01.03.2023 Aufrufe

Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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Bei den zahlungsunwilligen Auftraggebern wird das Honorar allzu oft nicht<br />

konsequent angemahnt <strong>und</strong> durchgesetzt, so dass es zum Verfall der<br />

Zahlungsmoral kommt.<br />

Dies zu verhindern, ist Aufgabe des Vorschusses nach § 8 StBVV. Der Vorschuss<br />

soll den Anspruch des Steuerberaters auf Zahlung seines Honorars sichern.<br />

Das Recht der Vorschussanforderung besteht nur bei gesetzlicher oder<br />

vereinbarter Anwendung der StBVV. Bei analoger Anwendung der StBVV entfällt<br />

das Recht der Vorschussanforderung. Der Auftraggeber kann den Anspruch des<br />

Steuerberaters auf Vorschuss allerdings durch ausdrückliche Vereinbarung im<br />

Steuerberatungsvertrag ausschließen.<br />

Der Vorschuss kann bis zum Zeitpunkt gefordert werden, in dem die Fälligkeit<br />

eintritt. Er kann demnach gefordert werden als Voraussetzung für die Auftragsannahme,<br />

nach Annahme des Auftrages oder je nach Arbeitsfortschritt des<br />

Auftrags. Wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist (§ 7<br />

StBVV), kann ein Vorschuss nicht mehr angefordert werden; stattdessen muss<br />

der Steuerberater die endgültige Berechnung vornehmen.<br />

Die Höhe des Vorschusses muss "angemessen" sein. Sie richtet sich nach<br />

der voraussichtlichen Höhe der Vergütung. Dabei kommt es nicht darauf an,<br />

ob die Gebühren bereits entstanden sind oder ob ihre Entstehung erst zu<br />

erwarten ist. Angemessen ist der Vorschuss demnach dann, wenn sie sich<br />

zwischen der Höhe der zum Zeitpunkt der Vorschussanforderung bereits<br />

verdienten Gebühr <strong>und</strong> Auslagen <strong>und</strong> der aus dem Auftrag insgesamt zu<br />

erwartenden Gebühren <strong>und</strong> Auslagen bewegt.<br />

Achtung: wenn Sie den Vorschuss herabsetzen, kann das als Ermessensbindung<br />

bei der Abrechnung ausgelegt werden!<br />

Die Vorschussanforderung ist im Gegensatz zur förmlichen Berechnung der<br />

Vergütung nach § 9 StBVV nicht formgeb<strong>und</strong>en. Weder Textform noch Unterschrift<br />

sind notwendig. Sie kann daher auch von Nichtberufsangehörigen<br />

unterschrieben werden, z.B. vom Bürovorsteher oder sonstigen Mitarbeitern<br />

des Steuerberaters.<br />

Wenn es bei der Vorschussanforderung auch nicht erforderlich ist, wie bei der<br />

Honorarberechnung nach § 9 StBVV die einzelnen Gebühren <strong>und</strong> Auslagen,<br />

die Gebührenvorschriften <strong>und</strong> ggf. den Gegenstandswert anzugeben, empfiehlt<br />

es sich aus Gründen der Verständlichkeit für den Auftraggeber <strong>und</strong> eine<br />

dadurch zu erwartende höhere Akzeptanz der Vorschussanforderung, den<br />

Vorschuss auf Gebühren <strong>und</strong> Auslagen aufzugliedern <strong>und</strong> die Höhe der<br />

Gebühr zu erläutern.<br />

Allerdings muss jederzeit nachvollziehbar sein, aus welchem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> mit<br />

welchen Folgen Vorschüsse oder Abschlagszahlungen geleistet werden.<br />

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