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Mandatsannahme und Auftragsbearbeitung

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen. Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

Sobald eine Mandatsanfrage vorliegt, sollten Informationen über den potenziellen Auftraggeber eingeholt werden, um sich ein Bild zu verschaffen, mit wem man es zu tun bekommt. Ist er Existenzgründer? Oder hatte er schon einen Vorberater? Warum ist er dort weggegangen. Aus Unzufriedenheit oder wegen gebührenrechtlicher Streitigkeiten? Ist wegen ausstehender Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht des Vorberaters zu befürchten? Es gilt also schon an dieser Stelle, möglichst umfassende Informationen einzuholen.

Diese Broschüre hilft Ihnen, die richtigen Weichen für eine erfolgreiche Mandatsannahme zu stellen.

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FAZIT<br />

Der Steuerberatungsvertrag ist für die Kanzlei des Steuerberaters von<br />

zentraler Bedeutung: er bestimmt den Umfang des Auftrags, der Pflichten, der<br />

Haftung <strong>und</strong> ist Gr<strong>und</strong>lage des Gebührenanspruchs.<br />

Daher sollte der Prozess der Auftragsannahme <strong>und</strong> –bearbeitung im Einzelnen<br />

dezidiert geregelt werden.<br />

Vielfach wird der Steuerberatungsvertrag auch immer noch nicht dokumentiert,<br />

sondern nur mündlich geschlossen, obwohl mit der Steuerberatung komplexe<br />

<strong>und</strong> haftungsträchtige Aufgaben übernommen werden.<br />

In der freien Wirtschaft wäre es kaum denkbar, vergleichbar komplexe <strong>und</strong><br />

haftungsträchtige Aufgaben sowie Vergütungsfragen nur mündlich zu vereinbaren,<br />

weshalb auch in der Rechtsprechung die Auffassung vorherrscht, dass ein<br />

bloß mündlicher Abschluss eines Steuerberatungsvertrages angesichts des<br />

breiten Aufgabengebiets der Steuerberater <strong>und</strong> der haftungsrechtlichen<br />

Konsequenzen absolut unüblich ist.<br />

Denn wenn der Steuerberater vom Auftraggeber ohne Beisein von Zeugen nur<br />

mündlich beauftragt (Vieraugengespräch) wurde, kann er im Rahmen eines<br />

Rechtsstreits über Gebühren, Schadensersatz oder Rückforderung bereits<br />

gezahlten Honorars den Nachweis über die Auftragserteilung <strong>und</strong> des<br />

Auftragsumfangs nur dadurch antreten, dass er die eigene Anhörung oder<br />

Vernehmung als Partei beantragt - ein schwaches Beweismittel. Steuerberater<br />

sollten daher stets nur auf Gr<strong>und</strong>lage schriftlicher Aufträge tätig werden.<br />

Schließlich sollte der schriftlich verfasste Auftrag auch im Hinblick auf das<br />

Qualitätsmanagement <strong>und</strong> das Marketing eine absolute Selbstverständlichkeit<br />

sein. Wo er fehlt, kann es für den Steuerberater teuer, manchmal sogar<br />

existenzbedrohend werden.<br />

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