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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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Die Vereinbarung ist in Textform <strong>und</strong> für einen Zeitraum von mindestens einem<br />

Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu<br />

übernehmenden Tätigkeiten <strong>und</strong> die Zeiträume, für die sie geleistet werden,<br />

im Einzelnen aufzuführen.<br />

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss nach § 126b BGB eine<br />

lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem<br />

dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist<br />

jedes Medium, das<br />

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche,<br />

an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu<br />

speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen<br />

Zeitraums zugänglich ist, <strong>und</strong><br />

2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.<br />

Damit ist weder die eigenhändige Unterschrift des Auftraggebers noch die des<br />

Steuerberaters erforderlich. Eine Pauschalvergütungsvereinbarung kann<br />

demnach z.B. auch per E-Mail oder Telefax abgeschlossen werden.<br />

Die Textform wird ebenso wie die bisher geltende Schriftform nicht dadurch entbehrlich,<br />

dass jahrelang ohne Vereinbarung per Lastschrift Pauschalbeträge als<br />

Entgelt für steuerliche oder buchhalterische Dienstleistungen eingezogen werden.<br />

Verstößt eine Pauschalhonorarvereinbarung gegen die Formvorschrift des<br />

§ 14 StBVV, so kann die hierauf beruhende Abrechnung aber gleichwohl als<br />

Leistungsbestimmung nach § 11 StBVV <strong>und</strong> § 315 BGB verbindlich sein.<br />

Zahlt ein Auftraggeber jahrelang auf eine formnichtige Pauschalhonorarvereinbarung,<br />

verstößt er nicht gegen Treu <strong>und</strong> Glauben, wenn er sich erstmals<br />

im Honorarprozess auf die Formunwirksamkeit beruft.<br />

Pauschalhonorarvereinbarungen müssen angemessen sein. Sie dürfen insbesondere<br />

nicht zur Gebührenunterschreitung missbraucht werden.<br />

Ein Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung eines bereits bezahlten<br />

Honorars gem. § 812 BGB besteht dementsprechend nur insoweit, als die von<br />

ihm gezahlte Vergütung das dem Steuerberater nach der StBVV zustehende<br />

gesetzliche Honorar übersteigt. Übersteigt das geforderte <strong>und</strong> vom Auftraggeber<br />

gezahlte Honorar die gesetzliche Gebühr nach der StBVV dagegen<br />

nicht, ist der Auftraggeber in seinen geschützten Belangen nicht betroffen <strong>und</strong><br />

hat insofern die gesetzliche Gebühr an den Steuerberater zu entrichten.<br />

Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist unzulässig für<br />

<br />

<br />

Anträge<br />

nicht jährlich abzugebende Steuererklärungen<br />

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