01.03.2023 Aufrufe

Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

LEISTUNGSERBRINGUNG<br />

Bei der steuerberatenden Tätigkeit handelt es sich i.d.R. ganz überwiegend<br />

um eine Dienstleistung. Die Vergütung hierfür ist gem. § 614 BGB zeitlich nach<br />

der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten<br />

bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu<br />

entrichten. Daraus folgt, dass der Steuerberater gr<strong>und</strong>sätzlich zur Vorleistung<br />

verpflichtet ist. Er muss also zunächst seine Leistung erbracht haben, bevor<br />

er das dafür geschuldete Honorar erhält. Damit trägt er das Risiko, seine<br />

verdienten Honorare auch tatsächlich realisieren zu können. Daher empfiehlt<br />

sich dringend die Vereinbarung eines Vorschusses (siehe 2.5.5).<br />

3.1 INFORMATION<br />

Der Steuerberater ist verpflichtet, sich über den Stand <strong>und</strong> die Veränderungen<br />

der Steuergesetze <strong>und</strong> -verordnungen laufend zu unterrichten, um die<br />

ratsuchenden Steuerpflichtigen zweckmäßig <strong>und</strong> richtig beraten zu können. Das<br />

gilt nicht, wenn diese Information nicht in dem Schrifttum veröffentlicht ist, das<br />

dem Steuerberater üblicherweise zur Verfügung steht oder sich weder eine<br />

Gesetzesänderung noch eine Rechtsprechungsänderung oder die Feststellung<br />

der Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm durch das BVerfG abzeichnet. Ist<br />

allerdings der Entwurf eines Steuergesetzes einerseits Kritik ausgesetzt <strong>und</strong><br />

andererseits aber bereits seit 2 Jahren nicht fallen gelassen worden, muss er vom<br />

Steuerberater weiterhin beachtet werden, da der Gang des Gesetzgebungsverfahrens<br />

nicht vorhersehbar ist . Dabei wird jedoch nicht erwartet, dass der Steuerberater<br />

unabhängig von einem gegebenen konkreten Anlass im Rahmen eines<br />

konkreten Mandats sofort <strong>und</strong> von sich aus die Relevanz von Rechtsänderungen<br />

für alle Mandate zu prüfen hat.<br />

Wenn sich ein Gesetzesvorhaben konkretisiert <strong>und</strong> mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

auf den Veranlagungszeitraum auswirkt, darf der Steuerberater den<br />

Steuerbescheid nicht rechtskräftig werden lassen. Er muss Einspruch<br />

einlegen, um die Abänderbarkeit des Bescheids sicherzustellen.<br />

Ein Referentenentwurf ist kein Gesetzesvorhaben.<br />

Ist der Wortlaut eines Gesetzes nicht eindeutig, so ist es Aufgabe des Steuerberaters,<br />

sich in den zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften über den Stand<br />

der Rechtsprechung zu informieren. Dabei beschränkt sich die Informationspflicht<br />

auf die Entscheidungen des BFH. Angesichts der Vielzahl finanzgerichtlicher<br />

Urteile wird man vom Steuerberater deren Kenntnis nicht verlangen dürfen, es<br />

sei denn, sie seien im Organ der B<strong>und</strong>essteuerberaterkammer, der Zeitschrift<br />

Deutsches Steuerrecht (DStR) veröffentlicht worden. Teilweise wird auch die<br />

Kenntnis aller Urteile der Finanzgerichte für erforderlich gehalten, die für den<br />

Bezirk des jeweiligen Steuerpflichtigen maßgeblich sind.<br />

33

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!