Baugebiet "Über Rück I" Zeichenerklärung ... - VG Bodenheim
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III. Landespflegerische Festsetzungen<br />
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft auf den<br />
betroffenen Baugrundstücken<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB)<br />
III.1 Maßnahmen auf öffentlichen Flächen<br />
III.1.1 Bäume im Straßenraum<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)<br />
In den Planstraßen sind mindestens 10 hochstämmige Laubbäume (3 x verpflanzt) der Artenlisten A und<br />
B zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Auf dem Quartiersplatz sind mindestens 6 hochstämmige<br />
Laubbäume anzupflanzen. Von den angegebenen Standorten kann im Einzelfall abgewichen werden. Sie<br />
sind mit den privaten Zufahrten abzustimmen.<br />
Abgängige Bäume sind in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichartig zu ersetzen.<br />
III.1.2 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />
und Landschaft<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)<br />
Auf den für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Flächen sind zu 30 % geschlossene<br />
Gehölzpflanzungen anzulegen. Für die Bepflanzung sind Heister und Sträucher aus der Artenliste D mit<br />
mindestens einem Exemplar pro 2,25 m², unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes, zu pflanzen<br />
und dauerhaft zu erhalten. Auf mindestens 200 m²dieser Flächen sind zum Schutz, zur Pflege und<br />
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Laubbäume/Streuobst der Artenlisten A/B zu bepflanzen<br />
und dauerhaft zu erhalten. Auf den gegebenenfalls verbleibenden Flächen sind Wiesen und Wildblumenflächen<br />
anzulegen und dauerhaft zu erhalten.<br />
III.1.3 Öffentliche Grünflächen<br />
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)<br />
Es werden öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Freiflächen" festgesetzt.<br />
11<br />
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