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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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Art <strong>und</strong> Umfang des Auftrags nach Satz 2 sind zu bezeichnen.<br />

Mit dem Erfordernis, dass die Vergütungsvereinbarung als solche zu bezeichnen<br />

ist, soll eine Warnfunktion erfüllt werden. Der Auftraggeber soll erkennen<br />

können, dass hier eine Vereinbarung über eine von der gesetzlichen Vergütung<br />

abweichende höhere Vergütung getroffen wird.<br />

Die Honorarvereinbarung muss zudem deutlich von den „anderen Vereinbarungen“<br />

abgesetzt sein.<br />

Andere Vereinbarungen sind solche, die nicht mit der Vergütung zusammenhängen,<br />

z.B.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Gerichtsstandvereinbarungen<br />

Zahlungsmodalitäten<br />

Vorschussanforderungen<br />

Fälligkeitsanforderungen <strong>und</strong><br />

Honoraranpassungsregelungen.<br />

Deutlich abgesetzt bedeutet, dass die Vergütungsvereinbarung sich bereits<br />

optisch von anderweitigen Erklärungen abheben muss <strong>und</strong> damit für den<br />

Auftraggeber sofort erkennbar ist, dass hier eine gesonderte Vereinbarung<br />

getroffen wird. Hieran sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen.<br />

Ausreichend dürfte insoweit z.B. die Verwendung von Überschriften, am<br />

besten in Fettdruck, sein. Auch Mittel wie Sperrschrift, Fett- oder Farbdruck,<br />

Versalschrift, Unterstreichungen, Rahmen, Schattierungen oder<br />

drucktechnisch andersartiges Papier dürften diesem Zweck genügen.<br />

Darüber hinaus sind Art <strong>und</strong> Umfang des Auftrags genau zu bezeichnen.<br />

Werden vorformulierte Honorarvereinbarungen mehrfach bzw. häufig<br />

verwendet, handelt es sich dabei um allgemeine Geschäftsbedingungen mit<br />

der Folge, dass die Regelungen der §§ 305 ff BGB zum Recht der allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen zu beachten sind. Danach sind u.a. Vereinbarungen<br />

unwirksam, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen<br />

nicht zu rechnen braucht, § 305c Abs. 1 BGB. Das ist z.B. bei folgender<br />

Klausel der Fall:<br />

„Der Ausgang des Verfahrens ist ohne Einfluss auf die<br />

Höhe des Honorars. Den Parteien ist bekannt, dass die<br />

vorstehende Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung<br />

abweicht <strong>und</strong> dass auch im Falle des Obsiegens eine<br />

Erstattungsfähigkeit nur im Rahmen der gesetzlichen<br />

Gebühren gegeben ist. Soweit die gesetzlichen Gebühren<br />

das vereinbarte Honorar übersteigen, ist nach dem<br />

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnen.“<br />

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