Honorarmanagement: 25 Tipps zur optimalen Gestaltung der Vergütung
Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“ Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.
Kommt Ihnen eine dieser Situationen bekannt vor? Das neue Mandat war so vielversprechend – und jetzt sind Sie nur noch mit Nachhalten und Nachbessern beschäftigt. Oder: Sie stellen die erste Rechnung und plötzlich heißt es: „Dafür habe ich Sie doch gar nicht beauftragt!“
Beiden Fällen ist gemeinsam: Oft stecken unzureichend definierte oder nur halbherzig betriebene Prozesse dahinter. DEUBNER MEDIEN unterstützt Sie mit der Sonderausgabe „Honorarmanagement – in drei Schritten zu Ihrem Geld“, diese Prozesse richtig zu gestalten.
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AUFTRAG DOKUMENTIEREN<br />
Ist unklar o<strong>der</strong> streitig, was Gegenstand des Auftrags<br />
war, gewinnt die Frage <strong>der</strong> Nachweisbarkeit<br />
beson<strong>der</strong>e Bedeutung. Die Rechtsprechung ist<br />
hier sehr rigide: Man unterstellt dem Steuerberater,<br />
sein Berufsrecht zu kennen und damit die<br />
Notwendigkeit, den Vertrag zu dokumentieren.<br />
Misslingt <strong>der</strong> Nachweis des Auftrags, ist die<br />
<strong>Vergütung</strong> verloren.<br />
Außerdem hat <strong>der</strong> Auftrag grundlegende Bedeutung<br />
für Rückfor<strong>der</strong>ungs- und Schadensersatzansprüche<br />
sowie für das Qualitätsmanagement.<br />
VOLLMACHTEN EINHOLEN<br />
Immer wie<strong>der</strong> scheitern Klagen von Berufsangehörigen<br />
daran, dass mangels Vollmacht des bei<br />
Auftragserteilung nicht Anwesenden Ansprüche<br />
gegen diesen scheitern o<strong>der</strong> aber z.B. gegen<br />
Min<strong>der</strong>jährige. Denkbar sind auch Fälle, in denen<br />
das Finanzamt (z.B. Einsichtnahme in Steuerkonten)<br />
die Vorlage von Vollmachten for<strong>der</strong>t.<br />
ZAHLUNGSZIELE VEREINBAREN<br />
§286 BGB ist wörtlich zu nehmen: nur das, was<br />
gesetzlich, vertraglich o<strong>der</strong> gerichtlich als Frist<br />
geregelt ist, fällt darunter. Daraus folgt, dass die<br />
Anfor<strong>der</strong>ung in <strong>der</strong> Rechnung allein keinen Verzug<br />
begründet.<br />
Außerdem ist eine angemessene Frist zu setzen,<br />
§286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. So begründet eine 10-<br />
Tages-Frist in einem Telekommunikationsvertrag<br />
für die Zahlung einer Rechnung keinen Verzug<br />
ohne Mahnung (AG Kassel 421 C 301/22).<br />
Die Klausel stellt entwe<strong>der</strong> nur eine Fälligkeitsregelung<br />
dar o<strong>der</strong> verstößt gegen §309 Nr. 4 BGB.<br />
VERGÜTUNG FÜR TÄTIGKEITEN<br />
GESONDERT VEREINBAREN<br />
Für die <strong>Vergütung</strong> <strong>der</strong> nicht in §33 StBerG aufgeführten<br />
Tätigkeiten, insbeson<strong>der</strong>e für die vereinbaren<br />
Tätigkeiten im Sinne des §57 Abs. 3 StBerG,<br />
gilt die StBVV nicht o<strong>der</strong> nicht unmittelbar.<br />
Maßstab für die Abrechnung dieser Tätigkeiten<br />
sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.<br />
Die <strong>Vergütung</strong> bestimmt sich deshalb nach<br />
Maßgabe <strong>der</strong> Üblichkeit i. S. von §§ 612, 632 BGB,<br />
<strong>der</strong> Billigkeit gem. §§ 315, 316 BGB o<strong>der</strong> nach freier<br />
Vereinbarung.<br />
Wer im Bereich <strong>der</strong> vereinbaren Tätigkeiten tätig<br />
wird, sollte daran denken, dass – will man nicht<br />
auf die übliche <strong>Vergütung</strong> nach BGB verwiesen<br />
werden – eine Honorarvereinbarung getroffen<br />
werden muss, da diese Tätigkeiten nicht kraft<br />
Gesetz nach <strong>der</strong> StBVV abgerechnet werden<br />
können. Diese Vereinbarung muss vor Aufnahme<br />
<strong>der</strong> Tätigkeit geschlossen werden, um wirksam zu<br />
sein. Dabei kann es sich um die Vereinbarung einer<br />
höheren <strong>Vergütung</strong>, eines Pauschalhonorars o<strong>der</strong><br />
einer freien zivilrechtlichen Vereinbarung handeln.<br />
VERZICHT AUF UNTERSCHRIFT<br />
UNTER DER RECHNUNG<br />
Unter welchen Voraussetzungen ein solcher Verzicht<br />
wirksam erklärt werden kann, ist eine rein<br />
zivilrechtliche Frage. Grundsätzliche Vorbehalte,<br />
eine solche Verzichtserklärung im Rahmen eines<br />
Steuerberatungsvertrages bzw. <strong>der</strong> Allgemeinen<br />
Auftragsbedingungen einzuholen, dürften aber<br />
auch nach Auffassung <strong>der</strong> BStBK nicht bestehen.<br />
Denn grundsätzlich kann auf jedes einzelne<br />
Erfor<strong>der</strong>nis einer Gebührenrechnung verzichtet<br />
werden.<br />
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