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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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vorgelegten Unterlagen enthielten zwar Großteils nur Angaben entweder über<br />

erbrachte Tätigkeiten oder den Zeitaufwand. Gleichwohl hat das Gericht den<br />

Unterlagen einen erheblichen Beweiswert zuerkannt. Es hielt es für<br />

ausreichend, dass der Anwalt die fehlenden Angaben im Prozess<br />

vervollständigte.<br />

Die von der Rechtsprechung gestellten hohen Anforderungen an die Leistungserfassung<br />

werden nur dann „gerichtssicher“ sein können, wenn die<br />

Mitarbeiter der Kanzlei entsprechend geschult sind <strong>und</strong> feste kanzleiinterne<br />

Regeln existieren,<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

welche Zeiten <strong>und</strong><br />

welche Zeiteinheiten erfasst werden,<br />

wann die Zeiten erfasst werden <strong>und</strong><br />

wie vollständig die Beschreibung der Tätigkeiten sein muss.<br />

3.4 DOKUMENTATION<br />

Der Steuerberater ist zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet, § 57 Abs.<br />

1 StBerG. Jedoch lässt sich weder aus dieser Vorschrift, noch aus § 13 BOStB<br />

oder der Rechtsprechung ableiten, dass der Steuerberater zur Dokumentation<br />

der Beratung verpflichtet wäre.<br />

Allerdings gewinnt die Dokumentation im Rahmen von Haftpflichtprozessen<br />

erhebliche Bedeutung. Damit in solchen Rechtsstreitigkeiten das berechtigte<br />

Interesse des Auftraggebers, mit seiner Klage nicht infolge unerfüllbarer<br />

Beweisanforderungen zu scheitern, gewahrt wird, ist das Bestreiten des<br />

Steuerberaters, einen Beratungsfehler begangen zu haben, nur erheblich,<br />

wenn dieser konkret darlegt, wie die Beratung ausgesehen hat, die er erbracht<br />

haben will. Dabei wird aber nicht verlangt, dass die Gespräche mit dem<br />

Auftraggeber nach Ort <strong>und</strong> Zeit genau eingeordnet sind. Gr<strong>und</strong>sätzlich genügt<br />

die nähere Erläuterung, wie er die von ihm jeweils geschuldete Pflicht erfüllt<br />

haben will.<br />

Der Steuerberater kann sich also nicht damit begnügen, den Vorwurf allgemein<br />

in Abrede zu stellen. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung schildern,<br />

insbesondere konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen <strong>und</strong><br />

Ratschläge er erteilt <strong>und</strong> wie der Auftraggeber darauf reagiert hat.<br />

Ist dies geschehen, muss der klagende Auftraggeber die von seinem früheren<br />

Berater gegebene Schilderung widerlegen.<br />

3.5 ANGEBOT DER LEISTUNG<br />

Nach § 294 BGB muss der Steuerberater dem Auftraggeber die Leistung so,<br />

wie er sie zu bewirken hat, tatsächlich anbieten. Dazu zählt aber nicht die<br />

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