01.03.2023 Aufrufe

Honorarmanagement: 25 Tipps zur optimalen Gestaltung der Vergütung

Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“ Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.

Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“

Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.

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VERJÄHRUNGSVEREINBARUNGEN<br />

NUTZEN<br />

Nach § 202 BGB sind Vereinbarungen über die<br />

Verjährungsfristen möglich, z.B.<br />

• Verlängerung <strong>der</strong> Verjährungsfrist<br />

• Verkürzung <strong>der</strong> Verjährungsfrist<br />

• den früheren o<strong>der</strong> späteren Beginn <strong>der</strong> Verjährung<br />

• die Erweiterung o<strong>der</strong> Einschränkung von<br />

Hemmungstatbeständen<br />

• Erweiterung o<strong>der</strong> Einschränkung des Neubeginns<br />

<strong>der</strong> Verjährung.<br />

Hinweis:<br />

Im Gesetzgebungsverfahren <strong>zur</strong> Schuldrechtsmo<strong>der</strong>nisierung<br />

wurde davon ausgegangen, dass<br />

eine Verkürzung <strong>der</strong> Verjährung auf weniger als<br />

die Hälfte o<strong>der</strong> eine Verlängerung auf mehr als<br />

das Doppelte <strong>der</strong> gesetzlichen Verjährung eine<br />

unangemessene Benachteiligung des an<strong>der</strong>en<br />

Teils darstellt.<br />

Die Vereinbarung über die Verjährung kann als<br />

Individualvereinbarung, aber auch innerhalb von<br />

Allgemeinen Auftragsbedingungen aufgenommen<br />

werden, wobei die Beschränkungen nach<br />

§§ 307, 309 Nr. 8b lit. Ff, § 475 BGB, zu beachten<br />

sind.<br />

Es darf aber nicht übersehen werden, dass im<br />

Einzelfall die Interessen <strong>der</strong> Beteiligten zu bewerten<br />

sind und § 202 BGB im Grundsatz die Vertragsfreiheit<br />

stärkt. Letztendlich muss das Interesse<br />

des Gläubigers, seinen Anspruch tatsächlich<br />

durchsetzen zu können, mit dem Interesse des<br />

Schuldners nach Rechtssicherheit abgewogen<br />

werden.<br />

Tipp 2: Toleranzzuschlag<br />

Wird die Angemessenheit <strong>der</strong> Gebührenbestimmung<br />

durch einen Steuerberater<br />

gerichtlich überprüft, ist bei je<strong>der</strong> gebührenrechtlichen<br />

Rechnungsposition<br />

grundsätzlich ein Toleranzwert von 20%<br />

gemäß § 315 BGB zu berücksichtigen. Das<br />

LG Potsdam – Beschluss vom 16.12.2008<br />

- 24 Qs 113/08 – hat sogar einen Toleranzrahmen<br />

von 20 bis 30% als nicht unbillig<br />

beurteilt.<br />

ABER: Wenn Sie die Mittelgebühr ohne<br />

weiteren Nachweis zugesprochen bekommen,<br />

gilt das nicht! Der Toleranzzuschlag<br />

setzt voraus, dass die Gebühr zuvor vom<br />

Steuerberater einseitig bestimmt wurde.<br />

Wenn Ihnen also schon bei <strong>der</strong> Mittelgebühr<br />

die Erleichterung <strong>der</strong> Darlegung gewährt<br />

wird, gibt es darüber hinaus keine weitere<br />

Toleranzspanne – OLG Hamm, Urteil vom<br />

26.11.2013, <strong>25</strong> U 5/13.<br />

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