01.03.2023 Aufrufe

Honorarmanagement: 25 Tipps zur optimalen Gestaltung der Vergütung

Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“ Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.

Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“

Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

AUFTRAG DOKUMENTIEREN<br />

Ist unklar o<strong>der</strong> streitig, was Gegenstand des Auftrags<br />

war, gewinnt die Frage <strong>der</strong> Nachweisbarkeit<br />

beson<strong>der</strong>e Bedeutung. Die Rechtsprechung ist<br />

hier sehr rigide: Man unterstellt dem Steuerberater,<br />

sein Berufsrecht zu kennen und damit die<br />

Notwendigkeit, den Vertrag zu dokumentieren.<br />

Misslingt <strong>der</strong> Nachweis des Auftrags, ist die<br />

<strong>Vergütung</strong> verloren.<br />

Außerdem hat <strong>der</strong> Auftrag grundlegende Bedeutung<br />

für Rückfor<strong>der</strong>ungs- und Schadensersatzansprüche<br />

sowie für das Qualitätsmanagement.<br />

VOLLMACHTEN EINHOLEN<br />

Immer wie<strong>der</strong> scheitern Klagen von Berufsangehörigen<br />

daran, dass mangels Vollmacht des bei<br />

Auftragserteilung nicht Anwesenden Ansprüche<br />

gegen diesen scheitern o<strong>der</strong> aber z.B. gegen<br />

Min<strong>der</strong>jährige. Denkbar sind auch Fälle, in denen<br />

das Finanzamt (z.B. Einsichtnahme in Steuerkonten)<br />

die Vorlage von Vollmachten for<strong>der</strong>t.<br />

ZAHLUNGSZIELE VEREINBAREN<br />

§286 BGB ist wörtlich zu nehmen: nur das, was<br />

gesetzlich, vertraglich o<strong>der</strong> gerichtlich als Frist<br />

geregelt ist, fällt darunter. Daraus folgt, dass die<br />

Anfor<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Rechnung allein keinen Verzug<br />

begründet.<br />

Außerdem ist eine angemessene Frist zu setzen,<br />

§286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. So begründet eine 10-<br />

Tages-Frist in einem Telekommunikationsvertrag<br />

für die Zahlung einer Rechnung keinen Verzug<br />

ohne Mahnung (AG Kassel 421 C 301/22).<br />

Die Klausel stellt entwe<strong>der</strong> nur eine Fälligkeitsregelung<br />

dar o<strong>der</strong> verstößt gegen §309 Nr. 4 BGB.<br />

VERGÜTUNG FÜR TÄTIGKEITEN<br />

GESONDERT VEREINBAREN<br />

Für die <strong>Vergütung</strong> <strong>der</strong> nicht in §33 StBerG aufgeführten<br />

Tätigkeiten, insbeson<strong>der</strong>e für die vereinbaren<br />

Tätigkeiten im Sinne des §57 Abs. 3 StBerG,<br />

gilt die StBVV nicht o<strong>der</strong> nicht unmittelbar.<br />

Maßstab für die Abrechnung dieser Tätigkeiten<br />

sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.<br />

Die <strong>Vergütung</strong> bestimmt sich deshalb nach<br />

Maßgabe <strong>der</strong> Üblichkeit i. S. von §§ 612, 632 BGB,<br />

<strong>der</strong> Billigkeit gem. §§ 315, 316 BGB o<strong>der</strong> nach freier<br />

Vereinbarung.<br />

Wer im Bereich <strong>der</strong> vereinbaren Tätigkeiten tätig<br />

wird, sollte daran denken, dass – will man nicht<br />

auf die übliche <strong>Vergütung</strong> nach BGB verwiesen<br />

werden – eine Honorarvereinbarung getroffen<br />

werden muss, da diese Tätigkeiten nicht kraft<br />

Gesetz nach <strong>der</strong> StBVV abgerechnet werden<br />

können. Diese Vereinbarung muss vor Aufnahme<br />

<strong>der</strong> Tätigkeit geschlossen werden, um wirksam zu<br />

sein. Dabei kann es sich um die Vereinbarung einer<br />

höheren <strong>Vergütung</strong>, eines Pauschalhonorars o<strong>der</strong><br />

einer freien zivilrechtlichen Vereinbarung handeln.<br />

VERZICHT AUF UNTERSCHRIFT<br />

UNTER DER RECHNUNG<br />

Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verzicht<br />

wirksam erklärt werden kann, ist eine rein<br />

zivilrechtliche Frage. Grundsätzliche Vorbehalte,<br />

eine solche Verzichtserklärung im Rahmen eines<br />

Steuerberatungsvertrages bzw. <strong>der</strong> Allgemeinen<br />

Auftragsbedingungen einzuholen, dürften aber<br />

auch nach Auffassung <strong>der</strong> BStBK nicht bestehen.<br />

Denn grundsätzlich kann auf jedes einzelne<br />

Erfor<strong>der</strong>nis einer Gebührenrechnung verzichtet<br />

werden.<br />

Seite 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!