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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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Achtung! Eine BFH-Entscheidung kann aber auch schon vor Veröffentlichung<br />

im B<strong>und</strong>essteuerblatt als bekannt vorausgesetzt werden. So war in<br />

einem Fall das Urteil erst am 25.6.1984 im B<strong>und</strong>essteuerblatt,<br />

jedoch schon am 4.5.1984 in "Der Betrieb", am 8.5.1984 in<br />

"Finanzr<strong>und</strong>schau" <strong>und</strong> am 12.5.1984 in "Deutsche Steuerzeitung -<br />

Eildienst" veröffentlicht worden.<br />

Steuerberater müssen Entscheidungen, die in DStRE veröffentlicht sind,<br />

kennen.<br />

Auch die Zeitschriften "Neue Wirtschaftsbriefe (NWB)" <strong>und</strong> "wistra" gehören<br />

ebenso wenig zur Standardausstattung einer Steuerberaterpraxis wie die<br />

Zeitschrift „EFG“. Auch die Kenntnis von B<strong>und</strong>estags- <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esratsdrucksachen<br />

wird nicht vom Steuerberater erwartet.<br />

Man wird vom Steuerberater auch verlangen können, dass er sich über die<br />

jeweilige Rechtslage anhand eines (aktuellen) Standardkommentars informiert.<br />

Der Steuerberater ist verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse innerhalb<br />

eines angemessenen Zeitraums ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung zu<br />

verschaffen. Die Karenzzeit zur Kenntnisnahme neuer Gesetze <strong>und</strong> Urteile<br />

beträgt mindestens einen Monat.<br />

3.2 BERATUNG<br />

Beratungspflichten existieren gr<strong>und</strong>sätzlich nur innerhalb der Grenzen des<br />

Steuerberatungsvertrages. Sie richten sich nach dem Vertragsinhalt <strong>und</strong> dem<br />

konkreten Sachverhalt. Nur in den hierdurch gezogenen Grenzen hat der<br />

Steuerberater seinen Auftraggeber - auch ungefragt - über die bei der Bearbeitung<br />

auftauchenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren sowie – als vertragliche<br />

Nebenpflicht – auf drohende Fehlentscheidungen des Auftraggebers, die für<br />

ihn offen zutage liegen oder auf den ersten Blick offensichtlich sind, hinzuweisen.<br />

Er hat den Auftraggeber möglichst vor Schaden zu bewahren <strong>und</strong> den<br />

Umständen nach den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel<br />

aufzuzeigen sowie sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung zu<br />

unterbreiten.<br />

Ohne entsprechende Beauftragung ist der Steuerberater dagegen nicht<br />

verpflichtet, von sich aus auch eine spezielle steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche<br />

Beratung oder eine rechtliche Prüfung vorzunehmen.<br />

Die Verpflichtung zur steuerlichen Beratung gebietet es auch nicht, den<br />

Auftraggeber<br />

<br />

<br />

in Fragen der Lebensvorsorge oder<br />

sozialversicherungsrechtlichen Fragen,<br />

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