br />

Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023<br />

• Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags<br />

• Anhebung des Ausbildungsfreibetrags<br />

• Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages<br />

• Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung<br />

• Abschaffung der umsatzsteuerlichen Möglichkeit der Anwendung<br />

von Durchschnittssätzen für den Vorsteuerabzug<br />

• Schaffung einer nationalen Vorschrift zur Umsetzung<br />

der EU-RL 2020/284 des Rates vom 18.02.2020 zur Änderung<br />

der RL 2006 / 112 /EG im Hinblick auf die<br />

bestimmten Anforderungen für Zahlungsdienstleister<br />

• Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen<br />

Bereitstellung über Verwaltungsportale nach dem<br />

Onlinezugangsgesetz (OZG)<br />

• Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung<br />

nach dem Sechsten Abschnitt des Zeiten Teils des<br />

Bewertungsgesetzes an die Immobilienwertermittlungsverordnung<br />

vom 14.07.2021<br />

cutt.ly/Referentenentwurf-JStG<strong>2022</strong><br />

// Neue Vergütungsregeln zur Grundsteuererklärung in Kraft<br />

Zur Ermittlung der Vergütung der<br />

Feststellungserklärungen für<br />

Grundsteuerzwecke ist eine neue<br />

spezielle Abrechnungsnorm in<br />

Kraft getreten. Mit § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV<br />

besteht ab sofort eine einheitliche Berechnungsgrundlage,<br />

welche unabhängig vom<br />

konkreten Ländermodell bundesweit anwendbar<br />

ist. Steuerberater erhalten danach<br />

für die Anfertigung der Erklärung zur<br />

Feststellung oder Festsetzung für Zwecke<br />

der Grundsteuer im Rahmen des ab dem<br />

Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts<br />

1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr<br />

nach Tabelle A zur StBVV.<br />

Im Einzelnen gilt: Für alle Bundesländer,<br />

in denen nach dem Bewertungsgesetz<br />

oder den jeweiligen Landesgesetzen ein<br />

Grundsteuerwert festgestellt wird, wird<br />

als Gegenstandswert der Grundsteuerwert,<br />

mindestens jedoch ein Betrag von<br />

25.000 € zugrunde gelegt. Dies betrifft<br />

derzeit die Länder Baden-Württemberg<br />

(sog. modifiziertes Bodenwertmodell),<br />

Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,<br />

NordrheinWestfalen,<br />

Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt,<br />

Schleswig-Holstein und Thüringen sowie<br />

das Saarland und Sachsen (mit jeweils abweichender<br />

Steuermesszahl).<br />

Für alle Länder, in denen abweichend<br />

vom Bundesmodell auf Grundlage der<br />

dortigen Grundsteuergesetze kein entsprechender<br />

Grundsteuerwert vorliegt,<br />

wird ein entsprechender fiktiver Grundsteuerwert<br />

für die Berechnung der Gebühr<br />

zugrunde gelegt. Auch hier sind<br />

mindestens 25.000 € anzusetzen. Zur Ermittlung<br />

des fiktiven Grundsteuerwerts<br />

ist der Grundsteuermessbetrag durch die<br />

jeweils geltende Grundsteuermesszahl<br />

nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) GrStG zu<br />

dividieren. Dies betrifft derzeit die Länder<br />

Bayern (sog. Flächenmodell), Hamburg<br />

(sog. Wohnlagenmodell), Hessen (sog.<br />

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