01.03.2023 Aufrufe

Honorarmanagement: 25 Tipps zur optimalen Gestaltung der Vergütung

Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“ Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.

Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“

Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.

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gilt als Genehmigung. Auf diese Folge muss <strong>der</strong><br />

Steuerberater bei Erteilung des Rechnungsabschlusses<br />

beson<strong>der</strong>s hinweisen. Der Auftraggeber<br />

kann auch nach Fristablauf eine Berichtigung<br />

des Rechnungsabschlusses verlangen, muss<br />

dann aber beweisen, dass sein Konto zu Unrecht<br />

belastet o<strong>der</strong> eine ihm zustehende Gutschrift zu<br />

Unrecht nicht erteilt wurde.<br />

AUFRECHNUNG AUSSCHLIESSEN<br />

Für die Aufrechenbarkeit müssen gegenseitige,<br />

gleichartige For<strong>der</strong>ungen bestehen. Das bedeutet,<br />

die For<strong>der</strong>ungen müssen dem Gegenstand<br />

nach gleichartig sein. Beispielsweise lässt sich<br />

eine Geldfor<strong>der</strong>ung nur mit einer an<strong>der</strong>en Geldfor<strong>der</strong>ung<br />

aufrechnen.<br />

Die Hauptfor<strong>der</strong>ung muss lediglich erfüllbar sein.<br />

Der Schuldner <strong>der</strong> Hauptfor<strong>der</strong>ung kann also auch<br />

vor Eintritt <strong>der</strong> Fälligkeit <strong>der</strong> Hauptfor<strong>der</strong>ung aufrechnen.<br />

Das gilt jedoch nicht, wenn ihr Einreden entgegen<br />

stehen (z. B. Verjährung).<br />

Die Aufrechnung bedarf schließlich einer<br />

Erklärung. Diese ist empfangsbedürftig, was<br />

bedeutet, sie muss dem Auftraggeber auch zugegangen<br />

sein.<br />

Die Aufrechnung darf nicht bedingt o<strong>der</strong> unter<br />

einer zeitlichen Bestimmung erklärt werden,<br />

§ 388 BGB.<br />

Schließlich darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen<br />

sein. In Betracht kommen ein vertraglicher<br />

und ein gesetzlicher Aufrechnungsausschluss.<br />

Vertraglich kann die Aufrechnung sowohl ausdrücklich<br />

als auch stillschweigend ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Gemäß § 391 Absatz 2 BGB gilt <strong>der</strong> Ausschluss als<br />

vereinbart, wenn Leistungszeitpunkt und -ort für<br />

die Hauptfor<strong>der</strong>ung vereinbart wurden und <strong>der</strong><br />

Erfüllungsort für die Gegenfor<strong>der</strong>ung ein an<strong>der</strong>er<br />

ist.<br />

Gegenüber einem Verbraucher lässt sich die<br />

Aufrechnung übrigens nicht in allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen (AGB) ausschließen.<br />

In § 393 BGB ist ein weiterer gesetzlicher Ausschlussgrund<br />

normiert. Gegen eine For<strong>der</strong>ung aus<br />

einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung darf<br />

nicht aufgerechnet werden.<br />

Des Weiteren kann gegen eine unpfändbare<br />

For<strong>der</strong>ung gemäß § 394 BGB nicht aufgerechnet<br />

werden. Eine Ausnahme besteht insoweit für die<br />

For<strong>der</strong>ung aus einer unerlaubten Handlung. Diese<br />

kann auch gegen eine unpfändbare For<strong>der</strong>ung<br />

aufgerechnet werden.<br />

LEISTUNG ERFASSEN<br />

Der Leitungserfassung kommt insbeson<strong>der</strong>e bei<br />

Zeitgebühren beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu. Zeitgebühren<br />

können nur berechnet werden, wenn die<br />

StBVV dies ausdrücklich vorsieht o<strong>der</strong> wenn keine<br />

genügenden Anhaltspunkte für die Schätzung des<br />

Gegenstandswertes vorliegen, mit Ausnahme <strong>der</strong><br />

Tätigkeiten nach §§ 23, 40, 44 sowie 45 und 46<br />

StBVV.<br />

In <strong>der</strong> Gebührenrechnung sind konkrete Angaben<br />

über die Art <strong>der</strong> erbrachten Leistungen und über<br />

den jeweiligen Zeitaufwand zu machen; ebenso<br />

ist die Stundenzahl genau anzugeben.<br />

Abrechnungsfähig sind nur die produktiven Zeiten;<br />

außer Betracht bleiben also Zeiten für Urlaub,<br />

Krankheit, Feiertage, eigenbetriebliche Verwaltung<br />

(=Zeiten für allgemeine Bürotätigkeiten,<br />

die den konkreten Fall nicht betreffen) wie z.B.<br />

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