Honorarmanagement: 25 Tipps zur optimalen Gestaltung der Vergütung
Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“ Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.
Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“
Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
VERJÄHRUNGSVEREINBARUNGEN<br />
NUTZEN<br />
Nach § 202 BGB sind Vereinbarungen über die<br />
Verjährungsfristen möglich, z.B.<br />
• Verlängerung <strong>der</strong> Verjährungsfrist<br />
• Verkürzung <strong>der</strong> Verjährungsfrist<br />
• den früheren o<strong>der</strong> späteren Beginn <strong>der</strong> Verjährung<br />
• die Erweiterung o<strong>der</strong> Einschränkung von<br />
Hemmungstatbeständen<br />
• Erweiterung o<strong>der</strong> Einschränkung des Neubeginns<br />
<strong>der</strong> Verjährung.<br />
Hinweis:<br />
Im Gesetzgebungsverfahren <strong>zur</strong> Schuldrechtsmo<strong>der</strong>nisierung<br />
wurde davon ausgegangen, dass<br />
eine Verkürzung <strong>der</strong> Verjährung auf weniger als<br />
die Hälfte o<strong>der</strong> eine Verlängerung auf mehr als<br />
das Doppelte <strong>der</strong> gesetzlichen Verjährung eine<br />
unangemessene Benachteiligung des an<strong>der</strong>en<br />
Teils darstellt.<br />
Die Vereinbarung über die Verjährung kann als<br />
Individualvereinbarung, aber auch innerhalb von<br />
Allgemeinen Auftragsbedingungen aufgenommen<br />
werden, wobei die Beschränkungen nach<br />
§§ 307, 309 Nr. 8b lit. Ff, § 475 BGB, zu beachten<br />
sind.<br />
Es darf aber nicht übersehen werden, dass im<br />
Einzelfall die Interessen <strong>der</strong> Beteiligten zu bewerten<br />
sind und § 202 BGB im Grundsatz die Vertragsfreiheit<br />
stärkt. Letztendlich muss das Interesse<br />
des Gläubigers, seinen Anspruch tatsächlich<br />
durchsetzen zu können, mit dem Interesse des<br />
Schuldners nach Rechtssicherheit abgewogen<br />
werden.<br />
Tipp 2: Toleranzzuschlag<br />
Wird die Angemessenheit <strong>der</strong> Gebührenbestimmung<br />
durch einen Steuerberater<br />
gerichtlich überprüft, ist bei je<strong>der</strong> gebührenrechtlichen<br />
Rechnungsposition<br />
grundsätzlich ein Toleranzwert von 20%<br />
gemäß § 315 BGB zu berücksichtigen. Das<br />
LG Potsdam – Beschluss vom 16.12.2008<br />
- 24 Qs 113/08 – hat sogar einen Toleranzrahmen<br />
von 20 bis 30% als nicht unbillig<br />
beurteilt.<br />
ABER: Wenn Sie die Mittelgebühr ohne<br />
weiteren Nachweis zugesprochen bekommen,<br />
gilt das nicht! Der Toleranzzuschlag<br />
setzt voraus, dass die Gebühr zuvor vom<br />
Steuerberater einseitig bestimmt wurde.<br />
Wenn Ihnen also schon bei <strong>der</strong> Mittelgebühr<br />
die Erleichterung <strong>der</strong> Darlegung gewährt<br />
wird, gibt es darüber hinaus keine weitere<br />
Toleranzspanne – OLG Hamm, Urteil vom<br />
26.11.2013, <strong>25</strong> U 5/13.<br />
Seite 19