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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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MANDATS-<br />

ANNAHME UND<br />

AUFTRAGS-<br />

BEARBEITUNG<br />

Integration rechtssichernder <strong>und</strong><br />

haftungsreduzierender Prozesse<br />

Hans-Günther Gilgan<br />

Gerd Otterbach


© 2018 DEUBNER MEDIEN<br />

Vogelsanger Straße 187, 50825 Köln<br />

Fon 0800 . 33 82 637 | Fax 0800 . 11 19 934 | info@deubner-medien.de<br />

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ist eine Verwertung ohne Einwilligung des Verlages unzulässig.


INHALT<br />

Vorbereitung ......................................................................... 3<br />

1.1 Information ..................................................................... 3<br />

1.1.1 Bonität des Auftraggebers ....................................... 3<br />

1.1.2 Vorberater ................................................................ 4<br />

1.2 Beratungsbedarf ............................................................. 4<br />

1.3 Ressourcen .................................................................... 5<br />

1.3.1 Auftragsplanung ....................................................... 5<br />

1.3.2 fachliche Kompetenz ................................................ 6<br />

1.4 Haftungsrisiko ................................................................. 7<br />

1.5 Besprechung Abrechnungsgr<strong>und</strong>lagen .......................... 7<br />

1.6 Vorkalkulation ................................................................. 8<br />

Wesentliche Vertragsbestandteile ........................................ 9<br />

2.1 Vertragspartner............................................................... 9<br />

2.1.1 Unternehmer ............................................................ 9<br />

2.1.2 Verbraucher ............................................................. 9<br />

2.1.3 Eheleute ................................................................. 12<br />

2.1.4 Minderjährige ......................................................... 13<br />

2.1.5 Empfehlung ............................................................ 14<br />

2.2 Identifikation nach GwG ............................................... 14<br />

2.3 Ausschluss Interessenkollision ..................................... 15<br />

2.4 Auftragsinhalt <strong>und</strong> -umfang .......................................... 15<br />

2.5 Vergütung ..................................................................... 16<br />

2.5.1 Vorbehaltsaufgaben ............................................... 16<br />

2.5.2 vereinbare Tätigkeiten ........................................... 16<br />

2.5.3 gesetzliche Vergütung ........................................... 16<br />

2.5.4 Vergütungsvereinbarungen .................................... 17<br />

2.5.5 Vorschuss .............................................................. 23<br />

2.6 Haftungsbegrenzung .................................................... 26<br />

2.6.1 Individualvereinbarung ........................................... 27<br />

2.6.2 Allgemeine Auftragsbedingungen (ABB)................ 28


2.7 Vertragsschluss ............................................................29<br />

2.7.1 Auftragsannahme ...................................................29<br />

2.7.2 Ablehnung des Auftrags .........................................29<br />

2.7.3 Dokumentation .......................................................29<br />

Leistungserbringung ...........................................................33<br />

3.1 Information ....................................................................33<br />

3.2 Beratung .......................................................................35<br />

3.3 Leistungserfassung .......................................................36<br />

3.4 Dokumentation ..............................................................37<br />

3.5 Angebot der Leistung ....................................................37<br />

Nachbereitung ....................................................................39<br />

4.1 Nachkalkulation ............................................................39<br />

4.2 ABC-Analyse ................................................................39<br />

Fazit ....................................................................................41<br />

Anhang ...............................................................................43<br />

6.1 Muster Steuerberatungsvertrag ....................................43<br />

Literaturhinweise .................................................................45<br />

Über die Autoren .................................................................47


VORBEREITUNG<br />

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen<br />

Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es<br />

zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater?<br />

Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher<br />

Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht<br />

des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle,<br />

möglichst umfassende Informationen einzuholen.<br />

1.1 INFORMATION<br />

Die Information über den Auftraggeber sollte sich vor allem auf dessen Bonität<br />

beziehen. Ferner sollte geklärt werden, ob der Auftraggeber bereits steuerlich<br />

beraten wurde.<br />

1.1.1 Bonität des Auftraggebers<br />

Bereits vor Annahme eines Auftrages sollte der Steuerberater die Bonität des<br />

Auftraggebers prüfen. Schließlich will man mit dem neuen Mandat ja einen<br />

Deckungsbeitrag erwirtschaften.<br />

Bei einem Neumandat kann der Steuerberater zunächst einmal auf externe<br />

Informationsquellen wie z.B. Auskünfte von Wirtschaftsauskunfteien, Banken <strong>und</strong><br />

SCHUFA zurückgreifen oder Einsicht in veröffentlichte Jahresabschlüsse<br />

nehmen, soweit es sich beim Auftraggeber um eine Kapitalgesellschaft handelt.<br />

Im Rahmen eines bereits bestehenden Mandats stehen dem Steuerberater<br />

darüber hinaus auch interne Informationsquellen zur Verfügung. Insbesondere<br />

aus dem Rechnungswesen des Auftraggebers lassen sich Erkenntnisse über<br />

die Liquidität ableiten. Dabei handelt es sich insbesondere um die Zahlungsfähigkeit<br />

<strong>und</strong> das Zahlungsverhalten der K<strong>und</strong>en der Auftraggeber:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

welches vereinbarte Zahlungsziel nehmen sie in Anspruch?<br />

wird das Zahlungsziel überschritten <strong>und</strong> wenn ja, wie oft?<br />

beantragt der K<strong>und</strong>e spätere Zahlung?<br />

waren oder sind Inkasso-Maßnahmen notwendig?<br />

Hinzu kommen Erkenntnisse aus dem Unternehmen selbst, etwa<br />

Auftragsrückgang<br />

Umsatzrückgang<br />

Ertragslage (Kostenanstieg, Erlösminderung mit der Folge von Verlust<br />

bzw. Überschuldung)<br />

Liquiditätslage (Einnahmeminderung, Zahlungsschwierigkeiten,<br />

Zahlungsstockung, Zahlungsunfähigkeit)<br />

3


Es ist also ratsam, die Entwicklung in den vorgenannten Bereichen kontinuierlich<br />

zu beobachten. Dies insbesondere dann, wenn in der Klientel eine<br />

entsprechende Branchenlastigkeit vorherrscht. Dann hängt nämlich die<br />

Liquidität der Kanzlei von der Liquidität der Branche ab. Insofern sollte schon<br />

bei Auftragsannahme darauf geachtet werden, ob das Neumandat zur<br />

Zielgruppe der Kanzlei zählt oder zu einer risikobelasteten Klientel.<br />

1.1.2 Vorberater<br />

Wichtig ist auch eine Information über einen möglichen Vorberater. Im Rahmen<br />

der Datenübertragung <strong>und</strong> Herausgabe der Unterlagen lässt sich so leicht<br />

feststellen, ob der „neue“ Auftraggeber dem Vorberater noch Honorar schuldig ist<br />

<strong>und</strong> dieser sich deswegen auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen könnte.<br />

Diese Frage sollte beim ersten Besuch in der Kanzlei unbedingt gestellt werden.<br />

1.2 BERATUNGSBEDARF<br />

Was Gegenstand des Auftrags ist, hat entscheidende Bedeutung für die<br />

Honorar-, aber auch die Haftungsfrage.<br />

Das Beratungsgespräch sollte mit einer Art „Anamnese“ beginnen, in deren<br />

Verlauf die Vorstellungen <strong>und</strong> Erwartungen des Auftraggebers festzustellen sind.<br />

Dabei gilt, den potentiellen Auftraggeber erst einmal ungestört vortragen zu lassen,<br />

warum er Ihre Beratung wünscht <strong>und</strong> wo seine möglichen Probleme liegen.<br />

Erst danach sollte der Steuerberater durch Nachfragen klären, was ihm unklar ist.<br />

Erst wenn absolute Klarheit herrscht, was der Auftraggeber vom Berater wünscht,<br />

sollte die Entscheidung über die Auftragsannahme getroffen werden.<br />

Denn Beratungspflichten treffen den Steuerberater gr<strong>und</strong>sätzlich nur innerhalb<br />

der Grenzen des Steuerberatungsvertrags. Sie richten sich nach dem<br />

Vertragsinhalt <strong>und</strong> dem konkreten Sachverhalt (BGH, Urteil vom 17.3.2005 - IX<br />

ZR 106/04, AnwBl 2005, 506). Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen hat der<br />

Steuerberater seinen Auftraggeber - auch ungefragt - über die bei der Bearbeitung<br />

auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren sowie - als vertragliche<br />

Nebenpflicht - auf drohende Fehlentscheidungen des Auftraggebers, die für ihn<br />

offen zutage liegen oder auf den ersten Blick offensichtlich sind, hinzuweisen.<br />

Ohne entsprechenden Auftrag ist der Steuerberater daher z.B. nicht verpflichtet,<br />

von sich aus eine spezielle steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche<br />

Beratung oder eine rechtliche Prüfung vorzunehmen (OLG<br />

Brandenburg, Urteil vom 15.7.2014 - 6 U 21/13, openJur 2014, 14454).<br />

Darauf aufbauend sind die entsprechenden Informationen vom Auftraggeber<br />

einzuholen inkl. der entsprechenden Dokumente.<br />

Ein intensives oben geschildertes Vorgespräch (Anamnese) ist schon deshalb<br />

wichtig, weil Steuerberater ihre Beratung auf die vom Auftraggeber erteilten<br />

4


Auskünfte <strong>und</strong> überlassenen Unterlagen stützen <strong>und</strong> diese als sachlich richtig<br />

zugr<strong>und</strong>e legen dürfen (BGH, Urteil vom 15.1.1985 - VI ZR 65/83, BB 1985<br />

S. 1941). Wenn steuerliche Vorschriften nicht eingehalten wurden, ist der<br />

Steuerberater darüber hinaus auch verpflichtet, den Auftraggeber zur<br />

Vervollständigung anzuhalten; Unklarheiten muss er durch Rückfragen <strong>und</strong><br />

Erörterungen mit dem Auftraggeber klären (OLG Düsseldorf, Urteil vom<br />

28.8.2007 - I-23 U 146/06, openJur 2011, 56257).<br />

Die Verpflichtung zur steuerlichen Beratung gebietet es aber nicht, den<br />

Auftraggeber<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

in Fragen der Lebensvorsorge oder<br />

sozialversicherungsrechtlichen Fragen,<br />

in allgemeinen Vermögensangelegenheiten oder<br />

über allgemeine Rechtsfragen<br />

zu beraten oder zu belehren.<br />

1.3 RESSOURCEN<br />

Aufgr<strong>und</strong> der Tatsache, dass wir heute einen „Käufermarkt“ vorfinden, nehmen<br />

Steuerberater nicht selten „blind“ alle Mandate an, die kommen. Das kann sich<br />

als Bumerang erweisen, wenn hinterher die personellen Ressourcen zur <strong>Auftragsbearbeitung</strong><br />

nicht ausreichen oder erforderliches Knowhow nicht verfügbar<br />

ist. Immerhin sind Steuerberater gem. § 57 Abs. 1 StBerG i.V. § 4 BOStB verpflichtet,<br />

die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personellen<br />

<strong>und</strong> sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten.<br />

Deshalb ist eine Auftragsplanung unerlässlich, um dieser Forderung nachzukommen.<br />

1.3.1 Auftragsplanung<br />

Folgende Aufträge, die die Kanzlei verpflichten, sind zu planen <strong>und</strong> zu<br />

steuern (Pflicht):<br />

Jahresabschlüsse / Gewinnermittlungen<br />

betriebliche Steuererklärungen (separat oder über Auftrag Jahresabschluss)<br />

private Steuererklärungen<br />

laufende Finanzbuchhaltungen<br />

laufende Lohnbuchhaltungen<br />

Folgende Aufträge, die die Kanzlei verpflichten, können geplant <strong>und</strong> gesteuert<br />

werden (Wahlrecht):<br />

<br />

<br />

betriebswirtschaftliche Beratungen<br />

Steuergestaltungsberatungen<br />

5


Erbschafts- <strong>und</strong> Schenkungssteuererklärungen<br />

ad hoc-Aufträge<br />

sonstige Aufträge ("kannste mal eben")<br />

Folgende Ziele werden mit der Auftragsplanung verfolgt:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

kontinuierliche Auslastung der Kanzlei / Glättung von Spitzen<br />

Steuerung der Kanzlei mit klarem Blick aus der Hubschrauberperspektive<br />

gleichmäßige Auslastung Mitarbeiter<br />

Steigerung der Motivation <strong>und</strong> Zufriedenheit von Mitarbeitern <strong>und</strong><br />

Kanzleileitung<br />

Vermeidung von Überlastung<br />

Verbesserung der Auftraggeberzufriedenheit<br />

zusätzliche Kapazitäten schaffen (z.B. für betriebswirtschaftliche<br />

Beratung)<br />

Sicherstellung der Wertschöpfung<br />

Klären, was überhaupt ein Auftrag ist<br />

Intensivierung der Vor- <strong>und</strong> Nachkalkulation<br />

Systematische Vorgehensweise (siehe unten):<br />

<br />

<br />

<br />

Schaffen eines sauberen Ist-Zustandes über die zu planenden Aufträge<br />

Planung der Aufträge in der Regel zum Ende eines abgelaufenen<br />

Wirtschaftsjahres für wenigstens ein Quartal, besser für ein Jahr<br />

Überprüfung <strong>und</strong> Freigabe mindestens einmal pro Quartal<br />

Folgende Auftragsstati sind zu unterscheiden:<br />

1. offen<br />

2. in Bearbeitung<br />

3. erledigt<br />

1.3.2 fachliche Kompetenz<br />

Nach § 13 BOStB ist der Auftrag unter Einhaltung der Gr<strong>und</strong>sätze pflichtgemäßer<br />

Berufsausübung sowie unter Beachtung der Verlautbarungen <strong>und</strong><br />

Hinweise der B<strong>und</strong>essteuerberaterkammer auszuführen. Der Auftrag ist<br />

unverzüglich zurückzugeben, wenn seine Durchführung nach diesen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen nicht möglich ist.<br />

Vorsicht vor der Aussage „Das machen wir schon“. Hier sollte man dem<br />

Auftraggeber <strong>und</strong> vor allem sich selbst gegenüber absolut ehrlich sein: Wenn<br />

die ordnungsgemäße Auftragserledigung auch nur im entferntesten Zweifeln<br />

begegnet, sollte man auch die Größe besitzen <strong>und</strong> den Auftrag ablehnen, oder<br />

nur in Kooperation mit einem dafür geeigneten Spezialisten durchführen.<br />

6


1.4 HAFTUNGSRISIKO<br />

Kann der Auftrag nicht nach den Gr<strong>und</strong>sätzen pflichtgemäßer Berufsausübung<br />

erledigt werden, drohen Haftungsansprüche. Daher sollte unbedingt das<br />

Haftungsrisiko ermittelt werden, vor allem sollte man sich Gedanken um die<br />

Höhe der Versicherungssumme machen.<br />

Die Feststellung des Haftungsrisikos korrespondiert eng mit der Versicherungssumme<br />

der Berufshaftpflichtversicherung. Sie ist anzupassen, wenn sich<br />

ein höheres Haftungsrisiko ergibt (zur Ermittlung des Haftungsrisikos s.a.<br />

Gilgan, Steuerberatung 2020, Rz. 1321 ff).<br />

In Betracht kommen kann auch eine schriftliche Haftungsbegrenzungsvereinbarung<br />

nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG oder eine Haftungsbegrenzung<br />

durch allgemeine Auftragsbedingungen auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme,<br />

§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG.<br />

Zur Bestimmung der exponierten Mandate wird eine offene <strong>und</strong> transparente<br />

Kommunikation mit dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer benötigt;<br />

diese Beratung <strong>und</strong> Diskussion sollte der Steuerberater aktiv suchen. Vor<br />

allem aber sollte der Steuerberater seinen Auftraggeber umfassend über die<br />

Möglichkeiten einer Risikoabsicherung informieren. Das setzt ein intensives<br />

<strong>und</strong> ungestörtes Gespräch voraus, dessen Verlauf <strong>und</strong> Ergebnis unbedingt<br />

dokumentiert werden sollte, für den Fall, dass es später einmal zu „Erinnerungslücken“<br />

auf Seiten des Auftraggebers kommen sollte.<br />

Bei den überwiegenden „Normalmandaten“ spielt die Haftungssumme<br />

dagegen eine eher untergeordnete Rolle, da das Risikopotenzial dieser Mandate<br />

in der Regel unterhalb der standardisierten Pflichtendeckung liegt.<br />

1.5 BESPRECHUNG ABRECHNUNGSGRUNDLAGEN<br />

Es ist immer überraschend für den Auftraggeber, dass der Steuerberater für<br />

seine Arbeit Honorar verlangen kann. Dabei hat der Auftraggeber das<br />

Problem, über die Bestimmungsparameter völlig uninformiert zu sein. Für ihn<br />

ist sowohl die Arbeit des Steuerberaters als auch seine Honorarfindung eine<br />

„Black-Box“, die es auszuleuchten gilt.<br />

Über das Honorar <strong>und</strong> dessen Bestimmungsfaktoren ist daher zwingend vor<br />

Auftragsannahme zu sprechen. Wird ein solches Gespräch nicht geführt <strong>und</strong><br />

ergibt sich die Gebühr erst nach Erledigung der Angelegenheit bzw.<br />

Beendigung des Auftrags durch die Berechnung, riskiert der Steuerberater<br />

Einwendungen gegen das Honorar, z.B. über die Höhe oder dass über die<br />

Entgeltlichkeit der erbrachten vereinbarten Tätigkeiten nicht gesprochen<br />

worden sei <strong>und</strong> man der Meinung war, diese seien mit den gesetzlichen<br />

Gebühren für die Steuerberatung abgegolten.<br />

7


Außerdem begäbe sich der Steuerberater der Möglichkeit, die Reaktion des<br />

Auftraggebers auf die Honorarfrage wahrzunehmen <strong>und</strong> bei Bedarf näher zu<br />

hinterfragen mit der Möglichkeit, das Mandat gar nicht erst anzunehmen.<br />

1.6 VORKALKULATION<br />

Woher wissen Sie, ob das Ihnen angetragene Mandat wirtschaftlich sinnvoll<br />

für Ihre Kanzlei ist? Nur das Mandat zu bekommen ist sicherlich keine<br />

Entscheidungshilfe.<br />

Mit Hilfe der Vorkalkulation ist es möglich, die Umsätze in den einzelnen<br />

Geschäftsfeldern <strong>und</strong> den Kanzleiumsatz insgesamt als Plangrößen zu<br />

ermitteln <strong>und</strong> den Gemeinkostenzuschlag sowie den Zuschlag für<br />

kalkulatorische Kosten auf die produktiven Personalkosten in einer einfachen,<br />

Excel-gestützten Rechnung relativ genau zu ermitteln <strong>und</strong> so ein Planungs<strong>und</strong><br />

Kontrollinstrument zu implementieren (Gilgan /Hrsg., Steuerberatung<br />

2020, Rz. 1088).<br />

Lässt sich dieser Wert mit den gesetzlichen Gebühren nicht erreichen, sollte<br />

der Auftrag abgelehnt oder auf Gr<strong>und</strong>lage einer Honorarvereinbarung<br />

angenommen werden.<br />

8


WESENTLICHE VERTRAGSBESTANDTEILE<br />

Wie wird die Auftragsannahme in Ihrer Kanzlei gelebt? Unterlagen in Empfang<br />

nehmen <strong>und</strong> loslegen? Oder werden die beiderseitigen Rechte <strong>und</strong> Pflichten<br />

besprochen? Vielleicht (besser: hoffentlich) wird ja auch ein schriftlicher<br />

Vertrag geschlossen? Und wenn ja, mit welchen Parteien?<br />

Vor allem: Sprechen Sie auch über die Pflichten des Auftraggebers, z.B. wie,<br />

wann <strong>und</strong> in welcher Form Ihnen Unterlagen/Informationen zur<br />

Verfügung zu stellen sind.<br />

Wissen Sie immer, wer konkret Ihr Vertragspartner ist bzw. geworden ist?<br />

All das sind Fragen, die im Rahmen des Vertragsschlusses eine Rolle spielen<br />

<strong>und</strong> unbedingt Beachtung finden sollten.<br />

2.1 VERTRAGSPARTNER<br />

Vertragsparteien sind der Auftraggeber <strong>und</strong> der Steuerberater. Und schon<br />

stellen sich die ersten Weichen:<br />

Beim Auftraggeber ist zu unterscheiden, ob es sich dabei um einen<br />

Verbraucher (§ 13 BGB) oder einen Unternehmer (§ 14 BGB) handelt.<br />

2.1.1 Unternehmer<br />

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige<br />

Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung<br />

ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, § 14 BGB.<br />

Der Unternehmer kommt mit einer Entgeltforderung spätestens 30 Tage nach<br />

Fälligkeit <strong>und</strong> Zugang der Rechnung in Verzug, § 286 Abs. 3 S. 1 BGB. Einer<br />

Mahnung bedarf es in diesem Falle also nicht.<br />

Außerdem hat der Steuerberater Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in<br />

Höhe von 40 €, wenn der Unternehmer sich mit dem Ausgleich der<br />

Honorarforderung des Steuerberaters in Verzug befindet, § 288 Abs. 5 BGB.<br />

Machen Sie von der Möglichkeit des pauschalen Schadensersatzes Gebrauch?<br />

Wenn nicht, sollten Sie ernsthaft umdenken, denn nur straffes<br />

Forderungsmanagement verhindert einen Verfall der Zahlungsmoral.<br />

2.1.2 Verbraucher<br />

Beim Verbraucher sind die Verzugsfolgen abweichend vom Unternehmer<br />

geregelt, es gelten die Regeln des Haustürgeschäfts <strong>und</strong> besondere<br />

Verpflichtungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG).<br />

9


2.1.2.1 Verzug<br />

Ist Auftraggeber ein Verbraucher (§ 13 BGB), tritt Verzug nur dann 30 Tage<br />

nach Fälligkeit ein, wenn der Verbraucher hierauf in der Rechnung oder<br />

Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wurde. Fehlt der Hinweis, tritt<br />

Verzug nicht ein.<br />

Auch der Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40 € steht dem<br />

Steuerberater gem. § 288 Abs. 5 BGB nicht gegenüber einem Verbraucher zu.<br />

2.1.2.2 Haustürgeschäft<br />

Ferner sind beim Verbraucher auch die Bestimmungen §§ 312 ff BGB über<br />

das Haustürgeschäft (§ 355 ff. BGB) zu beachten. Danach kann der Ort des<br />

Vertragsschlusses von entscheidender Bedeutung für den Gebührenanspruch<br />

des Steuerberaters sein.<br />

Ein Haustürgeschäft liegt vor, wenn ein Unternehmer <strong>und</strong> ein Verbraucher<br />

einen Vertrag abgeschlossen haben, der eine entgeltliche Leistung zum<br />

Gegenstand hat <strong>und</strong> bei dem Verbraucher eine Schutzsituation vorliegt,<br />

bei der er zum Vertragsabschluss bestimmt worden ist.<br />

Diese Schutzsituationen sind solche, in denen der Unternehmer den<br />

Verbraucher an Orten <strong>und</strong> bei Gelegenheiten anspricht, bei denen der<br />

Gesetzgeber von einer situativen Überrumplung ausgeht. Es wird<br />

angenommen, dass der Verbraucher in diesen Situationen die Risiken des<br />

Angebots (Qualität, Preis <strong>und</strong> so weiter) nicht hinreichend erkennen <strong>und</strong><br />

abschätzen kann.<br />

Die Schutzbedürftigkeit entfällt, wenn der Verbraucher den Unternehmer<br />

selbst zum Arbeitsplatz oder in die Privatwohnung bestellt hat <strong>und</strong> der Zweck<br />

des Besuches zwischen den Parteien schon klar war. Auch wenn die<br />

vertraglichen Leistungen sofort erbracht werden <strong>und</strong> ein Entgelt von 40 € nicht<br />

übersteigen.<br />

Liegen die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts vor, hat der Verbraucher in<br />

erster Linie ein Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage; sie beginnt mit<br />

Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 355 Abs. 2 BGB.<br />

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von<br />

Dienstleistungen nach § 356 Abs. 4 BGB auch dann, wenn der Unternehmer die<br />

Dienstleistung vollständig erbracht hat <strong>und</strong> mit der Ausführung der Dienstleistung<br />

erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche<br />

Zustimmung gegeben hat <strong>und</strong> gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat,<br />

dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den<br />

Unternehmer verliert.<br />

10


Das Widerrufsrecht wird durch Erklärung des Widerrufs ausgeübt. Im Falle des<br />

Widerrufs sind nach § 355 Abs. 3 BGB die empfangenen Leistungen zurück<br />

zu gewähren.<br />

Das Rückgaberecht spielt im Zusammenhang mit Steuerberatungsverträgen<br />

wenn überhaupt nur eine untergeordnete Rolle, z.B. dann, wenn der<br />

Steuerberater einen Vorschuss erhalten haben sollte.<br />

2.1.2.3 Informationspflichten nach VSBG<br />

Ab dem 1.2.2017 müssen Steuerberater, die Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

verwenden (<strong>und</strong> das tun Steuerberater auch dann, wenn sie<br />

vorformulierte Steuerberatungsverträge verwenden, siehe unten 2.6.2), einen<br />

Verbraucher gem. § 36 Abs. 1 VSBG leicht zugänglich, klar <strong>und</strong> verständlich<br />

1. davon in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an<br />

Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle<br />

teilzunehmen, <strong>und</strong><br />

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn sich<br />

der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren<br />

vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er<br />

auf Gr<strong>und</strong> von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der<br />

Hinweis muss Angaben zu Anschrift <strong>und</strong> Webseite der<br />

Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des<br />

Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser<br />

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. Zuständig ist in<br />

diesem Fall die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des<br />

Zentrums für Schlichtung e.V., Straßburger Straße 8, 77694 Kehl<br />

(www.verbraucher-schlichter.de).<br />

Von dieser Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein<br />

Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder<br />

weniger Personen beschäftigt hat, so dass diese Verpflichtung nicht Kanzleien<br />

mit zehn oder weniger Personen betrifft.<br />

Unabhängig von dieser allgemeinen Informationspflicht besteht nach dem<br />

Gesetz eine weitere Hinweispflicht für den Steuerberater, wenn mit einem<br />

Verbraucher im konkreten Fall eine Streitigkeit bereits entstanden ist (§ 37<br />

VSBG). Das bedeutet, dass Steuerberater ihre Auftraggeber bei Eintritt des<br />

Streitfalls in Textform (§ 126b BGB) darüber unterrichten müssen, an welche<br />

Verbraucherschlichtungsstelle (s.o.) sie sich wenden können. Bei fehlender<br />

Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren müssen<br />

Steuerberater die Auftraggeber auch hier entsprechend in Textform darüber<br />

informieren, dass sie zu einem solchen Verfahren weder bereit noch<br />

verpflichtet sind. Auch diese Informationspflicht gilt ab 1.2.2017.<br />

11


Die Informationspflicht nach § 36 Abs. 1 VDBG gilt auch, wenn der Steuerberater<br />

eine Homepage betreibt.<br />

Die neuen Vorgaben sind als Marktregeln anzusehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 12 Unterlassungsklagengesetz<br />

– UklaG). Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände<br />

können bei Verstößen gegen diese Informationspflicht berechtigt sein, eine<br />

Abmahnung gegen Sie auszusprechen (§ 2 Abs. 1 UklaG). Eine solche<br />

Abmahnung ist neben einem Anspruch des Abmahners auf die Abgabe einer<br />

Unterlassungserklärung regelmäßig mit Kosten verb<strong>und</strong>en. Um dies zu<br />

vermeiden, empfiehlt es sich, die neuen Vorgaben zügig <strong>und</strong> fachgerecht<br />

umzusetzen.<br />

Andererseits führt die Durchführung der außergerichtlichen Streitbeilegung bei<br />

Honorarstreitigkeiten zur Hemmung der Verjährung, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.<br />

Danach wird die Verjährung gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe<br />

eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer staatlichen<br />

oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder anderen Streitbeilegungsstelle,<br />

wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner<br />

betrieben wird.<br />

Die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der<br />

Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt<br />

gegeben wird.<br />

Schließlich dürfte im Streit des Steuerberaters mit einem Verbraucher bei<br />

unterlassenem Hinweis fraglich sein, ob der Steuerberater sich auf eine<br />

eintretende Verjährung berufen darf, denn ein Nebeneffekt der Schlichtung ist<br />

auch die Hemmung der Verjährungsfristen für den Verbraucher.<br />

2.1.3 Eheleute<br />

Wird der Steuerberater für Eheleute tätig, ist das Vertretungsverhältnis des<br />

nicht anwesenden Ehepartners besonders zu beachten. Durch die Heirat<br />

wird kein allgemeines Vertretungsrecht unter den Ehegatten begründet.<br />

Abgesehen von den Fällen der §§ 1357 (Geschäfte des täglichen Lebens),<br />

1429 (Notverwaltungsrecht) <strong>und</strong> 1454 (Verwaltungsrecht bei Verhinderung<br />

eines Ehegatten) BGB ist danach eine Vollmacht desjenigen Ehegatten<br />

erforderlich, für den der andere handelt.<br />

Als Geschäfte des täglichen Lebens gelten insbesondere die Haushaltsgeschäfte,<br />

z.B. Beschaffung von Lebensmitteln, Spielzeug, Heizung, Beleuchtung,<br />

Hausrat, Beauftragung eines Wohnraummaklers u. ä..<br />

Nicht hierunter fallen z.B. Geschäfte, die in der Regel gemeinsam zu<br />

besprechen sind, wie der Vertrag über den Bau eines Hauses, der Abschluss<br />

eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Hausbaus, der Kauf von<br />

Schmuck oder kostbaren Teppichen usw..<br />

12


Der Steuerberatungsvertrag dürfte danach nicht als Geschäft des täglichen<br />

Lebens zu qualifizieren sein. Er ist in der Regel ein Dienstvertrag, der Dienste<br />

höherer Art zum Gegenstand hat, die regelmäßig aufgr<strong>und</strong> besonderen<br />

Vertrauens übertragen werden. Aufgr<strong>und</strong> der Anknüpfung an das Vertrauen<br />

dürfte er deshalb eher zu den Geschäften zählen, die zuvor gemeinsam<br />

besprochen werden müssen. Dies wird auch von der Rechtsprechung so<br />

bewertet. Die Mitverpflichtung von Ehegatten aus dem Abschluss eines<br />

Steuerberatungsvertrages setzt danach voraus,<br />

<br />

<br />

dass dem handelnden Ehegatten eine Vollmacht zum Abschluss eines<br />

Steuerberatungsvertrages erteilt wurde <strong>und</strong><br />

dieser den Steuerberater entsprechend beauftragt hat.<br />

Allein die Tatsache, dass Eheleute gemeinsam veranlagt werden, führt nach<br />

der Rechtsprechung nicht dazu, dass auch der Ehegatte, der gegenüber dem<br />

Steuerberater nicht tätig geworden ist, dessen Auftraggeber wird.<br />

Das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Ehepaaren<br />

stellt für sich allein auch keinen ausreichenden Rechtsscheintatbestand zur<br />

Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht dar.<br />

Anderer Ansicht ist allerdings das OLG Düsseldorf, das hinsichtlich der<br />

Anwendbarkeit des § 1357 BGB differenziert <strong>und</strong> auf den Auftragsinhalt<br />

abstellt. Geht es um den Auftrag zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung<br />

bei zusammen veranlagten Eheleuten, liegt nach Auffassung des<br />

OLG Düsseldorf ein Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie vor.<br />

In einer Erbschaftssache soll hingegen kein Geschäft des täglichen Lebens<br />

vorliegen, da hier unter Umständen widerstreitende Interessen der Ehegatten<br />

vorliegen können. Hinsichtlich des Anwendungsbereichs des § 1357 BGB<br />

besteht deshalb leider keinerlei Rechtssicherheit.<br />

2.1.4 Minderjährige<br />

Minderjährige werden gr<strong>und</strong>sätzlich von beiden Elternteilen gemeinsam vertreten.<br />

Also ist darauf zu achten, dass beide Vertretungsberechtigten anwesend<br />

sind oder anderenfalls eine Vollmacht des nicht Anwesenden vorzulegen wäre.<br />

Möglich ist aber auch die Ermächtigung zur Alleinvertretung eines Elternteils<br />

durch den anderen. Dies ist möglich für einzelne Geschäfte, für einen Kreis von<br />

Geschäften oder für Geschäfte von minderer Bedeutung. Die Ermächtigung kann<br />

in diesen Fällen auch stillschweigend erfolgen. Als Anzeichen einer<br />

stillschweigenden Ermächtigung wertet die Rechtsprechung z.B., wenn der Vater<br />

das Kind in ein Krankenhaus bringt, die Mutter dies duldet oder durch Besuche<br />

des Kindes gutheißt. Anders ist dies jedoch dann, wenn eine schwere Operation<br />

ansteht. Hier reicht eine stillschweigende Ermächtigung nicht. Auch beim<br />

Abschluss eines Steuerberatungsvertrages dürfte eine stillschweigende<br />

Ermächtigung wenn überhaupt nur ganz ausnahmsweise anzunehmen sein.<br />

13


Der Steuerberatungsvertrag kann nicht als „Geschäft von minderer Bedeutung“<br />

angesehen werden mit der Folge, dass die Alleinvertretungsmöglichkeit des<br />

Minderjährigen durch nur einen Elternteil nicht möglich ist.<br />

2.1.5 Empfehlung<br />

Bei Abschluss des Steuerberatungsvertrages mit Ehegatten <strong>und</strong> Minderjährigen<br />

ist besonders darauf zu achten, dass sämtliche Vertretungsberechtigte<br />

der Auftragserteilung persönlich zustimmen, mindestens aber deren<br />

Vollmachten vorliegen.<br />

2.2 IDENTIFIKATION NACH GWG<br />

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG sind Steuerberater verpflichtet, ihre Auftraggeber<br />

zu identifizieren, d.h. deren Identität durch Erheben von Angaben<br />

festzustellen, § 1 GwG. Dabei müssen sie bestimmte Auflagen <strong>und</strong> Aufgaben<br />

beachten <strong>und</strong> erfüllen (z.B. §§ 3, 4, 8 GwG); eine Beschränkung auf bestimmte<br />

Tätigkeiten besteht nicht mehr.<br />

Diese Pflicht besteht z.B. bei jeder Begründung einer auf Dauer angelegten<br />

Geschäftsbeziehung. Auf Dauer angelegt ist aber nur der Steuerberatungsvertrag<br />

als Dienstvertrag. Für Werkverträge gilt die Identifizierungspflicht nach<br />

dem GwG demnach nicht.<br />

Durch das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ (BGBl. I<br />

2016, S. 1679 ff.) gewinnt die Identifizierung des Auftraggebers erheblich an<br />

Bedeutung. Nach dem neu eingeführten § 87d Abs. 2 AO sind Steuerberater<br />

z.B. verpflichtet, sich vor Übermittlung der Daten an das Finanzamt, etwa bei<br />

der Jahressteuererklärung, Gewissheit über Person <strong>und</strong> Anschrift des<br />

Auftraggebers zu verschaffen. Missachtet der Steuerberater diese Pflichten<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er, soweit durch die Datenübermittlung<br />

eine Steuerverkürzung oder ein zu Unrecht erlangter Steuervorteil des<br />

Auftraggebers eintritt (§ 72a Abs. 2 AO).<br />

Die Identifizierung setzt gem. § 1 Abs. 5 GwG voraus<br />

<br />

<br />

<br />

das Feststellen des Namens aufgr<strong>und</strong> eines gültigen Personalausweises<br />

oder Reisepasses,<br />

das Feststellen des Geburtsdatums, des Geburtsorts, der Staatsangehörigkeit<br />

<strong>und</strong> der Anschrift,<br />

das Feststellen von Art, Nummer <strong>und</strong> ausstellender Behörde des<br />

amtlichen Ausweises.<br />

Nach § 8 GwG muss sich der Steuerberater auch danach erk<strong>und</strong>igen, ob der<br />

Auftraggeber für eigene Rechnung handelt. Falls nicht, muss er den<br />

wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Handelt der zu Identifizierende für eine<br />

14


nichtrechtsfähige Vereinigung, sind deren Name sowie Name <strong>und</strong> Anschrift<br />

von einem ihrer Mitglieder festzustellen.<br />

Für juristische Personen <strong>und</strong> Handelsgesellschaften sieht das GwG keine<br />

Regelungen vor. Da aber der „Vertragspartner“, also die Gesellschaft zu<br />

identifizieren ist, kann dies durch den Auszug aus dem Handelsregister, dem<br />

Partnerschaftsregister bzw. bei einer GbR durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages<br />

geschehen.<br />

Für die Identifikationsunterlagen gilt eine Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren.<br />

2.3 AUSSCHLUSS INTERESSENKOLLISION<br />

Obacht ist geboten, wenn mehrere Auftraggeber (z.B. Gesellschafter,<br />

Eheleute usw.) beraten werden wollen. Dies ist nach § 6 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 BOStB<br />

möglich, sofern ein gemeinsamer Auftrag erteilt wurde.<br />

Bestehen allerdings unter den Auftraggebern gegensätzliche Interessen, darf<br />

der Steuerberater nicht tätig werden. Das gilt nicht, wenn alle Auftraggeber mit<br />

der Tätigkeit einverstanden sind, § 6 Abs. 2 BOStB.<br />

2.4 AUFTRAGSINHALT UND -UMFANG<br />

Warum ist die Bestimmung des Auftragsumfangs von so erheblicher<br />

Bedeutung? Weil die Beratung nur in den Grenzen des erteilten Auftrags<br />

geschuldet wird.<br />

Die Bestimmung des Auftragsumfangs <strong>und</strong> -inhalts ist haftungs- <strong>und</strong><br />

gebührenrechtlich von zentraler Bedeutung. Nicht selten scheitern Steuerberater<br />

bei der gerichtlichen Durchsetzung von Honoraren bereits am<br />

Nachweis eines entsprechenden Auftrags. Daher sollten die wichtigsten<br />

Auftragsinhalte explizit beschrieben werden, am besten mit der Möglichkeit,<br />

diese durch Ankreuzen zu bestätigen.<br />

Auch gegenüber Haftungsansprüchen lässt sich mit Hilfe des schriftlichen<br />

Auftrags leicht nachweisen, womit der Steuerberater beauftragt war <strong>und</strong> womit<br />

nicht.<br />

Am besten wird der Auftragsumfang in den Steuerberatungsvertrag<br />

aufgenommen, der später durch Unterschrift der Vertragsparteien Verbindlichkeit<br />

für beide erlangt. Er ist deshalb möglichst präzise zu formulieren. Ein<br />

ausführliches Vertragsmuster findet sich unter www.stbdirekt.de unter<br />

StBdirekt-Nr. 015875. Ein schlanker <strong>und</strong> kurz gehaltener Vertrag findet<br />

sich in der Anlage.<br />

15


2.5 VERGÜTUNG<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich richten sich die Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung<br />

(StBVV). Ob die danach zu berechnenden Gebühren zu einem<br />

positiven Deckungsbeitrag führen, lässt sich durch eine Vorkalkulation (siehe 1.6)<br />

feststellen.<br />

Daneben besteht auch die Möglichkeit, die Gebühren mit dem Auftraggeber<br />

zu vereinbaren (siehe 2.5.4).<br />

2.5.1 Vorbehaltsaufgaben<br />

Beachten Sie, dass die StBVV kraft Gesetz nur für die Vorbehaltsaufgaben<br />

nach § 33 StBerG gilt, so dass die Vergütung ohne gesonderte Vereinbarung<br />

berechnet werden kann.<br />

2.5.2 vereinbare Tätigkeiten<br />

Wenn Sie im Bereich der vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG<br />

(z.B. Wirtschaftsberatung) tätig sind, sollten Sie daran denken, dass – will man<br />

nicht auf die übliche Vergütung nach BGB verwiesen werden – eine<br />

Honorarvereinbarung getroffen werden muss. Allerdings können Sie mit dem<br />

Auftraggeber auch die Abrechnung nach StBVV vereinbaren.<br />

2.5.3 gesetzliche Vergütung<br />

Die StBVV sieht Wert-, Zeit- oder Betragsrahmengebühren vor. In jedem<br />

konkreten Einzelfall wird die Gebühr nach dem Umfang, dem Schwierigkeitsgrad<br />

<strong>und</strong> der Bedeutung der Angelegenheit unter Berücksichtigung der<br />

Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnisse <strong>und</strong> des Haftungsrisikos innerhalb<br />

des gesetzlich vorgegebenen Rahmens bestimmt.<br />

Die Gebühr bestimmt sich zunächst nach dem Umfang der Beauftragung. So<br />

kann eine Buchführung mit oder ohne Offene-Posten-Buchführung, mit oder<br />

ohne BWA, mit oder ohne Kostenrechnung beauftragt werden.<br />

Hinzu kommt der Schwierigkeitsgrad. Einfache Fragestellungen sind naturgemäß<br />

preiswerter zu bearbeiten als schwierige, komplexe Fallgestaltungen,<br />

z.B. Auslandssachverhalte.<br />

Als weiteres Kriterium wird die Bedeutung der Angelegenheit herangezogen,<br />

d.h. Sachverhalte mit weitreichenden Konsequenzen, etwa die Durchsetzung<br />

der Anerkennung eines Arbeitszimmers für viele Jahre, sind bei der<br />

Bestimmung der Gebühr mit zu berücksichtigen.<br />

Auch werden die Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnisse, das Haftungsrisiko,<br />

aber auch sonstige Umstände, etwa Eilaufträge, berücksichtigt.<br />

Diese genannten Faktoren fasst der Steuerberater bei der Bestimmung einer<br />

Wertgebühr in einem sog. Zehntelsatz oder bei der Zeitgebühr in der Höhe des<br />

16


(Halb-)St<strong>und</strong>ensatzes zusammen oder setzt die Betragsrahmengebühr bei der<br />

Lohnbuchführung fest.<br />

2.5.4 Vergütungsvereinbarungen<br />

Ergibt sich im Rahmen der Vorkalkulation (siehe 1.6), dass der Auftrag zu den<br />

gesetzlichen Gebühren keinen Deckungsbeitrag liefert, kann anstelle der<br />

Abrechnung nach gesetzlichen Gebühren eine Honorarvereinbarung<br />

abgeschlossen werden. Diesbezüglich stehen Ihnen mehrere Varianten zur<br />

Verfügung:<br />

2.5.4.1 Vereinbarung der Vergütung, § 4 StBVV<br />

Vereinbarungen nach § 4 StBVV ermöglichen es dem Steuerberater, von den<br />

gesetzlichen Gebühren nach oben oder unten abzuweichen.<br />

Die Vereinbarung einer höheren Vergütung kommt insbesondere dann in<br />

Betracht, wenn der Höchstsatz bzw. der Höchstbetrag einer Gebühr nicht zu<br />

einer angemessenen Abgeltung der Berufsleistung führt, z. B. bei einer<br />

Mitwirkung im Steuerstraf- bzw. Bußgeldverfahren, bei Gutachtenerstellung,<br />

schwierigen Außenprüfungen, oder im Konzern- <strong>und</strong> Außensteuerbereich.<br />

Die Vereinbarung kann sich auf<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

einen höheren Gegenstandswert,<br />

einen höheren Gebührenrahmen,<br />

eine höhere Mindestgebühr,<br />

einen höheren St<strong>und</strong>ensatz <strong>und</strong> die<br />

Vereinbarung einer Zeitgebühr zusätzlich zur Wertgebühr beziehen. Es<br />

können auch höhere Pauschalen <strong>und</strong> Auslagen über § 16 StBVV hinaus<br />

vereinbart werden.<br />

Nach § 4 Abs. 3 StBVV kann in außergerichtlichen Angelegenheiten auch eine<br />

niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des<br />

Absatzes 1 vereinbart werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis<br />

zu der Leistung, der Verantwortung <strong>und</strong> dem Haftungsrisiko des<br />

Steuerberaters stehen.<br />

Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die<br />

gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in<br />

Textform abgegeben ist. Wenn das Schriftstück nicht vom Auftraggeber<br />

verfasst ist, muss<br />

1. das Schriftstück als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer<br />

Weise bezeichnet sein,<br />

2. das Schriftstück von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der<br />

Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein <strong>und</strong> darf nicht in der Vollmacht<br />

enthalten sein.<br />

17


Art <strong>und</strong> Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen.<br />

Mit dem Erfordernis, dass die Vergütungsvereinbarung als solche zu bezeichnen<br />

ist, soll eine Warnfunktion erfüllt werden. Der Auftraggeber soll erkennen<br />

können, dass hier eine Vereinbarung über eine von der gesetzlichen Vergütung<br />

abweichende höhere Vergütung getroffen wird.<br />

Die Honorarvereinbarung muss zudem deutlich von den „anderen Vereinbarungen“<br />

abgesetzt sein.<br />

Andere Vereinbarungen sind solche, die nicht mit der Vergütung zusammenhängen,<br />

z.B.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Gerichtsstandvereinbarungen<br />

Zahlungsmodalitäten<br />

Vorschussanforderungen<br />

Fälligkeitsanforderungen <strong>und</strong><br />

Honoraranpassungsregelungen.<br />

Deutlich abgesetzt bedeutet, dass die Vergütungsvereinbarung sich bereits<br />

optisch von anderweitigen Erklärungen abheben muss <strong>und</strong> damit für den<br />

Auftraggeber sofort erkennbar ist, dass hier eine gesonderte Vereinbarung<br />

getroffen wird. Hieran sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.<br />

Ausreichend dürfte insoweit z.B. die Verwendung von Überschriften, am<br />

besten in Fettdruck, sein. Auch Mittel wie Sperrschrift, Fett- oder Farbdruck,<br />

Versalschrift, Unterstreichungen, Rahmen, Schattierungen oder<br />

drucktechnisch andersartiges Papier dürften diesem Zweck genügen.<br />

Darüber hinaus sind Art <strong>und</strong> Umfang des Auftrags genau zu bezeichnen.<br />

Werden vorformulierte Honorarvereinbarungen mehrfach bzw. häufig<br />

verwendet, handelt es sich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen mit<br />

der Folge, dass die Regelungen der §§ 305 ff BGB zum Recht der allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen zu beachten sind. Danach sind u.a. Vereinbarungen<br />

unwirksam, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen<br />

nicht zu rechnen braucht, § 305c Abs. 1 BGB. Das ist z.B. bei folgender<br />

Klausel der Fall:<br />

„Der Ausgang des Verfahrens ist ohne Einfluss auf die<br />

Höhe des Honorars. Den Parteien ist bekannt, dass die<br />

vorstehende Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung<br />

abweicht <strong>und</strong> dass auch im Falle des Obsiegens eine<br />

Erstattungsfähigkeit nur im Rahmen der gesetzlichen<br />

Gebühren gegeben ist. Soweit die gesetzlichen Gebühren<br />

das vereinbarte Honorar übersteigen, ist nach dem<br />

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen.“<br />

18


Ebenfalls unwirksam ist folgende formularmäßige Vereinbarung über die<br />

Abrechnung nach Zeitgebühr über einen:<br />

„St<strong>und</strong>ensatz (230 €) zzgl. MwSt., wobei jede angefangene Viertelst<strong>und</strong>e zur<br />

Abrechnung gelangt“<br />

Diese „15-Minuten-Zeittaktklausel“ verstößt gegen das Verbot der unangemessenen<br />

Benachteiligung, § 307 Abs. 1 Satz, 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie sich auf<br />

jede länger andauernde Tätigkeit bezieht, die den jeweiligen Zeitabschnitt von 15<br />

Minuten auch nur um Sek<strong>und</strong>en überschreitet, <strong>und</strong> zwar nicht nur beschränkt auf<br />

eine einmalige Anwendung z.B. am Ende des Arbeitsstages, sondern gerichtet<br />

auf die stetige Anwendung auch mehrmals täglich.<br />

Strittig ist die Frage, ob die Anlagenbuchführung neben der Buchführung als<br />

Sonderbuchführung gesondert nach § 33 Abs. 1 StBVV abgerechnet werden<br />

kann. Wer also kein Risiko eingehen <strong>und</strong> die Gebühr für die Erstellung einer<br />

Anlagenbuchführung durchsetzen möchte, der sollte dies mit seinem Auftraggeber<br />

gesondert vereinbaren.<br />

Nach § 4 Abs. 4 StBVV hat der Steuerberater den Auftraggeber in Textform<br />

darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche<br />

Vergütung in Textform vereinbart werden kann.<br />

Steuerberater können ihrer Informationspflicht einfach <strong>und</strong> schnell z.B.<br />

dadurch nachkommen, dass sie eine entsprechende Klausel in ihre<br />

Steuerberatungsverträge aufnehmen. Alternativ kann der Hinweis auch in<br />

Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) oder in der Vollmacht erfolgen,<br />

wobei es sich aus Beweisgründen empfiehlt, eine entsprechende Unterschrift<br />

oder Bestätigung des Auftraggebers einzuholen, wie sie beim<br />

Steuerberatungsvertrag auch gegeben ist.<br />

Dem Textformerfordernis wird auch genüge getan, wenn der Hinweis an den<br />

Auftraggeber im Wege eines Auftragsbestätigungsschreibens, durch ein<br />

gesondertes Informationsschreiben oder per E-Mail erfolgt.<br />

Auch bei der Wahl solcher Kommunikationsmittel wird es allerdings stets von<br />

Bedeutung sein, dass der Berater den Zugang beim Auftraggeber im Fall des<br />

Bestreitens konkret beweisen kann. Aus diesem Gr<strong>und</strong> wird beispielsweise ein<br />

bloßer Hinweis auf der Kanzleihomepage oder ein Aushang am Empfang oder<br />

im Wartezimmer der Kanzlei im Zweifel nicht ausreichend sein, um eine<br />

Kenntnisnahme durch den Auftraggeber zu beweisen.<br />

2.5.4.2 Pauschalvergütung, § 14 StBVV<br />

Anders als § 4 StBVV eröffnet die Vereinbarung einer Pauschalvergütung nicht<br />

die Möglichkeit, von den gesetzlichen Gebühren abzuweichen, sie dient<br />

lediglich der Erleichterung des Abrechnungsverfahrens.<br />

19


Die Vereinbarung ist in Textform <strong>und</strong> für einen Zeitraum von mindestens einem<br />

Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu<br />

übernehmenden Tätigkeiten <strong>und</strong> die Zeiträume, für die sie geleistet werden,<br />

im Einzelnen aufzuführen.<br />

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss nach § 126b BGB eine<br />

lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem<br />

dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist<br />

jedes Medium, das<br />

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche,<br />

an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu<br />

speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen<br />

Zeitraums zugänglich ist, <strong>und</strong><br />

2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.<br />

Damit ist weder die eigenhändige Unterschrift des Auftraggebers noch die des<br />

Steuerberaters erforderlich. Eine Pauschalvergütungsvereinbarung kann<br />

demnach z.B. auch per E-Mail oder Telefax abgeschlossen werden.<br />

Die Textform wird ebenso wie die bisher geltende Schriftform nicht dadurch entbehrlich,<br />

dass jahrelang ohne Vereinbarung per Lastschrift Pauschalbeträge als<br />

Entgelt für steuerliche oder buchhalterische Dienstleistungen eingezogen werden.<br />

Verstößt eine Pauschalhonorarvereinbarung gegen die Formvorschrift des<br />

§ 14 StBVV, so kann die hierauf beruhende Abrechnung aber gleichwohl als<br />

Leistungsbestimmung nach § 11 StBVV <strong>und</strong> § 315 BGB verbindlich sein.<br />

Zahlt ein Auftraggeber jahrelang auf eine formnichtige Pauschalhonorarvereinbarung,<br />

verstößt er nicht gegen Treu <strong>und</strong> Glauben, wenn er sich erstmals<br />

im Honorarprozess auf die Formunwirksamkeit beruft.<br />

Pauschalhonorarvereinbarungen müssen angemessen sein. Sie dürfen insbesondere<br />

nicht zur Gebührenunterschreitung missbraucht werden.<br />

Ein Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung eines bereits bezahlten<br />

Honorars gem. § 812 BGB besteht dementsprechend nur insoweit, als die von<br />

ihm gezahlte Vergütung das dem Steuerberater nach der StBVV zustehende<br />

gesetzliche Honorar übersteigt. Übersteigt das geforderte <strong>und</strong> vom Auftraggeber<br />

gezahlte Honorar die gesetzliche Gebühr nach der StBVV dagegen<br />

nicht, ist der Auftraggeber in seinen geschützten Belangen nicht betroffen <strong>und</strong><br />

hat insofern die gesetzliche Gebühr an den Steuerberater zu entrichten.<br />

Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist unzulässig für<br />

<br />

<br />

Anträge<br />

nicht jährlich abzugebende Steuererklärungen<br />

20


schriftliche Gutachten<br />

Teilnahme an Prüfungen<br />

Tätigkeiten in förmlichen Verfahren, z.B. Vollstreckungsverfahren<br />

Vergessen Sie bei der Vereinbarung von Gebühren nicht, den Ansatz der<br />

Umsatzsteuer <strong>und</strong> der Auslagen besonders zu regeln. Im Zweifel können sie<br />

nicht gesondert geltend gemacht werden.<br />

Der Steuerberater kann das Pauschalhonorar auch einseitig erhöhen:<br />

Dies ist bei Änderung der StBVV gesetzlich vorgesehen oder kann unter<br />

gewissen Voraussetzungen auch vertraglich vereinbart werden.<br />

Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber<br />

<br />

<br />

schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer<br />

Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder<br />

eine Pauschalvergütung gem. § 14 StBVV vereinbart<br />

<strong>und</strong> tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der<br />

Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem<br />

eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu<br />

berechnen, § 47 a Satz 2 StBVV.<br />

Nach § 47a Satz 2 StBVV „ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem<br />

eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu<br />

berechnen“. Das bedeutet, dass die langfristigen Vereinbarungen als solche<br />

wirksam bleiben. Anderer Ansicht ist - soweit ersichtlich - lediglich Eggesiecker,<br />

der von einer Unwirksamkeit der Vereinbarungen mit Ablauf des Jahres, in dem<br />

eine Änderung eingetreten ist, ausgeht. Nach dieser Ansicht wäre der<br />

Steuerberater gezwungen, mit seinen Auftraggeber neue Verträge zu schließen.<br />

Eine solch weitreichende Folge lässt sich aber weder dem Wortlaut<br />

(„ . berechnen .“!) noch dem Sinn <strong>und</strong> Zweck (Vermeidung einer langfristigen<br />

Bindung des Steuerberaters) der Vorschrift entnehmen.<br />

Die Regelung des § 47a Satz 2 ist daher so zu verstehen, dass die vereinbarte<br />

Pauschalvergütung für den Zeitraum vom Inkrafttreten des neuen Gebührenrechts<br />

bis zum Ende des Kalenderjahres noch Bestand hat. Das bedeutet,<br />

dass vom Beginn des neuen Kalenderjahres an das neue Gebührenrecht gilt<br />

<strong>und</strong> der Steuerberater die Möglichkeit hat, die Angemessenheit der Pauschalvergütung<br />

für den Zeitraum nach dem Jahreswechsel der Änderung der StBVV<br />

zu prüfen <strong>und</strong> anzupassen, ohne vertragsbrüchig zu werden. Im Ergebnis ist<br />

damit eine einseitige Anpassung der Gebühren auf Gr<strong>und</strong>lage des § 47a Satz<br />

2 StBVV ohne eine neue Vereinbarung mit dem Auftraggeber durchsetzbar.<br />

Auch die einseitige Erhöhung des Pauschalhonorars durch vertragliche<br />

Vereinbarung ist möglich.<br />

21


Die Klausel:<br />

„Am Ende eines jeden Jahres kann das Honorar für das<br />

folgende Jahr von dem Genannten zu 1 (= Steuerberater)<br />

nur um die Inflationsrate erhöht werden, es sei denn, dass<br />

der Umfang der Buchführung um mehr als 10 % gestiegen<br />

ist.“<br />

in einem Steuerberatungsvertrag ist wirksam. Dem Steuerberater steht aufgr<strong>und</strong><br />

dieser Klausel das Recht zu, das Pauschalhonorar einseitig zu erhöhen.<br />

2.5.4.3 Erfolgshonorarvereinbarung, § 9a StBerG<br />

Voraussetzung für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist,<br />

<br />

<br />

dass der Auftraggeber aufgr<strong>und</strong> seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei<br />

verständiger Betrachtung<br />

ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung<br />

abgehalten würde.<br />

Daraus kann geschlossen werden, dass ein Erfolgshonorar gr<strong>und</strong>sätzlich nur in<br />

Fällen der Steuerrechtsdurchsetzungsberatung vereinbart werden kann, also<br />

im Falle von Einsprüchen <strong>und</strong> Klagen gegen belastende Verwaltungsakte wie<br />

z.B. Steuerbescheide. Während die Rechtsdurchsetzung bei Anwälten den Kern<br />

ihrer Tätigkeit ausmacht, ist dies bei Steuerberatern anders. Den Hauptanteil ihrer<br />

Tätigkeiten bestimmen die Steuerdeklarations- <strong>und</strong> Steuergestaltungsberatung.<br />

Die Auslegung der wirtschaftlichen Verhältnisse hat unter „verständiger<br />

Betrachtung“ zu erfolgen. Die „verständige Betrachtung“ erfordert, dass nicht nur<br />

die wirtschaftlichen Verhältnisse als solche, sondern auch die finanziellen Risiken<br />

<strong>und</strong> deren Bewertung durch den einzelnen Auftraggeber bei der Entscheidung<br />

über die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren berücksichtigt werden. Ein<br />

Erfolgshonorar ist also nicht nur dann zulässig, wenn seine wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternative lassen. Im Hinblick auf<br />

Unschärfe dieses Tatbestandsmerkmals steht zu vermuten, dass sich hiermit<br />

vermehrt die Rechtsprechung zu befassen haben wird.<br />

Für die Erfolgshonorarvereinbarung ist Textform (§ 126 b BGB) vorgeschrieben.<br />

Mit der Textform werde der Zweck, die Information der Vertragsbeteiligten zu<br />

sichern <strong>und</strong> den Vertragsinhalt zu dokumentieren, erreicht.<br />

Das neue Recht ermöglicht es den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung<br />

eines Erfolgshonorars auf der Gr<strong>und</strong>lage individueller <strong>und</strong> subjektiver Nutzen-<br />

Risiko- Erwägungen den Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit<br />

Rechnung zu tragen. Mit diesem flexiblen Maßstab erhalten die Beteiligten<br />

Spielraum, um bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarung eines<br />

Erfolgshonorars das Gewicht des Kostenrisikos im einzelnen Streitfall sowie<br />

die Vermögensverhältnisse des Rechtsuchenden zu berücksichtigen.<br />

22


Die ausnahmsweise Zulassung der Vereinbarung von Erfolgshonoraren wird<br />

mit einer Reihe von Aufklärungs- <strong>und</strong> Hinweispflichten zum Schutz der<br />

Rechtsuchenden verknüpft. Sie gewährleisten, dass die Entscheidung, ein<br />

Erfolgshonorar zu vereinbaren, nicht überstürzt oder in Unkenntnis der<br />

wirtschaftlichen Folgen getroffen wird. So ist der Steuerberater insbesondere<br />

verpflichtet, in der Honorarvereinbarung die Vergütung anzugeben, die er<br />

ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars verlangen könnte.<br />

2.5.4.4 zivilrechtliche Vereinbarungen<br />

Aus der amtlichen Begründung zur StBVV ist ersichtlich, dass Gebührenvereinbarungen<br />

auch außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 4 <strong>und</strong> 14<br />

StBVV zivilrechtlich wirksam abgeschlossen werden können, beispielsweise<br />

die Vereinbarung einer Zeitgebühr anstelle einer Wertgebühr.<br />

Dann müssen Sie jedoch darauf achten, dass der Zeitaufwand hinreichend<br />

dokumentiert ist, da Sie im Falle der gerichtlichen Geltendmachung des<br />

Honorars darlegungs- <strong>und</strong> beweisverpflichtet sind mit der Folge, dass sie<br />

jedweden Anspruch verlieren, wenn Sie dieser Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast<br />

nicht genügen. Diese Argumentation führt dazu, dass derjenige, der lediglich<br />

seiner Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast im Hinblick auf die getroffene zivilrechtliche<br />

Vereinbarung nicht genügt schlechter steht als derjenige, der eine unwirksame<br />

Vergütungsvereinbarung getroffen hat: dieser kann immerhin dann nach der<br />

StBVV abrechnen <strong>und</strong> so seinen Anspruch retten.<br />

Die Honorierung im Bereich der vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG<br />

ist frei vereinbar. Es gelten insbesondere nicht die Vorschriften der StBVV,<br />

sondern die allgemeinen Vorschriften der §§ 612 Abs. 2, 632 i.V.m. §§ 315, 316<br />

BGB. Das können auch Zeitgebühren aus der StBVV sein. Allerdings sind diese<br />

für eine betriebswirtschaftliche Beratung regelmäßig zu niedrig. Daher empfiehlt<br />

es sich dringend, die für betriebswirtschaftliche Beratung üblichen St<strong>und</strong>ensätze<br />

von 100 € bis 250 € je St<strong>und</strong>e schriftlich zu vereinbaren. Das gilt auch für die<br />

Nebenleistungen wie z.B. Umsatzsteuer, Entgelte für Post- <strong>und</strong> Telekommunikationsleistungen,<br />

Dokumentenpauschalen sowie Art <strong>und</strong> Höhe der<br />

Reisekosten, da sie anderenfalls mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind.<br />

2.5.5 Vorschuss<br />

Immer wieder führen Steuerberater Klage über noch nicht realisierte Honoraransprüche,<br />

nicht nur bei notleidend gewordenen, zahlungsunfähigen Auftraggebern,<br />

auch bei solchen, die zahlungsfähig, jedoch zahlungsunwillig sind.<br />

Bei zahlungsunfähigen Auftraggebern verfolgen Steuerberater teilweise über<br />

Monate, auch Jahre, eine stetige Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation<br />

<strong>und</strong> fallen letztlich in vielen Fällen mit Forderungen in nicht unerheblicher Höhe<br />

bei Insolvenz des Auftraggebers oder bei Ablehnung der Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens mangels Masse aus.<br />

23


Bei den zahlungsunwilligen Auftraggebern wird das Honorar allzu oft nicht<br />

konsequent angemahnt <strong>und</strong> durchgesetzt, so dass es zum Verfall der<br />

Zahlungsmoral kommt.<br />

Dies zu verhindern, ist Aufgabe des Vorschusses nach § 8 StBVV. Der Vorschuss<br />

soll den Anspruch des Steuerberaters auf Zahlung seines Honorars sichern.<br />

Das Recht der Vorschussanforderung besteht nur bei gesetzlicher oder<br />

vereinbarter Anwendung der StBVV. Bei analoger Anwendung der StBVV entfällt<br />

das Recht der Vorschussanforderung. Der Auftraggeber kann den Anspruch des<br />

Steuerberaters auf Vorschuss allerdings durch ausdrückliche Vereinbarung im<br />

Steuerberatungsvertrag ausschließen.<br />

Der Vorschuss kann bis zum Zeitpunkt gefordert werden, in dem die Fälligkeit<br />

eintritt. Er kann demnach gefordert werden als Voraussetzung für die Auftragsannahme,<br />

nach Annahme des Auftrages oder je nach Arbeitsfortschritt des<br />

Auftrags. Wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist (§ 7<br />

StBVV), kann ein Vorschuss nicht mehr angefordert werden; stattdessen muss<br />

der Steuerberater die endgültige Berechnung vornehmen.<br />

Die Höhe des Vorschusses muss "angemessen" sein. Sie richtet sich nach<br />

der voraussichtlichen Höhe der Vergütung. Dabei kommt es nicht darauf an,<br />

ob die Gebühren bereits entstanden sind oder ob ihre Entstehung erst zu<br />

erwarten ist. Angemessen ist der Vorschuss demnach dann, wenn sie sich<br />

zwischen der Höhe der zum Zeitpunkt der Vorschussanforderung bereits<br />

verdienten Gebühr <strong>und</strong> Auslagen <strong>und</strong> der aus dem Auftrag insgesamt zu<br />

erwartenden Gebühren <strong>und</strong> Auslagen bewegt.<br />

Achtung: wenn Sie den Vorschuss herabsetzen, kann das als Ermessensbindung<br />

bei der Abrechnung ausgelegt werden!<br />

Die Vorschussanforderung ist im Gegensatz zur förmlichen Berechnung der<br />

Vergütung nach § 9 StBVV nicht formgeb<strong>und</strong>en. Weder Textform noch Unterschrift<br />

sind notwendig. Sie kann daher auch von Nichtberufsangehörigen<br />

unterschrieben werden, z.B. vom Bürovorsteher oder sonstigen Mitarbeitern<br />

des Steuerberaters.<br />

Wenn es bei der Vorschussanforderung auch nicht erforderlich ist, wie bei der<br />

Honorarberechnung nach § 9 StBVV die einzelnen Gebühren <strong>und</strong> Auslagen,<br />

die Gebührenvorschriften <strong>und</strong> ggf. den Gegenstandswert anzugeben, empfiehlt<br />

es sich aus Gründen der Verständlichkeit für den Auftraggeber <strong>und</strong> eine<br />

dadurch zu erwartende höhere Akzeptanz der Vorschussanforderung, den<br />

Vorschuss auf Gebühren <strong>und</strong> Auslagen aufzugliedern <strong>und</strong> die Höhe der<br />

Gebühr zu erläutern.<br />

Allerdings muss jederzeit nachvollziehbar sein, aus welchem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> mit<br />

welchen Folgen Vorschüsse oder Abschlagszahlungen geleistet werden.<br />

24


Wird der Vorschuss allerdings schriftlich angefordert, handelt es dabei um eine<br />

Rechnung im Sinne des UStG. Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist gem. § 14 Abs.<br />

4 Satz 1 Nr. 6 UStG in der Rechnung u.a. der Zeitpunkt oder Zeitraum der<br />

Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben.<br />

Das kann bei der Anforderung von Vorschüssen insoweit problematisch sein, als<br />

die Leistung noch nicht erbracht ist. In diesem Fall reicht es aus, wenn sich dieser<br />

Zeitraum aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z.B. aus den Überweisungsaufträgen<br />

oder den Kontoauszügen ergibt. Erfolgen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses,<br />

wie der Steuerberatungsvertrag eines ist, periodisch wiederkehrende<br />

Zahlungen in der Höhe <strong>und</strong> zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeiten<br />

ohne ausdrückliche Zahlungsbestimmung, ergibt sich der Zeitpunkt der Leistung<br />

aus Vereinfachungsgründen durch die Zuordnung der Zahlung zu der Periode, in<br />

der sie geleistet wird.<br />

Im Hinblick auf das Erfordernis der fortlaufenden, einmaligen Rechnungsnummer<br />

ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen Zahlungsbelege diese enthalten. Es<br />

reicht aus, wenn die Verträge, hier also die Steuerberatungsverträge, eine<br />

fortlaufende Nummer erhalten.<br />

Wenn der Auftraggeber auf die Anforderung nicht zahlt, stehen dem Berater<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich mehrere Möglichkeiten offen:<br />

<br />

<br />

Er kann zum einen die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber einstellen,<br />

bis der Vorschuss eingeht. Soweit dadurch aber für den Auftraggeber<br />

irreparable Nachteile entstehen können, ist der steuerliche Berater<br />

verpflichtet, die Einstellung seiner Tätigkeit dem Auftraggeber so lange<br />

vorher anzuzeigen, dass dieser Gelegenheit hat, bis dahin den<br />

Vorschuss zu zahlen.<br />

Der steuerliche Berater kann das Mandat auch kündigen. Die ihm<br />

danach zustehenden Gebühren <strong>und</strong> Auslagen sind dann aber nicht<br />

mehr im Wege des Vorschusses, sondern im Wege der endgültigen<br />

Abrechnung geltend zu machen.<br />

Hat der Steuerberater sein Honorar noch nicht erhalten <strong>und</strong> stellt er zudem<br />

fest, dass sein Auftraggeber möglicherweise einen Insolvenzantrag stellen<br />

muss, ist es ratsam, bereits erbrachte Dienstleistungen nur Zug um Zug gegen<br />

Bezahlung des verdienten Honorars herauszugeben, sich also auf das<br />

Zurückbehaltungsrecht nach §§ 320, 273 BGB zu berufen.<br />

Beachten Sie auf jeden Fall, dass Sie aus Ihnen anvertrauten Vermögenswerten<br />

Vergütungen <strong>und</strong> Vorschüsse nicht entnehmen dürfen, soweit diese zweckgeb<strong>und</strong>en<br />

sind, § 8 Abs. 3 BOStB. Sie dürfen sich wegen ihrer Gebührenansprüche<br />

aus dem Vermögen des Auftraggebers nur dann selbst befriedigen, wenn dies<br />

mit dem Auftraggeber vorher so vereinbart wurde. In einem solchen Falle sind<br />

Sie dann aber auch verpflichtet, Ihrem Auftraggeber über die Verwendung eines<br />

25


Honorarvorschusses eine Abrechnung zu erteilen. Unterlassen Sie dies, handeln<br />

Sie berufswidrig. Auf jeden Fall müssen Sie eine fällige <strong>und</strong> klagbare Gegenforderung<br />

haben.<br />

Der Vorschuss bezieht sich nach dem Wortlaut von § 8 StBVV auf Gebühren <strong>und</strong><br />

Auslagen. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Gleichwohl besteht in der<br />

Literatur - mit allerdings unterschiedlichen Begründungen - die einhellige Auffassung,<br />

dass zusammen mit dem Vorschuss die Umsatzsteuer zu erheben ist.<br />

Die insbesondere im Bereich der Buchführung häufig praktizierte Anforderung<br />

einer monatlichen oder vierteljährlichen Abschlagszahlung auf die nach Ablauf<br />

des Jahres zu erstellende Schlussabrechnung ist kein Pauschalhonorar,<br />

sondern die Erhebung von Vorschüssen nach § 8 StBVV.<br />

Umgekehrt sind die monatlich oder vierteljährlich erhobenen Teilbeträge einer<br />

Pauschalvergütung kein Vorschuss.<br />

Es ist deshalb genau darauf zu achten, dass die Vorschussanforderung nicht als<br />

Anforderung eines Teilbetrages einer Pauschalhonorarvereinbarung missverstanden<br />

werden kann.<br />

Aus der Vereinbarung von Vorschuss- oder Abschlagszahlungen folgt die<br />

vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistungen abzurechnen.<br />

Hat der Steuerberater erhaltene Vorschüsse nicht verdient, ist er zur Rückzahlung<br />

verpflichtet. Ein zu hoher Vorschuss ist bereits bei Erledigung oder<br />

Beendigung der Angelegenheit nach § 7 StBVV zur Rückzahlung fällig. Der<br />

Auftraggeber hat Anspruch auf Erstattung eines etwaigen Überschusses.<br />

2.6 HAFTUNGSBEGRENZUNG<br />

An dieser Stelle wird überdeutlich, warum sich Steuerberater die Annahme des<br />

Mandats nach § 3 Abs. 2 BOStB selbst vorbehalten müssen: es geht darum, die<br />

Frage der Haftungsgefahren zutreffend einzuschätzen <strong>und</strong> daraus die erforderlichen<br />

Schlüsse zu ziehen, insbesondere Haftungsbegrenzungen oder höhere<br />

Versicherungssummen zu vereinbaren oder das Mandat im Zweifel abzulehnen.<br />

Nach § 67a StBerG stehen Steuerberatern drei Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung<br />

zur Verfügung:<br />

1. betragsmäßige Haftungsbeschränkung durch Vereinbarung im<br />

Einzelfall (§ 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG),<br />

2. Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Auftragsbedingungen (§ 67a<br />

Abs. 1 Nr. 2 StBerG) <strong>und</strong><br />

3. Haftungskonzentration durch Allgemeine Auftragsbedingungen auf den<br />

sachbearbeitenden Steuerberater (§ 67a Abs. 2 StBerG). Die Zustimmungserklärung<br />

zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen<br />

Erklärungen enthalten <strong>und</strong> muss vom Auftraggeber unterschrieben sein.<br />

26


2.6.1 Individualvereinbarung<br />

Durch Individualvereinbarung kann die Haftung bis zur Höhe der<br />

Mindestversicherungssumme von 250.000 € beschränkt werden. Trotz der<br />

missverständlichen Gesetzesformulierung ist eine Begrenzung der Haftung<br />

auf unter 250 000 € für den einzelnen Versicherungsfall auch im Wege der<br />

Individualvereinbarung nicht zulässig.<br />

Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung durch wirksame Individualvereinbarungen<br />

sind:<br />

ausführliches Risikogespräch mit ungefährer Schätzung des<br />

potenziellen Schadens (bei Dauermandaten fortlaufend, um eventuelle<br />

Risikoveränderungen einzubeziehen)<br />

eindeutige Zielformulierung (Haftung soll abweichend vom deutlich<br />

höheren Risiko von € auf „nur“ 250.000 € begrenzt werden)<br />

ernsthaftes Angebot alternativer Haftungssummen mit Lösungen in versicherungstechnischer<br />

Hinsicht (500T€ oder 1 Mio. €, Höher- oder Objektversicherung<br />

mit z.B. 2,5 Mio. € <strong>und</strong> Prämienübernahme bzw. –teilung)<br />

„kongruenter“ Versicherungsschutz (Summe <strong>und</strong> Bedingungsumfang).<br />

Wichtig ist, dass es sich tatsächlich um ein Aushandeln unter gegenseitigem<br />

Nachgeben im Einzelfall handelt. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen<br />

muss dokumentiert sein, um der Beweislast gerecht zu werden.<br />

Der Charakter der Individualvereinbarung muss zudem auch in der äußeren Form<br />

zum Ausdruck kommen. Es bedarf daher unbedingt eines jeweils individuell formulierten<br />

Gesprächsprotokolls. Dieses kann, muss aber nicht handschriftlich abgefasst<br />

sein. In jedem Fall sollte sie nicht als Textbaustein EDV-mäßig gespeichert<br />

sein.<br />

Eine formularmäßige Aufbereitung in Form einer Vorlage oder Checkliste sollte<br />

in jedem Falle unterbleiben, um nicht den Charakter als Individualvereinbarung<br />

zu gefährden.<br />

Soweit das Haftungsrisiko einzelner Mandate die Versicherungssumme von<br />

beispielsweise 1 Mio. € für den Berater erkennbar übersteigt, ist er verpflichtet,<br />

die betreffenden Auftraggeber hierauf ausdrücklich anzusprechen <strong>und</strong> für diese<br />

Gefahr, dass nämlich im Schadensfall die Versicherungssumme zur Abdeckung<br />

des gesamten Schadens nicht ausreichen könnte, eine Regelung zu treffen.<br />

Diese Regelungspflicht ergibt sich einmal aus der Pflicht zu gewissenhafter<br />

Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG) <strong>und</strong> zum anderen – was hier entscheidend<br />

ist – als Pflicht aus dem Mandatsvertrag, deren schuldhafte Verletzung den<br />

Berater der Gefahr einer Haftung wegen des die Versicherungssumme<br />

übersteigenden Differenzbetrages mit seinem persönlichen Vermögen aussetzt.<br />

27


Hier besteht die Möglichkeit, mit dem Berufshaftpflichtversicherer eine auf das<br />

einzelne Mandat bezogene Versicherungssumme (z. B. 5 Mio. €) zu vereinbaren,<br />

wobei auch festgelegt werden sollte, wer die damit verb<strong>und</strong>ene Zusatzprämie<br />

trägt, der Auftraggeber allein oder – fairer – Berater <strong>und</strong> Auftraggeber je zur Hälfte.<br />

2.6.2 Allgemeine Auftragsbedingungen (ABB)<br />

Durch AAB kann nach § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG eine Haftungsbeschränkung<br />

auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme vereinbart werden,<br />

wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.<br />

Ohne Bedeutung ist die Jahreshöchstleistung, denn sie steht nicht für den<br />

einzelnen Schadensfall zur Verfügung, sondern begrenzt nur die Leistungspflicht<br />

des Versicherers für alle Schadensfälle eines Versicherungsjahres. Die Leistungspflicht<br />

des Versicherers für den einzelnen Schadensfall ist auf die<br />

Versicherungssumme begrenzt. Andererseits kann eine unter dem Betrag der für<br />

den Einzelfall vereinbarten Versicherungssumme liegende Haftungsbegrenzung<br />

(z. B. auf 2 Mio. bei einer Versicherungssumme von 3 Mio.) ohne weiteres<br />

wirksam vereinbart werden.<br />

Die Haftungsbeschränkung auf z. B. 1 Mio. € greift bei einer Sozietät nur, wenn<br />

Versicherungsschutz in der genannten Höhe - oder derjenigen (höheren) Summe,<br />

auf die die Haftung begrenzt werden soll - besteht. Etwas vereinfacht gesagt<br />

muss die Summe der Einzelversicherungssummen der Sozietätsmitglieder<br />

geteilt durch die Anzahl der Sozien mindestens 1 Mio. € ergeben. Wichtig ist,<br />

dass auch bloße „Außensozien” bei dieser Prüfung berücksichtigt werden müssen.<br />

Auch wenn die betragsmäßigen Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG<br />

erfüllt sind, gilt die Begrenzung nicht für grob fahrlässig verursachte Schäden.<br />

Nach § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB ist nämlich ein Ausschluss oder eine Begrenzung<br />

der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung<br />

des Verwenders der AGB beruht, unwirksam. Diese Bestimmung gilt<br />

auch im Rahmen des § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG. Entgegen Ruhberg/von<br />

Lauf/Bolz (a. a. O.) ist eine Haftungsbegrenzung in AGB für „mittlere” Fahrlässigkeit,<br />

was immer das sein soll, wirksam; denn bei „mittlerer” Fahrlässigkeit sind die<br />

Anforderungen an den Begriff der groben Fahrlässigkeit, die allein die<br />

Unwirksamkeit herbeiführt, nicht erfüllt. Entgegen Niebling (a. a. O.) sind die § 51a<br />

BRAO, § 67a StBerG auch keine Spezialvorschriften gegenüber §§ 305 ff. BGB.<br />

§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB erklärt jeden Ausschluss <strong>und</strong> jede Begrenzung der<br />

Haftung in AGB bei grobem Verschulden für unwirksam. Wenn im Haftungsbereich<br />

eine gesetzliche Vorschrift die Anwendbarkeit einer anderen - an sich<br />

einschlägigen - gesetzlichen Vorschrift ausschließen will, dann geschieht das -<br />

<strong>und</strong> muss auch geschehen - ausdrücklich.<br />

Damit kommt eine Haftungsbegrenzung für grobe Fahrlässigkeit nur per<br />

Individualvereinbarung in Betracht.<br />

28


2.7 VERTRAGSSCHLUSS<br />

Der Steuerberatungsvertrag kommt durch Angebot <strong>und</strong> Annahme zustande.<br />

Wird dem Steuerberater das Angebot persönlich unterbreitet, kann er es nur<br />

sofort annehmen(§ 147 BGB). Ist er abwesend, kann er das Angebot nur<br />

innerhalb einer ihm gesetzten Annahmefrist (§ 147 BGB) annehmen.<br />

2.7.1 Auftragsannahme<br />

Soll der Auftrag angenommen werden, muss die Annahme des Auftrags vom<br />

Steuerberater oder einem sozietätsfähigen Berufsträger erklärt werden, § 3 Abs.<br />

2 BOStB.<br />

Soweit das Angebot dem Steuerberater in seiner Abwesenheit unterbreitet wird,<br />

wird es gem. § 130 BGB wirksam, sobald es ihm zugegangen ist. Das ist dann<br />

der Fall, wenn die Erklärung so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass<br />

dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt<br />

Kenntnis zu nehmen. Ob der Empfänger anschließend tatsächlich Kenntnis von<br />

der Erklärung nimmt oder dies unterlässt, ist für den Zugang unerheblich.<br />

2.7.2 Ablehnung des Auftrags<br />

Steuerberater, die in ihrem Beruf in Anspruch genommen werden <strong>und</strong> den<br />

Auftrag nicht annehmen wollen, haben die Ablehnung unverzüglich zu<br />

erklären, § 63 StBerG. Unterlassen sie dies, haben sie den Schaden zu<br />

ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.<br />

Der Steuerberater kann also haften, ohne jemals in der Sache selbst tätig<br />

geworden zu sein.<br />

2.7.3 Dokumentation<br />

Für den Auftrag zur Steuerberatung ist gesetzlich keine bestimmte Form<br />

vorgeschrieben, er kann also auch mündlich oder stillschweigend erteilt<br />

werden. Das setzt ein Verhalten des Auftraggebers voraus, das zweifelsfrei<br />

als Beauftragung verstanden werden darf, z.B. die Unterschrift des<br />

Auftraggebers unter einen vom Steuerberater erstellten Jahresabschluss.<br />

Keine Indizien für eine Beauftragung sind dagegen:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

der Auftrag der monatlichen Buchführung indiziert keinen Auftrag für<br />

den Jahresabschluss<br />

die Übergabe von Unterlagen an den Steuerberater indiziert nicht den<br />

Auftrag, Steuererklärungen zu erstellen<br />

die Kostennote indiziert für sich keine entsprechende Auftragserteilung.<br />

aus einer Zustellungs- oder Vertretungsvollmacht ergibt sich lediglich,<br />

dass der Steuerberater gegenüber der Finanzverwaltung ermächtigt ist,<br />

einen Steuerbescheid für seinen Auftraggeber entgegenzunehmen.<br />

Soll der Bescheid geprüft werden, bedarf es insoweit noch einer<br />

gesonderten Auftragserteilung durch den Auftraggeber<br />

29


aus einer umfassenden Generalvollmacht des Auftraggebers zur<br />

Vertretung gegenüber der Finanzverwaltung <strong>und</strong> den Finanzgerichten<br />

ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, ob ein Auftrag in einer<br />

bestimmten Angelegenheit erteilt worden ist. Anders ist jedoch zu<br />

urteilen, wenn ein Formular mit der Überschrift „Vollmacht <strong>und</strong> Auftrag“<br />

verwendet wird, dann kommt mit der Unterzeichnung dieses Formulars<br />

ein Steuerberatungsvertrag zustande.<br />

Mündliche oder konkludent geschlossene Steuerberatungsverträge sind<br />

demnach zwar möglich <strong>und</strong> wirksam, jedoch lassen sie sich nur schwer<br />

nachweisen. Gleichwohl werden immer noch viele Steuerberatungsverträge<br />

nicht dokumentiert. Dies kann sich insbesondere in Gebühren- <strong>und</strong><br />

Haftpflichtprozessen bitter rächen, wenn Steuerberater nicht nachweisen<br />

können, dass ihnen nur ein beschränktes Mandat erteilt wurde oder ihnen<br />

Gebührenansprüche ganz oder teilweise nicht zuerkannt werden<br />

Im Rahmen der Dokumentation gilt es zu beachten, ob der Vertrag nur für den<br />

Einzelfall oder zur mehrfachen Verwendung konzipiert ist.<br />

2.7.3.1 Allgemeine Auftragsbedingungen<br />

Vertragsmuster, die mehrfach verwendet werden, sind allgemeine Auftragsbedingungen<br />

(AAB). Das gilt auch für Steuerberatungsverträge die für einen mehrfachen<br />

Einsatz in der Praxis konzipiert sind. Dem Steuerberater steht es allerdings<br />

frei, das Gegenteil zu beweisen. Das bedeutet, dass Steuerberater immer<br />

dann, wenn sie dem Auftraggeber vorbereitete <strong>und</strong> ausgedruckte Regelungen<br />

zur Unterschrift vorlegen, davon ausgehen müssen, dass die Vereinbarungen als<br />

AAB eingestuft <strong>und</strong> strengen Wirksamkeitskontrollen unterzogen werden.<br />

2.7.3.2 Individualvereinbarung<br />

Steuerberatungsverträge als Individualvereinbarung dürften in der Praxis die<br />

absolute Ausnahme sein. Denn sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie<br />

jeweils nur einmal verwendet werden, da sie für jedes Mandat individuell<br />

ausgehandelt worden sein müssen, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB.<br />

Nach der Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichtshofs erfordert das Aushandeln<br />

mehr als Verhandeln. Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann<br />

gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die<br />

den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder<br />

ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt <strong>und</strong> dem<br />

Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen<br />

einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung<br />

der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich <strong>und</strong><br />

ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären.<br />

30


In aller Regel schlägt sich eine solche Bereitschaft auch in erkennbaren<br />

Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Besser wäre natürlich die<br />

Abfassung der Individualvereinbarung in einem gesonderten Dokument.<br />

Allenfalls unter besonderen Umständen kann eine Vertragsklausel auch dann<br />

als Ergebnis eines Aushandelns gewertet werden, wenn es schließlich nach<br />

gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt.<br />

Nicht ausreichend für die Annahme eines „Aushandelns“ ist eine vom<br />

Auftraggeber unterschriebene Urk<strong>und</strong>e, in der er erklärt, der Vertragsinhalt sei<br />

in allen Einzelheiten ausgehandelt worden. Ebenfalls nicht ausreichend ist es,<br />

dass der Formulartext zu Streichungen oder Änderungen auffordert, dass der<br />

Auftraggeber zwischen verschiedenen vorformulierten Bedingungen wählen<br />

kann oder dass einige Lücken individuell auszufüllen sind.<br />

Nicht erforderlich ist, den anderen Teil über Bedeutung <strong>und</strong> Tragweite von<br />

vorformulierten Klauseln zu belehren.<br />

Der Ausschluss des jederzeitigen Kündigungsrechts nach § 627 BGB durch<br />

Individualvereinbarung empfiehlt sich insbesondere in Fällen von Großmandaten,<br />

deren Wegfall empfindliche Umsatzeinbußen zur Folge haben können oder wenn<br />

bei Neuaufnahme eines Auftrags zusätzliches Personal eingestellt werden muss,<br />

um diesen Auftrag ordnungsgemäß erledigen zu können.<br />

31


LEISTUNGSERBRINGUNG<br />

Bei der steuerberatenden Tätigkeit handelt es sich i.d.R. ganz überwiegend<br />

um eine Dienstleistung. Die Vergütung hierfür ist gem. § 614 BGB zeitlich nach<br />

der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten<br />

bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu<br />

entrichten. Daraus folgt, dass der Steuerberater gr<strong>und</strong>sätzlich zur Vorleistung<br />

verpflichtet ist. Er muss also zunächst seine Leistung erbracht haben, bevor<br />

er das dafür geschuldete Honorar erhält. Damit trägt er das Risiko, seine<br />

verdienten Honorare auch tatsächlich realisieren zu können. Daher empfiehlt<br />

sich dringend die Vereinbarung eines Vorschusses (siehe 2.5.5).<br />

3.1 INFORMATION<br />

Der Steuerberater ist verpflichtet, sich über den Stand <strong>und</strong> die Veränderungen<br />

der Steuergesetze <strong>und</strong> -verordnungen laufend zu unterrichten, um die<br />

ratsuchenden Steuerpflichtigen zweckmäßig <strong>und</strong> richtig beraten zu können. Das<br />

gilt nicht, wenn diese Information nicht in dem Schrifttum veröffentlicht ist, das<br />

dem Steuerberater üblicherweise zur Verfügung steht oder sich weder eine<br />

Gesetzesänderung noch eine Rechtsprechungsänderung oder die Feststellung<br />

der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm durch das BVerfG abzeichnet. Ist<br />

allerdings der Entwurf eines Steuergesetzes einerseits Kritik ausgesetzt <strong>und</strong><br />

andererseits aber bereits seit 2 Jahren nicht fallen gelassen worden, muss er vom<br />

Steuerberater weiterhin beachtet werden, da der Gang des Gesetzgebungsverfahrens<br />

nicht vorhersehbar ist . Dabei wird jedoch nicht erwartet, dass der Steuerberater<br />

unabhängig von einem gegebenen konkreten Anlass im Rahmen eines<br />

konkreten Mandats sofort <strong>und</strong> von sich aus die Relevanz von Rechtsänderungen<br />

für alle Mandate zu prüfen hat.<br />

Wenn sich ein Gesetzesvorhaben konkretisiert <strong>und</strong> mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

auf den Veranlagungszeitraum auswirkt, darf der Steuerberater den<br />

Steuerbescheid nicht rechtskräftig werden lassen. Er muss Einspruch<br />

einlegen, um die Abänderbarkeit des Bescheids sicherzustellen.<br />

Ein Referentenentwurf ist kein Gesetzesvorhaben.<br />

Ist der Wortlaut eines Gesetzes nicht eindeutig, so ist es Aufgabe des Steuerberaters,<br />

sich in den zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften über den Stand<br />

der Rechtsprechung zu informieren. Dabei beschränkt sich die Informationspflicht<br />

auf die Entscheidungen des BFH. Angesichts der Vielzahl finanzgerichtlicher<br />

Urteile wird man vom Steuerberater deren Kenntnis nicht verlangen dürfen, es<br />

sei denn, sie seien im Organ der B<strong>und</strong>essteuerberaterkammer, der Zeitschrift<br />

Deutsches Steuerrecht (DStR) veröffentlicht worden. Teilweise wird auch die<br />

Kenntnis aller Urteile der Finanzgerichte für erforderlich gehalten, die für den<br />

Bezirk des jeweiligen Steuerpflichtigen maßgeblich sind.<br />

33


Steuerberater sind verpflichtet, sich fortlaufend über die jeweilige Rechtsprechung<br />

zu informieren. Dabei dürfen sie bei der Wahrnehmung ihres Mandats<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich auf das Fortbestehen der höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />

vertrauen. Sie sind nicht verpflichtet, aus ihnen zugänglichen Quellen nach<br />

anhängigen Revisionsverfahren zu forschen, wenn sich nicht aus den<br />

regelmäßigen Publikationen für Steuerberater evidente Anhaltspunkte ergeben,<br />

die auf eine neue Rechtsentwicklung hindeuten.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich wird vom Steuerberater verlangt, dass er sich in seinem<br />

Fachgebiet in den zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften über den Stand<br />

der Gesetzgebung <strong>und</strong> Rechtsprechung informiert. Allerdings ist diese<br />

Informationspflicht in jüngerer Zeit über die Fachpublikationen hinaus auch auf<br />

allgemein zugängliche Quellen erstreckt worden, etwa die Tageszeitung.<br />

Jedoch hat der BGH seine Entscheidung aus 2004 wieder eingeschränkt <strong>und</strong><br />

entschieden, dass Tagespresse <strong>und</strong> Wochenschriften nicht zur Pflichtlektüre<br />

des Steuerberaters gehören, so dass Steuerberater Veröffentlichungen in der<br />

Tagespresse jedenfalls insoweit beachten müssen, als es um die mögliche<br />

Verfassungswidrigkeit einer Steuernorm geht, also über die Anhängigkeit des<br />

Verfahrens beim BVerfG berichtet wird.<br />

Die Beschaffung von Fachliteratur kann nur insoweit verlangt werden, als dies<br />

im angemessenen Verhältnis zum Umfang der Praxis des Steuerberaters<br />

steht. So wird z.B. von einem Steuerberater die Kenntnis ausländischen<br />

Steuerrechts nur dann verlangt werden können, wenn er ein Mandat betreut,<br />

das die Kenntnis ausländischen Steuerrechts erfordert.<br />

Es stellt daher keine Pflichtverletzung des Steuerberaters dar, wenn er eine in der<br />

Anlage zum B<strong>und</strong>essteuerblatt, in der die beim BFH, dem BVerfG <strong>und</strong> dem EuGH<br />

anhängigen Verfahren aufgenommen werden, enthaltene Entscheidung nicht<br />

kennt <strong>und</strong> wenn es aus anderen Erkenntnisquellen keinerlei Anlass gab, an der<br />

Verfassungsmäßigkeit einer Norm zu zweifeln . Gleiches gilt, wenn eine<br />

entsprechende Vorlage des Finanzgerichts an das BVerfG veröffentlicht ist oder<br />

sich ein gleich starker Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung aus<br />

anderen Umständen, insbesondere aus einer in ähnlichem Zusammenhang<br />

ergangenen, im BStBl veröffentlichten Entscheidung des BVerfG ergibt.<br />

Die Kenntnis aller Erlasse <strong>und</strong> Verfügungen der Finanzverwaltung wird vom<br />

Steuerberater nicht erwartet.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich beschränkt sich die Pflicht eines gewissenhaften <strong>und</strong> sorgfältigen<br />

Steuerberaters auf die Kenntnisnahme der Veröffentlichungen im B<strong>und</strong>essteuerblatt.<br />

Der Nichtbezug des B<strong>und</strong>esgesetzblattes stellt dagegen keine Pflichtverletzung<br />

dar; Gleiches gilt für den „Jahresbericht des B<strong>und</strong>esfinanzhofs“, denn er<br />

ist nicht Teil der amtlichen Sammlung <strong>und</strong> gehört auch nicht zu den einschlägigen<br />

Fachzeitschriften, welche ein Steuerberater auszuwerten hat.<br />

34


Achtung! Eine BFH-Entscheidung kann aber auch schon vor Veröffentlichung<br />

im B<strong>und</strong>essteuerblatt als bekannt vorausgesetzt werden. So war in<br />

einem Fall das Urteil erst am 25.6.1984 im B<strong>und</strong>essteuerblatt,<br />

jedoch schon am 4.5.1984 in "Der Betrieb", am 8.5.1984 in<br />

"Finanzr<strong>und</strong>schau" <strong>und</strong> am 12.5.1984 in "Deutsche Steuerzeitung -<br />

Eildienst" veröffentlicht worden.<br />

Steuerberater müssen Entscheidungen, die in DStRE veröffentlicht sind,<br />

kennen.<br />

Auch die Zeitschriften "Neue Wirtschaftsbriefe (NWB)" <strong>und</strong> "wistra" gehören<br />

ebenso wenig zur Standardausstattung einer Steuerberaterpraxis wie die<br />

Zeitschrift „EFG“. Auch die Kenntnis von B<strong>und</strong>estags- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esratsdrucksachen<br />

wird nicht vom Steuerberater erwartet.<br />

Man wird vom Steuerberater auch verlangen können, dass er sich über die<br />

jeweilige Rechtslage anhand eines (aktuellen) Standardkommentars informiert.<br />

Der Steuerberater ist verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse innerhalb<br />

eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung zu<br />

verschaffen. Die Karenzzeit zur Kenntnisnahme neuer Gesetze <strong>und</strong> Urteile<br />

beträgt mindestens einen Monat.<br />

3.2 BERATUNG<br />

Beratungspflichten existieren gr<strong>und</strong>sätzlich nur innerhalb der Grenzen des<br />

Steuerberatungsvertrages. Sie richten sich nach dem Vertragsinhalt <strong>und</strong> dem<br />

konkreten Sachverhalt. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen hat der<br />

Steuerberater seinen Auftraggeber - auch ungefragt - über die bei der Bearbeitung<br />

auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren sowie – als vertragliche<br />

Nebenpflicht – auf drohende Fehlentscheidungen des Auftraggebers, die für<br />

ihn offen zutage liegen oder auf den ersten Blick offensichtlich sind, hinzuweisen.<br />

Er hat den Auftraggeber möglichst vor Schaden zu bewahren <strong>und</strong> den<br />

Umständen nach den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel<br />

aufzuzeigen sowie sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu<br />

unterbreiten.<br />

Ohne entsprechende Beauftragung ist der Steuerberater dagegen nicht<br />

verpflichtet, von sich aus auch eine spezielle steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche<br />

Beratung oder eine rechtliche Prüfung vorzunehmen.<br />

Die Verpflichtung zur steuerlichen Beratung gebietet es auch nicht, den<br />

Auftraggeber<br />

<br />

<br />

in Fragen der Lebensvorsorge oder<br />

sozialversicherungsrechtlichen Fragen,<br />

35


in allgemeinen Vermögensangelegenheiten oder<br />

über allgemeine Rechtsfragen<br />

zu beraten oder zu belehren.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich dürfen Steuerberater ihre Beratung auf die vom Auftraggeber<br />

erteilten Auskünfte <strong>und</strong> überlassenen Unterlagen stützen <strong>und</strong> diese als<br />

sachlich richtig zu Gr<strong>und</strong>e legen. Wenn aber steuerliche Vorschriften nicht<br />

eingehalten wurden, ist der Steuerberater verpflichtet, den Auftraggeber zur<br />

Vervollständigung anzuhalten; Unklarheiten muss er durch Rückfragen <strong>und</strong><br />

Erörterungen mit dem Auftraggeber klären.<br />

Erkennt ein Steuerberater später, dass er unrichtig beraten hat, muss er die<br />

Beratung richtig stellen, <strong>und</strong> zwar auch dann, wenn eine anderslautende<br />

höchstrichterliche Entscheidung ergeht <strong>und</strong> der Auftraggeber noch Zeit hat,<br />

daraus die Konsequenzen zu ziehen. Diese Hinweispflicht entfällt erst mit dem<br />

Ende des Mandats; sie berechtigt den Steuerberater aber nicht, den<br />

Auftraggeber hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche gegen den<br />

Vorberater zu beraten.<br />

Eine Pflicht, den Auftraggeber zur Beachtung der Beratung/Belehrung zu<br />

drängen, trifft den Steuerberater allerdings nicht. Der Steuerberater muss den<br />

Auftraggeber also nicht wiederholt dazu auffordern, doch die sachgerechten<br />

Maßnahmen zu ergreifen. Es bleibt stets der freien Entscheidung des<br />

Auftraggebers überlassen, ob er den Vorschlägen seines Steuerberaters folgt<br />

oder die ihm empfohlenen Maßnahmen unterlässt.<br />

3.3 LEISTUNGSERFASSUNG<br />

Die Leistungs- bzw. Zeiterfassung muss also konkrete Antworten auf folgende<br />

Fragen geben:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

In welcher Sache sind Sie tätig geworden?<br />

Welche Tätigkeit haben Sie konkret erbracht?<br />

Welche Rechtsfragen sind dabei aufgetreten?<br />

Was haben Sie getan, um diese zu lösen?<br />

Mit wem wurden Besprechungen geführt?<br />

Wie lange dauerten diese Besprechungen?<br />

Was war Gegenstand der Besprechungen?<br />

Unvollständige Zeitaufzeichnungen sind aber nicht wertlos, vielmehr ist diesen<br />

Aufzeichnungen jedenfalls dann zu folgen, wenn sie nur einigermaßen<br />

plausibel sind, "da der Erinnerung des Klägers in Verbindung mit seinen<br />

Aufzeichnungen getraut werden sollte“. Nach der Rechtsprechung unterliegen<br />

Zeitnotizen als "sonstige private Urk<strong>und</strong>en" der freien Beweiswürdigung; ihnen<br />

kann ein erheblicher Beweiswert zukommen. Die im konkreten Prozess<br />

36


vorgelegten Unterlagen enthielten zwar Großteils nur Angaben entweder über<br />

erbrachte Tätigkeiten oder den Zeitaufwand. Gleichwohl hat das Gericht den<br />

Unterlagen einen erheblichen Beweiswert zuerkannt. Es hielt es für<br />

ausreichend, dass der Anwalt die fehlenden Angaben im Prozess<br />

vervollständigte.<br />

Die von der Rechtsprechung gestellten hohen Anforderungen an die Leistungserfassung<br />

werden nur dann „gerichtssicher“ sein können, wenn die<br />

Mitarbeiter der Kanzlei entsprechend geschult sind <strong>und</strong> feste kanzleiinterne<br />

Regeln existieren,<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

welche Zeiten <strong>und</strong><br />

welche Zeiteinheiten erfasst werden,<br />

wann die Zeiten erfasst werden <strong>und</strong><br />

wie vollständig die Beschreibung der Tätigkeiten sein muss.<br />

3.4 DOKUMENTATION<br />

Der Steuerberater ist zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet, § 57 Abs.<br />

1 StBerG. Jedoch lässt sich weder aus dieser Vorschrift, noch aus § 13 BOStB<br />

oder der Rechtsprechung ableiten, dass der Steuerberater zur Dokumentation<br />

der Beratung verpflichtet wäre.<br />

Allerdings gewinnt die Dokumentation im Rahmen von Haftpflichtprozessen<br />

erhebliche Bedeutung. Damit in solchen Rechtsstreitigkeiten das berechtigte<br />

Interesse des Auftraggebers, mit seiner Klage nicht infolge unerfüllbarer<br />

Beweisanforderungen zu scheitern, gewahrt wird, ist das Bestreiten des<br />

Steuerberaters, einen Beratungsfehler begangen zu haben, nur erheblich,<br />

wenn dieser konkret darlegt, wie die Beratung ausgesehen hat, die er erbracht<br />

haben will. Dabei wird aber nicht verlangt, dass die Gespräche mit dem<br />

Auftraggeber nach Ort <strong>und</strong> Zeit genau eingeordnet sind. Gr<strong>und</strong>sätzlich genügt<br />

die nähere Erläuterung, wie er die von ihm jeweils geschuldete Pflicht erfüllt<br />

haben will.<br />

Der Steuerberater kann sich also nicht damit begnügen, den Vorwurf allgemein<br />

in Abrede zu stellen. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung schildern,<br />

insbesondere konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen <strong>und</strong><br />

Ratschläge er erteilt <strong>und</strong> wie der Auftraggeber darauf reagiert hat.<br />

Ist dies geschehen, muss der klagende Auftraggeber die von seinem früheren<br />

Berater gegebene Schilderung widerlegen.<br />

3.5 ANGEBOT DER LEISTUNG<br />

Nach § 294 BGB muss der Steuerberater dem Auftraggeber die Leistung so,<br />

wie er sie zu bewirken hat, tatsächlich anbieten. Dazu zählt aber nicht die<br />

37


Herausgabe der Arbeitsergebnisse des Steuerberaters. Diese muss er nur<br />

Zug um Zug gegen Bezahlung seines Honorars herausgeben, § 320 Abs. 1<br />

BGB. Zwar ist der Steuerberater zur Vorleistung verpflichtet; jedoch bezieht<br />

sich diese Vorleistungspflicht allein auf die Erbringung der Dienstleistung.<br />

Die Erstreckung der Vorleistungspflicht auf die Herausgabe des Arbeitsergebnisses<br />

ist schon deshalb unhaltbar, weil dann ein Zurückbehaltungsrecht des<br />

Steuerberaters an den Handakten von vornherein ausgeschlossen wäre. Zudem<br />

ist es nicht mit dem der StBVV zugr<strong>und</strong>e liegenden System der gesetzlichen<br />

Verfahrenspauschgebühren vereinbar, wonach der Gebührenanspruch eines<br />

steuerlichen Beraters bereits dann entsteht, wenn er in der ihm in Auftrag<br />

gegebenen Angelegenheit in irgendeiner Weise tätig geworden ist. Bereits mit<br />

der ersten Tätigkeit (<strong>und</strong> nicht mit der Herausgabe des Arbeitsergebnisses!), die<br />

die Voraussetzungen ihres Entstehungstatbestandes erfüllt, sei die Gebühr in<br />

voller Höhe verdient.<br />

Abgesehen davon kann der Steuerberater von seinem Auftraggeber gem. § 8<br />

StBVV für die entstandenen <strong>und</strong> die voraussichtlich entstehenden Gebühren<br />

<strong>und</strong> Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Wird der Gebührenvorschuss<br />

nicht fristgerecht gezahlt, besteht keine Vorleistungs- <strong>und</strong> auch<br />

keine Herausgabepflicht.<br />

Vielmehr kann der Steuerberater nach entsprechender Ankündigung die Arbeit<br />

einstellen <strong>und</strong> das bis dahin verdiente Honorar beanspruchen. Allerdings muss<br />

er zuvor das Mandat gekündigt haben <strong>und</strong> eine Berechnung erstellen, denn<br />

ein Vorschuss ist nicht einklagbar.<br />

38


NACHBEREITUNG<br />

Naturgemäß lassen sich nicht alle für die Steuerberatung wesentlichen<br />

Umstände bereits bei Auftragsannahme erkennen. Dies ist verlässlich erst<br />

nach Ablauf des ersten Veranlagungszeitraums, für den der Steuerberater<br />

tätig geworden ist, zu beurteilen.<br />

4.1 NACHKALKULATION<br />

Welche Arbeit ein Auftrag mit sich bringt, lässt sich zuverlässig erst nach<br />

Erledigung der einzelnen Angelegenheiten feststellen, also mit dem Ablauf des<br />

ersten Veranlagungsjahres. Deshalb empfiehlt sich eine Nachkalkulation.<br />

4.2 ABC-ANALYSE<br />

Die klassische ABC-Analyse stellt die finanziellen Aspekte der<br />

Mandatsbeziehung in den Vordergr<strong>und</strong>. Der Vorteil dabei ist, dass Umsatz <strong>und</strong><br />

Deckungsbeitrag leicht zu ermittelnde Werte sind <strong>und</strong> damit auch eindeutige<br />

Fakten, nach denen die Auftraggeber sortiert werden können.<br />

Folgende grobe Umsatzeinteilung ergibt sich für Kanzleien aus dem<br />

sogenannten Pareto-Prinzip:<br />

<br />

<br />

A <strong>und</strong> B-Auftraggeber erwirtschaften 80 - 85 % des Gesamtumsatzes<br />

bzw. des Deckungsbeitrages.<br />

C-Auftraggeber erwirtschaften die restlichen 15 - 20 %, verursachen<br />

aber in der Regel 80 % des Arbeitsaufwandes.<br />

D-Auftraggeber sollte es eigentlich gar nicht geben <strong>und</strong> sind zumindest<br />

statistisch vernachlässigbar. Doch es lohnt sich auf jeden Fall, sich diesen<br />

wenigen - in den meisten Fällen nur eine Handvoll - unter dem Gesichtspunkt<br />

„Kündigen“ oder „Höher Klassifizieren“ anzuschauen.<br />

Da A <strong>und</strong> B- Auftraggeber mit hohem Umsatzanteil <strong>und</strong>/oder Deckungsbeitrag<br />

wesentlich zum Gesamterfolg der Kanzlei beitragen, verdienen sie schon<br />

allein deshalb besondere Aufmerksamkeit. Einen Auftrag mit hohem Umsatz<br />

zu verlieren, kann im Ernstfall bedeuten, Mitarbeiter entlassen zu müssen.<br />

Einen Auftrag mit hohem Deckungsbeitrag zu verlieren, kann sich eventuell<br />

negativ auf Ihren Lebensstandard auswirken. Insofern wird eine erste<br />

Bewertung nach Umsatz <strong>und</strong> Deckungsbeitrag immer sinnvoll sein.<br />

39


gering Betreuungsintensität hoch<br />

CA-Mandant<br />

schlechte Ergebnisse<br />

bei hervorragender<br />

Potenzialbewertung<br />

Strategie:<br />

BA-Mandant<br />

mittlere Ergebnisse<br />

bei hervorragender<br />

Potenzialbewertung<br />

Strategie:<br />

AA-Mandant<br />

gute Ergebnisse bei<br />

hervorragender<br />

Potenzialbewertung<br />

Strategie:<br />

hoch<br />

A-Mandant<br />

<br />

<br />

aggressiv,<br />

wenn Chancen<br />

auf Nutzung<br />

des Potenzials<br />

oder<br />

„Mandant<br />

verlieren<br />

wollen“, wenn<br />

Chancen auf<br />

Nutzung des<br />

Potenzials zu<br />

vage ist<br />

<br />

<br />

aggressive<br />

Betreuungsstrategie:<br />

Besuche,<br />

Veranstaltungen<br />

etc.<br />

Zeithorizonte<br />

für Erfolgserwartung<br />

setzen<br />

<br />

Konstant hohe<br />

Betreuungsintensität<br />

<strong>und</strong><br />

Aufmerksamkeit<br />

(Besuche,<br />

Gespräche,<br />

persönliche<br />

Kontakte)<br />

Wachstumspotenzial<br />

B-Mandant<br />

CB-Mandant<br />

schlechte Ergebnisse<br />

bei mittelmäßiger<br />

Potenzialbewertung<br />

Strategie:<br />

<br />

<br />

Kostentreiber<br />

(z. B. Besuche)<br />

suchen <strong>und</strong><br />

vermeiden<br />

„Mandant<br />

verlieren<br />

wollen“ keine<br />

Preis- oder<br />

Leistungszugeständnisse<br />

BB-Mandant<br />

mittelmäßige<br />

Ergebnisse <strong>und</strong><br />

Potenzialbewertung<br />

Strategie:<br />

<br />

<br />

Kostentreiber<br />

suchen <strong>und</strong><br />

beseitigen oder<br />

versuchen, den<br />

Mandanten<br />

ohne Mehraufwand<br />

zu halten<br />

AB-Mandant<br />

gute Ergebnisse bei<br />

mittelmäßiger<br />

Potenzialbewertung<br />

Strategie:<br />

<br />

Mandant halten<br />

bei „normaler“<br />

Betreuungsintensität<br />

CC-Mandant<br />

schlechte Ergebnisse<br />

beischlechter<br />

Potenzialbewertung<br />

Strategie:<br />

BC-Mandant<br />

mittlere Ergebnisse<br />

bei schlechter<br />

Potenzialbewertung<br />

Strategie:<br />

AC-Mandant<br />

gute Ergebnisse<br />

bei schlechter<br />

Potenzialbewertung<br />

Strategie:<br />

gering<br />

C-Mandant<br />

<br />

„Mandant<br />

unbedingt<br />

verlieren<br />

wollen“<br />

(Margen<br />

erhöhen, keine<br />

Preis- oder<br />

Leistungszugeständnisse,<br />

kündigen)<br />

<br />

Betreuungsintensität<br />

gegen Null<br />

streben lassen<br />

<br />

<br />

Betreuungsintensität<br />

gegen Null<br />

streben lassen!<br />

Ist-Ergebnisse<br />

halten <strong>und</strong><br />

ständig<br />

beobachten<br />

40


FAZIT<br />

Der Steuerberatungsvertrag ist für die Kanzlei des Steuerberaters von<br />

zentraler Bedeutung: er bestimmt den Umfang des Auftrags, der Pflichten, der<br />

Haftung <strong>und</strong> ist Gr<strong>und</strong>lage des Gebührenanspruchs.<br />

Daher sollte der Prozess der Auftragsannahme <strong>und</strong> –bearbeitung im Einzelnen<br />

dezidiert geregelt werden.<br />

Vielfach wird der Steuerberatungsvertrag auch immer noch nicht dokumentiert,<br />

sondern nur mündlich geschlossen, obwohl mit der Steuerberatung komplexe<br />

<strong>und</strong> haftungsträchtige Aufgaben übernommen werden.<br />

In der freien Wirtschaft wäre es kaum denkbar, vergleichbar komplexe <strong>und</strong><br />

haftungsträchtige Aufgaben sowie Vergütungsfragen nur mündlich zu vereinbaren,<br />

weshalb auch in der Rechtsprechung die Auffassung vorherrscht, dass ein<br />

bloß mündlicher Abschluss eines Steuerberatungsvertrages angesichts des<br />

breiten Aufgabengebiets der Steuerberater <strong>und</strong> der haftungsrechtlichen<br />

Konsequenzen absolut unüblich ist.<br />

Denn wenn der Steuerberater vom Auftraggeber ohne Beisein von Zeugen nur<br />

mündlich beauftragt (Vieraugengespräch) wurde, kann er im Rahmen eines<br />

Rechtsstreits über Gebühren, Schadensersatz oder Rückforderung bereits<br />

gezahlten Honorars den Nachweis über die Auftragserteilung <strong>und</strong> des<br />

Auftragsumfangs nur dadurch antreten, dass er die eigene Anhörung oder<br />

Vernehmung als Partei beantragt - ein schwaches Beweismittel. Steuerberater<br />

sollten daher stets nur auf Gr<strong>und</strong>lage schriftlicher Aufträge tätig werden.<br />

Schließlich sollte der schriftlich verfasste Auftrag auch im Hinblick auf das<br />

Qualitätsmanagement <strong>und</strong> das Marketing eine absolute Selbstverständlichkeit<br />

sein. Wo er fehlt, kann es für den Steuerberater teuer, manchmal sogar<br />

existenzbedrohend werden.<br />

41


ANHANG<br />

6.1 MUSTER STEUERBERATUNGSVERTRAG<br />

Der Auftrag umfasst folgende Tätigkeiten:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Finanzbuchführung ab<br />

Gehalts-<strong>und</strong> Lohnbuchführung ab<br />

Anlagenbuchführung ab<br />

Ermittlung von Einkünften ab<br />

Gewinnermittlung ab<br />

Steuererklärungen ab<br />

elektronische Einreichung von Steuererklärungen<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Bescheidprüfung<br />

Anträge <strong>und</strong> Rechtsbehelfe<br />

Rat <strong>und</strong> Auskunft in steuerlichen Angelegenheiten<br />

Vertretung i.R.v. Betriebs-/Außenprüfungen<br />

Wirtschaftsberatung nach Einzelbeauftragung<br />

__________________________________<br />

<br />

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Anlage, die Bestandteil unserer Vereinbarung ist.<br />

Gr<strong>und</strong>sätze der Zusammenarbeit (Rechte <strong>und</strong> Pflichten der Vertragsparteien)<br />

Den uns erteilten Auftrag werden wir nach den Gr<strong>und</strong>sätzen pflichtgemäßer Berufsausübung ausführen, Die Verschwiegenheit<br />

besteht selbstverständlich auch über das Ende des Auftrags hinaus fort.<br />

Sie stellen uns sämtliche zur Erfüllung des Auftrages notwendigen Informationen <strong>und</strong> Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung <strong>und</strong><br />

geben notwendige Erklärungen (z.B. Vollständigkeitserklärungen) rechtzeitig ab.<br />

Die Einwilligung zum unverschlüsselten E-Mail-Versand der bei Ihnen Beschäftigten unter Beachtung der Vorschriften des § 26<br />

Abs.2 BDSG liegt Ihnen vor.<br />

Die Prüfung des innerbetrieblichen Kontrollverfahrens bei elektronischen Rechnungen liegt in Ihrer Zuständigkeit. Soweit die<br />

Weitergabe an Dritte nicht gesetzlich zwingend oder zulässig ist, werden wir unsere Arbeitsergebnisse nur mit Ihrer Zustimmung<br />

weitergeben.<br />

Die Steuererklärungen werden dem Finanzamt elektronisch eingereicht, sobald uns das von Ihnen unterzeichnete Einverständnis<br />

zur Datenübermittlung vorliegt <strong>und</strong> dies technisch möglich ist. Sollen die Daten ausnahmsweise erst später übertragen werden,<br />

teilen Sie uns bitte das Datum der Einreichung schriftlich mit.<br />

Bereits mit dieser Auftragserteilung erklären Sie Ihre Einwilligung zur<br />

Kommunikation per E-Mail gem. Anlage 1.<br />

<br />

Datenspeicherung<br />

<br />

Einbindung von EDV-Dienstleistern<br />

Elektronische Übertragung von Daten an Finanzamt <strong>und</strong> andere <br />

gesetzlich berechtigte Institutionen<br />

<br />

Abtretung des Honoraranspruchs an Dritte<br />

Erteilung von Vollmachten<br />

<br />

Bestellung eines allgemeinen Vertreters<br />

Dateneinsicht im Rahmen einer Rechtsformänderung<br />

oder Übertragung der Praxis<br />

Akteneinsicht im Rahmen externer Qualitätsprüfungen<br />

Versendung der Honorarrechnungen in elektronischer<br />

Form unter Verzicht auf die Unterschrift<br />

__________________________________<br />

Vergütung<br />

Die Vergütung <strong>und</strong> der Auslagenersatz bestimmen sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) einschließlich der<br />

Vereinbarungen nach § 4 StBVV (Honorarvereinbarung) <strong>und</strong> § 14 StBVV (Pauschalhonorarvereinbarung). Die Vereinbarung eines<br />

höheren oder niedrigeren Honorars in Textform ist möglich (§ 4 Abs. 4 StBVV). Die Finanzbuchhaltung (Januar bis Dezember) nach<br />

§ 33 Abs. 1 StBVV wird auf der Gr<strong>und</strong>lage des Jahresumsatzes mit einem Gebührensatz von X/10 berechnet. Hierauf wird ein<br />

monatlicher Vorschuss in Höhe von xxx,00 € erhoben, der mit der endgültigen Jahresgebühr verrechnet wird. Der Einzug erfolgt im<br />

Rahmen einer uns von Ihnen erteilten SEPA-Firmenlastschrift.<br />

Die Wirtschaftsberatung wird gemäß der in unserer gesonderten Vereinbarung getroffenen Abrede honoriert. Eine Aufrechnung<br />

gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen<br />

zulässig.<br />

Das Honorar ist fällig 14 Tage nach Erhalt der Berechnung.<br />

Haftung<br />

Der Anspruch aus dem bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wird auf den vierfachen<br />

Betrag der jeweils geltenden Mindestversicherungssumme (zurzeit 1 Mio. EURO) beschränkt, wenn insoweit Versicherungsschutz<br />

besteht (§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Im Falle des Zahlungsverzugs bzw. der Insolvenz haftet der / haften die unterzeichnende/n<br />

Geschäftsführer / Vorstände für noch nicht ausgeglichene Vergütungsansprüche persönlich <strong>und</strong> gesamtschuldnerisch.<br />

Vertragslaufzeit<br />

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Kündigungsmöglichkeiten richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften<br />

der §§ 626 ff BGB bzw. §§ 643, 649 BGB.<br />

Ort, Datum<br />

_______________________________________<br />

Unterschrift Auftragnehmer<br />

_______________________________________<br />

Unterschrift Auftragnehmer/gesetzlicher Vertreter<br />

43


Vereinbarung zum E-Mail-Verkehr<br />

zwischen<br />

(Auftraggeber)<br />

<strong>und</strong><br />

(Auftragnehmer)<br />

Präambel<br />

Wird im Rahmen der elektronischen Kommunikation zwischen Auftraggeber <strong>und</strong> Auftragnehmer oder<br />

sonstigen Dritten (z. B. Finanzämtern, Kreditinstituten) die Übermittlung von Daten nicht durch eine<br />

geeignete Verschlüsselung geschützt, besteht die gr<strong>und</strong>sätzliche Gefahr der unerlaubten<br />

Einsichtnahme, Vervielfältigung <strong>und</strong> Verfälschung durch unberechtigte Dritte, so dass die gesetzlichen<br />

Anforderungen hinsichtlich Datenschutz <strong>und</strong> IT-Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden können.<br />

In Kenntnis dieser Gefahren wird Folgendes vereinbart:<br />

E-Mails an Auftraggeber<br />

Der Auftraggeber wünscht die Übermittlung von Daten per E-Mail<br />

<br />

gleichwohl ohne weitere Sicherungsmaßnahmen an die folgende E-Mail-Adresse:<br />

<br />

passwortgeschützt an folgende E-Mail-Adresse:<br />

<br />

unter Einsatz zeitgemäßer Verschlüsselungstechnik an folgende E-Mail-Adresse:<br />

Lohndaten werden im Hinblick auf die vom Auftraggeber eingeholte Einwilligung der bei ihm<br />

Beschäftigten unverschlüsselt gesendet.<br />

Emails an Dritte<br />

Der Auftragnehmer darf Daten (z. B. Jahresabschlüsse, Steuererklärungen, betriebswirtschaftliche<br />

Auswertungen) an Dritte, mit denen der Auftraggeber in Geschäftsbeziehung steht (z. B. Kreditinstitute)<br />

<br />

<br />

<br />

nur verschlüsselt<br />

passwortgeschützt<br />

unverschlüsselt<br />

versenden oder von diesen empfangen, wenn die Übermittlung oder der Empfang vom Auftrag umfasst ist.<br />

Sonstige elektronische Korrespondenz<br />

Der Auftraggeber wünscht keine Korrespondenz<br />

<br />

<br />

<br />

Per SMS, WhatsApp oder sonstiger Messenger Dienste<br />

Per E-Mail<br />

Per Telefax.<br />

Der Auftraggeber kann diese Vereinbarung jederzeit widerrufen.<br />

Ort, Datum<br />

____________________<br />

Unterschrift Auftraggeber<br />

______________________<br />

Unterschrift Auftragnehmer<br />

44


LITERATURHINWEISE<br />

Kostenloser Download dieser <strong>und</strong> weitere Broschüren unter<br />

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NWB Verlag, 6. Auflage 2020, 800 Seiten,<br />

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Eckert<br />

Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)<br />

Kommentar<br />

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Feiter<br />

Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)<br />

Stollfuß Medien, 3. Auflage 2020, 600 Seiten,<br />

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Gilgan (Hrsg.)<br />

Steuerberatung 2020<br />

NWB Verlag, 2013, XVI, 344 Seiten, geb<strong>und</strong>en<br />

Gilgan<br />

Forderungsmanagement für Steuerberater<br />

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Gilgan<br />

Bedeutung des Steuerberatungsvertrages für das<br />

Haftungs- <strong>und</strong> Gebührenrecht der Steuerberater?<br />

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Gilgan<br />

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begründen<br />

2018, r<strong>und</strong> 150 Seiten, pdf<br />

Gilgan<br />

Marketing für Steuerberater<br />

2018, r<strong>und</strong> 150 Seiten, pdf<br />

Gilgan<br />

Bestimmung der „angemessenen" Gebühr<br />

2018, r<strong>und</strong> 150 Seiten, pdf<br />

Goez<br />

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Goez/Schwamberger<br />

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Praxiskommentar<br />

Erich Schmidt Verlag, 8. Auflage 2016, 504 Seiten,<br />

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Goez/Schwamberger<br />

Die Vergütung der steuerberatenden Berufe<br />

Erich Schmidt Verlag, 972 Seiten, Loseblattwerk<br />

Goldstein<br />

Die Steuerberaterrechnung<br />

FVSR Fachverlag für Steuern <strong>und</strong> Recht, 1. Auflage<br />

2013, 100 Seiten, Kartoniert<br />

Klaeren<br />

Steuerberatervergütungsverordnung<br />

Boorberg Verlag, 4. Auflage 2016, 106 Seiten,<br />

kartoniert<br />

Koslowski<br />

Steuerberatungsgesetz (StBerG) Kommentar<br />

C.H. Beck Verlag, 7. Auflage 2015, XVII. 500 Seiten,<br />

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Kuhls/Busse/Goez<br />

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz<br />

(StBerG)<br />

NWB Verlag, 4. Auflage 2020, 1.500 Seiten,<br />

geb<strong>und</strong>en<br />

Weiler<br />

Steuerberatervergütungsverordnung StBVV 2016<br />

DWS Verlag, 10. Auflage 2016, 404 Seiten,<br />

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Lami<br />

101 Fragen zur mandantenorientierten<br />

Honorargestaltung<br />

NWB Verlag, 1. Auflage 2014, 229 Seiten, kartoniert<br />

Späth (Hrsg.)<br />

Bonner Handbuch der Steuerberatung<br />

Stollfuß Medien, 3.300 Seiten, Loseblattwerk<br />

45


ÜBER DIE AUTOREN<br />

Rechtsanwalt Hans-Günther Gilgan (Jahrgang 1953) begann seine<br />

juristische Laufbahn mit dem Studium der Rechtswissenschaften in<br />

Hamburg, dessen Abschluss das 2. Staatsexamen im Jahr 1984 bildete.<br />

Kurz darauf übernahm er die Geschäftsführung der Steuerberaterkammer<br />

Westfalen-Lippe. Von 1989 bis Juni 2013 war er Geschäftsführer des<br />

Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.V. Seit Januar 2014 ist er als<br />

Geschäftsführer der Dte.W. Rechtsanwaltsgesellschaft tätig, deren<br />

geschäftlicher Schwerpunkt im Factoring für die Angehörigen der rechts<strong>und</strong><br />

steuerberatenden Berufe liegt.<br />

Gilgan erlangte 1994 die Zulassung als Rechtsanwalt. Sein Fokus liegt dabei auf der<br />

Vertretung von Steuerberatern in Honorarstreitigkeiten sowie auf der Vertretung vor<br />

Berufsgerichten. Einen weiteren Schwerpunkt bildet ebenfalls die Beratung im Berufsrecht,<br />

insbesondere im Werberecht.<br />

Daneben ist er seit über 20 Jahren Verfasser zahlreicher Fachbeiträge zu<br />

steuerberatungsrechtlich relevanten Themen. Darüber hinaus zeichnet er als Autor für<br />

mehrere Buch-Publikationen verantwortlich ("Steuerberatung 2020", "Der Beruf des<br />

Steuerberaters", "Sicherung <strong>und</strong> Durchsetzung von Honoraransprüchen",<br />

"Forderungsmanagement für Steuerberater"). Außerdem ist er zudem Co-Autor des<br />

Kommentars "Berufsordnung für Steuerberater".<br />

Hans-Günther Gilgan, Rechtsanwalt<br />

Münsterstraße 23 | 48167 Münster<br />

Telefon: 0 25 06 / 30 61 04 | Telefax: 0 25 06 / 30 61 05<br />

info@gilgan.de | www.gilgan.de<br />

Herr Otterbach war nach seinem 1997 abgeschlossenen Studium der<br />

Betriebswirtschaft mit Fachrichtung der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre<br />

<strong>und</strong> Wirtschaftsprüfung zehn Jahre als Kanzleimanager tätig. Nach<br />

Ausgründung der Wirtschaftsberatungsgesellschaft audita consulting GmbH<br />

im Jahre 2005 ist er dort bis heute als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig.<br />

Als ausgebildeter Qualitäts-management-Auditor wurde er bekannt als<br />

Projektleiter der durch den Steuerberaterverband Westfalen-Lippe initiierten<br />

Matrixzertifizierung <strong>und</strong> war 2009 Jurymitglied zur Verleihung des<br />

deutschlandweiten Kanzleiinnovationspreises.<br />

Neben der praktischen Anwendungs- <strong>und</strong> Umsetzungsberatung ist Herr Otterbach als<br />

Strategieberater tätig. In mittlerweile mehr als 1.000 abgeschlossenen individuellen<br />

Projekten verfügt er über einen reichhaltigen Erfahrungsschatz.<br />

Im Jahre 2016 bildete die Kooperation mit der Ulrich Glawe GmbH einen weiteren<br />

Meilenstein. In diesem wichtigen Marktsegment berät Herr Otterbach zu Fragen im Rahmen<br />

der Kanzleiübertragung <strong>und</strong> Kanzleiwertermittlung.<br />

Gerd Otterbach | audita consulting GmbH<br />

Steinweg 5 | 57250 Netphen<br />

Telefon: 02738/3635685 | Telefax: 02738/3635684<br />

info@audita-consulting.de | www.audita-consulting.de<br />

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Mein Team <strong>und</strong> ich<br />

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