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Unterrichtung - DIP - Deutscher Bundestag

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Drucksache 13/7205 <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> -13. Wahlperiode<br />

Aufbauinvestitionen (ERP-Aufbauprogramm) stehen<br />

1997 rd. 3 Mrd. DM für ERP-Kredite zur Verfügung.<br />

7. Erfolgskontrolle<br />

7.1 Aufgaben und Konzeptionen einer Erfolgskontrolle<br />

der regionalen Wirtschaftsförderung<br />

Im Rahmen einer Erfolgskontrolle, der die Hilfen der<br />

regionalen Wirtschaftsförderung ebenso wie andere<br />

Subventionen in regelmäßigen Abständen unterworfen<br />

werden müssen, wird überprüft, ob und inwieweit<br />

die mit den regionalpolitischen Maßnahmen angestrebten<br />

Ziele tatsächlich erreicht worden sind.<br />

Mit der Debatte über die Verwendung öffentlicher<br />

Fördermittel in den neuen Bundesländern im Frühjahr<br />

1995 hat das Thema Erfolgskontrolle besondere<br />

Aktualität gewonnen; die Überprüfung ergab, daß<br />

die bestehenden Kontrollmechanismen im Bereich<br />

der Regionalförderung ihren Zweck erfüllen.<br />

Erfolgskontrolle kann zunächst im Sinne der Rechtmäßigkeits-<br />

und Finanzkontrolle verstanden werden;<br />

es handelt sich dabei um eine Kontrolle der Verwaltung<br />

bzw. der Rechnungshöfe auf Ordnungsmäßigkeit<br />

der Subventionsgewährung und Erfüllung der<br />

Fördervoraussetzungen. Die Frage, ob mit den eingesetzten<br />

Fördermitteln die gesetzten regionalpolitischen<br />

Ziele erreicht werden konnten bzw. ob eine<br />

festgestellte Zielverwirklichung auf den Einsatz der<br />

Regionalförderung zurückgeführt werden kann, geht<br />

einen Schritt weiter. Es ist demnach auch Aufgabe<br />

der Erfolgskontrolle, Wirkungszusammenhänge zu<br />

ermitteln. Sie muß Informationen für die förderpolitische<br />

Entscheidung liefern, ob in einer Region der<br />

Einsatz des regionalpolitischen Instrumentariums<br />

noch erforderlich ist bzw. ob die bisherige Regionalpolitik<br />

in unveränderter oder modifizierter Form fo rt<br />

-gesetzt werden sollte. Daher ist Erfolgskontrolle auch<br />

für die Konzeption der Regionalpolitik ein unverzichtbares<br />

Instrument, wenngleich zweifelsfreie Beweise<br />

für den Erfolg der regionalpolitischen Fördermaßnahmen<br />

von ihr nicht erwartet werden dürfen.<br />

Möglich sind empirisch begründete Vermutungen<br />

über Richtung und - in Bandbreiten - Stärke des Einflusses<br />

der regionalpolitischen Instrumente auf die<br />

regionalpolitischen Zielgrößen.<br />

Die Erfolgskontrolle zur Gemeinschaftsaufgabe ist<br />

grundsätzlich gemeinsame Aufgabe des Bundes und<br />

der Länder. Sie wird zu einem Teil von Bund und<br />

Ländern gemeinsam, zum anderen Teil ausschließlich<br />

von den einzelnen Ländern durchgeführt. Das<br />

Schwergewicht bei der Durchführung liegt bei den<br />

Ländern.<br />

Im Bereich der regionalen Wirtschaftsförderung werden<br />

drei Arten von Erfolgskontrollen praktiziert, die<br />

im folgenden näher erläutert werden:<br />

die Vollzugskontrolle auf der Ebene der einzelnen<br />

Projekte<br />

die Zielerreichungskontrolle<br />

die Wirkungskontrolle.<br />

7.2 Vollzugskontrolle<br />

7.2.1 Prüfung der Bewilligungsbescheide<br />

durch den Bund<br />

Die Erteilung der Bewilligungsbescheide und die<br />

Kontrolle darüber, ob die Förderregeln durch die Zuwendungsempfänger<br />

eingehalten werden, ist Aufgabe<br />

der Länder. Der Bund kontrolliert, ob die Länder<br />

bei der Bewilligung von Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe<br />

die Regelungen des Rahmenplans<br />

einhalten.<br />

Das Bundeswirtschaftsministerium prüft die Bewilligungsbescheide,<br />

die die Länder dem Bundesamt für<br />

Wirtschaft zur statistischen Erfassung übermitteln,<br />

auf ihre Übereinstimmung mit den Förderregelungen<br />

des jeweiligen Rahmenplans. Erscheint ein Bewilligungsbescheid<br />

als nicht mit den Förderregelungen<br />

vereinbar, fordert das Bundeswirtschaftsministerium<br />

das entsprechende Land auf, seine Entscheidung zu<br />

begründen. Gelangt das Bundeswirtschaftsministerium<br />

endgültig zu dem Ergebnis, daß die Förderfähigkeit<br />

nicht gegeben ist und das jeweilige Land<br />

gegen die Rahmenplanregelungen verstoßen hat,<br />

prüft es gemäß § 11 Abs. 2 GA-Gesetz, ob die anteiligen<br />

Bundesmittel vom Land zurückgefordert werden<br />

können. Dabei hat es einen Ermessensspielraum.<br />

In den neuen Ländern hat der Bund im Jahr 1996<br />

insgesamt 72 bewilligte Vorhaben beanstandet. In<br />

66 Fällen davon konnte das Bundeswirtschaftsministerium<br />

die Bewilligungsbescheide der Länder aufgrund<br />

zusätzlicher Informationen akzeptieren, in<br />

6 Fällen wurde die Beanstandung aufrechterhalten.<br />

Darüber hinaus sind aufgrund im Vorjahr beanstandeter<br />

Förderfälle im Haushaltsjahr 1996 43,7 Mio.<br />

DM an den Bund erstattet worden.<br />

Im Haushaltsjahr 1996 sind Zinsen gem. § 11 Abs. 4<br />

GRW in Höhe von 6,2 Mio. DM von den neuen Ländern<br />

an den Bund abgeführt worden.<br />

1996 hat der Bund in den alten Ländern insgesamt<br />

13 bewilligte Vorhaben beanstandet. Davon konnte<br />

das Bundeswirtschaftsministerium 11 Bewilligungsbescheide<br />

der Länder aufgrund zusätzlicher Informationen<br />

akzeptieren.<br />

Bei den 1995 noch in Bearbeitung befindlichen<br />

143 Fällen konnte die Bearbeitung 1996 nahezu abgeschlossen<br />

werden. In 21 Fällen wurden durch den<br />

Bund Rückforderungen ausgesprochen; in 4 Fällen<br />

ergingen Änderungsbescheide; 111 Fälle konnten<br />

nach weitergehender Prüfung akzeptiert werden.<br />

7.2.2 Prüfung der Verwendungsnachweise<br />

durch die Länder<br />

Die Durchführung der Gemeinschaftsaufgabe ist<br />

nach dem Gesetz ausschließlich Sache der Länder.<br />

Zur Durchführung zählt auch die Kontrolle der Verwendungsnachweise.<br />

Im Rahmen dieser Kontrolle<br />

prüfen die Länder, ob die Begünstigten die Fördervoraussetzungen<br />

im Einzelfall erfüllt haben. Nach<br />

Abschluß des Investitionsvorhabens ist der Investor<br />

verpflichtet, einen Verwendungsnachweis vorzulegen.<br />

Die Bewilligungsbehörde prüft dann insbe-

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