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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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2.1.2.1 Verzug<br />

Ist Auftraggeber ein Verbraucher (§ 13 BGB), tritt Verzug nur dann 30 Tage<br />

nach Fälligkeit ein, wenn der Verbraucher hierauf in der Rechnung oder<br />

Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wurde. Fehlt der Hinweis, tritt<br />

Verzug nicht ein.<br />

Auch der Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40 € steht dem<br />

Steuerberater gem. § 288 Abs. 5 BGB nicht gegenüber einem Verbraucher zu.<br />

2.1.2.2 Haustürgeschäft<br />

Ferner sind beim Verbraucher auch die Bestimmungen §§ 312 ff BGB über<br />

das Haustürgeschäft (§ 355 ff. BGB) zu beachten. Danach kann der Ort des<br />

Vertragsschlusses von entscheidender Bedeutung für den Gebührenanspruch<br />

des Steuerberaters sein.<br />

Ein Haustürgeschäft liegt vor, wenn ein Unternehmer <strong>und</strong> ein Verbraucher<br />

einen Vertrag abgeschlossen haben, der eine entgeltliche Leistung zum<br />

Gegenstand hat <strong>und</strong> bei dem Verbraucher eine Schutzsituation vorliegt,<br />

bei der er zum Vertragsabschluss bestimmt worden ist.<br />

Diese Schutzsituationen sind solche, in denen der Unternehmer den<br />

Verbraucher an Orten <strong>und</strong> bei Gelegenheiten anspricht, bei denen der<br />

Gesetzgeber von einer situativen Überrumplung ausgeht. Es wird<br />

angenommen, dass der Verbraucher in diesen Situationen die Risiken des<br />

Angebots (Qualität, Preis <strong>und</strong> so weiter) nicht hinreichend erkennen <strong>und</strong><br />

abschätzen kann.<br />

Die Schutzbedürftigkeit entfällt, wenn der Verbraucher den Unternehmer<br />

selbst zum Arbeitsplatz oder in die Privatwohnung bestellt hat <strong>und</strong> der Zweck<br />

des Besuches zwischen den Parteien schon klar war. Auch wenn die<br />

vertraglichen Leistungen sofort erbracht werden <strong>und</strong> ein Entgelt von 40 € nicht<br />

übersteigen.<br />

Liegen die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts vor, hat der Verbraucher in<br />

erster Linie ein Widerrufsrecht. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage; sie beginnt mit<br />

Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist, § 355 Abs. 2 BGB.<br />

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von<br />

Dienstleistungen nach § 356 Abs. 4 BGB auch dann, wenn der Unternehmer die<br />

Dienstleistung vollständig erbracht hat <strong>und</strong> mit der Ausführung der Dienstleistung<br />

erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche<br />

Zustimmung gegeben hat <strong>und</strong> gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat,<br />

dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den<br />

Unternehmer verliert.<br />

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