Honorarmanagement: 25 Tipps zur optimalen Gestaltung der Vergütung
Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“ Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.
Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“
Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.
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Die Vereinbarung ist ein zweiseitiger Vertrag<br />
und ist unbedingt einzuhalten, während die Gebührenbestimmung<br />
einseitig vom Steuerberater<br />
vorgenommen und vom Mandanten je<strong>der</strong>zeit<br />
bestritten werden kann. In dem Fall ist <strong>der</strong><br />
Steuerberater dafür beweisverpflichtet, dass sein<br />
Honorar angemessen ist.<br />
Beispiel:<br />
Der Steuerberater for<strong>der</strong>t für die Buchführung<br />
einen Satz von 12/10 bei einem Wert von 120.000€.<br />
Das sind 236,40€. Der Mandant hält nur 7/10 für<br />
angemessen, das sind 137,90€. Das Gericht schlägt<br />
aufgrund des geringen Gegenstandswertes einen<br />
Vergleich von 60% vor, d.h. <strong>der</strong> Steuerberater bekommt<br />
nur 60% seines Honorars und trägt 40%<br />
<strong>der</strong> Gerichts- und Anwaltskosten (= 38€ + 67,83€),<br />
mithin 105,83€. Im Ergebnis bekommt <strong>der</strong> Steuerberater<br />
also nur 32,07€!<br />
Hätte er eine Gebührenvereinbarung über 12/10<br />
geschlossen, bekäme er diese <strong>Vergütung</strong> voll<br />
zugesprochen nach dem Motto „pacta sunt servanda“.<br />
Das wäre ein Vorteil <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong>svereinbarung<br />
gegenüber <strong>der</strong> einseitigen Bestimmung<br />
<strong>der</strong> Gebühr i.H.v. 204,33€!<br />
Natürlich gilt dies uneingeschränkt nur für die<br />
Wertgebühr, nicht für die Zeitgebühr. Bei <strong>der</strong><br />
Zeitgebühr muss noch eine aussagekräftige Leistungserfassung<br />
erstellt und vorgelegt werden.<br />
Außerdem bedarf es i.Zw. einer neuen Vereinbarung,<br />
wenn sich <strong>der</strong> Gegenstandswert signifikant<br />
erhöht o<strong>der</strong> ein höherer bzw. geringerer Zehntelwert<br />
anzusetzen wäre. Aber <strong>der</strong> Vorteil <strong>der</strong><br />
Vereinbarung ist trotzdem signifikant und daher<br />
zu empfehlen.<br />
VORSCHUSS FORDERN<br />
Der Vorschuss soll den Anspruch des Steuerberaters<br />
auf Zahlung seines Honorars sichern. Er<br />
besteht nur bei gesetzlicher o<strong>der</strong> vereinbarter<br />
Anwendung <strong>der</strong> StBVV; bei analoger Anwendung<br />
entfällt er.<br />
Der Auftraggeber kann den Anspruch des Steuerberaters<br />
auf Vorschuss allerdings durch ausdrückliche<br />
Vereinbarung im Steuerberatungsvertrag<br />
ausschließen.<br />
Der Vorschuss kann bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Fälligkeit<br />
(§ 7 StBVV) gefor<strong>der</strong>t werden. Demnach<br />
kann er gefor<strong>der</strong>t werden<br />
• als Voraussetzung für die Auftragsannahme,<br />
• nach Annahme des Auftrages o<strong>der</strong><br />
• je nach Arbeitsfortschritt des Auftrags.<br />
Nach Fälligkeit des Anspruchs ist die endgültige<br />
Berechnung vornehmen.<br />
Die Höhe des Vorschusses muss „angemessen”<br />
sein. Sie richtet sich nach <strong>der</strong> voraussichtlichen<br />
Höhe <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong>.<br />
Die Vorschussanfor<strong>der</strong>ung ist im Gegensatz <strong>zur</strong><br />
förmlichen Berechnung <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong> nach § 9<br />
StBVV nicht formgebunden. Insbeson<strong>der</strong>e bedarf<br />
sie<br />
• nicht <strong>der</strong> Schriftform<br />
• keiner Unterschrift; die Vorschussanfor<strong>der</strong>ung<br />
kann also auch von Nichtberufsangehörigen<br />
unterschrieben werden.<br />
Vorschüsse können auch – soweit vereinbart – im<br />
Bankeinzugsverfahren erhoben werden.<br />
Nicht notwendig, aber empfehlenswert ist<br />
es, wie bei <strong>der</strong> Honorarberechnung nach § 9<br />
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