01.03.2023 Aufrufe

Honorarmanagement: 25 Tipps zur optimalen Gestaltung der Vergütung

Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“ Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.

Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“

Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.

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Verweigert <strong>der</strong> Mandant die Annahme <strong>der</strong><br />

Berechnung berechtigter Weise, etwa wegen<br />

unrichtiger Adressierung, fehlen<strong>der</strong> Frankierung<br />

o<strong>der</strong> Unterfrankierung, geht das zu Lasten des<br />

Absen<strong>der</strong>s, hier des Steuerberaters.<br />

Verweigert <strong>der</strong> Empfänger die Annahme dagegen<br />

zu Unrecht, ist Zustellung im Zeitpunkt des Angebotes<br />

<strong>zur</strong> Aushändigung eingetreten. Scheitert<br />

<strong>der</strong> Zugang an einer Obliegenheitspflichtverletzung<br />

des Empfängers, muss er sich so behandeln<br />

lassen, als wenn <strong>der</strong> Zugang rechtzeitig erfolgt<br />

wäre.<br />

Wenn die Zustellung daran scheitert, dass <strong>der</strong><br />

Auftraggeber unbekannt verzogen ist, findet sich<br />

die Lösung in § 132 Abs. 2 BGB. Danach kann die<br />

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung<br />

(öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn <strong>der</strong><br />

Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine<br />

Zustellung an einen Vertreter o<strong>der</strong> Zustellungsbevollmächtigten<br />

nicht möglich ist, § 185 Nr. 1<br />

ZPO.<br />

Die öffentliche Zustellung erfolgt nach § 186<br />

Abs. 2 S. 1 bis 4 ZPO durch Aushang einer Benachrichtigung<br />

an <strong>der</strong> Gerichtstafel o<strong>der</strong> durch Einstellung<br />

in ein elektronisches Informationssystem,<br />

das im Gericht öffentlich zugänglich ist.<br />

SOFORTIGE RECHNUNG NACH<br />

KÜNDIGUNG<br />

Sie erinnern sich? Die Gebühr wird zwar fällig<br />

i.S.d. § 7 StBVV, aber einfor<strong>der</strong>bar erst, wenn eine<br />

Rechnung vorliegt. Das heißt, wenn Sie keine<br />

Rechnung erstellen, streitet kein Zurückbehaltungsrecht<br />

zu Ihren Gunsten! Müssen die Unterlagen<br />

erst kostenpflichtig rekonstruiert werden,<br />

geht das zu Ihren Lasten!<br />

Hinzu kommt, dass Ihr Honoraranspruch vor<br />

Gericht kostenpflichtig als „<strong>der</strong>zeit unbegründet“<br />

<strong>zur</strong>ückgewiesen wird.<br />

Das bedeutet, Sie bekommen kein Geld und<br />

müssen i. Zw. noch die Gebühren eines an<strong>der</strong>en<br />

Steuerberaters als Schadensersatz zahlen!<br />

Und noch eins: Das Zurückbehaltungsrecht steht<br />

Ihnen nicht automatisch zu, Sie müssen sich darauf<br />

berufen!<br />

STEUERERSTATTUNGSANSPRÜCHE<br />

ABTRETEN<br />

Nach § 46 Abs. 4 AO ist <strong>der</strong> geschäftsmäßige<br />

Erwerb von Erstattungs- o<strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong>sansprüchen<br />

zum Zwecke <strong>der</strong> Einziehung o<strong>der</strong><br />

sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung unzulässig.<br />

Geschäftsmäßig im Sinne des § 46 AO handelt,<br />

wer den Erwerb von Steuererstattungsansprüchen<br />

selbständig und mit Wie<strong>der</strong>holungsabsicht ausübt.<br />

Die Zahl <strong>der</strong> Erwerbsfälle und <strong>der</strong> Zeitraum<br />

ihres Vorkommens sind zwar bedeutsam bei <strong>der</strong><br />

Beurteilung, ob Geschäftsmäßigkeit vorliegt,<br />

doch kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall<br />

an.<br />

Die Annahme geschäftsmäßigen Erwerbs bei vier<br />

Abtretungen innerhalb etwa eines Jahres ist bereits<br />

unzulässig. Das Verhältnis <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Abtretungen<br />

zu den insgesamt bearbeiteten Steuerfällen<br />

im jeweiligen Veranlagungszeitraum ist dabei<br />

unbeachtlich.<br />

ZAHLUNGSANWEISUNGEN NUTZEN<br />

Zur Sicherung des Honoraranspruch kann auch<br />

die Möglichkeit <strong>der</strong> Zahlungsanweisung gem.<br />

§§ 783 ff BGB genutzt werden.<br />

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