Honorarmanagement: 25 Tipps zur optimalen Gestaltung der Vergütung
Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“ Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.
Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“
Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Verweigert <strong>der</strong> Mandant die Annahme <strong>der</strong><br />
Berechnung berechtigter Weise, etwa wegen<br />
unrichtiger Adressierung, fehlen<strong>der</strong> Frankierung<br />
o<strong>der</strong> Unterfrankierung, geht das zu Lasten des<br />
Absen<strong>der</strong>s, hier des Steuerberaters.<br />
Verweigert <strong>der</strong> Empfänger die Annahme dagegen<br />
zu Unrecht, ist Zustellung im Zeitpunkt des Angebotes<br />
<strong>zur</strong> Aushändigung eingetreten. Scheitert<br />
<strong>der</strong> Zugang an einer Obliegenheitspflichtverletzung<br />
des Empfängers, muss er sich so behandeln<br />
lassen, als wenn <strong>der</strong> Zugang rechtzeitig erfolgt<br />
wäre.<br />
Wenn die Zustellung daran scheitert, dass <strong>der</strong><br />
Auftraggeber unbekannt verzogen ist, findet sich<br />
die Lösung in § 132 Abs. 2 BGB. Danach kann die<br />
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung<br />
(öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn <strong>der</strong><br />
Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine<br />
Zustellung an einen Vertreter o<strong>der</strong> Zustellungsbevollmächtigten<br />
nicht möglich ist, § 185 Nr. 1<br />
ZPO.<br />
Die öffentliche Zustellung erfolgt nach § 186<br />
Abs. 2 S. 1 bis 4 ZPO durch Aushang einer Benachrichtigung<br />
an <strong>der</strong> Gerichtstafel o<strong>der</strong> durch Einstellung<br />
in ein elektronisches Informationssystem,<br />
das im Gericht öffentlich zugänglich ist.<br />
SOFORTIGE RECHNUNG NACH<br />
KÜNDIGUNG<br />
Sie erinnern sich? Die Gebühr wird zwar fällig<br />
i.S.d. § 7 StBVV, aber einfor<strong>der</strong>bar erst, wenn eine<br />
Rechnung vorliegt. Das heißt, wenn Sie keine<br />
Rechnung erstellen, streitet kein Zurückbehaltungsrecht<br />
zu Ihren Gunsten! Müssen die Unterlagen<br />
erst kostenpflichtig rekonstruiert werden,<br />
geht das zu Ihren Lasten!<br />
Hinzu kommt, dass Ihr Honoraranspruch vor<br />
Gericht kostenpflichtig als „<strong>der</strong>zeit unbegründet“<br />
<strong>zur</strong>ückgewiesen wird.<br />
Das bedeutet, Sie bekommen kein Geld und<br />
müssen i. Zw. noch die Gebühren eines an<strong>der</strong>en<br />
Steuerberaters als Schadensersatz zahlen!<br />
Und noch eins: Das Zurückbehaltungsrecht steht<br />
Ihnen nicht automatisch zu, Sie müssen sich darauf<br />
berufen!<br />
STEUERERSTATTUNGSANSPRÜCHE<br />
ABTRETEN<br />
Nach § 46 Abs. 4 AO ist <strong>der</strong> geschäftsmäßige<br />
Erwerb von Erstattungs- o<strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong>sansprüchen<br />
zum Zwecke <strong>der</strong> Einziehung o<strong>der</strong><br />
sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung unzulässig.<br />
Geschäftsmäßig im Sinne des § 46 AO handelt,<br />
wer den Erwerb von Steuererstattungsansprüchen<br />
selbständig und mit Wie<strong>der</strong>holungsabsicht ausübt.<br />
Die Zahl <strong>der</strong> Erwerbsfälle und <strong>der</strong> Zeitraum<br />
ihres Vorkommens sind zwar bedeutsam bei <strong>der</strong><br />
Beurteilung, ob Geschäftsmäßigkeit vorliegt,<br />
doch kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall<br />
an.<br />
Die Annahme geschäftsmäßigen Erwerbs bei vier<br />
Abtretungen innerhalb etwa eines Jahres ist bereits<br />
unzulässig. Das Verhältnis <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Abtretungen<br />
zu den insgesamt bearbeiteten Steuerfällen<br />
im jeweiligen Veranlagungszeitraum ist dabei<br />
unbeachtlich.<br />
ZAHLUNGSANWEISUNGEN NUTZEN<br />
Zur Sicherung des Honoraranspruch kann auch<br />
die Möglichkeit <strong>der</strong> Zahlungsanweisung gem.<br />
§§ 783 ff BGB genutzt werden.<br />
Seite 13