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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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2.5 VERGÜTUNG<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich richten sich die Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung<br />

(StBVV). Ob die danach zu berechnenden Gebühren zu einem<br />

positiven Deckungsbeitrag führen, lässt sich durch eine Vorkalkulation (siehe 1.6)<br />

feststellen.<br />

Daneben besteht auch die Möglichkeit, die Gebühren mit dem Auftraggeber<br />

zu vereinbaren (siehe 2.5.4).<br />

2.5.1 Vorbehaltsaufgaben<br />

Beachten Sie, dass die StBVV kraft Gesetz nur für die Vorbehaltsaufgaben<br />

nach § 33 StBerG gilt, so dass die Vergütung ohne gesonderte Vereinbarung<br />

berechnet werden kann.<br />

2.5.2 vereinbare Tätigkeiten<br />

Wenn Sie im Bereich der vereinbaren Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 StBerG<br />

(z.B. Wirtschaftsberatung) tätig sind, sollten Sie daran denken, dass – will man<br />

nicht auf die übliche Vergütung nach BGB verwiesen werden – eine<br />

Honorarvereinbarung getroffen werden muss. Allerdings können Sie mit dem<br />

Auftraggeber auch die Abrechnung nach StBVV vereinbaren.<br />

2.5.3 gesetzliche Vergütung<br />

Die StBVV sieht Wert-, Zeit- oder Betragsrahmengebühren vor. In jedem<br />

konkreten Einzelfall wird die Gebühr nach dem Umfang, dem Schwierigkeitsgrad<br />

<strong>und</strong> der Bedeutung der Angelegenheit unter Berücksichtigung der<br />

Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnisse <strong>und</strong> des Haftungsrisikos innerhalb<br />

des gesetzlich vorgegebenen Rahmens bestimmt.<br />

Die Gebühr bestimmt sich zunächst nach dem Umfang der Beauftragung. So<br />

kann eine Buchführung mit oder ohne Offene-Posten-Buchführung, mit oder<br />

ohne BWA, mit oder ohne Kostenrechnung beauftragt werden.<br />

Hinzu kommt der Schwierigkeitsgrad. Einfache Fragestellungen sind naturgemäß<br />

preiswerter zu bearbeiten als schwierige, komplexe Fallgestaltungen,<br />

z.B. Auslandssachverhalte.<br />

Als weiteres Kriterium wird die Bedeutung der Angelegenheit herangezogen,<br />

d.h. Sachverhalte mit weitreichenden Konsequenzen, etwa die Durchsetzung<br />

der Anerkennung eines Arbeitszimmers für viele Jahre, sind bei der<br />

Bestimmung der Gebühr mit zu berücksichtigen.<br />

Auch werden die Einkommens- <strong>und</strong> Vermögensverhältnisse, das Haftungsrisiko,<br />

aber auch sonstige Umstände, etwa Eilaufträge, berücksichtigt.<br />

Diese genannten Faktoren fasst der Steuerberater bei der Bestimmung einer<br />

Wertgebühr in einem sog. Zehntelsatz oder bei der Zeitgebühr in der Höhe des<br />

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