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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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Die Klausel:<br />

„Am Ende eines jeden Jahres kann das Honorar für das<br />

folgende Jahr von dem Genannten zu 1 (= Steuerberater)<br />

nur um die Inflationsrate erhöht werden, es sei denn, dass<br />

der Umfang der Buchführung um mehr als 10 % gestiegen<br />

ist.“<br />

in einem Steuerberatungsvertrag ist wirksam. Dem Steuerberater steht aufgr<strong>und</strong><br />

dieser Klausel das Recht zu, das Pauschalhonorar einseitig zu erhöhen.<br />

2.5.4.3 Erfolgshonorarvereinbarung, § 9a StBerG<br />

Voraussetzung für die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist,<br />

<br />

<br />

dass der Auftraggeber aufgr<strong>und</strong> seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei<br />

verständiger Betrachtung<br />

ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung<br />

abgehalten würde.<br />

Daraus kann geschlossen werden, dass ein Erfolgshonorar gr<strong>und</strong>sätzlich nur in<br />

Fällen der Steuerrechtsdurchsetzungsberatung vereinbart werden kann, also<br />

im Falle von Einsprüchen <strong>und</strong> Klagen gegen belastende Verwaltungsakte wie<br />

z.B. Steuerbescheide. Während die Rechtsdurchsetzung bei Anwälten den Kern<br />

ihrer Tätigkeit ausmacht, ist dies bei Steuerberatern anders. Den Hauptanteil ihrer<br />

Tätigkeiten bestimmen die Steuerdeklarations- <strong>und</strong> Steuergestaltungsberatung.<br />

Die Auslegung der wirtschaftlichen Verhältnisse hat unter „verständiger<br />

Betrachtung“ zu erfolgen. Die „verständige Betrachtung“ erfordert, dass nicht nur<br />

die wirtschaftlichen Verhältnisse als solche, sondern auch die finanziellen Risiken<br />

<strong>und</strong> deren Bewertung durch den einzelnen Auftraggeber bei der Entscheidung<br />

über die Zulässigkeit von Erfolgshonoraren berücksichtigt werden. Ein<br />

Erfolgshonorar ist also nicht nur dann zulässig, wenn seine wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse dem Rechtsuchenden gar keine Alternative lassen. Im Hinblick auf<br />

Unschärfe dieses Tatbestandsmerkmals steht zu vermuten, dass sich hiermit<br />

vermehrt die Rechtsprechung zu befassen haben wird.<br />

Für die Erfolgshonorarvereinbarung ist Textform (§ 126 b BGB) vorgeschrieben.<br />

Mit der Textform werde der Zweck, die Information der Vertragsbeteiligten zu<br />

sichern <strong>und</strong> den Vertragsinhalt zu dokumentieren, erreicht.<br />

Das neue Recht ermöglicht es den Vertragsparteien, mit der Vereinbarung<br />

eines Erfolgshonorars auf der Gr<strong>und</strong>lage individueller <strong>und</strong> subjektiver Nutzen-<br />

Risiko- Erwägungen den Umständen der konkreten Rechtsangelegenheit<br />

Rechnung zu tragen. Mit diesem flexiblen Maßstab erhalten die Beteiligten<br />

Spielraum, um bei ihrer Entscheidung über die Vereinbarung eines<br />

Erfolgshonorars das Gewicht des Kostenrisikos im einzelnen Streitfall sowie<br />

die Vermögensverhältnisse des Rechtsuchenden zu berücksichtigen.<br />

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