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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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Der Steuerberatungsvertrag kann nicht als „Geschäft von minderer Bedeutung“<br />

angesehen werden mit der Folge, dass die Alleinvertretungsmöglichkeit des<br />

Minderjährigen durch nur einen Elternteil nicht möglich ist.<br />

2.1.5 Empfehlung<br />

Bei Abschluss des Steuerberatungsvertrages mit Ehegatten <strong>und</strong> Minderjährigen<br />

ist besonders darauf zu achten, dass sämtliche Vertretungsberechtigte<br />

der Auftragserteilung persönlich zustimmen, mindestens aber deren<br />

Vollmachten vorliegen.<br />

2.2 IDENTIFIKATION NACH GWG<br />

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG sind Steuerberater verpflichtet, ihre Auftraggeber<br />

zu identifizieren, d.h. deren Identität durch Erheben von Angaben<br />

festzustellen, § 1 GwG. Dabei müssen sie bestimmte Auflagen <strong>und</strong> Aufgaben<br />

beachten <strong>und</strong> erfüllen (z.B. §§ 3, 4, 8 GwG); eine Beschränkung auf bestimmte<br />

Tätigkeiten besteht nicht mehr.<br />

Diese Pflicht besteht z.B. bei jeder Begründung einer auf Dauer angelegten<br />

Geschäftsbeziehung. Auf Dauer angelegt ist aber nur der Steuerberatungsvertrag<br />

als Dienstvertrag. Für Werkverträge gilt die Identifizierungspflicht nach<br />

dem GwG demnach nicht.<br />

Durch das „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ (BGBl. I<br />

2016, S. 1679 ff.) gewinnt die Identifizierung des Auftraggebers erheblich an<br />

Bedeutung. Nach dem neu eingeführten § 87d Abs. 2 AO sind Steuerberater<br />

z.B. verpflichtet, sich vor Übermittlung der Daten an das Finanzamt, etwa bei<br />

der Jahressteuererklärung, Gewissheit über Person <strong>und</strong> Anschrift des<br />

Auftraggebers zu verschaffen. Missachtet der Steuerberater diese Pflichten<br />

vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er, soweit durch die Datenübermittlung<br />

eine Steuerverkürzung oder ein zu Unrecht erlangter Steuervorteil des<br />

Auftraggebers eintritt (§ 72a Abs. 2 AO).<br />

Die Identifizierung setzt gem. § 1 Abs. 5 GwG voraus<br />

<br />

<br />

<br />

das Feststellen des Namens aufgr<strong>und</strong> eines gültigen Personalausweises<br />

oder Reisepasses,<br />

das Feststellen des Geburtsdatums, des Geburtsorts, der Staatsangehörigkeit<br />

<strong>und</strong> der Anschrift,<br />

das Feststellen von Art, Nummer <strong>und</strong> ausstellender Behörde des<br />

amtlichen Ausweises.<br />

Nach § 8 GwG muss sich der Steuerberater auch danach erk<strong>und</strong>igen, ob der<br />

Auftraggeber für eigene Rechnung handelt. Falls nicht, muss er den<br />

wirtschaftlich Berechtigten feststellen. Handelt der zu Identifizierende für eine<br />

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