01.03.2023 Aufrufe

Honorarmanagement: 25 Tipps zur optimalen Gestaltung der Vergütung

Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“ Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.

Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“

Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.

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Die Vereinbarung ist ein zweiseitiger Vertrag<br />

und ist unbedingt einzuhalten, während die Gebührenbestimmung<br />

einseitig vom Steuerberater<br />

vorgenommen und vom Mandanten je<strong>der</strong>zeit<br />

bestritten werden kann. In dem Fall ist <strong>der</strong><br />

Steuerberater dafür beweisverpflichtet, dass sein<br />

Honorar angemessen ist.<br />

Beispiel:<br />

Der Steuerberater for<strong>der</strong>t für die Buchführung<br />

einen Satz von 12/10 bei einem Wert von 120.000€.<br />

Das sind 236,40€. Der Mandant hält nur 7/10 für<br />

angemessen, das sind 137,90€. Das Gericht schlägt<br />

aufgrund des geringen Gegenstandswertes einen<br />

Vergleich von 60% vor, d.h. <strong>der</strong> Steuerberater bekommt<br />

nur 60% seines Honorars und trägt 40%<br />

<strong>der</strong> Gerichts- und Anwaltskosten (= 38€ + 67,83€),<br />

mithin 105,83€. Im Ergebnis bekommt <strong>der</strong> Steuerberater<br />

also nur 32,07€!<br />

Hätte er eine Gebührenvereinbarung über 12/10<br />

geschlossen, bekäme er diese <strong>Vergütung</strong> voll<br />

zugesprochen nach dem Motto „pacta sunt servanda“.<br />

Das wäre ein Vorteil <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong>svereinbarung<br />

gegenüber <strong>der</strong> einseitigen Bestimmung<br />

<strong>der</strong> Gebühr i.H.v. 204,33€!<br />

Natürlich gilt dies uneingeschränkt nur für die<br />

Wertgebühr, nicht für die Zeitgebühr. Bei <strong>der</strong><br />

Zeitgebühr muss noch eine aussagekräftige Leistungserfassung<br />

erstellt und vorgelegt werden.<br />

Außerdem bedarf es i.Zw. einer neuen Vereinbarung,<br />

wenn sich <strong>der</strong> Gegenstandswert signifikant<br />

erhöht o<strong>der</strong> ein höherer bzw. geringerer Zehntelwert<br />

anzusetzen wäre. Aber <strong>der</strong> Vorteil <strong>der</strong><br />

Vereinbarung ist trotzdem signifikant und daher<br />

zu empfehlen.<br />

VORSCHUSS FORDERN<br />

Der Vorschuss soll den Anspruch des Steuerberaters<br />

auf Zahlung seines Honorars sichern. Er<br />

besteht nur bei gesetzlicher o<strong>der</strong> vereinbarter<br />

Anwendung <strong>der</strong> StBVV; bei analoger Anwendung<br />

entfällt er.<br />

Der Auftraggeber kann den Anspruch des Steuerberaters<br />

auf Vorschuss allerdings durch ausdrückliche<br />

Vereinbarung im Steuerberatungsvertrag<br />

ausschließen.<br />

Der Vorschuss kann bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Fälligkeit<br />

(§ 7 StBVV) gefor<strong>der</strong>t werden. Demnach<br />

kann er gefor<strong>der</strong>t werden<br />

• als Voraussetzung für die Auftragsannahme,<br />

• nach Annahme des Auftrages o<strong>der</strong><br />

• je nach Arbeitsfortschritt des Auftrags.<br />

Nach Fälligkeit des Anspruchs ist die endgültige<br />

Berechnung vornehmen.<br />

Die Höhe des Vorschusses muss „angemessen”<br />

sein. Sie richtet sich nach <strong>der</strong> voraussichtlichen<br />

Höhe <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong>.<br />

Die Vorschussanfor<strong>der</strong>ung ist im Gegensatz <strong>zur</strong><br />

förmlichen Berechnung <strong>der</strong> <strong>Vergütung</strong> nach § 9<br />

StBVV nicht formgebunden. Insbeson<strong>der</strong>e bedarf<br />

sie<br />

• nicht <strong>der</strong> Schriftform<br />

• keiner Unterschrift; die Vorschussanfor<strong>der</strong>ung<br />

kann also auch von Nichtberufsangehörigen<br />

unterschrieben werden.<br />

Vorschüsse können auch – soweit vereinbart – im<br />

Bankeinzugsverfahren erhoben werden.<br />

Nicht notwendig, aber empfehlenswert ist<br />

es, wie bei <strong>der</strong> Honorarberechnung nach § 9<br />

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