Honorarmanagement: 25 Tipps zur optimalen Gestaltung der Vergütung
Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“ Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.
Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“
Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.
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gilt als Genehmigung. Auf diese Folge muss <strong>der</strong><br />
Steuerberater bei Erteilung des Rechnungsabschlusses<br />
beson<strong>der</strong>s hinweisen. Der Auftraggeber<br />
kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung<br />
des Rechnungsabschlusses verlangen, muss<br />
dann aber beweisen, dass sein Konto zu Unrecht<br />
belastet o<strong>der</strong> eine ihm zustehende Gutschrift zu<br />
Unrecht nicht erteilt wurde.<br />
AUFRECHNUNG AUSSCHLIESSEN<br />
Für die Aufrechenbarkeit müssen gegenseitige,<br />
gleichartige For<strong>der</strong>ungen bestehen. Das bedeutet,<br />
die For<strong>der</strong>ungen müssen dem Gegenstand<br />
nach gleichartig sein. Beispielsweise lässt sich<br />
eine Geldfor<strong>der</strong>ung nur mit einer an<strong>der</strong>en Geldfor<strong>der</strong>ung<br />
aufrechnen.<br />
Die Hauptfor<strong>der</strong>ung muss lediglich erfüllbar sein.<br />
Der Schuldner <strong>der</strong> Hauptfor<strong>der</strong>ung kann also auch<br />
vor Eintritt <strong>der</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> Hauptfor<strong>der</strong>ung aufrechnen.<br />
Das gilt jedoch nicht, wenn ihr Einreden entgegen<br />
stehen (z. B. Verjährung).<br />
Die Aufrechnung bedarf schließlich einer<br />
Erklärung. Diese ist empfangsbedürftig, was<br />
bedeutet, sie muss dem Auftraggeber auch zugegangen<br />
sein.<br />
Die Aufrechnung darf nicht bedingt o<strong>der</strong> unter<br />
einer zeitlichen Bestimmung erklärt werden,<br />
§ 388 BGB.<br />
Schließlich darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen<br />
sein. In Betracht kommen ein vertraglicher<br />
und ein gesetzlicher Aufrechnungsausschluss.<br />
Vertraglich kann die Aufrechnung sowohl ausdrücklich<br />
als auch stillschweigend ausgeschlossen<br />
werden.<br />
Gemäß § 391 Absatz 2 BGB gilt <strong>der</strong> Ausschluss als<br />
vereinbart, wenn Leistungszeitpunkt und -ort für<br />
die Hauptfor<strong>der</strong>ung vereinbart wurden und <strong>der</strong><br />
Erfüllungsort für die Gegenfor<strong>der</strong>ung ein an<strong>der</strong>er<br />
ist.<br />
Gegenüber einem Verbraucher lässt sich die<br />
Aufrechnung übrigens nicht in allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen.<br />
In § 393 BGB ist ein weiterer gesetzlicher Ausschlussgrund<br />
normiert. Gegen eine For<strong>der</strong>ung aus<br />
einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung darf<br />
nicht aufgerechnet werden.<br />
Des Weiteren kann gegen eine unpfändbare<br />
For<strong>der</strong>ung gemäß § 394 BGB nicht aufgerechnet<br />
werden. Eine Ausnahme besteht insoweit für die<br />
For<strong>der</strong>ung aus einer unerlaubten Handlung. Diese<br />
kann auch gegen eine unpfändbare For<strong>der</strong>ung<br />
aufgerechnet werden.<br />
LEISTUNG ERFASSEN<br />
Der Leitungserfassung kommt insbeson<strong>der</strong>e bei<br />
Zeitgebühren beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu. Zeitgebühren<br />
können nur berechnet werden, wenn die<br />
StBVV dies ausdrücklich vorsieht o<strong>der</strong> wenn keine<br />
genügenden Anhaltspunkte für die Schätzung des<br />
Gegenstandswertes vorliegen, mit Ausnahme <strong>der</strong><br />
Tätigkeiten nach §§ 23, 40, 44 sowie 45 und 46<br />
StBVV.<br />
In <strong>der</strong> Gebührenrechnung sind konkrete Angaben<br />
über die Art <strong>der</strong> erbrachten Leistungen und über<br />
den jeweiligen Zeitaufwand zu machen; ebenso<br />
ist die Stundenzahl genau anzugeben.<br />
Abrechnungsfähig sind nur die produktiven Zeiten;<br />
außer Betracht bleiben also Zeiten für Urlaub,<br />
Krankheit, Feiertage, eigenbetriebliche Verwaltung<br />
(=Zeiten für allgemeine Bürotätigkeiten,<br />
die den konkreten Fall nicht betreffen) wie z.B.<br />
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