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einen Rundbau mit Forum und Ganztagsanbau erweiterten Schulgebäude<br />

am Burgweg drei Klassenräume und ein Ganztagsraum sowie zwei<br />

Verwaltungsräume fehlen. Zudem sei die Mensa zu knapp bemessen.<br />

Darüber hinaus benötigt die Brüder-Grimm-Schule als Standort für <strong>das</strong><br />

»Gemeinsame Lernen« von Kindern mit und ohne Förderbedarf spezielle<br />

Räume für die Differenzierung in Kleingruppen. Nach dem aktuellen<br />

Stand der städtischen Pläne soll die Schule 5 Gruppen- und 4 Mehrzweckräume<br />

erhalten.<br />

E<br />

Erhöhte Entfernungspauschale<br />

für Fernpendler<br />

Zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf die infolge der<br />

weltweiten Energiekrise stark gestiegenen Lebenshaltungskosten hat die<br />

Bundesregierung mehrere Maßnahmenpakte beschlossen, die auch steuerliche<br />

Hilfen umfassen.<br />

So wurde unter anderem rückwirkend auf den 1. Januar <strong>2022</strong> neben<br />

der Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages um EUR 200,00 auf EUR<br />

1.200,00 und des Grundfreibetrages auf EUR 10.347,00 auch die Entfernungspauschale<br />

für so genannte Fernpendler angepasst. Von diesen<br />

spricht man, wenn die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster<br />

Tätigkeitsstätte mindestens 21 Kilometer beträgt. In diesem Fall können<br />

Arbeitnehmer für <strong>das</strong> Jahr 2021 die Entfernungspauschale gemäß folgender<br />

Berechnung ansetzen:<br />

Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x EUR 0,30 zuzüglich<br />

Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x EUR 0,35<br />

Für die Jahre <strong>2022</strong> bis 2026 wird die Pauschale nunmehr ab dem<br />

21. Entfernungskilometer um weitere drei Cent auf EUR 0,38 erhöht.<br />

Die Entfernungspauschale ist<br />

grundsätzlich unabhängig vom<br />

Verkehrsmittel zu gewähren, so<br />

<strong>das</strong>s es auch bei Nutzung der öffentlichen<br />

Verkehrsmittel zum<br />

Ansatz der Entfernungspauschale<br />

kommt, allerdings begrenzt auf<br />

maximal EUR 4.500,00 pro Kalenderjahr.<br />

Übersteigen die tatsächlichen<br />

Kosten für die Benutzung<br />

öffentlicher Verkehrsmittel jedoch<br />

den als Entfernungspauschale anzusetzenden<br />

Betrag, können die<br />

übersteigenden Aufwendungen<br />

zusätzlich geltend gemacht werden. Benutzt der Arbeitnehmer hingegen<br />

ein eigenes oder ihm überlassenes Kraftfahrzeug, entfällt die Begrenzung<br />

auf einen Maximalbetrag von EUR 4.500,00. Vom Arbeitgeber gewährte<br />

steuerfreie Fahrkostenzuschüsse sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen.<br />

Sven Wegener<br />

Der Autor ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in der Kanzlei Wortmann &<br />

Partner & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft<br />

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Das Stadtgespräch<br />

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