01.03.2023 Aufrufe

Honorarmanagement: 25 Tipps zur optimalen Gestaltung der Vergütung

Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“ Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.

Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“

Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.

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Faktisch ist dies aber kaum möglich, weil <strong>der</strong> Nachfolgeberater<br />

mit den <strong>zur</strong>ückgehaltenen Unterlagen<br />

weiterarbeiten muss. Es bleibt deswegen<br />

nur die Empfehlung, Stundungsvereinbarungen<br />

entwe<strong>der</strong> soweit wie möglich zu vermeiden o<strong>der</strong><br />

sich eine zusätzliche Sicherheit einräumen zu<br />

lassen (z.B. Schuldbeitritt o<strong>der</strong> Bürgschaft eines<br />

zahlungskräftigen Dritten).<br />

TILGUNGSBESTIMMUNG TREFFEN<br />

Vielfach liegt nicht nur eine Rechnung in Streit,<br />

son<strong>der</strong>n mehrere. Zahlt <strong>der</strong> Auftraggeber in<br />

solchen Fällen <strong>zur</strong> Abgeltung aller For<strong>der</strong>ungen<br />

nur einen nach seiner Meinung <strong>der</strong> Leistung<br />

entsprechenden gemin<strong>der</strong>ten Betrag, stellt sich<br />

die Frage, wie diese Teilzahlung zu verrechnen<br />

ist. Keinesfalls sollte <strong>der</strong> Steuerberater dies nach<br />

eigenem Gutdünken tun.<br />

Nach § 366 Abs. 1 BGB wird grundsätzlich diejenige<br />

Schuld getilgt, die <strong>der</strong> Schuldner zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Zahlung bestimmt hat. Hat er keine<br />

Tilgungsbestimmung getroffen, so wird nach<br />

§ 366 Abs. 2 BGB zunächst die fällige Schuld, unter<br />

mehreren fälligen Schulden diejenige, welche<br />

dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter<br />

mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere,<br />

unter mehreren gleich lästigen die ältere<br />

Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig<br />

getilgt.<br />

Das gilt aber nicht, wenn § 366 BGB vertraglich<br />

abbedungen wurde und <strong>der</strong> Auftraggeber einen<br />

allgemeinen Zahlungsvorbehalt erklärt. Dann<br />

kann er auch nach <strong>der</strong> Zahlung noch eine Tilgungsbestimmung<br />

vornehmen und so ggf. Einfluss auf<br />

die Verjährung von For<strong>der</strong>ungen nehmen.<br />

Empfehlung:<br />

Zahlt <strong>der</strong> Auftraggeber auf mehrere For<strong>der</strong>ungen<br />

einen nicht ausreichenden Teilbetrag, ohne<br />

bestimmt zu haben, auf welche For<strong>der</strong>ungen<br />

die Teilzahlung im Einzelnen zu verrechnen<br />

ist, sollte ihm <strong>der</strong> Steuerberater eine Frist <strong>zur</strong><br />

Tilgungsbestimmung setzen. Reagiert dieser<br />

darauf nicht, kommt die Tilgungsreihenfolge des<br />

§ 366 Abs. 2 BGB <strong>zur</strong> Anwendung. Nur so erhält<br />

<strong>der</strong> Steuerberater Klarheit darüber, ob er sein<br />

Honorar wegen einer drohenden Verjährung einklagen<br />

muss o<strong>der</strong> nicht.<br />

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