Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag
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Drucksache 13/7205 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> -13. Wahlperiode<br />
Aufbauinvestitionen (ERP-Aufbauprogramm) stehen<br />
1997 rd. 3 Mrd. DM für ERP-Kredite zur Verfügung.<br />
7. Erfolgskontrolle<br />
7.1 Aufgaben und Konzeptionen einer Erfolgskontrolle<br />
der regionalen Wirtschaftsförderung<br />
Im Rahmen einer Erfolgskontrolle, der die Hilfen der<br />
regionalen Wirtschaftsförderung ebenso wie andere<br />
Subventionen in regelmäßigen Abständen unterworfen<br />
werden müssen, wird überprüft, ob und inwieweit<br />
die mit den regionalpolitischen Maßnahmen angestrebten<br />
Ziele tatsächlich erreicht worden sind.<br />
Mit der Debatte über die Verwendung öffentlicher<br />
Fördermittel in den neuen Bundesländern im Frühjahr<br />
1995 hat das Thema Erfolgskontrolle besondere<br />
Aktualität gewonnen; die Überprüfung ergab, daß<br />
die bestehenden Kontrollmechanismen im Bereich<br />
der Regionalförderung ihren Zweck erfüllen.<br />
Erfolgskontrolle kann zunächst im Sinne der Rechtmäßigkeits-<br />
und Finanzkontrolle verstanden werden;<br />
es handelt sich dabei um eine Kontrolle der Verwaltung<br />
bzw. der Rechnungshöfe auf Ordnungsmäßigkeit<br />
der Subventionsgewährung und Erfüllung der<br />
Fördervoraussetzungen. Die Frage, ob mit den eingesetzten<br />
Fördermitteln die gesetzten regionalpolitischen<br />
Ziele erreicht werden konnten bzw. ob eine<br />
festgestellte Zielverwirklichung auf den Einsatz der<br />
Regionalförderung zurückgeführt werden kann, geht<br />
einen Schritt weiter. Es ist demnach auch Aufgabe<br />
der Erfolgskontrolle, Wirkungszusammenhänge zu<br />
ermitteln. Sie muß Informationen für die förderpolitische<br />
Entscheidung liefern, ob in einer Region der<br />
Einsatz des regionalpolitischen Instrumentariums<br />
noch erforderlich ist bzw. ob die bisherige Regionalpolitik<br />
in unveränderter oder modifizierter Form fo rt<br />
-gesetzt werden sollte. Daher ist Erfolgskontrolle auch<br />
für die Konzeption der Regionalpolitik ein unverzichtbares<br />
Instrument, wenngleich zweifelsfreie Beweise<br />
für den Erfolg der regionalpolitischen Fördermaßnahmen<br />
von ihr nicht erwartet werden dürfen.<br />
Möglich sind empirisch begründete Vermutungen<br />
über Richtung und - in Bandbreiten - Stärke des Einflusses<br />
der regionalpolitischen Instrumente auf die<br />
regionalpolitischen Zielgrößen.<br />
Die Erfolgskontrolle zur Gemeinschaftsaufgabe ist<br />
grundsätzlich gemeinsame Aufgabe des Bundes und<br />
der Länder. Sie wird zu einem Teil von Bund und<br />
Ländern gemeinsam, zum anderen Teil ausschließlich<br />
von den einzelnen Ländern durchgeführt. Das<br />
Schwergewicht bei der Durchführung liegt bei den<br />
Ländern.<br />
Im Bereich der regionalen Wirtschaftsförderung werden<br />
drei Arten von Erfolgskontrollen praktiziert, die<br />
im folgenden näher erläutert werden:<br />
die Vollzugskontrolle auf der Ebene der einzelnen<br />
Projekte<br />
die Zielerreichungskontrolle<br />
die Wirkungskontrolle.<br />
7.2 Vollzugskontrolle<br />
7.2.1 Prüfung der Bewilligungsbescheide<br />
durch den Bund<br />
Die Erteilung der Bewilligungsbescheide und die<br />
Kontrolle darüber, ob die Förderregeln durch die Zuwendungsempfänger<br />
eingehalten werden, ist Aufgabe<br />
der Länder. Der Bund kontrolliert, ob die Länder<br />
bei der Bewilligung von Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe<br />
die Regelungen des Rahmenplans<br />
einhalten.<br />
Das Bundeswirtschaftsministerium prüft die Bewilligungsbescheide,<br />
die die Länder dem Bundesamt für<br />
Wirtschaft zur statistischen Erfassung übermitteln,<br />
auf ihre Übereinstimmung mit den Förderregelungen<br />
des jeweiligen Rahmenplans. Erscheint ein Bewilligungsbescheid<br />
als nicht mit den Förderregelungen<br />
vereinbar, fordert das Bundeswirtschaftsministerium<br />
das entsprechende Land auf, seine Entscheidung zu<br />
begründen. Gelangt das Bundeswirtschaftsministerium<br />
endgültig zu dem Ergebnis, daß die Förderfähigkeit<br />
nicht gegeben ist und das jeweilige Land<br />
gegen die Rahmenplanregelungen verstoßen hat,<br />
prüft es gemäß § 11 Abs. 2 GA-Gesetz, ob die anteiligen<br />
Bundesmittel vom Land zurückgefordert werden<br />
können. Dabei hat es einen Ermessensspielraum.<br />
In den neuen Ländern hat der Bund im Jahr 1996<br />
insgesamt 72 bewilligte Vorhaben beanstandet. In<br />
66 Fällen davon konnte das Bundeswirtschaftsministerium<br />
die Bewilligungsbescheide der Länder aufgrund<br />
zusätzlicher Informationen akzeptieren, in<br />
6 Fällen wurde die Beanstandung aufrechterhalten.<br />
Darüber hinaus sind aufgrund im Vorjahr beanstandeter<br />
Förderfälle im Haushaltsjahr 1996 43,7 Mio.<br />
DM an den Bund erstattet worden.<br />
Im Haushaltsjahr 1996 sind Zinsen gem. § 11 Abs. 4<br />
GRW in Höhe von 6,2 Mio. DM von den neuen Ländern<br />
an den Bund abgeführt worden.<br />
1996 hat der Bund in den alten Ländern insgesamt<br />
13 bewilligte Vorhaben beanstandet. Davon konnte<br />
das Bundeswirtschaftsministerium 11 Bewilligungsbescheide<br />
der Länder aufgrund zusätzlicher Informationen<br />
akzeptieren.<br />
Bei den 1995 noch in Bearbeitung befindlichen<br />
143 Fällen konnte die Bearbeitung 1996 nahezu abgeschlossen<br />
werden. In 21 Fällen wurden durch den<br />
Bund Rückforderungen ausgesprochen; in 4 Fällen<br />
ergingen Änderungsbescheide; 111 Fälle konnten<br />
nach weitergehender Prüfung akzeptiert werden.<br />
7.2.2 Prüfung der Verwendungsnachweise<br />
durch die Länder<br />
Die Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe ist<br />
nach dem Gesetz ausschließlich Sache der Länder.<br />
Zur Durchführung zählt auch die Kontrolle der Verwendungsnachweise.<br />
Im Rahmen dieser Kontrolle<br />
prüfen die Länder, ob die Begünstigten die Fördervoraussetzungen<br />
im Einzelfall erfüllt haben. Nach<br />
Abschluß des Investitionsvorhabens ist der Investor<br />
verpflichtet, einen Verwendungsnachweis vorzulegen.<br />
Die Bewilligungsbehörde prüft dann insbe-