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Baugebiet "Über Rück I" Zeichenerklärung ... - VG Bodenheim

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III. Landespflegerische Festsetzungen<br />

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft auf den<br />

betroffenen Baugrundstücken<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB)<br />

III.1 Maßnahmen auf öffentlichen Flächen<br />

III.1.1 Bäume im Straßenraum<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)<br />

In den Planstraßen sind mindestens 10 hochstämmige Laubbäume (3 x verpflanzt) der Artenlisten A und<br />

B zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Auf dem Quartiersplatz sind mindestens 6 hochstämmige<br />

Laubbäume anzupflanzen. Von den angegebenen Standorten kann im Einzelfall abgewichen werden. Sie<br />

sind mit den privaten Zufahrten abzustimmen.<br />

Abgängige Bäume sind in der darauffolgenden Pflanzperiode gleichartig zu ersetzen.<br />

III.1.2 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur<br />

und Landschaft<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)<br />

Auf den für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Flächen sind zu 30 % geschlossene<br />

Gehölzpflanzungen anzulegen. Für die Bepflanzung sind Heister und Sträucher aus der Artenliste D mit<br />

mindestens einem Exemplar pro 2,25 m², unter Berücksichtigung des vorhandenen Bestandes, zu pflanzen<br />

und dauerhaft zu erhalten. Auf mindestens 200 m²dieser Flächen sind zum Schutz, zur Pflege und<br />

zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Laubbäume/Streuobst der Artenlisten A/B zu bepflanzen<br />

und dauerhaft zu erhalten. Auf den gegebenenfalls verbleibenden Flächen sind Wiesen und Wildblumenflächen<br />

anzulegen und dauerhaft zu erhalten.<br />

III.1.3 Öffentliche Grünflächen<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)<br />

Es werden öffentliche Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Freiflächen" festgesetzt.<br />

11<br />

D:\TEXTE\2006032\ERLAEUT\20101130_ERL_001_JO_TF 2. ÄNDERUNG_NOV10.DOCX

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