das-stadtgespraech-ausgabe-Oktober-2022
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einen Rundbau mit Forum und Ganztagsanbau erweiterten Schulgebäude<br />
am Burgweg drei Klassenräume und ein Ganztagsraum sowie zwei<br />
Verwaltungsräume fehlen. Zudem sei die Mensa zu knapp bemessen.<br />
Darüber hinaus benötigt die Brüder-Grimm-Schule als Standort für <strong>das</strong><br />
»Gemeinsame Lernen« von Kindern mit und ohne Förderbedarf spezielle<br />
Räume für die Differenzierung in Kleingruppen. Nach dem aktuellen<br />
Stand der städtischen Pläne soll die Schule 5 Gruppen- und 4 Mehrzweckräume<br />
erhalten.<br />
E<br />
Erhöhte Entfernungspauschale<br />
für Fernpendler<br />
Zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf die infolge der<br />
weltweiten Energiekrise stark gestiegenen Lebenshaltungskosten hat die<br />
Bundesregierung mehrere Maßnahmenpakte beschlossen, die auch steuerliche<br />
Hilfen umfassen.<br />
So wurde unter anderem rückwirkend auf den 1. Januar <strong>2022</strong> neben<br />
der Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrages um EUR 200,00 auf EUR<br />
1.200,00 und des Grundfreibetrages auf EUR 10.347,00 auch die Entfernungspauschale<br />
für so genannte Fernpendler angepasst. Von diesen<br />
spricht man, wenn die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster<br />
Tätigkeitsstätte mindestens 21 Kilometer beträgt. In diesem Fall können<br />
Arbeitnehmer für <strong>das</strong> Jahr 2021 die Entfernungspauschale gemäß folgender<br />
Berechnung ansetzen:<br />
Zahl der Arbeitstage x 20 Entfernungskilometer x EUR 0,30 zuzüglich<br />
Zahl der Arbeitstage x restliche Entfernungskilometer x EUR 0,35<br />
Für die Jahre <strong>2022</strong> bis 2026 wird die Pauschale nunmehr ab dem<br />
21. Entfernungskilometer um weitere drei Cent auf EUR 0,38 erhöht.<br />
Die Entfernungspauschale ist<br />
grundsätzlich unabhängig vom<br />
Verkehrsmittel zu gewähren, so<br />
<strong>das</strong>s es auch bei Nutzung der öffentlichen<br />
Verkehrsmittel zum<br />
Ansatz der Entfernungspauschale<br />
kommt, allerdings begrenzt auf<br />
maximal EUR 4.500,00 pro Kalenderjahr.<br />
Übersteigen die tatsächlichen<br />
Kosten für die Benutzung<br />
öffentlicher Verkehrsmittel jedoch<br />
den als Entfernungspauschale anzusetzenden<br />
Betrag, können die<br />
übersteigenden Aufwendungen<br />
zusätzlich geltend gemacht werden. Benutzt der Arbeitnehmer hingegen<br />
ein eigenes oder ihm überlassenes Kraftfahrzeug, entfällt die Begrenzung<br />
auf einen Maximalbetrag von EUR 4.500,00. Vom Arbeitgeber gewährte<br />
steuerfreie Fahrkostenzuschüsse sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen.<br />
Sven Wegener<br />
Der Autor ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in der Kanzlei Wortmann &<br />
Partner & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft<br />
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