01.03.2023 Aufrufe

Honorarmanagement: 25 Tipps zur optimalen Gestaltung der Vergütung

Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“ Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.

Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“

Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.

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VERGÜTUNG NOTFALLS<br />

GERICHTLICH DURCHSETZEN<br />

Die gerichtliche Durchsetzung <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong> sollte<br />

ultima ratio sein. Wer erst einmal vor Gericht<br />

landet, <strong>der</strong> hat im Prinzip schon einen Gutteil<br />

seiner verdienten Gebühren verloren. Die Gründe:<br />

Empfehlung:<br />

Lassen Sie es nicht zum Gerichtsverfahren kommen,<br />

son<strong>der</strong>n setzen Sie Ihre <strong>Vergütung</strong> vorher<br />

durch bzw. treten die For<strong>der</strong>ung an eine Verrechnungsstelle<br />

ab.<br />

Das Gericht kennt sich i.d.R. im Gebührenrecht<br />

<strong>der</strong> Steuerberater nicht aus und führt die Notwendigkeit<br />

von Gutachten an, die allerdings teuer seien<br />

und es deshalb besser sei, sich zu vergleichen.<br />

Die Unterbrechung <strong>der</strong> Verjährung per Mahnbescheid<br />

erfolgt i.d.R. ohne vorherige Prüfung<br />

durch einen Rechtskundigen, so dass Mängel <strong>der</strong><br />

Berechnung und damit Ansatzpunkte für einen<br />

Vergleich kaum vermeidbar sind.<br />

Empfehlung:<br />

Dir Rechnung sofort nach Erledigung des Auftrags<br />

bzw. Beendigung <strong>der</strong> Angelegenheit schreiben<br />

und zügig in die Durchsetzung einsteigen, z.B.<br />

durch das Factoring.<br />

GERICHTLICHEN VERGLEICH<br />

VERMEIDEN<br />

Der Vergleich erscheint vor<strong>der</strong>gründig eine gute<br />

Lösung zu sein. Das ist er aber nicht, und zwar<br />

aus Kostengründen. Dazu die folgende Tabelle<br />

und <strong>der</strong> Hinweis, dass i.d.R. ein kostenpflichtiges<br />

Gutachten vom Gericht angefor<strong>der</strong>t wird, wenn<br />

man einen Vergleich ablehnt. Die Kosten des<br />

Vergleichs sind in <strong>der</strong> folgenden Tabelle nicht<br />

eingepreist. Die Vergleichsgebühr trägt i.d.R. jede<br />

Partei selbst, § 98 ZPO.<br />

Tipp 1: Auslagen abrechnen<br />

Rechnen Sie die Auslagen auf nur einmal<br />

pro Rechnung o<strong>der</strong> gar nicht ab? Dann verschenken<br />

Sie bares Geld! Und Sie verstoßen<br />

gegen die Pflicht <strong>zur</strong> ordnungsgemäßen<br />

Berufsausübung, § 57 Abs. 1 StBerG.<br />

Denn: Die Auslagen sind auf jede Angelegenheit<br />

zu berechnen, BGH, Urt. vom<br />

21.11.1996 - IX ZR 159/95.<br />

Beispiel:<br />

Entwe<strong>der</strong> kann <strong>der</strong> Steuerberater den<br />

tatsächlich angefallenen Auslagenersatz<br />

ansetzen o<strong>der</strong> pauschal 20% <strong>der</strong><br />

Gebühren, max. 20 EURO. Das macht bei<br />

100 Rechnungen mit durchschnittlich 4<br />

Angelegenheiten 400 Pauschalen. Nimmt<br />

man die Pauschalen i.H.v. 20 €, so<br />

sind dies 8.000 €. Und das ist keine Geldschnei<strong>der</strong>ei,<br />

das steht Ihnen zu! Prüfen Sie<br />

einmal selbst, ob Sie die Auslagen korrekt<br />

abrechnen. Einzige Voraussetzung ist, dass<br />

tatsächlich Auslagen angefallen sind, was<br />

nach Ansicht des AG Wolfratshausen Urt.<br />

vom 26.07.2017 - 8 C 1136/16 regelmäßig<br />

<strong>der</strong> Fall ist. Es reicht schon eine E-Mail<br />

o<strong>der</strong> ein Telefonat, und das fällt doch wohl<br />

immer an!<br />

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