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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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Honorarvorschusses eine Abrechnung zu erteilen. Unterlassen Sie dies, handeln<br />

Sie berufswidrig. Auf jeden Fall müssen Sie eine fällige <strong>und</strong> klagbare Gegenforderung<br />

haben.<br />

Der Vorschuss bezieht sich nach dem Wortlaut von § 8 StBVV auf Gebühren <strong>und</strong><br />

Auslagen. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Gleichwohl besteht in der<br />

Literatur - mit allerdings unterschiedlichen Begründungen - die einhellige Auffassung,<br />

dass zusammen mit dem Vorschuss die Umsatzsteuer zu erheben ist.<br />

Die insbesondere im Bereich der Buchführung häufig praktizierte Anforderung<br />

einer monatlichen oder vierteljährlichen Abschlagszahlung auf die nach Ablauf<br />

des Jahres zu erstellende Schlussabrechnung ist kein Pauschalhonorar,<br />

sondern die Erhebung von Vorschüssen nach § 8 StBVV.<br />

Umgekehrt sind die monatlich oder vierteljährlich erhobenen Teilbeträge einer<br />

Pauschalvergütung kein Vorschuss.<br />

Es ist deshalb genau darauf zu achten, dass die Vorschussanforderung nicht als<br />

Anforderung eines Teilbetrages einer Pauschalhonorarvereinbarung missverstanden<br />

werden kann.<br />

Aus der Vereinbarung von Vorschuss- oder Abschlagszahlungen folgt die<br />

vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistungen abzurechnen.<br />

Hat der Steuerberater erhaltene Vorschüsse nicht verdient, ist er zur Rückzahlung<br />

verpflichtet. Ein zu hoher Vorschuss ist bereits bei Erledigung oder<br />

Beendigung der Angelegenheit nach § 7 StBVV zur Rückzahlung fällig. Der<br />

Auftraggeber hat Anspruch auf Erstattung eines etwaigen Überschusses.<br />

2.6 HAFTUNGSBEGRENZUNG<br />

An dieser Stelle wird überdeutlich, warum sich Steuerberater die Annahme des<br />

Mandats nach § 3 Abs. 2 BOStB selbst vorbehalten müssen: es geht darum, die<br />

Frage der Haftungsgefahren zutreffend einzuschätzen <strong>und</strong> daraus die erforderlichen<br />

Schlüsse zu ziehen, insbesondere Haftungsbegrenzungen oder höhere<br />

Versicherungssummen zu vereinbaren oder das Mandat im Zweifel abzulehnen.<br />

Nach § 67a StBerG stehen Steuerberatern drei Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung<br />

zur Verfügung:<br />

1. betragsmäßige Haftungsbeschränkung durch Vereinbarung im<br />

Einzelfall (§ 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG),<br />

2. Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Auftragsbedingungen (§ 67a<br />

Abs. 1 Nr. 2 StBerG) <strong>und</strong><br />

3. Haftungskonzentration durch Allgemeine Auftragsbedingungen auf den<br />

sachbearbeitenden Steuerberater (§ 67a Abs. 2 StBerG). Die Zustimmungserklärung<br />

zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen<br />

Erklärungen enthalten <strong>und</strong> muss vom Auftraggeber unterschrieben sein.<br />

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