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Honorarmanagement: 25 Tipps zur optimalen Gestaltung der Vergütung

Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“ Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.

Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“

Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.

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HONORARMANAGEMENT<br />

<strong>25</strong> <strong>Tipps</strong> <strong>zur</strong> <strong>optimalen</strong><br />

<strong>Gestaltung</strong> <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong>


© 2023 DEUBNER MEDIEN<br />

Vogelsanger Straße 187, 508<strong>25</strong> Köln<br />

T 0800 33 82 637 | F 0800 11 19 934 | info@deubner.de<br />

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Dieses Werk und alle in ihm enthaltenen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Mit Ausnahme<br />

<strong>der</strong> gesetzlich zugelassenen Fälle ist eine Verwertung ohne Einwilligung von DEUBNER MEDIEN unzulässig.


INHALT<br />

Auftrag dokumentieren 5<br />

Vollmachten einholen 5<br />

Zahlungsziele vereinbaren 5<br />

<strong>Vergütung</strong> für Tätigkeiten geson<strong>der</strong>t vereinbaren 5<br />

Verzicht auf Unterschrift unter <strong>der</strong> Rechnung 5<br />

Persönliche Haftung vereinbaren 6<br />

Bargeschäft abschließen 6<br />

<strong>Vergütung</strong> vereinbaren, nicht bestimmen 6<br />

Vorschuss for<strong>der</strong>n 7<br />

Kontokorrentvereinbarung schließen 8<br />

Aufrechnung ausschließen 9<br />

Leistung erfassen 9<br />

<strong>Vergütung</strong> einfor<strong>der</strong>bar machen 11<br />

Sofortige Rechnung nach Kündigung 13<br />

Steuererstattungsansprüche abtreten 13<br />

Zahlungsanweisungen nutzen 13<br />

Schuldanerkenntnis einholen 14<br />

Stundung/Ratenzahlung nutzen 14<br />

Tilgungsbestimmung treffen 15<br />

Außergerichtliche Einigung versuchen 16<br />

<strong>Vergütung</strong>sansprüche abtreten 16<br />

<strong>Vergütung</strong> notfalls gerichtlich durchsetzen 17<br />

Gerichtlichen Vergleich vermeiden 17<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> Verjährung nutzen 18<br />

Verjährungsvereinbarungen nutzen 19<br />

Über den Autor 20<br />

Weiterführende Literatur 21<br />

Über DEUBNER MEDIEN 24


AUFTRAG DOKUMENTIEREN<br />

Ist unklar o<strong>der</strong> streitig, was Gegenstand des Auftrags<br />

war, gewinnt die Frage <strong>der</strong> Nachweisbarkeit<br />

beson<strong>der</strong>e Bedeutung. Die Rechtsprechung ist<br />

hier sehr rigide: Man unterstellt dem Steuerberater,<br />

sein Berufsrecht zu kennen und damit die<br />

Notwendigkeit, den Vertrag zu dokumentieren.<br />

Misslingt <strong>der</strong> Nachweis des Auftrags, ist die<br />

<strong>Vergütung</strong> verloren.<br />

Außerdem hat <strong>der</strong> Auftrag grundlegende Bedeutung<br />

für Rückfor<strong>der</strong>ungs- und Schadensersatzansprüche<br />

sowie für das Qualitätsmanagement.<br />

VOLLMACHTEN EINHOLEN<br />

Immer wie<strong>der</strong> scheitern Klagen von Berufsangehörigen<br />

daran, dass mangels Vollmacht des bei<br />

Auftragserteilung nicht Anwesenden Ansprüche<br />

gegen diesen scheitern o<strong>der</strong> aber z.B. gegen<br />

Min<strong>der</strong>jährige. Denkbar sind auch Fälle, in denen<br />

das Finanzamt (z.B. Einsichtnahme in Steuerkonten)<br />

die Vorlage von Vollmachten for<strong>der</strong>t.<br />

ZAHLUNGSZIELE VEREINBAREN<br />

§286 BGB ist wörtlich zu nehmen: nur das, was<br />

gesetzlich, vertraglich o<strong>der</strong> gerichtlich als Frist<br />

geregelt ist, fällt darunter. Daraus folgt, dass die<br />

Anfor<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Rechnung allein keinen Verzug<br />

begründet.<br />

Außerdem ist eine angemessene Frist zu setzen,<br />

§286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. So begründet eine 10-<br />

Tages-Frist in einem Telekommunikationsvertrag<br />

für die Zahlung einer Rechnung keinen Verzug<br />

ohne Mahnung (AG Kassel 421 C 301/22).<br />

Die Klausel stellt entwe<strong>der</strong> nur eine Fälligkeitsregelung<br />

dar o<strong>der</strong> verstößt gegen §309 Nr. 4 BGB.<br />

VERGÜTUNG FÜR TÄTIGKEITEN<br />

GESONDERT VEREINBAREN<br />

Für die <strong>Vergütung</strong> <strong>der</strong> nicht in §33 StBerG aufgeführten<br />

Tätigkeiten, insbeson<strong>der</strong>e für die vereinbaren<br />

Tätigkeiten im Sinne des §57 Abs. 3 StBerG,<br />

gilt die StBVV nicht o<strong>der</strong> nicht unmittelbar.<br />

Maßstab für die Abrechnung dieser Tätigkeiten<br />

sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.<br />

Die <strong>Vergütung</strong> bestimmt sich deshalb nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> Üblichkeit i. S. von §§ 612, 632 BGB,<br />

<strong>der</strong> Billigkeit gem. §§ 315, 316 BGB o<strong>der</strong> nach freier<br />

Vereinbarung.<br />

Wer im Bereich <strong>der</strong> vereinbaren Tätigkeiten tätig<br />

wird, sollte daran denken, dass – will man nicht<br />

auf die übliche <strong>Vergütung</strong> nach BGB verwiesen<br />

werden – eine Honorarvereinbarung getroffen<br />

werden muss, da diese Tätigkeiten nicht kraft<br />

Gesetz nach <strong>der</strong> StBVV abgerechnet werden<br />

können. Diese Vereinbarung muss vor Aufnahme<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit geschlossen werden, um wirksam zu<br />

sein. Dabei kann es sich um die Vereinbarung einer<br />

höheren <strong>Vergütung</strong>, eines Pauschalhonorars o<strong>der</strong><br />

einer freien zivilrechtlichen Vereinbarung handeln.<br />

VERZICHT AUF UNTERSCHRIFT<br />

UNTER DER RECHNUNG<br />

Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verzicht<br />

wirksam erklärt werden kann, ist eine rein<br />

zivilrechtliche Frage. Grundsätzliche Vorbehalte,<br />

eine solche Verzichtserklärung im Rahmen eines<br />

Steuerberatungsvertrages bzw. <strong>der</strong> Allgemeinen<br />

Auftragsbedingungen einzuholen, dürften aber<br />

auch nach Auffassung <strong>der</strong> BStBK nicht bestehen.<br />

Denn grundsätzlich kann auf jedes einzelne<br />

Erfor<strong>der</strong>nis einer Gebührenrechnung verzichtet<br />

werden.<br />

Seite 5


Ein Verzicht auf alle Formerfor<strong>der</strong>nisse des § 9<br />

StBVV kann auch im Rahmen eines deklaratorischen<br />

Schuldanerkenntnisses erfolgen.<br />

Aber aus Beweisgründen gilt auch für Anerkenntnis<br />

o<strong>der</strong> Verzicht: Bitte dokumentieren!<br />

PERSÖNLICHE HAFTUNG<br />

VEREINBAREN<br />

Im Hinblick auf eine mögliche Insolvenz würde<br />

sich bei einer juristischen Person (aber auch bei<br />

Personengesellschaften) als Mandant für den<br />

Steuerberater zusätzlich folgen<strong>der</strong> Passus empfehlen:<br />

Sollte <strong>der</strong> Mandant in Zahlungsverzug bzw.<br />

Insolvenz geraten, haftet <strong>der</strong> / haften die unterzeichnende/n<br />

Geschäftsführer / Vorstände für<br />

noch nicht ausgeglichene Honoraransprüche<br />

persönlich und gesamtschuldnerisch<br />

__________________<br />

Unterschriften<br />

Abschlussvertreter<br />

_________________<br />

Steuerberater<br />

Sofern sich <strong>der</strong> Abschlussvertreter hierdurch<br />

unangemessen benachteiligt fühlen sollte und<br />

die Unterschrift verweigert, lässt sich darauf<br />

entgegnen, dass die persönliche Haftung des<br />

Abschlussvertreters durch Abschluss eines<br />

Bargeschäfts nach § 142 InsO zwischen Steuerberater<br />

und juristischer Person vermieden werden<br />

kann. Somit wäre ein fairer Interessenausgleich<br />

zwischen Berater, dem Abschlussvertreter und<br />

<strong>der</strong> von diesem vertretenen juristischen Person<br />

hergestellt.<br />

BARGESCHÄFT ABSCHLIESSEN<br />

Wenn die Insolvenz des Auftraggebers droht,<br />

sollte <strong>der</strong> Steuerberater unbedingt nach den<br />

Grundsätzen des Bargeschäfts verfahren, wenn<br />

er seine <strong>Vergütung</strong> vor <strong>der</strong> Anfechtung durch den<br />

Insolvenzverwalter schützen will.<br />

Ein Bargeschäft liegt vor, wenn gleichwertige<br />

Leistungen Zug um Zug ausgetauscht werden.<br />

Dem Vermögen des Insolvenzschuldners muss<br />

demnach durch sein Handeln sofort ein entsprechen<strong>der</strong><br />

Gegenwert zufließen. Es darf also zu<br />

keiner gläubigerbenachteiligenden Vermögensverschiebung<br />

kommen, son<strong>der</strong>n lediglich zu einer<br />

Vermögensumschichtung. Derartige Geschäfte<br />

zielen nämlich nicht auf die Sicherung o<strong>der</strong> Befriedigung<br />

einer bereits entstandenen, son<strong>der</strong>n<br />

auf die Sicherung o<strong>der</strong> Befriedigung einer künftigen<br />

For<strong>der</strong>ung ab. Eine Masseverkürzung wird so<br />

insgesamt verhin<strong>der</strong>t.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e darf <strong>der</strong> Steuerberater die empfangenen<br />

Gel<strong>der</strong> nicht mit Altfor<strong>der</strong>ungen verrechnen!<br />

VERGÜTUNG VEREINBAREN<br />

NICHT BESTIMMEN<br />

Die StBVV eröffnet Ihnen die Möglichkeiten<br />

<strong>der</strong> einseitigen Gebührenbestimmung o<strong>der</strong> das<br />

Treffen von Honorarvereinbarungen nach § 4<br />

(oberhalb <strong>der</strong> Höchstgebühr) o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Pauschalvergütung-Zusammenfassung<br />

des angemessenen<br />

Honorars) nach § 14. Daneben gibt es noch<br />

das Erfolgshonorar nach § 9a StBerG.<br />

Kaum bekannt aber ist die Möglichkeit, das Honorar<br />

innerhalb des Gebührenrahmens <strong>der</strong> StBVV<br />

frei mit dem Mandanten zu vereinbaren (§1 Abs. 1<br />

Satz 2 StBVV).<br />

Seite 6


Die Vereinbarung ist ein zweiseitiger Vertrag<br />

und ist unbedingt einzuhalten, während die Gebührenbestimmung<br />

einseitig vom Steuerberater<br />

vorgenommen und vom Mandanten je<strong>der</strong>zeit<br />

bestritten werden kann. In dem Fall ist <strong>der</strong><br />

Steuerberater dafür beweisverpflichtet, dass sein<br />

Honorar angemessen ist.<br />

Beispiel:<br />

Der Steuerberater for<strong>der</strong>t für die Buchführung<br />

einen Satz von 12/10 bei einem Wert von 120.000€.<br />

Das sind 236,40€. Der Mandant hält nur 7/10 für<br />

angemessen, das sind 137,90€. Das Gericht schlägt<br />

aufgrund des geringen Gegenstandswertes einen<br />

Vergleich von 60% vor, d.h. <strong>der</strong> Steuerberater bekommt<br />

nur 60% seines Honorars und trägt 40%<br />

<strong>der</strong> Gerichts- und Anwaltskosten (= 38€ + 67,83€),<br />

mithin 105,83€. Im Ergebnis bekommt <strong>der</strong> Steuerberater<br />

also nur 32,07€!<br />

Hätte er eine Gebührenvereinbarung über 12/10<br />

geschlossen, bekäme er diese <strong>Vergütung</strong> voll<br />

zugesprochen nach dem Motto „pacta sunt servanda“.<br />

Das wäre ein Vorteil <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong>svereinbarung<br />

gegenüber <strong>der</strong> einseitigen Bestimmung<br />

<strong>der</strong> Gebühr i.H.v. 204,33€!<br />

Natürlich gilt dies uneingeschränkt nur für die<br />

Wertgebühr, nicht für die Zeitgebühr. Bei <strong>der</strong><br />

Zeitgebühr muss noch eine aussagekräftige Leistungserfassung<br />

erstellt und vorgelegt werden.<br />

Außerdem bedarf es i.Zw. einer neuen Vereinbarung,<br />

wenn sich <strong>der</strong> Gegenstandswert signifikant<br />

erhöht o<strong>der</strong> ein höherer bzw. geringerer Zehntelwert<br />

anzusetzen wäre. Aber <strong>der</strong> Vorteil <strong>der</strong><br />

Vereinbarung ist trotzdem signifikant und daher<br />

zu empfehlen.<br />

VORSCHUSS FORDERN<br />

Der Vorschuss soll den Anspruch des Steuerberaters<br />

auf Zahlung seines Honorars sichern. Er<br />

besteht nur bei gesetzlicher o<strong>der</strong> vereinbarter<br />

Anwendung <strong>der</strong> StBVV; bei analoger Anwendung<br />

entfällt er.<br />

Der Auftraggeber kann den Anspruch des Steuerberaters<br />

auf Vorschuss allerdings durch ausdrückliche<br />

Vereinbarung im Steuerberatungsvertrag<br />

ausschließen.<br />

Der Vorschuss kann bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Fälligkeit<br />

(§ 7 StBVV) gefor<strong>der</strong>t werden. Demnach<br />

kann er gefor<strong>der</strong>t werden<br />

• als Voraussetzung für die Auftragsannahme,<br />

• nach Annahme des Auftrages o<strong>der</strong><br />

• je nach Arbeitsfortschritt des Auftrags.<br />

Nach Fälligkeit des Anspruchs ist die endgültige<br />

Berechnung vornehmen.<br />

Die Höhe des Vorschusses muss „angemessen”<br />

sein. Sie richtet sich nach <strong>der</strong> voraussichtlichen<br />

Höhe <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong>.<br />

Die Vorschussanfor<strong>der</strong>ung ist im Gegensatz <strong>zur</strong><br />

förmlichen Berechnung <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong> nach § 9<br />

StBVV nicht formgebunden. Insbeson<strong>der</strong>e bedarf<br />

sie<br />

• nicht <strong>der</strong> Schriftform<br />

• keiner Unterschrift; die Vorschussanfor<strong>der</strong>ung<br />

kann also auch von Nichtberufsangehörigen<br />

unterschrieben werden.<br />

Vorschüsse können auch – soweit vereinbart – im<br />

Bankeinzugsverfahren erhoben werden.<br />

Nicht notwendig, aber empfehlenswert ist<br />

es, wie bei <strong>der</strong> Honorarberechnung nach § 9<br />

Seite 7


StBVV die einzelnen Gebühren und Auslagen, die<br />

Gebührenvorschriften und ggf. den Gegenstandswert<br />

anzugeben.<br />

Allerdings muss je<strong>der</strong>zeit nachvollziehbar sein,<br />

aus welchem Grund und mit welchen Folgen<br />

Vorschüsse o<strong>der</strong> Abschlagszahlungen geleistet<br />

werden.<br />

Wird <strong>der</strong> Vorschuss schriftlich angefor<strong>der</strong>t, handelt<br />

es dabei um eine Rechnung im Sinne des<br />

UStG; es ist anzugeben u.a. <strong>der</strong> Zeitpunkt o<strong>der</strong><br />

Zeitraum <strong>der</strong> Lieferung o<strong>der</strong> sonstigen Leistung.<br />

Das kann bei <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ung von Vorschüssen<br />

insoweit problematisch sein, als die Leistung<br />

noch nicht erbracht ist. In diesem Fall reicht es<br />

aus, wenn sich dieser Zeitraum aus den einzelnen<br />

Zahlungsbelegen, z.B. aus den Überweisungsaufträgen<br />

o<strong>der</strong> den Kontoauszügen ergibt.<br />

Die einzelnen Zahlungsbelege müssen keine fortlaufenden,<br />

einmaligen Rechnungsnummern enthalten.<br />

Es reicht aus, wenn die Verträge, hier also<br />

die Steuerberatungsverträge, eine fortlaufende<br />

Nummer erhalten.<br />

Wenn <strong>der</strong> Mandant auf die Anfor<strong>der</strong>ung nicht<br />

zahlt, kann <strong>der</strong> Steuerberater<br />

• die weitere Tätigkeit für den Auftraggeber<br />

einstellen, bis <strong>der</strong> Vorschuss eingeht, es sei<br />

denn, für den Auftraggeber würden dadurch<br />

irreparable Nachteile entstehen. Dann ist <strong>der</strong><br />

steuerliche Berater verpflichtet, die Einstellung<br />

seiner Tätigkeit dem Auftraggeber so<br />

lange vorher anzuzeigen, dass dieser Gelegenheit<br />

hat, bis dahin den Vorschuss zu zahlen.<br />

• das Mandat kündigen. Die ihm danach zustehenden<br />

Gebühren und Auslagen sind dann<br />

aber nicht mehr im Wege des Vorschusses,<br />

son<strong>der</strong>n im Wege <strong>der</strong> endgültigen Abrechnung<br />

geltend zu machen.<br />

Beachte:<br />

Die Kündigung muss nicht nur angedroht, son<strong>der</strong>n<br />

auch tatsächlich ausgesprochen werden!<br />

Hat <strong>der</strong> Steuerberater sein Honorar noch nicht erhalten<br />

und stellt er zudem fest, dass sein Mandant<br />

möglicherweise einen Insolvenzantrag stellen<br />

muss, ist es ratsam, bereits erbrachte Dienstleistungen<br />

nur Zug um Zug gegen Bezahlung des<br />

verdienten Honorars herauszugeben, sich also<br />

auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB<br />

zu berufen, besser aber noch ein Bargeschäft zu<br />

vereinbaren.<br />

Im Übrigen ist <strong>der</strong> ausbleibende Vorschuss ein hervorragen<strong>der</strong><br />

Seismograf, um frühzeitig erkennen<br />

zu können, wie es um das Unternehmen steht; die<br />

Leistung kann entwe<strong>der</strong> eingestellt werden o<strong>der</strong><br />

Anlass für eine betriebswirtschaftliche Beratung<br />

geben.<br />

KONTOKORRENTVEREINBARUNG<br />

SCHLIESSEN<br />

Hier werden alle gegenseitigen For<strong>der</strong>ungen<br />

und Verbindlichkeiten in ein Kontokorrentkonto<br />

eingestellt.<br />

Der Steuerberater erteilt jeweils zum Ende eines<br />

Kalen<strong>der</strong>(viertel)jahres einen Rechnungsabschluss;<br />

dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen<br />

bei<strong>der</strong>seitigen Ansprüche verrechnet.<br />

Der Steuerberater kann auf den Saldo, <strong>der</strong> aus <strong>der</strong><br />

Verrechnung ergibt, 8% Zinsen berechnen.<br />

Einwendungen wegen Unrichtigkeit o<strong>der</strong> Unvollständigkeit<br />

sind innerhalb eines Monats nach dessen<br />

Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen<br />

schriftlich geltend, genügt die Absendung<br />

innerhalb <strong>der</strong> Monatsfrist.<br />

Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen<br />

Seite 8


gilt als Genehmigung. Auf diese Folge muss <strong>der</strong><br />

Steuerberater bei Erteilung des Rechnungsabschlusses<br />

beson<strong>der</strong>s hinweisen. Der Auftraggeber<br />

kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung<br />

des Rechnungsabschlusses verlangen, muss<br />

dann aber beweisen, dass sein Konto zu Unrecht<br />

belastet o<strong>der</strong> eine ihm zustehende Gutschrift zu<br />

Unrecht nicht erteilt wurde.<br />

AUFRECHNUNG AUSSCHLIESSEN<br />

Für die Aufrechenbarkeit müssen gegenseitige,<br />

gleichartige For<strong>der</strong>ungen bestehen. Das bedeutet,<br />

die For<strong>der</strong>ungen müssen dem Gegenstand<br />

nach gleichartig sein. Beispielsweise lässt sich<br />

eine Geldfor<strong>der</strong>ung nur mit einer an<strong>der</strong>en Geldfor<strong>der</strong>ung<br />

aufrechnen.<br />

Die Hauptfor<strong>der</strong>ung muss lediglich erfüllbar sein.<br />

Der Schuldner <strong>der</strong> Hauptfor<strong>der</strong>ung kann also auch<br />

vor Eintritt <strong>der</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> Hauptfor<strong>der</strong>ung aufrechnen.<br />

Das gilt jedoch nicht, wenn ihr Einreden entgegen<br />

stehen (z. B. Verjährung).<br />

Die Aufrechnung bedarf schließlich einer<br />

Erklärung. Diese ist empfangsbedürftig, was<br />

bedeutet, sie muss dem Auftraggeber auch zugegangen<br />

sein.<br />

Die Aufrechnung darf nicht bedingt o<strong>der</strong> unter<br />

einer zeitlichen Bestimmung erklärt werden,<br />

§ 388 BGB.<br />

Schließlich darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen<br />

sein. In Betracht kommen ein vertraglicher<br />

und ein gesetzlicher Aufrechnungsausschluss.<br />

Vertraglich kann die Aufrechnung sowohl ausdrücklich<br />

als auch stillschweigend ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Gemäß § 391 Absatz 2 BGB gilt <strong>der</strong> Ausschluss als<br />

vereinbart, wenn Leistungszeitpunkt und -ort für<br />

die Hauptfor<strong>der</strong>ung vereinbart wurden und <strong>der</strong><br />

Erfüllungsort für die Gegenfor<strong>der</strong>ung ein an<strong>der</strong>er<br />

ist.<br />

Gegenüber einem Verbraucher lässt sich die<br />

Aufrechnung übrigens nicht in allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen.<br />

In § 393 BGB ist ein weiterer gesetzlicher Ausschlussgrund<br />

normiert. Gegen eine For<strong>der</strong>ung aus<br />

einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung darf<br />

nicht aufgerechnet werden.<br />

Des Weiteren kann gegen eine unpfändbare<br />

For<strong>der</strong>ung gemäß § 394 BGB nicht aufgerechnet<br />

werden. Eine Ausnahme besteht insoweit für die<br />

For<strong>der</strong>ung aus einer unerlaubten Handlung. Diese<br />

kann auch gegen eine unpfändbare For<strong>der</strong>ung<br />

aufgerechnet werden.<br />

LEISTUNG ERFASSEN<br />

Der Leitungserfassung kommt insbeson<strong>der</strong>e bei<br />

Zeitgebühren beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu. Zeitgebühren<br />

können nur berechnet werden, wenn die<br />

StBVV dies ausdrücklich vorsieht o<strong>der</strong> wenn keine<br />

genügenden Anhaltspunkte für die Schätzung des<br />

Gegenstandswertes vorliegen, mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

Tätigkeiten nach §§ 23, 40, 44 sowie 45 und 46<br />

StBVV.<br />

In <strong>der</strong> Gebührenrechnung sind konkrete Angaben<br />

über die Art <strong>der</strong> erbrachten Leistungen und über<br />

den jeweiligen Zeitaufwand zu machen; ebenso<br />

ist die Stundenzahl genau anzugeben.<br />

Abrechnungsfähig sind nur die produktiven Zeiten;<br />

außer Betracht bleiben also Zeiten für Urlaub,<br />

Krankheit, Feiertage, eigenbetriebliche Verwaltung<br />

(=Zeiten für allgemeine Bürotätigkeiten,<br />

die den konkreten Fall nicht betreffen) wie z.B.<br />

Seite 9


Ablage, allgemeine Informationen, Fristenkontrolle,<br />

Sammlung von Material, Weiterbildung.<br />

Welche konkreten Anfor<strong>der</strong>ungen an den Nachweis<br />

von Zeitaufwand zu stellen sind, ist we<strong>der</strong><br />

im StBerG noch in <strong>der</strong> StBVV speziell geregelt.<br />

Lediglich aus Literatur und Rechtsprechung lassen<br />

sich entsprechende Anhaltspunkte entnehmen.<br />

Danach erfor<strong>der</strong>t die Leistungserfassung<br />

• konkrete Angaben über die Art <strong>der</strong> erbrachten<br />

Leistungen und<br />

• den jeweiligen Zeitaufwand,<br />

• getrennt nach den einzelnen Angelegenheiten.<br />

Es ist stichwortartig in einer auch im Nachhinein<br />

verständlichen Weise nachvollziehbar darzulegen,<br />

welche Tätigkeit konkret verrichtet worden ist.<br />

Danach ist auf jeden Fall die Datumsangabe<br />

notwendig, damit eine zeitliche Ordnung danach<br />

möglich ist, an welchen Tagen wieviel Zeit<br />

aufgewendet wurde. Es muss zudem angegeben<br />

werden, auf welche Angelegenheit sich <strong>der</strong> Zeitaufwand<br />

bezieht (z.B. Lohnbuchhaltung, Jahresabschluss<br />

etc.).<br />

Konkret heißt, es muss festgehalten werden, wer<br />

wann mit wem worüber gesprochen hat bzw. wer<br />

wann was getan hat.<br />

Siehe hierzu nebenstehende Tabelle:<br />

ausreichen<strong>der</strong> Vortrag<br />

Termin am 10.4.2001<br />

vorbereitet (Entsiegelungstermin<br />

bei Kanzlei<br />

R8). Rspr. des BVerfG zu<br />

„Gefahr im Verzug“ geprüft<br />

sowie Unterlagen<br />

<strong>der</strong> StA<br />

Telefonat mit StA 1, 2<br />

und 3 wg. einer Terminabsprache<br />

wegen Unterlagen<br />

in Stadt S sowie<br />

mit StA 1 weitere Fragen,<br />

die anschließend<br />

<strong>der</strong> Bekl. zu 1) mitgeteilt<br />

wurden<br />

Teilnahme Entsiegelung<br />

von Anwaltsunterlagen<br />

10.00 bis 12.20 Uhr und<br />

ausführlicher Vermerk<br />

Telefonat mit Beklagter<br />

zu 1) über neu eingegangene<br />

Aktenteile<br />

Fahrt nach Stadt2 und<br />

Wahrnehmung eines<br />

Entsiegelungstermins<br />

sowie näher genannte<br />

Besprechungen;<br />

Telefonate mit den<br />

Beklagten über den<br />

Entsiegelungstermin<br />

Literaturrecherche zu<br />

§ 97 StPO (wg. Durchsuchung)<br />

nicht ausreichen<strong>der</strong><br />

Vortrag<br />

Sichtung <strong>der</strong> Unterlagen:<br />

zu allgemein<br />

Korrektur einer<br />

Beschwerdeeinlegung,<br />

die RA1 verfasst hat<br />

und Telefonat mit <strong>der</strong><br />

Beklagten „hierzu:“<br />

nicht angegeben,<br />

welche Beschwerde<br />

Durchsicht neu eingegangener<br />

Aktenteile:<br />

zu allgemein<br />

Telefonate und Mandantenpost<br />

durchgesehen:<br />

Es fehlt Angabe über<br />

Inhalt.<br />

Das Schreiben <strong>der</strong> StA<br />

Schwerin durchgesehen<br />

und an die Beklagten zu<br />

1) gesandt. Schreiben<br />

nicht vorgelegt.<br />

Es fehlt Darstellung<br />

über Länge/Umfang<br />

des Schreibens und <strong>der</strong><br />

Anlagen.<br />

Telefonate mit Dr.<br />

RAin11 und RA5 ohne<br />

Angaben zu Inhalt und<br />

Anlass. Durchsicht <strong>der</strong><br />

im Urlaub eingegangenen<br />

Schreiben:<br />

Es fehlt Bezeichnung<br />

in Stichworten o<strong>der</strong><br />

Absen<strong>der</strong>.<br />

Seite 10


VERGÜTUNG EINFORDERBAR<br />

MACHEN<br />

Voraussetzung ist nach § 9 StBVV, dass<br />

• eine Berechnung erstellt wurde,<br />

• diese unterschrieben,<br />

• dem Mandanten mitgeteilt wurde und<br />

• dem Anspruch keine Einrede entgegensteht,<br />

insbeson<strong>der</strong>e nicht die Einrede <strong>der</strong> Verjährung.<br />

In <strong>der</strong> Berechnung sind nach § 9 Abs. 2 StBVV<br />

zwingend anzugeben:<br />

• die Beträge <strong>der</strong> einzelnen Gebühren und Auslagen,<br />

• die erhaltenen Vorschüsse,<br />

• eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands,<br />

• die Bezeichnung <strong>der</strong> Auslagen sowie<br />

• die angewandten Vorschriften <strong>der</strong> StBVV<br />

• und bei Wertgebühren auch <strong>der</strong> Gegenstandswert<br />

Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren<br />

können zusammengefasst werden; bei Entgelten<br />

für Post und Telekommunikationsdienstleistungen<br />

genügt die Angabe des Gesamtbetrages.<br />

Bei Zeitgebühren ist beson<strong>der</strong>s zu beachten, dass<br />

jeweils die einschlägige Gebührenvorschrift und<br />

darüber hinaus auch § 13 als die Vorschrift, in <strong>der</strong><br />

die Gebührenhöhe geregelt ist, angegeben wird.<br />

Dabei muss auch die angewandte Nummer <strong>der</strong><br />

Vorschrift des § 13 angegeben werden.<br />

Die Berechnung muss dem Auftraggeber auch<br />

mitgeteilt worden, d.h. zugegangen sein.<br />

Zugang im Sinne des § 130 ist gegeben, wenn die<br />

Erklärung – in diesem Fall also die Berechnung –<br />

so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass<br />

dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit<br />

hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen . Ob<br />

<strong>der</strong> Empfänger anschließend tatsächlich Kenntnis<br />

von <strong>der</strong> Erklärung nimmt o<strong>der</strong> dies unterlässt, ist<br />

für den Zugang unerheblich.<br />

Der Mandant muss die Berechnung aber nicht<br />

nur empfangen haben, son<strong>der</strong>n es muss ihm auch<br />

möglich gewesen sein, sie <strong>zur</strong> Kenntnis zu nehmen.<br />

Ob die Möglichkeit <strong>der</strong> Kenntnisnahme bestanden<br />

hat, ist nach den „gewöhnlichen Verhältnissen“<br />

zu beurteilen. Auf Hin<strong>der</strong>nisse aus seinem Bereich<br />

(z.B. Urlaub, Krankheit, Haft o<strong>der</strong> sonstige<br />

Abwesenheit) kann sich <strong>der</strong> Empfänger nicht<br />

berufen, weil diese Umstände in seinen persönlichen<br />

Verantwortungsbereich fallen; es ist seine<br />

Aufgabe, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,<br />

dass ihm die Erklärung an seinem aktuellen<br />

Aufenthaltsort nachgesendet und ihm damit<br />

die Möglichkeit eröffnet wird, sie <strong>zur</strong> Kenntnis zu<br />

nehmen.<br />

Zeitpunkt des Zugangs<br />

Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Berechnung<br />

zugegangen ist, beurteilt sich im Wesentlichen<br />

danach,<br />

• welche Versendungsart gewählt wurde,<br />

• ob es sich beim Mandanten um einen Geschäftskunden<br />

o<strong>der</strong> eine Privatperson handelt<br />

und<br />

• welche Empfangsvorrichtung <strong>zur</strong> Verfügung<br />

stand und genutzt wurde.<br />

Seite 11


Hierzu folgende Übersicht:<br />

Zustellungsarten Empfangsvorrichtung Zugangszeitpunkt<br />

Normale Briefpost Briefkasten / Briefschlitz Tag des Einwurfs, es sei denn, für den Tag ist nicht mehr mit einer<br />

Leerung zu rechnen.<br />

Bei Nachsendeantrag Aushändigung am Aufenthaltsort<br />

Postfach<br />

Postlagernd<br />

üblicher Abholtermin<br />

Einordnung in das Postfach<br />

Einschreiben<br />

Einwurf-<br />

Einschreiben<br />

Ausschließlich persönliche Entgegennahme des Einschreibens<br />

Wie normaler Brief, nicht Einwurf des Benachrichtigungszettels!<br />

Telefax Telefaxgerät Ausdruck beim Empfänger (zu Geschäftszeiten). Der „OK“-Vermerk<br />

im Sendebericht ist unbeachtlich<br />

Ersatzzustellung<br />

durch Gerichtsvollzieher<br />

E-Mail<br />

Mail-Account des Empfängers<br />

Aushändigung an den Empfänger, falls dieser nicht angetroffen<br />

wird, an die in § 178 ZPO genannten Personen o<strong>der</strong> durch Einlegen<br />

in den Briefkasten, § 180 ZPO bzw. durch Nie<strong>der</strong>legung,<br />

§ 181 ZPO o<strong>der</strong> Beauftragung <strong>der</strong> Post, § 194 ZPO<br />

Tag des Eingangs im Empfangsbriefkasten des Provi<strong>der</strong>s, bei<br />

Eingang <strong>zur</strong> Unzeit am folgenden Tag; bei direkter Übermittlung<br />

mit dem Passieren <strong>der</strong> Schnittstelle zum Empfänger.<br />

Kann die Übergabe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Zugang <strong>der</strong> Rechnung<br />

eines Steuerberaters nicht nachgewiesen<br />

werden, so liegen die Voraussetzungen des § 9<br />

StBVV nicht vor.<br />

Darlegungs- und beweispflichtig für den Zugang<br />

ist <strong>der</strong> Steuerberater. Dieser Nachweis lässt sich<br />

aber we<strong>der</strong> durch das Postausgangsbuch des<br />

Steuerberaters noch durch ein Einschreiben<br />

führen, weil sich damit allenfalls die Tatsache<br />

beweisen lässt, dass ein Umschlag die Kanzlei des<br />

Steuerberaters verlassen hat, nicht aber, welchen<br />

Inhalt er hatte und ob er dem Auftraggeber<br />

tatsächlich zugegangen ist. Unangreifbar ist allein<br />

die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, weil<br />

die Kopie des zugestellten Schriftstücks untrennbar<br />

mit <strong>der</strong> Zustellungsurkunde verbunden wird.<br />

Eine weitere Möglichkeit ist, die Berechnung<br />

in Begleitung eines Zeugen z.B. in den Hausbriefkasten<br />

des Auftraggebers einzuwerfen und<br />

den Zeugen auf <strong>der</strong> Kopie <strong>der</strong> Berechnung bescheinigen<br />

zu lassen, dass <strong>der</strong> Steuerberater das<br />

Original in seinem Beisein in den Umschlag gesteckt<br />

und dieser sodann vom Steuerberater in<br />

den Hausbriefkasten des Auftraggebers eingeworfen<br />

worden sei.<br />

Seite 12


Verweigert <strong>der</strong> Mandant die Annahme <strong>der</strong><br />

Berechnung berechtigter Weise, etwa wegen<br />

unrichtiger Adressierung, fehlen<strong>der</strong> Frankierung<br />

o<strong>der</strong> Unterfrankierung, geht das zu Lasten des<br />

Absen<strong>der</strong>s, hier des Steuerberaters.<br />

Verweigert <strong>der</strong> Empfänger die Annahme dagegen<br />

zu Unrecht, ist Zustellung im Zeitpunkt des Angebotes<br />

<strong>zur</strong> Aushändigung eingetreten. Scheitert<br />

<strong>der</strong> Zugang an einer Obliegenheitspflichtverletzung<br />

des Empfängers, muss er sich so behandeln<br />

lassen, als wenn <strong>der</strong> Zugang rechtzeitig erfolgt<br />

wäre.<br />

Wenn die Zustellung daran scheitert, dass <strong>der</strong><br />

Auftraggeber unbekannt verzogen ist, findet sich<br />

die Lösung in § 132 Abs. 2 BGB. Danach kann die<br />

Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung<br />

(öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn <strong>der</strong><br />

Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine<br />

Zustellung an einen Vertreter o<strong>der</strong> Zustellungsbevollmächtigten<br />

nicht möglich ist, § 185 Nr. 1<br />

ZPO.<br />

Die öffentliche Zustellung erfolgt nach § 186<br />

Abs. 2 S. 1 bis 4 ZPO durch Aushang einer Benachrichtigung<br />

an <strong>der</strong> Gerichtstafel o<strong>der</strong> durch Einstellung<br />

in ein elektronisches Informationssystem,<br />

das im Gericht öffentlich zugänglich ist.<br />

SOFORTIGE RECHNUNG NACH<br />

KÜNDIGUNG<br />

Sie erinnern sich? Die Gebühr wird zwar fällig<br />

i.S.d. § 7 StBVV, aber einfor<strong>der</strong>bar erst, wenn eine<br />

Rechnung vorliegt. Das heißt, wenn Sie keine<br />

Rechnung erstellen, streitet kein Zurückbehaltungsrecht<br />

zu Ihren Gunsten! Müssen die Unterlagen<br />

erst kostenpflichtig rekonstruiert werden,<br />

geht das zu Ihren Lasten!<br />

Hinzu kommt, dass Ihr Honoraranspruch vor<br />

Gericht kostenpflichtig als „<strong>der</strong>zeit unbegründet“<br />

<strong>zur</strong>ückgewiesen wird.<br />

Das bedeutet, Sie bekommen kein Geld und<br />

müssen i. Zw. noch die Gebühren eines an<strong>der</strong>en<br />

Steuerberaters als Schadensersatz zahlen!<br />

Und noch eins: Das Zurückbehaltungsrecht steht<br />

Ihnen nicht automatisch zu, Sie müssen sich darauf<br />

berufen!<br />

STEUERERSTATTUNGSANSPRÜCHE<br />

ABTRETEN<br />

Nach § 46 Abs. 4 AO ist <strong>der</strong> geschäftsmäßige<br />

Erwerb von Erstattungs- o<strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong>sansprüchen<br />

zum Zwecke <strong>der</strong> Einziehung o<strong>der</strong><br />

sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung unzulässig.<br />

Geschäftsmäßig im Sinne des § 46 AO handelt,<br />

wer den Erwerb von Steuererstattungsansprüchen<br />

selbständig und mit Wie<strong>der</strong>holungsabsicht ausübt.<br />

Die Zahl <strong>der</strong> Erwerbsfälle und <strong>der</strong> Zeitraum<br />

ihres Vorkommens sind zwar bedeutsam bei <strong>der</strong><br />

Beurteilung, ob Geschäftsmäßigkeit vorliegt,<br />

doch kommt es auf die Verhältnisse im Einzelfall<br />

an.<br />

Die Annahme geschäftsmäßigen Erwerbs bei vier<br />

Abtretungen innerhalb etwa eines Jahres ist bereits<br />

unzulässig. Das Verhältnis <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Abtretungen<br />

zu den insgesamt bearbeiteten Steuerfällen<br />

im jeweiligen Veranlagungszeitraum ist dabei<br />

unbeachtlich.<br />

ZAHLUNGSANWEISUNGEN NUTZEN<br />

Zur Sicherung des Honoraranspruch kann auch<br />

die Möglichkeit <strong>der</strong> Zahlungsanweisung gem.<br />

§§ 783 ff BGB genutzt werden.<br />

Seite 13


Hierbei bleibt <strong>der</strong> Steuerpflichtige Inhaber <strong>der</strong><br />

Steuererstattungsfor<strong>der</strong>ung, weist jedoch das<br />

Finanzamt an, die Steuererstattung an die von<br />

ihm benannte Person auszuzahlen. In diesem Fall<br />

wird die For<strong>der</strong>ung für Rechnung des Vertretenen<br />

(Mandanten) eingezogen. Nachteil <strong>der</strong> Zahlungsanweisung<br />

gegenüber <strong>der</strong> Abtretung ist <strong>der</strong> Umstand,<br />

dass <strong>der</strong> Steuerpflichtige die Anweisung<br />

wi<strong>der</strong>rufen kann, solange das Finanzamt nicht<br />

geleistet bzw. die Anweisung nicht angenommen<br />

hat. Gem. § 790 BGB kann <strong>der</strong> Anweisende<br />

die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber<br />

wi<strong>der</strong>rufen, solange nicht <strong>der</strong> Angewiesene sie<br />

dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen<br />

o<strong>der</strong> die Leistung bewirkt hat. Dies gilt<br />

auch dann, wenn <strong>der</strong> Anweisende durch den Wi<strong>der</strong>ruf<br />

einer ihm gegen den Anweisungsempfänger<br />

obliegenden Verpflichtung zuwi<strong>der</strong>handelt.<br />

Die Annahme einer Anweisung erfolgt gem. § 784<br />

Abs. 2 BGB durch einen entsprechenden Vermerk<br />

auf <strong>der</strong> Anweisung.<br />

Bereits die Angabe <strong>der</strong> Kontonummer des Steuerberaters<br />

in <strong>der</strong> Steuererklärung des Mandanten<br />

kann eine Zahlungsanweisung sein.<br />

SCHULDANERKENNTNIS EINHOLEN<br />

Nicht selten gerät <strong>der</strong> Steuerberater mit dem<br />

Auftraggeber in Streit darüber, ob das von ihm<br />

gefor<strong>der</strong>te Honorar dem Grunde und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Höhe nach berechtigt ist. Sofern dieser Streit<br />

vor Gericht ausgetragen wird, ist zumindest ein<br />

Teilverlust des Honorars vorprogrammiert, da <strong>der</strong><br />

Auftrag in diesem Falle i.d.R. beendet sein dürfte<br />

und <strong>der</strong> Auftraggeber kaum noch verhandlungsbereit<br />

sein dürfte.<br />

Diese Konsequenz lässt sich vermeiden, wenn<br />

man sich zuvor mit dem Auftraggeber im Rahmen<br />

eines Schuldanerkenntnisses über die Frage des<br />

Honorars einvernehmlich geeinigt hat.<br />

Beim Schuldanerkenntnis ist zu differenzieren<br />

zwischen dem vertraglichen Schuldanerkenntnis<br />

und dem einseitigen Schuldanerkenntnis, dessen<br />

Wirksamkeit sowie Rückfor<strong>der</strong>barkeit.<br />

STUNDUNG/RATENZAHLUNG<br />

NUTZEN<br />

Wenn es dem Mandanten wirtschaftlich nicht gut<br />

geht, kommt ihm <strong>der</strong> steuerliche Berater gelegentlich<br />

durch eine Stundungsvereinbarung über<br />

offene Honoraransprüche entgegen. Wenn <strong>der</strong><br />

Mandant nach Abschluss einer solchen Vereinbarung<br />

das Mandatsverhältnis kündigt und seine<br />

Unterlagen herausverlangt, stellt sich die Frage,<br />

ob <strong>der</strong> steuerliche Berater dies entsprechend § 66<br />

Abs. 4 StBerG bis <strong>zur</strong> vollständigen Begleichung<br />

seiner Honorarfor<strong>der</strong>ung durch Geltendmachung<br />

eines Zurückbehaltungsrechtes verweigern kann.<br />

Dies ist zu verneinen, wenn und solange <strong>der</strong> Mandant<br />

auf die Stundungsvereinbarung die geschuldeten<br />

Raten leistet. Der Steuerberater wird dann<br />

„wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt”<br />

(§ 66 Abs. 4 StBerG) bzw. hat keinen „fälligen Anspruch”<br />

(§ 273 BGB) – und damit insgesamt auch<br />

kein Zurückbehaltungsrecht.<br />

Damit muss <strong>der</strong> Steuerberater die Unterlagen des<br />

Mandanten herausgeben, obwohl er noch nicht<br />

sein gesamtes Honorar erhalten hat. Wenn <strong>der</strong><br />

Mandant nach <strong>der</strong> Herausgabe <strong>der</strong> Unterlagen<br />

die Zahlungen auf die Stundungsvereinbarung<br />

einstellt, hat <strong>der</strong> Steuerberater kein Druckmittel<br />

mehr.<br />

Grundsätzlich könnte man zwar vereinbaren, dass<br />

die Gewährung von Ratenzahlung das Zurückbehaltungsrecht<br />

unberührt lässt.<br />

Seite 14


Faktisch ist dies aber kaum möglich, weil <strong>der</strong> Nachfolgeberater<br />

mit den <strong>zur</strong>ückgehaltenen Unterlagen<br />

weiterarbeiten muss. Es bleibt deswegen<br />

nur die Empfehlung, Stundungsvereinbarungen<br />

entwe<strong>der</strong> soweit wie möglich zu vermeiden o<strong>der</strong><br />

sich eine zusätzliche Sicherheit einräumen zu<br />

lassen (z.B. Schuldbeitritt o<strong>der</strong> Bürgschaft eines<br />

zahlungskräftigen Dritten).<br />

TILGUNGSBESTIMMUNG TREFFEN<br />

Vielfach liegt nicht nur eine Rechnung in Streit,<br />

son<strong>der</strong>n mehrere. Zahlt <strong>der</strong> Auftraggeber in<br />

solchen Fällen <strong>zur</strong> Abgeltung aller For<strong>der</strong>ungen<br />

nur einen nach seiner Meinung <strong>der</strong> Leistung<br />

entsprechenden gemin<strong>der</strong>ten Betrag, stellt sich<br />

die Frage, wie diese Teilzahlung zu verrechnen<br />

ist. Keinesfalls sollte <strong>der</strong> Steuerberater dies nach<br />

eigenem Gutdünken tun.<br />

Nach § 366 Abs. 1 BGB wird grundsätzlich diejenige<br />

Schuld getilgt, die <strong>der</strong> Schuldner zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Zahlung bestimmt hat. Hat er keine<br />

Tilgungsbestimmung getroffen, so wird nach<br />

§ 366 Abs. 2 BGB zunächst die fällige Schuld, unter<br />

mehreren fälligen Schulden diejenige, welche<br />

dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter<br />

mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere,<br />

unter mehreren gleich lästigen die ältere<br />

Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig<br />

getilgt.<br />

Das gilt aber nicht, wenn § 366 BGB vertraglich<br />

abbedungen wurde und <strong>der</strong> Auftraggeber einen<br />

allgemeinen Zahlungsvorbehalt erklärt. Dann<br />

kann er auch nach <strong>der</strong> Zahlung noch eine Tilgungsbestimmung<br />

vornehmen und so ggf. Einfluss auf<br />

die Verjährung von For<strong>der</strong>ungen nehmen.<br />

Empfehlung:<br />

Zahlt <strong>der</strong> Auftraggeber auf mehrere For<strong>der</strong>ungen<br />

einen nicht ausreichenden Teilbetrag, ohne<br />

bestimmt zu haben, auf welche For<strong>der</strong>ungen<br />

die Teilzahlung im Einzelnen zu verrechnen<br />

ist, sollte ihm <strong>der</strong> Steuerberater eine Frist <strong>zur</strong><br />

Tilgungsbestimmung setzen. Reagiert dieser<br />

darauf nicht, kommt die Tilgungsreihenfolge des<br />

§ 366 Abs. 2 BGB <strong>zur</strong> Anwendung. Nur so erhält<br />

<strong>der</strong> Steuerberater Klarheit darüber, ob er sein<br />

Honorar wegen einer drohenden Verjährung einklagen<br />

muss o<strong>der</strong> nicht.<br />

Seite 15


AUSSERGERICHTLICHE EINIGUNG<br />

VERSUCHEN<br />

Es ist in jedem Falle günstiger, sich im Vorfeld<br />

außergerichtlich zu einigen. Am besten hat man<br />

von Anfang an eine <strong>Vergütung</strong>svereinbarung<br />

geschlossen; dann ist <strong>der</strong> Auftraggeber hieran<br />

gebunden.<br />

Vermittlung durch die Steuerberaterkammer<br />

Geregelt ist dieses Verfahren in § 76 Abs. 2 Nr. 3<br />

StBerG. Danach obliegt es <strong>der</strong> Kammer insbeson<strong>der</strong>e,<br />

auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen<br />

Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Kammer und ihren Auftraggebern<br />

zu vermitteln. Allerdings entziehen sich<br />

nicht wenige Kammern dieser Pflicht, indem<br />

sie anführen, sie würden in einem folgenden<br />

<strong>Vergütung</strong>sprozess ihre Unabhängigkeit verlieren,<br />

da sie ja auf Anfor<strong>der</strong>ung des Gerichts<br />

ein Gebührengutachten erstellen müssten, § 76<br />

Abs. 2 Nr. 7 StBerG. Dieses Argument soll an dieser<br />

Stelle nicht weiter vertieft werden.<br />

Außergerichtlicher Vergleich<br />

Als Vergleich bezeichnet man einen Vertrag,<br />

durch den ein Streit o<strong>der</strong> die Ungewissheit über<br />

ein Rechtsverhältnis, über das die Parteien verfügen<br />

können, im Wege gegenseitigen Nachgebens<br />

<strong>der</strong> Extrempositionen und Kompromissfindung<br />

beseitigt wird. Die Legaldefinition findet sich in<br />

§ 779 BGB. Verhin<strong>der</strong>n Vorbehalte und persönliche<br />

Befindlichkeiten die Einigung <strong>der</strong> Parteien auf<br />

gewöhnliche Weise im direkten Gespräch, so kann<br />

z.B. versucht werden, mithilfe einer Mediation,<br />

einer Schlichtungsstelle o<strong>der</strong> einer Schiedsstelle<br />

zu einer Kompromisslösung zu gelangen.<br />

VERGÜTUNGSANSPRÜCHE<br />

ABTRETEN<br />

Verrechnungsstellen gehören z.B. bei den Ärzten<br />

schon lange zu den Selbstverständlichkeiten<br />

des Alltags; sie arbeiten nach dem Prinzip des<br />

Factorings. Auch Steuerberater können dieses<br />

Instrument nutzen.<br />

Dabei wird die For<strong>der</strong>ung gegen den Auftraggeber<br />

an eine Verrechnungsstelle (Factor) verkauft,<br />

von dem <strong>der</strong> Steuerberater innerhalb von 1 bis 2<br />

Tagen sofort den Rechnungsbetrag ausgezahlt<br />

erhält, bei manchem Anbieter gegen einen kleinen<br />

Einbehalt. Danach kümmert sich die Verrechnungsstelle<br />

um die Beitreibung <strong>der</strong> Gebühren. Je<br />

nachdem, um welche Form des Factorings es sich<br />

handelt, können For<strong>der</strong>ungsausfälle fast gänzlich<br />

vermieden werden.<br />

Beson<strong>der</strong>e Beachtung verdient <strong>der</strong> Umstand,<br />

dass die Abtretung nicht <strong>der</strong> Zustimmung des<br />

Auftraggebers bedarf, wenn es sich bei <strong>der</strong><br />

Verrechnungsstelle um einen Angehörigen <strong>der</strong><br />

steuer- und rechtsberatenden Berufe o<strong>der</strong> von<br />

ihnen gebildete Berufsausübungsgemeinschaften<br />

(§§ 49b Abs. 4 BRAO, 64 Abs. 2 StBerG) handelt.<br />

Dabei ist das echte Factoring <strong>der</strong> sicherste Weg,<br />

For<strong>der</strong>ungsausfälle zu vermeiden. Denn hierbei<br />

übernimmt die Verrechnungsstelle das volle<br />

For<strong>der</strong>ungsausfallrisiko (Delkre<strong>der</strong>erisiko). Es<br />

handelt sich um einen For<strong>der</strong>ungskauf. Allein<br />

das Veritätsrisiko verbleibt beim Steuerberater,<br />

d.h., er haftet für den tatsächlichen Bestand <strong>der</strong><br />

For<strong>der</strong>ung, nicht jedoch für <strong>der</strong>en Einbringlichkeit<br />

(Bonität).<br />

Seite 16


VERGÜTUNG NOTFALLS<br />

GERICHTLICH DURCHSETZEN<br />

Die gerichtliche Durchsetzung <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong> sollte<br />

ultima ratio sein. Wer erst einmal vor Gericht<br />

landet, <strong>der</strong> hat im Prinzip schon einen Gutteil<br />

seiner verdienten Gebühren verloren. Die Gründe:<br />

Empfehlung:<br />

Lassen Sie es nicht zum Gerichtsverfahren kommen,<br />

son<strong>der</strong>n setzen Sie Ihre <strong>Vergütung</strong> vorher<br />

durch bzw. treten die For<strong>der</strong>ung an eine Verrechnungsstelle<br />

ab.<br />

Das Gericht kennt sich i.d.R. im Gebührenrecht<br />

<strong>der</strong> Steuerberater nicht aus und führt die Notwendigkeit<br />

von Gutachten an, die allerdings teuer seien<br />

und es deshalb besser sei, sich zu vergleichen.<br />

Die Unterbrechung <strong>der</strong> Verjährung per Mahnbescheid<br />

erfolgt i.d.R. ohne vorherige Prüfung<br />

durch einen Rechtskundigen, so dass Mängel <strong>der</strong><br />

Berechnung und damit Ansatzpunkte für einen<br />

Vergleich kaum vermeidbar sind.<br />

Empfehlung:<br />

Dir Rechnung sofort nach Erledigung des Auftrags<br />

bzw. Beendigung <strong>der</strong> Angelegenheit schreiben<br />

und zügig in die Durchsetzung einsteigen, z.B.<br />

durch das Factoring.<br />

GERICHTLICHEN VERGLEICH<br />

VERMEIDEN<br />

Der Vergleich erscheint vor<strong>der</strong>gründig eine gute<br />

Lösung zu sein. Das ist er aber nicht, und zwar<br />

aus Kostengründen. Dazu die folgende Tabelle<br />

und <strong>der</strong> Hinweis, dass i.d.R. ein kostenpflichtiges<br />

Gutachten vom Gericht angefor<strong>der</strong>t wird, wenn<br />

man einen Vergleich ablehnt. Die Kosten des<br />

Vergleichs sind in <strong>der</strong> folgenden Tabelle nicht<br />

eingepreist. Die Vergleichsgebühr trägt i.d.R. jede<br />

Partei selbst, § 98 ZPO.<br />

Tipp 1: Auslagen abrechnen<br />

Rechnen Sie die Auslagen auf nur einmal<br />

pro Rechnung o<strong>der</strong> gar nicht ab? Dann verschenken<br />

Sie bares Geld! Und Sie verstoßen<br />

gegen die Pflicht <strong>zur</strong> ordnungsgemäßen<br />

Berufsausübung, § 57 Abs. 1 StBerG.<br />

Denn: Die Auslagen sind auf jede Angelegenheit<br />

zu berechnen, BGH, Urt. vom<br />

21.11.1996 - IX ZR 159/95.<br />

Beispiel:<br />

Entwe<strong>der</strong> kann <strong>der</strong> Steuerberater den<br />

tatsächlich angefallenen Auslagenersatz<br />

ansetzen o<strong>der</strong> pauschal 20% <strong>der</strong><br />

Gebühren, max. 20 EURO. Das macht bei<br />

100 Rechnungen mit durchschnittlich 4<br />

Angelegenheiten 400 Pauschalen. Nimmt<br />

man die Pauschalen i.H.v. 20 €, so<br />

sind dies 8.000 €. Und das ist keine Geldschnei<strong>der</strong>ei,<br />

das steht Ihnen zu! Prüfen Sie<br />

einmal selbst, ob Sie die Auslagen korrekt<br />

abrechnen. Einzige Voraussetzung ist, dass<br />

tatsächlich Auslagen angefallen sind, was<br />

nach Ansicht des AG Wolfratshausen Urt.<br />

vom 26.07.2017 - 8 C 1136/16 regelmäßig<br />

<strong>der</strong> Fall ist. Es reicht schon eine E-Mail<br />

o<strong>der</strong> ein Telefonat, und das fällt doch wohl<br />

immer an!<br />

Seite 17


Klagefor<strong>der</strong>ung abzüglich Kosten bei<br />

Unterliegen i.H.v.:<br />

Wert<br />

bis...<br />

PK-<br />

Risiko 1.<br />

Instanz<br />

10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90%<br />

500,00€ 453,15€ 404,69€ 309,37€ 214,06€ 118,74€ 23,43€ -71,89€ -167,21€ -262,52€ -357,84€<br />

1.000,00€ 745,20€ 8<strong>25</strong>,48€ 650,96€ 476,44€ 301,92€ 127,40€ 128,11€ -221,64€ -162,52€ -570,68€<br />

1.500,00€ 1.037,<strong>25</strong>€ 1.246,28€ 992,55€ 738,83€ 485,10€ 231,38€ 152,88€ -276,08€ -296,16€ -783,53€<br />

2.000,00€ 1.329,30€ 1.667,07€ 1.334,14€ 1.001,21€ 668,28€ 335,35€ 177,65€ -330,51€ -429,80€ -996,37€<br />

3.000,00€ 1.7<strong>25</strong>,50€ 2.527,45€ 2.054,90€ 1.582,35€ 1.109,80€ 637,<strong>25</strong>€ 402,42€ -307,85€ -463,44€ -1.<strong>25</strong>2,95€<br />

4.000,00€ 2.121,70€ 3.387,83€ 2.775,66€ 2.163,49€ 1.551,32€ 939,15€ 564,70€ -285,19€ -580,40€ -1.509,53€<br />

5.000,00€ 2.517,90€ 4.248,21€ 3.496,42€ 2.744,63€ 1.992,84€ 1.241,05€ 726,98€ -262,53€ -697,36€ -1.766,11€<br />

6.000,00€ 2.914,10€ 5.108,59€ 4.217,18€ 3.3<strong>25</strong>,77€ 2.434,36€ 1.542,95€ 889,26€ -239,87€ -814,32€ -2.022,69€<br />

7.000,00€ 3.310,30€ 5.968,97€ 4.937,94€ 3.906,91€ 2.875,88€ 1.844,85€ 1.051,54€ -217,21€ -931,28€ -2.279,27€<br />

8.000,00€ 3.706,50€ 6.829,35€ 5.658,70€ 4.488,05€ 3.317,40€ 2.146,75€ 1.213,82€ -194,55€ -1.048,24€ -2.535,85€<br />

9.000,00€ 4.102,70€ 7.689,73€ 6.379,46€ 5.069,19€ 3.758,92€ 2.448,65€ 1.376,10€ -171,89€ -1.165,20€ -2.792,43€<br />

10.000,00€ 4.498,90€ 8.550,11€ 7.100,22€ 5.650,33€ 4.200,44€ 2.750,55€ 1.538,38€ -149,23€ -1.282,16€ -3.049,01€<br />

13.000,00€ 4.895,30€ 11.210,47€ 10.400,00€ 7.631,41€ 5.841,88€ 4.052,35€ 2.500,66€ 473,29€ -999,12€ -3.105,77€<br />

16.000,00€ 5.291,70€ 13.870,83€ 11.741,66€ 9.612,49€ 7.483,32€ 5.354,15€ 3.462,82€ 1.095,81€ -716,24€ -3.162,53€<br />

19.000,00€ 5.688,10€ 16.531,19€ 14.062,38€ 11.593,57€ 9.124,76€ 6.655,95€ 4.424,98€ 1.718,33€ -433,36€ -3.219,29€<br />

22.000,00€ 6.084,70€ 19.191,53€ 16.383,06€ 13.574,59€ 10.766,12€ 7.957,65€ 5.387,14€ 2.340,71€ -150,48€ -3.276,23€<br />

<strong>25</strong>.000,00€ 6.480,90€ 21.851,91€ 18.703,82€ 15.555,73€ 12.407,64€ 9.<strong>25</strong>9,55€ 6.349,18€ 2.963,37€ 132,24€ -3.332,81€<br />

30.000,00€ 7.076,85€ 26.292,32€ 22.584,63€ 18.876,95€ 15.169,26€ 11.461,58€ 8.111,46€ 4.046,21€ 815,28€ -3.369,17€<br />

35.000,00€ 7.672,80€ 30.732,72€ 26.465,44€ 22.198,16€ 17.930,88€ 13.663,60€ 9.753,89€ 5.129,04€ 1.338,52€ -3.405,52€<br />

40.000,00€ 8.268,75€ 35.173,13€ 30.346,<strong>25</strong>€ <strong>25</strong>.519,38€ 20.692,50€ 15.865,63€ 11.396,32€ 6.211,88€ 1.861,76€ -3.441,88€<br />

MÖGLICHKEITEN DER VERJÄHRUNG<br />

NUTZEN<br />

• Gesetzliche Verjährungsfrist gem. § 195 BGB:<br />

3 Jahre.<br />

• Verjährungsvereinbarungen, § 202 Abs. BGB,<br />

max. 30 Jahre (s. Tipp <strong>25</strong>).<br />

• Neubeginn <strong>der</strong> Verjährung, § 212 BGB, wenn<br />

<strong>der</strong> Schuldner dem Gläubiger gegenüber den<br />

Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung,<br />

Sicherheitsleistung o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>er<br />

Weise anerkennt o<strong>der</strong> eine gerichtliche o<strong>der</strong><br />

behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen<br />

o<strong>der</strong> beantragt wird.<br />

• Verhandlungen, § 203 BGB (Hemmung).<br />

• Rechtsverfolgung.<br />

Seite 18


VERJÄHRUNGSVEREINBARUNGEN<br />

NUTZEN<br />

Nach § 202 BGB sind Vereinbarungen über die<br />

Verjährungsfristen möglich, z.B.<br />

• Verlängerung <strong>der</strong> Verjährungsfrist<br />

• Verkürzung <strong>der</strong> Verjährungsfrist<br />

• den früheren o<strong>der</strong> späteren Beginn <strong>der</strong> Verjährung<br />

• die Erweiterung o<strong>der</strong> Einschränkung von<br />

Hemmungstatbeständen<br />

• Erweiterung o<strong>der</strong> Einschränkung des Neubeginns<br />

<strong>der</strong> Verjährung.<br />

Hinweis:<br />

Im Gesetzgebungsverfahren <strong>zur</strong> Schuldrechtsmo<strong>der</strong>nisierung<br />

wurde davon ausgegangen, dass<br />

eine Verkürzung <strong>der</strong> Verjährung auf weniger als<br />

die Hälfte o<strong>der</strong> eine Verlängerung auf mehr als<br />

das Doppelte <strong>der</strong> gesetzlichen Verjährung eine<br />

unangemessene Benachteiligung des an<strong>der</strong>en<br />

Teils darstellt.<br />

Die Vereinbarung über die Verjährung kann als<br />

Individualvereinbarung, aber auch innerhalb von<br />

Allgemeinen Auftragsbedingungen aufgenommen<br />

werden, wobei die Beschränkungen nach<br />

§§ 307, 309 Nr. 8b lit. Ff, § 475 BGB, zu beachten<br />

sind.<br />

Es darf aber nicht übersehen werden, dass im<br />

Einzelfall die Interessen <strong>der</strong> Beteiligten zu bewerten<br />

sind und § 202 BGB im Grundsatz die Vertragsfreiheit<br />

stärkt. Letztendlich muss das Interesse<br />

des Gläubigers, seinen Anspruch tatsächlich<br />

durchsetzen zu können, mit dem Interesse des<br />

Schuldners nach Rechtssicherheit abgewogen<br />

werden.<br />

Tipp 2: Toleranzzuschlag<br />

Wird die Angemessenheit <strong>der</strong> Gebührenbestimmung<br />

durch einen Steuerberater<br />

gerichtlich überprüft, ist bei je<strong>der</strong> gebührenrechtlichen<br />

Rechnungsposition<br />

grundsätzlich ein Toleranzwert von 20%<br />

gemäß § 315 BGB zu berücksichtigen. Das<br />

LG Potsdam – Beschluss vom 16.12.2008<br />

- 24 Qs 113/08 – hat sogar einen Toleranzrahmen<br />

von 20 bis 30% als nicht unbillig<br />

beurteilt.<br />

ABER: Wenn Sie die Mittelgebühr ohne<br />

weiteren Nachweis zugesprochen bekommen,<br />

gilt das nicht! Der Toleranzzuschlag<br />

setzt voraus, dass die Gebühr zuvor vom<br />

Steuerberater einseitig bestimmt wurde.<br />

Wenn Ihnen also schon bei <strong>der</strong> Mittelgebühr<br />

die Erleichterung <strong>der</strong> Darlegung gewährt<br />

wird, gibt es darüber hinaus keine weitere<br />

Toleranzspanne – OLG Hamm, Urteil vom<br />

26.11.2013, <strong>25</strong> U 5/13.<br />

Seite 19


ÜBER DEN AUTOR<br />

Rechtsanwalt Hans-Günther Gilgan (Jahrgang<br />

1953) begann seine juristische Laufbahn mit<br />

dem Studium <strong>der</strong> Rechtswissenschaften in Hamburg,<br />

dessen Abschluss das 2. Staatsexamen im<br />

Jahr 1984 bildete. Kurz darauf übernahm er die<br />

Geschäftsführung <strong>der</strong> Steuerberaterkammer<br />

Westfalen-Lippe K.d.ö.R. in Münster. Von 1989 bis<br />

Juni 2013 war er Geschäftsführer des Steuerberaterverbandes<br />

Westfalen-Lippe e.V., <strong>der</strong> ebenfalls<br />

in Münster angesiedelt ist. Ab Januar 2014 ist er<br />

als Geschäftsführer <strong>der</strong> Dte.W.-Rechtsanwaltsgesellschaft<br />

tätig, <strong>der</strong>en geschäftlicher Schwerpunkt<br />

im Factoring für die Angehörigen <strong>der</strong><br />

rechts- und steuerberatenden Berufe liegt.<br />

Zudem übernahm er im August 2019 auch die<br />

Geschäftsführung von „proStB” (www.prostb.de).<br />

Das Ziel <strong>der</strong> Gesellschaft ist es, Angehörige <strong>der</strong><br />

steuerberatenden Berufe dabei zu unterstützen,<br />

ihre Kanzlei als zukunftsorientiertes Unternehmen<br />

dauerhaft auf dem Markt zu etablieren und<br />

durch den Erfahrungsaustausch <strong>der</strong> Kanzleien<br />

untereinan<strong>der</strong> ein „Wir-Gefühl“ zu schaffen, um<br />

für die künftigen Herausfor<strong>der</strong>ungen optimal<br />

gerüstet zu sein. Dabei kommen Experten zum<br />

Einsatz, die sich auf die einzelnen Kanzleibereiche<br />

spezialisiert haben.<br />

Gilgan erlangte 1994 die Zulassung als Rechtsanwalt<br />

beim Landgericht Münster und übte seitdem<br />

– neben seiner Tätigkeit für den Verband – auch<br />

verschiedene Mandate in unterschiedlichen<br />

Rechtsfällen aus. Der Fokus liegt dabei auf <strong>der</strong><br />

Vertretung von Steuerberatern in Honorarstreitigkeiten<br />

sowie auf <strong>der</strong> Vertretung vor Berufsgerichten.<br />

Einen weiteren Schwerpunkt bildet<br />

ebenfalls die Beratung im Berufsrecht, insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Werberecht.<br />

Juristisches Fachwissen auch für<br />

Nicht-Mandanten<br />

Daneben ist er seit über 20 Jahren Verfasser zahlreicher<br />

Fachbeiträge zu steuerberatungsrechtlich<br />

relevanten Themen. Darüber hinaus zeichnet er<br />

als Autor für mehrere Buch-Publikationen verantwortlich<br />

(„Steuerberatung 2020”, „Der Beruf des<br />

Steuerberaters”, „Sicherung und Durchsetzung<br />

von Honoraransprüchen”, „For<strong>der</strong>ungsmanagement<br />

für Steuerberater”). Zudem ist er Co-Autor<br />

des Kommentars “Berufsordnung für Steuerberater”.<br />

Von seinem Fachwissen können Steuerberater<br />

und Wirtschaftsprüfer auch bei seinen zahlreichen<br />

Vorträgen und Referaten profitieren, vorwiegend<br />

zu den Themenkreisen „Steuerberatungsrecht”<br />

(hier hauptsächlich <strong>der</strong> „Steuerberatungsvertrag”),<br />

„Gebührenrecht”, „Zukunft des Berufs”<br />

sowie „Marketing”.<br />

Seite 20


WEITERFÜHRENDE LITERATUR<br />

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Amtliches Handbuch Steuerberatungsrecht<br />

2021/2022<br />

Stollfuß Verlag. 2021, 760 Seiten, gebunden<br />

Das Amtliche Handbuch Steuerberatungsrecht<br />

2021/2022 wird vom BMF herausgegeben und enthält<br />

alle notwendigen, aktuellen Bestimmungen<br />

zum Thema.<br />

Steuerberatervergütungsverordnung<br />

Kommentar – online<br />

Alles in einem Werk: Grundlagen des Gebührenrechts,<br />

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StBVV, Gebührentabellen, Verordnungstext und<br />

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Steuerberatervergütung 2022<br />

DWS Steuerberater Medien GmbH. 13. Auflage<br />

2022, 480 Seiten, kartoniert<br />

Das Werk erleichtert – konzentriert auf das<br />

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den Bereich <strong>der</strong> vereinbaren Tätigkeiten stellt das<br />

Nachschlagewerk eine kompakte und aktualisierte<br />

Übersicht über die einschlägigen <strong>Vergütung</strong>statbestände<br />

<strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Berners, Praxiskommentar Steuerberatervergütungsverordnung<br />

NWB Verlag. 6. Auflage 2020, XXXII, 902 Seiten,<br />

gebunden<br />

Der Kommentar <strong>zur</strong> Steuerberatervergütungsverordnung<br />

(StBVV) enthält die damit einhergehenden<br />

Än<strong>der</strong>ungen sowie die nach aktuellem<br />

Rechtsstand angeglichenen Texte und Tabellen.<br />

Er wurde unter Berücksichtigung und Einordnung<br />

<strong>der</strong> neuen Rechtslage in Gänze überarbeitet. Die<br />

beson<strong>der</strong>e Stärke des Kommentars: Laufende<br />

Än<strong>der</strong>ungen werden zeitnah in die Online-Version<br />

eingearbeitet.<br />

Eckert, Steuerberatervergütungsverordnung<br />

C.H. Beck Verlag. 7. Auflage 2023, 900 Seiten,<br />

gebunden<br />

Den Schwerpunkt <strong>der</strong> Auflage bilden u.a. die<br />

notwendigen Aktualisierungen durch die 5.<br />

Verordnung <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung steuerlicher Verordnungen,<br />

das Gesetz <strong>zur</strong> Neuregelung <strong>der</strong> anwaltlichen<br />

und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften,<br />

<strong>der</strong> vierten Verordnung <strong>zur</strong><br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> StBVV und die Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> aktuellen Rechtsprechung.<br />

Fuldner, Steuerberatervergütungsverordnung<br />

HDS Verlag. 1. Auflage 2022, 100 Seiten, kartoniert<br />

Optimale Unterstützung bei <strong>der</strong> Berechnung von<br />

Steuerberatergebühren. Das Buch versteht sich<br />

u.a. als Grundlage/Hilfestellung für eine inhaltlich<br />

und formal korrekte (nicht angreifbare) Honorarrechnung.<br />

Sie können sich aber auch über eine zulässige<br />

Honoraroptimierung informieren. Wichtig<br />

ist auch, wie Sie bei „finanzieller Schieflage“ <strong>der</strong><br />

Mandantschaft <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong>sanspruch rettet.<br />

All dies und mehr wird anhand <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

des BGH, des BFH und <strong>der</strong> Finanzgerichte<br />

etc. aufgezeigt.<br />

Kuhls, Kommentar zum Steuerberatungsgesetz<br />

NWB Verlag. 4. Auflage 2020, XXXVII, 1427 Seiten,<br />

gebunden<br />

Das Werk bietet verlässliche Antworten auf alle<br />

praxisrelevanten Fragen, Hilfestellung für alle<br />

Interessierten, die sich über berufliche Rechte<br />

und Pflichten unterrichten möchten und hilft, Verstöße<br />

zu vermeiden, die berufs-, zivil- und strafrechtliche<br />

Sanktionen nach sich ziehen können.<br />

Die vollständig überarbeitete Neuauflage enthält<br />

alle gesetzlichen Än<strong>der</strong>ungen einschließlich <strong>der</strong><br />

aktuellen 5. Verordnung <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung steuerlicher<br />

Vorschriften (u.a. Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> StBVV)<br />

sowie die Entwicklung <strong>der</strong> Verwaltungspraxis und<br />

Rechtsprechung.<br />

Meyer / Goez / Schwamberger, Steuerberatervergütungsverordnung<br />

Praxiskommentar<br />

Erich Schmidt Verlag. 11. Auflage 2023, 550 Seiten,<br />

gebunden<br />

Neueste Entwicklungen greift die 11. Auflage verlässlich<br />

auf: nach den weitreichenden Än<strong>der</strong>ungen<br />

durch das Gesetz <strong>zur</strong> Neuregelung des Berufsrechts<br />

<strong>der</strong> anwaltlichen und steuerberatenden<br />

Berufsausübungsgesellschaften etwa auch den<br />

neuen Gebührenrahmen im Zusammenhang mit<br />

dem ab dem Jahr 20<strong>25</strong> anzuwendenden Grundsteuerrecht.<br />

Seite 22


LOSEBLATTWERK<br />

Goez / Schwamberger, Die <strong>Vergütung</strong> <strong>der</strong><br />

steuerberatenden Berufe<br />

Erich Schmidt Verlag. 1.136 Seiten, 1 Ordner<br />

Kommentar <strong>zur</strong> Steuerberatervergütungsverordnung<br />

mit einer Einführung in das <strong>Vergütung</strong>srecht,<br />

Erläuterungen <strong>zur</strong> Honorarberechnung für<br />

Vorbehaltsaufgaben und vereinbarte Leistungen,<br />

zu den <strong>Vergütung</strong>en vor den Gerichten und zu<br />

weiteren vergütungsrechtlichen Son<strong>der</strong>fragen<br />

sowie einer Text- und Rechtsprechungssammlung.<br />

Späth / Feiter / Schmidt-Keßeler, Bonner Handbuch<br />

<strong>der</strong> Steuerberatung<br />

Stollfuß Verlag. 3.500 Seiten, 3 Ordner<br />

Das Berufsrecht bestimmt den Alltag <strong>der</strong> Steuerberater.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e haftungsrechtliche Fragestellungen<br />

sind schwierig und oftmals nicht<br />

eindeutig zu lösen. Neben den Kommentierungen<br />

zum Berufsrecht enthält das Werk Beiträge<br />

<strong>zur</strong> steuer- und zivilrechtlichen Haftung. Optisch<br />

hervorgehobene Praxishinweise zeigen schnell<br />

Problemlösungen auf. In dem Fach Rechtsprechung<br />

werden Urteile zu den Bereichen Berufs-,<br />

Gebühren- und Haftungsrecht besprochen. Zu<br />

jedem Urteil gibt es ausführliche Anmerkungen<br />

sowie weiterführende Hinweise.<br />

Seite 23


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