Honorarmanagement: 25 Tipps zur optimalen Gestaltung der Vergütung
Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“ Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.
Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“
Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.
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Faktisch ist dies aber kaum möglich, weil <strong>der</strong> Nachfolgeberater<br />
mit den <strong>zur</strong>ückgehaltenen Unterlagen<br />
weiterarbeiten muss. Es bleibt deswegen<br />
nur die Empfehlung, Stundungsvereinbarungen<br />
entwe<strong>der</strong> soweit wie möglich zu vermeiden o<strong>der</strong><br />
sich eine zusätzliche Sicherheit einräumen zu<br />
lassen (z.B. Schuldbeitritt o<strong>der</strong> Bürgschaft eines<br />
zahlungskräftigen Dritten).<br />
TILGUNGSBESTIMMUNG TREFFEN<br />
Vielfach liegt nicht nur eine Rechnung in Streit,<br />
son<strong>der</strong>n mehrere. Zahlt <strong>der</strong> Auftraggeber in<br />
solchen Fällen <strong>zur</strong> Abgeltung aller For<strong>der</strong>ungen<br />
nur einen nach seiner Meinung <strong>der</strong> Leistung<br />
entsprechenden gemin<strong>der</strong>ten Betrag, stellt sich<br />
die Frage, wie diese Teilzahlung zu verrechnen<br />
ist. Keinesfalls sollte <strong>der</strong> Steuerberater dies nach<br />
eigenem Gutdünken tun.<br />
Nach § 366 Abs. 1 BGB wird grundsätzlich diejenige<br />
Schuld getilgt, die <strong>der</strong> Schuldner zum<br />
Zeitpunkt <strong>der</strong> Zahlung bestimmt hat. Hat er keine<br />
Tilgungsbestimmung getroffen, so wird nach<br />
§ 366 Abs. 2 BGB zunächst die fällige Schuld, unter<br />
mehreren fälligen Schulden diejenige, welche<br />
dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter<br />
mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere,<br />
unter mehreren gleich lästigen die ältere<br />
Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig<br />
getilgt.<br />
Das gilt aber nicht, wenn § 366 BGB vertraglich<br />
abbedungen wurde und <strong>der</strong> Auftraggeber einen<br />
allgemeinen Zahlungsvorbehalt erklärt. Dann<br />
kann er auch nach <strong>der</strong> Zahlung noch eine Tilgungsbestimmung<br />
vornehmen und so ggf. Einfluss auf<br />
die Verjährung von For<strong>der</strong>ungen nehmen.<br />
Empfehlung:<br />
Zahlt <strong>der</strong> Auftraggeber auf mehrere For<strong>der</strong>ungen<br />
einen nicht ausreichenden Teilbetrag, ohne<br />
bestimmt zu haben, auf welche For<strong>der</strong>ungen<br />
die Teilzahlung im Einzelnen zu verrechnen<br />
ist, sollte ihm <strong>der</strong> Steuerberater eine Frist <strong>zur</strong><br />
Tilgungsbestimmung setzen. Reagiert dieser<br />
darauf nicht, kommt die Tilgungsreihenfolge des<br />
§ 366 Abs. 2 BGB <strong>zur</strong> Anwendung. Nur so erhält<br />
<strong>der</strong> Steuerberater Klarheit darüber, ob er sein<br />
Honorar wegen einer drohenden Verjährung einklagen<br />
muss o<strong>der</strong> nicht.<br />
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