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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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Hier besteht die Möglichkeit, mit dem Berufshaftpflichtversicherer eine auf das<br />

einzelne Mandat bezogene Versicherungssumme (z. B. 5 Mio. €) zu vereinbaren,<br />

wobei auch festgelegt werden sollte, wer die damit verb<strong>und</strong>ene Zusatzprämie<br />

trägt, der Auftraggeber allein oder – fairer – Berater <strong>und</strong> Auftraggeber je zur Hälfte.<br />

2.6.2 Allgemeine Auftragsbedingungen (ABB)<br />

Durch AAB kann nach § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG eine Haftungsbeschränkung<br />

auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme vereinbart werden,<br />

wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.<br />

Ohne Bedeutung ist die Jahreshöchstleistung, denn sie steht nicht für den<br />

einzelnen Schadensfall zur Verfügung, sondern begrenzt nur die Leistungspflicht<br />

des Versicherers für alle Schadensfälle eines Versicherungsjahres. Die Leistungspflicht<br />

des Versicherers für den einzelnen Schadensfall ist auf die<br />

Versicherungssumme begrenzt. Andererseits kann eine unter dem Betrag der für<br />

den Einzelfall vereinbarten Versicherungssumme liegende Haftungsbegrenzung<br />

(z. B. auf 2 Mio. bei einer Versicherungssumme von 3 Mio.) ohne weiteres<br />

wirksam vereinbart werden.<br />

Die Haftungsbeschränkung auf z. B. 1 Mio. € greift bei einer Sozietät nur, wenn<br />

Versicherungsschutz in der genannten Höhe - oder derjenigen (höheren) Summe,<br />

auf die die Haftung begrenzt werden soll - besteht. Etwas vereinfacht gesagt<br />

muss die Summe der Einzelversicherungssummen der Sozietätsmitglieder<br />

geteilt durch die Anzahl der Sozien mindestens 1 Mio. € ergeben. Wichtig ist,<br />

dass auch bloße „Außensozien” bei dieser Prüfung berücksichtigt werden müssen.<br />

Auch wenn die betragsmäßigen Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG<br />

erfüllt sind, gilt die Begrenzung nicht für grob fahrlässig verursachte Schäden.<br />

Nach § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB ist nämlich ein Ausschluss oder eine Begrenzung<br />

der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung<br />

des Verwenders der AGB beruht, unwirksam. Diese Bestimmung gilt<br />

auch im Rahmen des § 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG. Entgegen Ruhberg/von<br />

Lauf/Bolz (a. a. O.) ist eine Haftungsbegrenzung in AGB für „mittlere” Fahrlässigkeit,<br />

was immer das sein soll, wirksam; denn bei „mittlerer” Fahrlässigkeit sind die<br />

Anforderungen an den Begriff der groben Fahrlässigkeit, die allein die<br />

Unwirksamkeit herbeiführt, nicht erfüllt. Entgegen Niebling (a. a. O.) sind die § 51a<br />

BRAO, § 67a StBerG auch keine Spezialvorschriften gegenüber §§ 305 ff. BGB.<br />

§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB erklärt jeden Ausschluss <strong>und</strong> jede Begrenzung der<br />

Haftung in AGB bei grobem Verschulden für unwirksam. Wenn im Haftungsbereich<br />

eine gesetzliche Vorschrift die Anwendbarkeit einer anderen - an sich<br />

einschlägigen - gesetzlichen Vorschrift ausschließen will, dann geschieht das -<br />

<strong>und</strong> muss auch geschehen - ausdrücklich.<br />

Damit kommt eine Haftungsbegrenzung für grobe Fahrlässigkeit nur per<br />

Individualvereinbarung in Betracht.<br />

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