Honorarmanagement: 25 Tipps zur optimalen Gestaltung der Vergütung
Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“ Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.
Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“
Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.
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VERGÜTUNG NOTFALLS<br />
GERICHTLICH DURCHSETZEN<br />
Die gerichtliche Durchsetzung <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong> sollte<br />
ultima ratio sein. Wer erst einmal vor Gericht<br />
landet, <strong>der</strong> hat im Prinzip schon einen Gutteil<br />
seiner verdienten Gebühren verloren. Die Gründe:<br />
Empfehlung:<br />
Lassen Sie es nicht zum Gerichtsverfahren kommen,<br />
son<strong>der</strong>n setzen Sie Ihre <strong>Vergütung</strong> vorher<br />
durch bzw. treten die For<strong>der</strong>ung an eine Verrechnungsstelle<br />
ab.<br />
Das Gericht kennt sich i.d.R. im Gebührenrecht<br />
<strong>der</strong> Steuerberater nicht aus und führt die Notwendigkeit<br />
von Gutachten an, die allerdings teuer seien<br />
und es deshalb besser sei, sich zu vergleichen.<br />
Die Unterbrechung <strong>der</strong> Verjährung per Mahnbescheid<br />
erfolgt i.d.R. ohne vorherige Prüfung<br />
durch einen Rechtskundigen, so dass Mängel <strong>der</strong><br />
Berechnung und damit Ansatzpunkte für einen<br />
Vergleich kaum vermeidbar sind.<br />
Empfehlung:<br />
Dir Rechnung sofort nach Erledigung des Auftrags<br />
bzw. Beendigung <strong>der</strong> Angelegenheit schreiben<br />
und zügig in die Durchsetzung einsteigen, z.B.<br />
durch das Factoring.<br />
GERICHTLICHEN VERGLEICH<br />
VERMEIDEN<br />
Der Vergleich erscheint vor<strong>der</strong>gründig eine gute<br />
Lösung zu sein. Das ist er aber nicht, und zwar<br />
aus Kostengründen. Dazu die folgende Tabelle<br />
und <strong>der</strong> Hinweis, dass i.d.R. ein kostenpflichtiges<br />
Gutachten vom Gericht angefor<strong>der</strong>t wird, wenn<br />
man einen Vergleich ablehnt. Die Kosten des<br />
Vergleichs sind in <strong>der</strong> folgenden Tabelle nicht<br />
eingepreist. Die Vergleichsgebühr trägt i.d.R. jede<br />
Partei selbst, § 98 ZPO.<br />
Tipp 1: Auslagen abrechnen<br />
Rechnen Sie die Auslagen auf nur einmal<br />
pro Rechnung o<strong>der</strong> gar nicht ab? Dann verschenken<br />
Sie bares Geld! Und Sie verstoßen<br />
gegen die Pflicht <strong>zur</strong> ordnungsgemäßen<br />
Berufsausübung, § 57 Abs. 1 StBerG.<br />
Denn: Die Auslagen sind auf jede Angelegenheit<br />
zu berechnen, BGH, Urt. vom<br />
21.11.1996 - IX ZR 159/95.<br />
Beispiel:<br />
Entwe<strong>der</strong> kann <strong>der</strong> Steuerberater den<br />
tatsächlich angefallenen Auslagenersatz<br />
ansetzen o<strong>der</strong> pauschal 20% <strong>der</strong><br />
Gebühren, max. 20 EURO. Das macht bei<br />
100 Rechnungen mit durchschnittlich 4<br />
Angelegenheiten 400 Pauschalen. Nimmt<br />
man die Pauschalen i.H.v. 20 €, so<br />
sind dies 8.000 €. Und das ist keine Geldschnei<strong>der</strong>ei,<br />
das steht Ihnen zu! Prüfen Sie<br />
einmal selbst, ob Sie die Auslagen korrekt<br />
abrechnen. Einzige Voraussetzung ist, dass<br />
tatsächlich Auslagen angefallen sind, was<br />
nach Ansicht des AG Wolfratshausen Urt.<br />
vom 26.07.2017 - 8 C 1136/16 regelmäßig<br />
<strong>der</strong> Fall ist. Es reicht schon eine E-Mail<br />
o<strong>der</strong> ein Telefonat, und das fällt doch wohl<br />
immer an!<br />
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