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Bebauungsplan WEIDENWEG - VG Bodenheim

Bebauungsplan WEIDENWEG - VG Bodenheim

Bebauungsplan WEIDENWEG - VG Bodenheim

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GEMEINDE NACKENHEIM<br />

in der <strong>VG</strong> <strong>Bodenheim</strong><br />

- <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

- 1. ÄNDERUNG<br />

- 2. ÄNDERUNG<br />

BEGRÜNDUNG<br />

Beg-inkl.1.-2.Änderung-9643.doc


GEMEINDE NACKENHEIM<br />

in der <strong>VG</strong> <strong>Bodenheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

BEGRÜNDUNG Stand 04.09.2002/GP<br />

(AP/AW/MM) Beg-inkl.1.-2.Änderung-9643.doc


ARCHITEKTUR ⋅ STÄDTEBAU ⋅ LANDSCHAFTSARCHITEKTUR<br />

GUSTAV-FREYTAG-STRASSE 15<br />

65189 WIESBADEN<br />

TEL. 0611/300 123 FAX 0611/30 41 05<br />

Email planungsbuero.hendel@t-online.de


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 1<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN<br />

1.1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH, GRÖSSE + TOPOGRAFIE ...... 3<br />

1.2 PLANUNGSGRUNDLAGEN .................................................................. 3<br />

1.2.1 Regionaler Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe RROP'86.. 3<br />

1.2.2 Flächennutzungsplan FNP'97.................................................... 3<br />

1.3 UMGEBUNG + FLÄCHENNUTZUNG .................................................... 4<br />

1.4 STÄDTEBAULICHE SITUATION ........................................................... 4<br />

1.5 STÄDTEBAULICHE ENTWICKLUNG ................................................... 5<br />

1.5.1 Geplante Flächennutzung.......................................................... 5<br />

1.5.2 Geplante Bebauung................................................................... 6<br />

1.6 FLÄCHEN-/EINWOHNERBILANZ ......................................................... 7<br />

1.7 ERSCHLIESSUNG................................................................................. 8<br />

1.7.1 Verkehr ...................................................................................... 8<br />

1.7.2 Versorgung ................................................................................ 9<br />

1.7.3 Entsorgung................................................................................. 9<br />

1.8 IMMISSIONSSCHUTZ.......................................................................... 10<br />

1.9 LANDESPFLEGERISCHER PLANUNGSBEITRAG § 17 LPFLG ....... 11<br />

1.9.1 Rechtliche Bindungen.............................................................. 11<br />

1.9.2 Naturräumliche Lage................................................................ 11<br />

1.9.3 Relief/Geologie/Boden............................................................. 11<br />

1.9.4 Wasser..................................................................................... 12<br />

1.9.5 Klima........................................................................................ 12<br />

1.9.6 Flora/Fauna.............................................................................. 13


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 2<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

1.9.7 Landschaftsbild/Erholungswert ................................................ 14<br />

1.9.8 Zusammenfassende Bewertung .............................................. 15<br />

1.9.9 Landespflegerische Zielvorstellungen...................................... 16<br />

1.10 EINGRIFFSREGELUNG ...................................................................... 17<br />

1.10.1 Ermittlung der Eingriffe ............................................................ 17<br />

1.10.2 Funktionale Ableitung der Kompensation ................................ 19<br />

1.10.3 Gegenüberstellung Eingriffe/Kompensationsmaßnahmen ...... 23<br />

1.10.4 Nutzungsbilanz Bestand/Planung ............................................ 28<br />

1.10.5 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen................................... 29<br />

1.11 BODENORDNUNG .............................................................................. 29<br />

1.12 KOSTEN DER ERSCHLIESSUNG/AUSGLEICHSMASSNAHMEN .... 30<br />

2. ANLAGEN<br />

3. PLANUNTERLAGEN<br />

3.1 BESTANDSPLAN unmaßstäblich<br />

3.2 GELÄNDESCHNITTE M. 1 : 500<br />

3.3 BEBAUUNGSPLAN MIT LANDESPFLEGERISCHEM<br />

PLANUNGSBEITRAG M. 1 : 1.000


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 3<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

Mit der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>WEIDENWEG</strong> sollen die planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen zur Ausweisung von Mischbauflächen in der Gemeinde<br />

NACKENHEIM geschaffen, im Zuge dieser Maßnahme der nordöstliche<br />

Ortsrand arrondiert und die Siedlungsentwicklung in diesem Bereich abgeschlossen<br />

werden.<br />

1.1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH, GRÖSSE + TOPOGRAFIE<br />

Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>WEIDENWEG</strong> umfasst folgende<br />

Flächen in der Flur 9:<br />

Flurstück Nr. 223 sowie teilweise die Flurstücke Nr. 53, 54, 222 + 224.<br />

Das geplante Baugebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand von Nackenheim,<br />

der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2 ha. Das weitgehend<br />

ebene Plangebiet liegt auf einer mittleren Höhe von etwa 84,50 m ü.NN<br />

und fällt leicht um ca. 25 cm nach Südwesten hin ab.<br />

1.2 PLANUNGSGRUNDLAGEN<br />

1.2.1 Regionaler Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe RROP'86<br />

Der RROP RHEINHESSEN-NAHE aus dem Jahre 1986 wird derzeit fortgeschrieben<br />

und enthält folgende Vorgaben für die <strong>VG</strong> BODENHEIM:<br />

- Die <strong>VG</strong> BODENHEIM liegt in der Verdichtungsrandzone zwischen den<br />

Verdichtungsräumen RHEIN-MAIN im Norden (15 km zum Oberzentrum<br />

und zur Landeshauptstadt MAINZ) und RHEIN-NECKAR im Süden(28<br />

km zum Mittelzentrum WORMS mit der Teilfunktion eines Oberzentrums).<br />

- Die Gemeinde NACKENHEIM in der <strong>VG</strong> BODENHEIM soll in ihrer<br />

Funktion als auszubauende Wohngemeinde über ihre Eigenentwicklung<br />

hinaus verstärkt Wohnbauflächen ausweisen.<br />

- Der RROP'86 RHEINHESSSEN-NAHE weist NACKENHEIM als auszubauende<br />

Gemeinde für die Naherholung und den Fremdenverkehr aus.<br />

Weiterhin soll die Funktion als Gewerbestandort bestehen bleiben.<br />

- Die zeichnerische Darstellung des RROP'86 weist den Bereich des<br />

Baugebietes als geplante Wohnbaufläche aus.<br />

1.2.2 Flächennutzungsplan FNP'97<br />

Das Baugebiet <strong>WEIDENWEG</strong> ist in der wirksamen Fassung der Änderung<br />

des FNP'97 der <strong>VG</strong> BODENHEIM als GEMISCHTE BAUFLÄCHE dargestellt.<br />

Dies bedeutet, dass der vorliegende <strong>Bebauungsplan</strong> gemäß § 8 (2)<br />

BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 4<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

Nördlich angrenzend an das Baugebiet <strong>WEIDENWEG</strong> enthält der FNP'97<br />

ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung KAMPFBAHN TYP C.<br />

Die externe Ausgleichsfläche nördlich des Geltungsbereiches und der geplanten<br />

Sportanlage befindet sich innerhalb einer Sondergebietsfläche mit<br />

Zweckbestimmung NATURGEBUNDENE ERHOLUNG. Diese Umwidmung<br />

wird Bestandteil der nächsten Fortschreibung des Flächennutzungsplanes<br />

der <strong>VG</strong> <strong>Bodenheim</strong>.<br />

1.3 UMGEBUNG + FLÄCHENNUTZUNG<br />

Im Westen wird das Plangebiet durch das Schulzentrum mit Turnhalle und<br />

Sportplatz begrenzt. Nach Norden bilden Acker- und Wiesenflächen, nach<br />

Osten der Hauptdeich des Rheins mit östlich anschließender Bundesstraße<br />

B 9 und der Rheinseitenarm die Begrenzung.<br />

Im Süden grenzt Wohnbebauung an, die entlang der Rheinstraße und östlich<br />

des Weidenweges aus überwiegend giebelständigen Einzelhäusern,<br />

westlich des Weidenweges aus Geschosswohnungsbauten besteht.<br />

Das geplante Baugebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand von Nackenheim<br />

im Bereich der Rheinaue unmittelbar hinter dem Hauptdeich und wird derzeit<br />

überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Entlang des Wirtschaftsweges<br />

am Fuße des Hauptdeiches stehen am östlichen Rand der Ackerfläche<br />

hohe Gehölzstrukturen mit überwiegend Linde und Ahorn sowie im Westen<br />

eine Pappelreihe entlang des Eichelsbaches und des parallelverlaufenden<br />

Wirtschaftsweges.<br />

Den baulichen Bestand im Geltungsbereich bilden ein Einzelhaus auf dem<br />

Flurstück Nr. 224 mit Garten und Lagerfläche, angebunden über die Verlängerung<br />

des Weidenweges sowie ein landwirtschaftlicher Betrieb auf<br />

dem Flurstück Nr. 222 mit Lagerhalle, Scheune und Hoffläche, der sowohl<br />

von Westen über die Verlängerung des Weidenweges, als auch von Osten<br />

über die Rheinstraße erschlossen ist. Die Scheune auf dem Hofgelände<br />

wird von einem Schlossereibetrieb gewerblich genutzt.<br />

1.4 STÄDTEBAULICHE SITUATION<br />

Die Lage des geplanten Baugebiets stellt erhöhte Anforderungen an die<br />

Planung durch die restriktiven Faktoren wie Schul- und Sportzentrum im<br />

Westen, Bundesstraße B 9 im Osten sowie zusätzlich zu erwartende<br />

Lärmimmissionen bei Sportveranstaltungen durch Besucher und Lautsprecheransagen<br />

von der geplanten Leichtathletik-Kampfbahn Typ C im<br />

Norden.<br />

Besonderes Augenmerk gilt somit dem Aspekt des Schallschutzes, weshalb<br />

im Vorfeld der Planung ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag<br />

gegeben wurde, welches auf der Grundlage eines Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes<br />

die Ermittlung und Beurteilung der Schalleinwirkungen<br />

auf die geplante Bebauung zum Ziel hatte. Die Ergebnisse dieses<br />

Gutachtens sind Bestandteil des vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>es.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 5<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

Das Plangebiet liegt außerdem innerhalb des potenziellen Überschwemmungsgebietes<br />

des Rheins und ist durch den östlich angrenzenden Hauptdeich<br />

geschützt. Durch die Wechselbeziehung zum Rhein können<br />

zeitweise auch sehr hohe Grundwasserstände auftreten. Dies ist sowohl<br />

bei der Erschließung als auch der Gestaltung der künftigen Gebäude zu<br />

berücksichtigen.<br />

1.5 STÄDTEBAULICHE ENTWICKLUNG<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong> mit Landespflegerischem<br />

Planungsbeitrag schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur<br />

Erschließung von Mischgebietsflächen in der Gemeinde Nackenheim.<br />

Gleichzeitig bietet sich die Chance einer städtebaulichen Neuordnung des<br />

Plangebietes und der Arrondierung des Siedlungsbereiches im Nordosten<br />

mit folgenden Zielen:<br />

• Geordneter städtebaulicher Abschluss der Siedlungsentwicklung im<br />

Nordosten mit durchgehendem und begrüntem Wall zur nördlich geplanten<br />

Sportanlage.<br />

• Bereitstellung von Bauland für die Bereiche Wohnen und Arbeiten über<br />

den Eigenbedarf hinaus entsprechend den Zielen der Raumordnung.<br />

• Vernetzung des Schulareals einschließlich der Sportflächen mit den<br />

angrenzenden Naherholungsgebieten durch die Neuanlage von Wegen<br />

im Umfeld des Baugebietes.<br />

• Sicherung des Eichelsbaches einschließlich Ufervegetation und des<br />

begleitenden Fuß-/Radweges entsprechend den Zielen der Landschaftsplanung<br />

Der vorliegende <strong>Bebauungsplan</strong> soll als Ergebnis der umfangreichen Analysen<br />

die vorgenannten Ziele umsetzen.<br />

1.5.1 Geplante Flächennutzung<br />

Der im Geltungsbereich bisher vorherrschende Ackerbau wird zu Gunsten<br />

der geplanten Mischbebauung aufgehoben. Der landwirtschaftliche Betrieb<br />

am Ende der Rheinstraße gibt ebenfalls die Bewirtschaftung auf, wobei<br />

die Hauptgebäude entlang des Rheindammes in die geplante Schallschutzbebauung<br />

integriert werden. Das Grundstück Weidenweg Nr. 17<br />

wird so arrondiert und neu zugeschnitten, dass der Weidenweg mit Verschwenkung<br />

zur Erschließung des Baugebietes nach Norden weitergeführt<br />

werden kann.<br />

Aus dem Plankonzept ergeben sich innerhalb des Baugebietes insgesamt<br />

etwa 23 Bauplätze, wovon 9 Bauplätze auf die Schallschutzbebauung des<br />

MI 1 im Norden und Osten sowie weitere 14 Bauplätze auf das MI 2 im Innenbereich<br />

entfallen.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 6<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

Der Gehölzbestand am östlichen Rand des Geltungsbereiches bildet zusammen<br />

mit dem geplanten Erdwall und der festgesetzten Eingrünung<br />

den Abschluss nach Norden. Sollte ein Erhalt des Gehölzbestandes wegen<br />

der Auffüllung des Geländes nicht möglich sein, ist an gleicher Stelle<br />

ein gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Die wertvolle Gehölzstruktur im<br />

südwestlichen Randbereich wird ebenfalls als zu erhaltend festgesetzt.<br />

Der externe Ausgleich erfolgt im notwendigen Umfang sowohl für die<br />

Wasserwirtschaft als auch die Landespflege auf dem Flurstück Nr. 46/3.<br />

1.5.2 Geplante Bebauung<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> legt grundsätzlich die Verteilung von bebaubaren und<br />

nicht bebaubaren Flächen, die maximale Ausnutzung, die Geschosszahlen,<br />

die maximalen Gebäudehöhen, die Ordnung zwischen privaten und<br />

öffentlichen Flächen, die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen, die notwendigen<br />

landespflegerischen Maßnahmen für die Begrünung des Plangebietes<br />

und der externen Ausgleichsflächen sowie den Übergang zur<br />

freien Landschaft fest.<br />

Mit den Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen in Verbindung mit<br />

den Baugrenzen und Ausnutzungsziffern wird das Maß der baulichen Nutzung<br />

bestimmt. Dabei wurde insbesondere die exponierte Ortsrandlage<br />

sowie die sich aus der Nachbarschaft zu den Schul-, Sport- und Verkehrsflächen<br />

ergebende Lärmproblematik berücksichtigt.<br />

Um die für das Plangebiet erforderlichen schalltechnischen Orientierungswerte<br />

der DIN 18.005 einzuhalten und damit eine Nutzung der Flächen für<br />

Wohnen und Arbeiten zu erreichen, ist nach Norden und Osten eine<br />

Schallschutzbebauung in geschlossener, zweigeschossiger Bauweise<br />

festgesetzt, welche ein weiteres, ökonomisch sinnvolles Vollgeschoss im<br />

Dachraum zulässt.<br />

Durch die Höhenfestsetzungen für die schalltechnisch relevanten Fassaden<br />

wird die Schutzwirkung der nördlichen und östlichen Bauzeile sichergestellt<br />

und gleichzeitig gewährleistet, dass durch eine ausreichende Fassadengliederung<br />

keine großformatigen und damit ortsuntypische Baukörper<br />

entstehen.<br />

Für das MI 2 im Innenbereich ist eine 1-geschossige Bebauung in offener<br />

Bauweise mit freistehenden Einzel- oder Doppelhäusern vorgesehen, wobei<br />

jedoch ebenfalls der Dachraum für ein zweites Vollgeschoss genutzt<br />

werden kann. Auf diese Weise wird eine wirtschaftliche Ausnutzung der<br />

Grundstücke sichergestellt.<br />

Zur Verwirklichung der städtebaulichen Zielsetzung und zur Vermeidung<br />

von Fehlentwicklungen durch Flächenzusammenlegung oder Grundstücksteilung<br />

sind für die Baugrundstücke Mindest- und Maximalgrößen<br />

ebenso vorgeschrieben, wie die maximal zulässige Anzahl von Wohnungen<br />

pro Wohngebäude.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 7<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

Die Vorschriften zur Gestaltung der Bebauung orientieren sich an der bebauten<br />

Umgebung, d. h. der Baustruktur zwischen Weidenweg und Rheinstraße.<br />

Sie beziehen sich im wesentlichen auf die Dachausbildung, die<br />

Fassaden und die Freibereiche. Die Festsetzungen zur Stellung der<br />

Gebäude ermöglichen auch den Einsatz von Solarkollektoren zur regenerativen<br />

Energiegewinnung. Weiter wird darauf hingewiesen, dass aufgrund<br />

des möglichen hohen Grundwasserstandes und der Nähe zum Rhein auf<br />

eine Unterkellerung zu verzichten ist oder die Keller wasserdicht herzustellen<br />

und gegen Auftrieb zu sichern sind.<br />

Zusätzlich zur geplanten Bebauung ist nördlich der letzten Bauzeile eine<br />

Eingrünung mit Erdwall vorgesehen, die in Verbindung mit den bestehenden<br />

Gehölzen am nordöstlichen Rand den Abschluss der Siedlungsentwicklung<br />

markiert und eine klare Trennung zu der nördlich geplanten<br />

Sportanlage bildet.<br />

Mit der Ortsrandeingrünung aus einem Wechsel von Baum- und Strauchpflanzungen<br />

wird ein guter Übergang zum angrenzenden Landschaftsraum<br />

mit Naherholungsfunktion geschaffen. Durch diese Eingrünung fügt<br />

sich die geplante Bebauung auch harmonisch in das Orts- und Landschaftsbild<br />

ein.<br />

1.6 FLÄCHEN-/EINWOHNERBILANZ<br />

Aus dem Entwurf zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong> ergibt sich folgende<br />

Flächenbilanz:<br />

FLÄCHENNUTZUNG FLÄCHE ANTEIL<br />

Mischgebiet 15.494 m² 75,60 %<br />

Straßen/Fußwege 2.076 m² 10,13 %<br />

Öffentliche Grünfläche (OE) 582 m² 2,84 %<br />

Private Grünfläche (PG) 588 m² 2,87 %<br />

Grabenparzelle (vorh.) 1.082 m² 5,28 %<br />

Wirtschaftsweg (vorh.) 673 m² 3,28 %<br />

GESAMTSUMME 20.495 m² 100,00 %<br />

Ausgehend von der dargestellten Parzellierung ergeben sich für den Geltungsbereich<br />

23 Baugrundstücke. Bei 1 WE/Gebäude im Mischgebiet und<br />

durchschnittlich etwa 2,5 EW/WE ergibt sich aus dem Baugebiet ein Einwohnerpotenzial<br />

von 58 EW.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 8<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

1.7 ERSCHLIESSUNG<br />

1.7.1 Verkehr<br />

Die Erschließung des Baugebietes ist ausschließlich über den Weidenweg<br />

möglich, eine Zufahrt über die Rheinstraße ist ausdrücklich auszuschließen.<br />

Die Anbindung an die Ortsmitte von Nackenheim erfolgt derzeit über<br />

Nebenstraßen und Unterführungen der Bahn. Eine Entlastung wird sich<br />

mit der Erschließung des geplanten Baugebietes WIESENDEICHWEG<br />

ergeben, das über einen Kreisel direkt an die L 413 angebunden wird.<br />

Durch diese Verkehrsanbindung verbessert sich die<br />

Erschließungssituation für den gesamten Bereich östlich der Bahn.<br />

Als innere Erschließung des Baugebietes ist die Weiterführung des Weidenweges<br />

vorgesehen, von dem drei Stichstraßen nach Westen abzweigen.<br />

Diese sind durch befahrbare Wohnwege untereinander verbunden,<br />

die vor allem dem Anliegerverkehr sowie den Müll- und Feuerwehrfahrzeugen<br />

vorbehalten sein sollen.<br />

Bei dem Dammweg in Verlängerung der Rheinstraße handelt es sich<br />

lediglich um einen Pflegeweg, der nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben<br />

ist und nur als Fuß-/Radweg genutzt werden kann. Auch der Wirtschaftsweg<br />

am Fuße des Hochwasserdammes kann nicht für die Erschließung<br />

des Baugebietes herangezogen werden, er dient lediglich der<br />

Erreichbarkeit der nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Gemarkung.<br />

Es ist vorgesehen, diesen Weg im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen<br />

um ca. 2,00 m anzuheben. Dadurch wird eine Abflachung der<br />

landseitigen Böschung in einem Verhältnis von 1 : 5 erreicht. Dies trägt zur<br />

Stabilisierung des Deiches bei.<br />

Da die Straßen innerhalb des Baugebietes ausschließlich dem Ziel- und<br />

Quellverkehr dienen, sind sie als niveaugleiche Mischverkehrsflächen mit<br />

einer Regelbreite von 5,50 m bzw. 4,50 m geplant. Die Verbindungswege<br />

zwischen den Stichstraßen sind in einer Breite von 4,00 m vorgesehen.<br />

Die Haupterschließungsstraße ist in Höhe der mittleren Stichstraße um eine<br />

volle Straßenbreite versetzt, um ein zu schnelles Fahren innerhalb des<br />

Baugebietes zu vermeiden. Diese Verkehrsberuhigungsmaßnahme behindert<br />

jedoch nicht die Durchfahrt größerer Fahrzeuge wie Feuerwehr und<br />

Müllabfuhr.<br />

Das Straßensystem erhält auch zwei Anschlüsse an den Fußweg parallel<br />

zum Eichelsbach, um eine direkte Erreichbarkeit des Schul- und Sportgeländes<br />

sowie des nördlich angrenzenden Naherholungsgebietes zu gewährleisten.<br />

Gleichzeitig dient er jedoch auch als Trasse für die Oberflächenentwässerung.<br />

Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist ausschließlich auf den privaten<br />

Grundstücken nachzuweisen, wobei entlang der Haupterschließungsstraße<br />

insbesondere für das MI 1 Flächen zur Anlage von Stellplätzen innerhalb<br />

der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausgewiesen sind,<br />

um ein geordnetes städtebauliches Bild entlang der Haupterschließungsstraße<br />

zu gewährleisten. Damit verbleibt den verkehrsberuhigten Mischverkehrsflächen<br />

noch mehr Raum für Kommunikation und Interaktion der<br />

Anwohner.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 9<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

Durch den Bahnhof an der Hauptstrecke Köln-Mainz-Mannheim und ergänzende<br />

Buslinien der ORN ist Nackenheim sehr gut an das Netz des<br />

ÖPNV angebunden.<br />

1.7.2 Versorgung<br />

Das Baugebiet wird hoch- und niederspannungsseitig mittels Erdkabel mit<br />

elektrischer Energie versorgt. Für die Wasser- und Ener-gieversorgung<br />

einschließlich Medien stehen über das örtliche Versorgungsnetz ausreichend<br />

Kapazitäten zur Verfügung. Zuständig für die Versorgung des Baugebietes<br />

sind das Elektrizitätswerk Rheinhessen AG, die Gasversorgung<br />

Rheinhessen, die Wasserversorgung Rheinhessen GmbH und die Deutsche<br />

Telekom AG.<br />

Östlich des Weidenweges ist eine Transformatorenstation für die Stromversorgung<br />

des Baugebietes vorgesehen. Diese ist als Fläche für Versorgungsanlagen<br />

festgesetzt.<br />

Aus Gründen des Ortsbildes, des Vorteils der Trassenbündelung und der<br />

größeren Sicherheit für die Leitungsführung schreibt der <strong>Bebauungsplan</strong><br />

die unterirdische Verlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen zwingend<br />

vor. Innerhalb der öffentlichen Wege und Straßen stehen ausreichend<br />

Trassenräume für die Versorgungsleitungen zur Verfügung. Weiterhin wird<br />

im Rahmen der Erschließungsplanung die Verlegung der Versorgungsleitungen<br />

rechtzeitig mit den zuständigen Versorgungsträgern abgestimmt.<br />

Die geplanten Baumpflanzungen halten die notwendigen Sicherheitsabstände<br />

zu den Leitungstrassen ein. Falls dies in Einzelfällen nicht möglich<br />

sein sollte, werden mit den zuständigen Versorgungsträgern einvernehmlich<br />

Schutzmaßnahmen abgestimmt.<br />

1.7.3 Entsorgung<br />

Die Entwässerung des Baugebietes erfolgt im Trennsystem. Der<br />

Ortskanalisation wird nur Schmutzwasser zugeführt. Das auf den<br />

Baugrundstücken anfallende Oberflächenwasser ist in Mulden zu<br />

versickern, deren Notüberlauf an die Straßenentwässerung<br />

angeschlossen werden kann.<br />

Die Straßenentwässerung erfolgt teils oberflächig über Rinnen, teils über<br />

einen Regenwasserkanal, der in den Eichelsbach eingeleitet wird.<br />

Das vorliegende Baugrundgutachten sagt aus, dass ausschließlich die belebte<br />

und aufgelockerte Bodenzone eine ausreichende Versickerungsfähigkeit<br />

für unbelastetes Oberflächenwasser besitzt. Wegen des hohen<br />

Grundwasserspiegels und fehlender Durchlässigkeit scheidet der darunter<br />

anstehende Boden für eine Versickerung aus. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen,<br />

dass das Gelände wegen der Anschlusshöhe des Weidenweges<br />

und der Sohlhöhe der vorhandenen Ortskanalisation um bis zu<br />

1,50 m aufgefüllt werden muss.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 10<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

Für die Auffüllung wird Boden verwendet, der versickerungsfähig ist.<br />

Um die Gemeinde Nackenheim vor Regressansprüchen durch<br />

Wasserschäden zu bewahren, sind im gesamten Baugebiet die Keller<br />

wasserdicht auszuführen.<br />

1.8 IMMISSIONSSCHUTZ<br />

Bereits im Jahre 1996 beauftragte die <strong>VG</strong> <strong>Bodenheim</strong> ein schalltechnisches<br />

Gutachten, das die Geräuschimmissionen sowohl des vorhandenen<br />

Großspielfeldes des westlich gelegenen Schulzentrums als auch einer zukünftigen<br />

nördlichen Kampfbahn Typ C in das Plangebiet ermittelte. Da<br />

die Auswirkungen der Sportstätten separat betrachtet wurden, fehlen Aussagen<br />

zu den sich überschneidenden Veranstaltungen. Weiterhin waren<br />

die Lärmimmissionen der Bundesstraße B 9 nicht Bestandteil dieser Untersuchung.<br />

Um auch diese Lärmimmissionen und ihre Auswirkungen für das Baugebiet<br />

Weidenweg beurteilen und entsprechende Maßnahmen ergreifen zu<br />

können, wurde ergänzend zur ersten Untersuchung ein weiteres schalltechnisches<br />

Gutachten eingeholt. Auf der Grundlage des städtebaulichen<br />

Entwicklungskonzeptes, welches den Schutz der innen liegenden Bebauung<br />

durch bauliche Lärmschutzriegel im Norden und Osten gewährleisten<br />

soll, wurden sämtliche auf das Plangebiet einwirkenden lärmverursachenden<br />

Schallquellen insgesamt ermittelt und zusammenfassend beurteilt.<br />

Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die vorgesehene schallschützende<br />

Bebauung tatsächlich dafür geeignet ist, den Innenbereich gegenüber den<br />

Sportanlagen und der Bundesstraße B 9 so weit abzuschirmen, dass nicht<br />

nur Mischgebietsqualität erreicht wird, sondern auch die Ausweisung der<br />

Gebietsqualität WA möglich wäre. Dabei ist die Bebauung so herzustellen,<br />

dass eine Mindesttraufhöhe von 6,50 m eingehalten wird. Die Zwischenräume<br />

zwischen den Gebäuden sind durch geeignete bauliche Elemente<br />

bis zur Mindesttraufhöhe zu schließen, damit ein durchgehender Schallschutzriegel<br />

im Norden und Osten mit der geforderten Mindesthöhe von<br />

6,50 m entsteht.<br />

Das schalltechnische Gutachten kommt weiterhin zu dem Ergebnis, dass<br />

das erforderliche Schalldämm-Maß der Wohnraumfenster im gesamten<br />

Plangebiet bereits durch die schon aus Gründen des Wärmeschutzes vorzusehenden<br />

Fenster erfüllt wird. Allerdings sollten Schlaf- und Kinderzimmer<br />

den ruhigeren West- und Südfassaden zugeordnet werden. Diese<br />

Regelung ist Bestandteil der Planungsrechtlichen Festsetzungen unter<br />

Punkt A.12. IMMISSIONSSCHUTZ.<br />

Das gesamte Gutachten ist der Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> als Anlage<br />

beigefügt.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 11<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

1.9 LANDESPFLEGERISCHER PLANUNGSBEITRAG § 17 LPflG<br />

1.9.1 Rechtliche Bindungen<br />

Gesetzliche Grundlagen + Ziele<br />

Nach § 1 a (3) BauGB i.V. mit § 17 LPflG sind die örtlichen Erfordernisse<br />

und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der<br />

Landschaftspflege in den Bebauungsplänen festzusetzen. Damit erfüllt der<br />

Träger der Planungshoheit seine Verpflichtung nach § 1 (5) Satz 2 Nr. 7<br />

BauGB bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange des Umweltschutzes,<br />

des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.<br />

Planungsrechtliche Situation/Schutzausweisungen<br />

Der Flächennutzungsplan der <strong>VG</strong> <strong>Bodenheim</strong> in der Fassung der Änderung<br />

aus dem Jahre 1997 mit integrierter Landschaftsplanung stellt das<br />

geplante Baugebiet als GEMISCHTE BAUFLÄCHE dar.<br />

In der "Planung vernetzter Biotopsysteme" ist das gesamte Plangebiet<br />

als Fläche zur Entwicklung von "mageren Wiesen und Weiden mittlerer<br />

Standorte" dargestellt, der Eichelsbach ist als Biotop zu entwickeln.<br />

Die Gemeinde NACKENHEIM liegt im LSG RHEINHESSISCHES RHEIN-<br />

GEBIET. Schutzzweck ist u.a. die Erhaltung der Eigenart und Schönheit<br />

der den Rhein begleitenden Niederungen mit ihren die Landschaft gliedernden<br />

Grünbeständen sowie die Sicherung des Erholungswertes der<br />

Landschaft.<br />

Nach der Biotoptypenkartierung Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 1991 sind<br />

keine landesweit bedeutsame Biotope vorhanden.<br />

1.9.2 Naturräumliche Lage<br />

Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Haupteinheit UNTERMAIN-<br />

EBENE (232.) und dort in der Untereinheit RHEIN-MAIN-NIEDERUNG<br />

(232.0) - MAINMÜNDUNGSAUE (232.01). Hierbei handelt es sich um die<br />

Niederung im Bereich des Zusammenflusses von Rhein und Main mit<br />

zahlreichen Strominseln im Rhein und ursprünglich alluvialen Wiesenauen.<br />

1.9.3 Relief/Geologie/Boden<br />

Relief<br />

Das weitgehend ebene Plangebiet liegt auf einer Höhe von etwa 85,50 m<br />

ü.NN. Auffällig ist der über 3 m hohe Hochwasserschutzdamm zum Rhein,<br />

der entlang der östlichen Plangebietsgrenze parallel zur B 9 und zum<br />

Rheinseitenarm verläuft.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 12<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

Geologie<br />

Der geologische Untergrund wird aus quartären Lehm, Sand und Kies als<br />

Ablagerungen der Flusstäler gebildet.<br />

Boden<br />

Der Boden im Plangebiet stellt sich als ein (Auenpelosol) Brauner Auenboden<br />

mit Vergleyung im Untergrund dar. Der überwiegend tonige Auelehm<br />

der älteren Mäandersysteme nimmt in seiner Körnung nach unten<br />

hin zu. Der Carbonatgehalt und das Schwermetallrückhaltevermögen sind<br />

hoch, das Nitratrückhaltevermögen ist mittel und die Wasserdurchlässigkeit<br />

gering bis mittel. In über 2 m Tiefe steht Auesand und Kies an.<br />

Altlasten oder Verdachtsflächen sind der Gemeinde Nackenheim weder im<br />

Plangebiet noch in seiner Nachbarschaft bekannt.<br />

1.9.4 Wasser<br />

Oberflächengewässer<br />

Entlang der westlichen Plangebietsgrenze führt der Eichelsbach als Gewässer<br />

dritter Ordnung das Oberflächenwasser in nördlicher Richtung zum<br />

Rhein hin ab. Der Bach ist etwa 1,50 m eingetieft, seine Sohle und der untere<br />

Böschungsbereich sind verbaut. Die Böschungsneigung des Trapezprofils<br />

beträgt etwa 1 : 2, die Fließgeschwindigkeit ist gering bis fast stehend.<br />

Nordwestlich des Baugebietes befindet sich jenseits des Eichelsbaches<br />

ein großer Angelteich.<br />

Hydrogeologie/Grundwasser<br />

Das Plangebiet liegt in der Grundwasserlandschaft QUARTÄRE UND<br />

PLIOZÄNE SEDIMENTE der Rheinebene. Dieser Porengrundleiter weist<br />

eine starke bis mittlere Grundwasserführung auf. Der Grundwasserstand<br />

steht in Abhängigkeit zum Rheinpegel bei Rheinhochwasser bis fast zur<br />

Geländeoberkante an.<br />

1.9.5 Klima<br />

Regionalklima<br />

Regionalklimatisch ist Nackenheim dem MAINZER BECKEN zuzuordnen.<br />

Typisch sind milde Winter und trockene Sommer. So liegt die mittlere Jahrestemperatur<br />

bei 9,5 - 10° C und die mittlere Jahresniederschlagsmenge<br />

bei 500 - 550 mm. Ein Niederschlagsmaximum wird<br />

durch gewitterliche, die Erosion fördernde Starkregenfälle im Hochsommer<br />

erreicht. Die Starkregenfälle können zu einem plötzlichen Anstieg der<br />

Wasserstände in den Vorflutern und zu Überschwemmungen führen. Die<br />

Hauptwindrichtung ist West bis Südwest, im Winter mit kältebringenden<br />

Einbrüchen aus Ost bis Nordost.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 13<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

Lokal-/Bioklima<br />

Mit seinen landwirtschaftlich genutzten Flächen stellt das Plangebiet ein<br />

Kaltluftentstehungsgebiet dar. Allerdings sind aufgrund seiner Lage unterhalb<br />

von Nackenheim keine wahrnehmbaren Auswirkungen auf das Kleinklima<br />

der Ortslage gegeben.<br />

Bioklimatisch gilt das Klima der Oberrheinebene als stark belastend, insbesondere<br />

aufgrund seiner hohen sommerlichen Wärme- und Schwülewerte<br />

bei gleichzeitig seltenen Kältereizen.<br />

1.9.6 Flora/Fauna<br />

Flora/Biotoptypen<br />

Den Ortsrandbereich bilden im wesentlichen strukturarme Hausgärten, die<br />

nach Norden über geschotterte bzw. asphaltierte Hof- und Lagerflächen<br />

sowie einen schmalen, mit ausdauernder Ruderalflur bestandenen Streifen<br />

in weite, intensiv genutzte Ackerfläche über geht. Nördlich angrenzend<br />

an den landwirtschaftlichen Hof befindet sich innerhalb der Ackerfläche<br />

am östlichen Rand ein teils brach gefallener großer Nutzgarten.<br />

Innerhalb des Plangebietes befinden sich folgende auffälligen Gehölzbestände:<br />

• Im Osten eine parallel zum Rheindamm stehende Baum-Strauch-Hecke<br />

aus Eschen, Weißdorn, Spitzahorn und Wildrosen sowie Liguster als<br />

Unterwuchs.<br />

• Im Westen eine weitere, hauptsächlich aus Hybridpappeln zusammengesetzte<br />

Baum-Strauchhecke, untergeordnet kommen Weißdorn, Vogelkirsche<br />

und Feldahorn vor.<br />

• Eine den Eichelsbach begleitende Reihe aus Hybridpappeln mit einem<br />

Unterwuchs aus Wildrosen und Liguster, im Norden Brombeeren.<br />

• Im Südwesten, südlich des Lagerplatzes, eine dichte Heckenstruktur mit<br />

Esche, Weißdorn, Feldahorn, Spitzahorn und Birke.<br />

Fauna/Zootoptypen<br />

Das faunistische Artenpotenzial der das Plangebiet bestimmenden Biotoptypen<br />

wird in Form von Zootoptypen wie folgt charakterisiert:<br />

STREUOBSTWIESENBRACHE/BAUM-STRAUCH-HECKEN<br />

Sie weisen eine ähnliche Zusammensetzung der charakteristischen Fauna<br />

wie Waldränder auf. Die Strauchschicht bietet neben Kleinsäugern vor allem<br />

buschbrütenden Vögeln Lebensraum, aber auch an bestimmte<br />

Straucharten gebundenen Insektenarten.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 14<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

Potenzielle Buschbrüter sind z. B. Heckenbraunelle, Gelbspötter, Garten-<br />

/Mönchsgrasmücke, Zilpzalp, Grünfink, Dompfaff, Feldlerche, Hänfling und<br />

Stieglitz. Zusätzlich sind allein an die Weide (Salix spec.) über 35 Tierarten<br />

phytophag gebunden. Besonders im Frühjahr sind Weiden für viele<br />

Tiere die einzige verfügbare Nahrungsquelle.<br />

EINZELBÄUME<br />

Die Fauna korreliert mit der Baumart und dem Habitatangebot wie Totholz,<br />

Baumhöhlen usw. Die verschiedenen Stockwerke des Baumes bilden eine<br />

Vielzahl unterschiedlicher Habitate. Neben dem Stamm mit seinen Ritzen<br />

und Spalten ist vor allem die Baumkrone Lebensraum zahlreicher Tiere.<br />

Beispielhaft genannt seien Vögel, denen Bäume als Nist- und Nahrungsstätte,<br />

aber auch als Ansitz- und Singwarte dienen. Die Pappel als Hauptbaumart<br />

im Plangebiet weist mehrere an diese Baumart gebundene Insekten<br />

auf. Alte Weiden und Pappeln sind bevorzugte Nistbäume u.a. von<br />

Kauzen und im Plangebiet gesichteten Spechten.<br />

AUSDAUERNDE RUDERALFLUREN<br />

Sie sind für die Fauna aufgrund ihres relativ hohen Blütenreichtums, der<br />

Hohlräume in Halmen und Stengeln sowie den unterschiedlichen Strukturen<br />

der Vegetationsbestände von Bedeutung. Sie stellen Lebens- und<br />

Nahrungsräume insbesondere für die Insektenwelt, jedoch auch für Kleinsäuger<br />

und Vögel dar. Die Ruderalflur übernimmt auch die Funktion eines<br />

Rückzugsortes, von dem aus die Wiederbesiedlung der durch die Intensivnutzung<br />

gestörten benachbarten landwirtschaftlichen Flächen möglich<br />

ist.<br />

HAUSGÄRTEN<br />

Gärten zeichnen sich durch einen hohen Anteil an Freiflächen mit enger<br />

Verzahnung verschiedener Einzelbiotopstrukturen wie Baum, Strauch,<br />

Rabatten, Rasen und Nutzgarten aus, jedoch auch durch einen hohen<br />

Koniferenanteil, intensive Nutzung und Pflege. Bedeutung haben Hausgärten<br />

vor allem für die Vogelwelt. Ubiquisten wie Amseln, Haustauben, Girlitz,<br />

Feldsperling, Klappergrasmücke und Heckenbraunelle sind hier als typische<br />

Vertreter zu nennen.<br />

ÄCKER<br />

Die Intensivnutzung lässt praktisch keine Entwicklung von Ackerbegleitpflanzen<br />

zu. Die Fauna der Bodenoberfläche ist an die Lebensbedingungen<br />

der wiederkehrend gestörten Standorte angepasst. Es finden sich hier<br />

vor allem Bodentiere, wie Laufkäferarten, die eine hohe Vermehrungsrate<br />

und die Fähigkeit haben, der Bewirtschaftung durch aktiven Ortswechsel<br />

zu entgehen.<br />

1.9.7 Landschaftsbild/Erholungswert<br />

Orts-/Landschaftsbild<br />

Prägende Elemente im Geltungsbereich sind die Pappelreihe im Westen<br />

entlang des Eichelsbaches sowie die Baum- und Strauchhecke im Osten<br />

am Fuß des Rheindammes als vertikal und linear wirksame Landschaftsstrukturen.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 15<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

Neben diesen positiven Elementen ist das Erscheinungsbild des Ortsrandes<br />

durch die neben den landwirtschaftlichen Gebäuden abgestellten Altfahrzeuge,<br />

Maschinen und Wohnwagen eher negativ geprägt.<br />

Erholungswert<br />

Trotz der Lärmbelastung durch die Bundesstraße B 9 wird der Dammweg<br />

in Verlängerung der Rheinstraße intensiv durch Fußgänger und Radfahrer<br />

für die Naherholung genutzt. Dies gilt auch für den Wirtschaftsweg parallel<br />

zum Eichelsbach, der den nördlich angrenzenden Auenbereich mit Angelteich<br />

als Naherholungsraum erschließt.<br />

Der Weg entlang dem Eichelsbach mit seinem begleitenden Gehölzbestand<br />

ermöglicht das Erleben von Natur mit etwas idyllischem Charakter<br />

bis hin zum Angelteich. Der Weg im Osten am Fuße des Rheindammes<br />

wird als Reitweg genutzt.<br />

Der Erholungswert des Plangebietes und der nördlich angrenzenden<br />

Rheinaue wird durch den Verkehrslärm stark beeinträchtigt. Dies gilt in<br />

abgeschwächter Form auch für den Bereich des Sportplatzes im Westen<br />

und die geplante Kampfbahn Typ C.<br />

1.9.8 Zusammenfassende Bewertung<br />

Die vorstehende Auswertung der Landschaftspotenziale zeigt, dass zwar<br />

die intensiv genutzte Ackerfläche im Plangebiet von geringer Bedeutung<br />

für den Naturhaushalt ist, dafür besitzen die Randbereiche mit ihren Gehölzstrukturen<br />

einschließlich der Ruderalflächen mittlere bis hohe Bedeutung.<br />

Diese Wertigkeit ergibt sich aus der Strukturvielfalt und der Zusammensetzung<br />

der Gehölze mit heimischen, standortgerechten Arten.<br />

Ein weitere Aspekt ist die vernetzte Funktion der Landschaftselemente im<br />

großräumigen Verbund mit den umliegenden Biotopstrukturen wie dem<br />

Rhein mit seinen Auenwäldern, den Magerrasen des Hochwasserdammes,<br />

dem Anglerteich sowie dem Eichelsbach mit seinen Gehölz- und<br />

Röhrichtbeständen. Geschützte oder seltene Böden, Lebensräume oder<br />

Artenvorkommen sind im Plangebiet und seiner nahen Umgebung nicht<br />

vorhanden.<br />

Wichtig für die Bedeutung und Nutzung des Landschaftsraumes als Naherholungsgebiet<br />

ist dessen Strukturvielfalt sowie die Erschließung durch<br />

ein umfassendes Wegenetz.<br />

Aus kleinklimatischer Sicht ist der überplante Bereich zwar ein Kaltluftentstehungsgebiet,<br />

das jedoch unter Berücksichtigung der örtlichen Situation<br />

keine Bedeutung für das Kleinklima und damit für die Lebensqualität der<br />

Bewohner von Nackenheim bildet.<br />

Eine Bebauung des Plangebietes ist aus landespflegerischer Sicht unter<br />

Beachtung der landespflegerischen Zielvorstellungen und bei der Berücksichtigung<br />

eines adäquaten Ausgleichs für die Eingriffe vertretbar.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 16<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

1.9.9 Landespflegerische Zielvorstellungen<br />

Die nachstehende Formulierung der landespflegerischen Zielvorstellungen<br />

zum <strong>Bebauungsplan</strong> berücksichtigt die auf der Ebene des Flächennutzungsplanes<br />

mit integrierter Landschaftsplanung getroffene grundsätzliche<br />

Entscheidung für eine Bebauung des Gebietes.<br />

Boden-/Wasserpotenzial<br />

• Beschränkung der Bodenversiegelung auf das absolut notwendige Minimum.<br />

• Herstellung der befestigten Flächen wie Stellplätze und Zufahrten mit<br />

wasserdurchlässigem Aufbau bzw. Ableitung des überschüssigen Niederschlagswassers<br />

über den Eichelsbach in die Ausgleichsfläche mit<br />

Retentionsraumfunktion nördlich des geplanten Sportplatzes.<br />

• Verwendung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers<br />

als Brauchwasser, Versickerung des Überschusswassers in Geländemulden,<br />

Ableitung des Notüberlaufes und der Straßenentwässerung<br />

im Trennsystem in den Eichelsbach.<br />

• Schutz und Wiederverwendung des bei den Erdarbeiten anfallenden<br />

Oberbodens.<br />

• Aufwertung von Bodenfunktionen als Ersatz für den Verlust von offenem<br />

Boden durch Überbauung/Versiegelung.<br />

Klimapotenzial<br />

• Reduzierung der Wärmewerte durch die Beschränkung der Flächenversiegelung,<br />

Durchgrünung des Plangebietes sowie Zulassen von Anlagen<br />

für die solare Energiegewinnung und Dachbegrünungen zur Förderung<br />

der Luftqualität und Luftreinhaltung.<br />

• Erhalt der zur B 9 hin gelegenen Baum-/Strauchhecke als Immissionsschutz.<br />

Arten-/Biotoppotenzial<br />

• Sukzessive Umstellung der Pappeln entlang des Eichelbaches, auf<br />

standortgerechte Baumstrukturen, Erhalt der Baum-/Strauchhecke am<br />

Fuß des Rheindammes, der wertvollen Einzelbäume und der Gehölzstruktur<br />

an der südwestlichen Grenze des Plangebietes.<br />

• Pflanzung von heimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern<br />

auf den Baugrundstücken.<br />

• Aufwertung von Lebensräumen für Flora und Fauna als Ersatz für deren<br />

Verlust durch Bebauung/Versiegelung.<br />

Orts-/Landschaftsbild/Erholungseignung<br />

• Einfügen des Baugebietes in die Landschaft durch landschaftstypische<br />

Ein- und Durchgrünung, Erhalt der wertvollen Biotopstrukturen sowie<br />

Entwicklung einer Ortsrandeingrünung im Norden des Baugebietes in<br />

Verbindung mit dem geplanten Lärmschutzwall.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 17<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

• Erhöhung des Erholungswertes des Landschaftsraumes durch<br />

- Erhalt der wichtigen fußläufigen Nord-Süd-Verbindungen im Westen<br />

entlang dem Eichelsbach und im Osten auf dem Hochwasserdamm,<br />

- Ausweisung verkehrsberuhigter Straßen ohne Durchgangsverkehr<br />

als Aufenthalts-, Kommunikations- und Spielbereich<br />

- sowie Vernetzung des Erschließungssystems mit den umgebenden<br />

Rad- und Wanderwegen.<br />

1.10 EINGRIFFSREGELUNG<br />

1.10.1 Ermittlung der Eingriffe<br />

Die durch den <strong>Bebauungsplan</strong> vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt<br />

und das Landschaftsbild werden nachfolgend potenzialbezogen aufgezeigt.<br />

BESTIMMUNG EINER FRIST ZUR KOMPENSATION (f)<br />

f 1 - Fristbestimmung<br />

Die unvermeidbaren Eingriffe sind gemäß § 5 (1) LPflG innerhalb einer<br />

angemessenen Frist auszugleichen.<br />

BODEN-/WASSERPOTENZIAL (b)<br />

b 1 - Dauerhafter Verlust von Bodenfunktionen<br />

Die Versiegelung und Überbauung bewirkt einen Verlust an<br />

• offenem Boden,<br />

• Lebensraum für pflanzliches/tierisches Leben einschließlich bodenbewohnender<br />

Mikroorganismen,<br />

• natürlicher Filterleistung zur Reinigung des Oberflächenwassers<br />

sowie eine Erhöhung des Oberflächenabflusses bei gleichzeitiger Reduzierung<br />

der Grundwasserneubildung.<br />

b 2 - Beeinträchtigung von Bodenfunktionen<br />

Außerhalb der überbauten Flächen kommt es durch Bauarbeiten zu Bodenverdichtungen,<br />

Bodenaushub, Auffüllungen und Bodenverlagerungen<br />

mit Beeinträchtigung der biologischen Aktivität des belebten Oberbodens<br />

sowie Störung der natürlichen Schichtenabfolge.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 18<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

KLIMAPOTENZIAL (k)<br />

k 1 - Veränderung des Kleinklimas<br />

Die Bebauung und Flächenversiegelung bewirken eine Erhöhung der<br />

Wärmespeicherung und -abstrahlung bei gleichzeitiger Verringerung der<br />

Kaltluftproduktionsflächen. Dies führt tendenziell zu einer stärkeren Erwärmung,<br />

zur Abnahme der Luftfeuchtigkeit und damit zu einer Verschlechterung<br />

des Lokalklimas, die sich jedoch hier nicht merklich auf die<br />

bestehenden Siedlungsflächen der Gemeinde Nackenheim auswirkt.<br />

k 2 - Verschlechterung der Luftqualität<br />

Die bauliche Nutzung bewirkt eine Verschlechterung der Luftqualität durch<br />

zusätzliche Emissionen wie Hausbrand und Verkehr bei gleichzeitigem<br />

Verlust von der Luftverbesserung dienender Vegetation. Langfristig kann<br />

dies zu gesundheitlichen Schäden der Menschen und einer reduzierten Vitalität<br />

von Pflanzen führen.<br />

ARTEN-/BIOTOPPOTENZIAL (ö)<br />

ö 1 - Verlust von Lebensraum für Fauna/Flora<br />

Durch das geplante Baugebiet entfällt nicht erhaltenswerter Lebensraum<br />

in unbebauter Landschaft für Pflanzen und Tiere in Form von Ackerflächen,<br />

Haus-/Nutzgärten sowie Ruderalfluren.<br />

ö 2 - Verlust von erhaltenswertem Lebensraum für Fauna/Flora<br />

Durch das geplante Baugebiet entfällt erhaltenswerter Lebensraum in bisher<br />

unbebauter Landschaft für Pflanzen und Tiere in Form von Hybridpappelbestand<br />

mit Unterwuchs als Lebensraum mit mittlerer Bedeutung sowie<br />

heimischen Laubbäumen wie Sommerlinde, Spitzahorn, Esche + Walnuss<br />

als Lebensräume mit hoher Bedeutung:<br />

ö 3 - Potenzielle Beeinträchtigung erhaltenswerter Gehölze durch<br />

Baumaßnahmen<br />

Der erhaltenswerte Gehölzbestand wird durch benachbarte Baumaßnahmen<br />

wie z. B. durch die Verdichtung des Bodens im Wurzelbereich sowie<br />

Stamm- und Kronenbeschädigungen potenziell beeinträchtigt. Je nach<br />

Grad der eventuellen Beschädigungen können die Auswirkungen von einer<br />

geminderten Vitalität bis zum Absterben reichen.<br />

• Baum-/Strauchhecke im Osten und Südwesten des Plangebietes<br />

als Lebensräume mit mittlerer und hoher Bedeutung<br />

• Trauffläche heimischer Laubbäume (Walnuss)<br />

als Lebensräume mit hoher Bedeutung


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 19<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

LANDSCHAFTSBILD/ERHOLUNGSWERT (e)<br />

e 1 - Überbauung von "freier" Landschaft<br />

Die Überbauung "freier" Landschaft bewirkt eine nachhaltige Beeinträchtigung/Veränderung<br />

des Orts- und Landschaftsbildes, das nach<br />

§ 5 (1) LPflG landschaftsgerecht neu zu gestalten ist. Ein Mangel an ortsbildprägenden<br />

Merkmalen kann eine geringere Identität der Bewohner mit<br />

ihrem Wohnort bewirken.<br />

e 2 - Verlust von Erholungsraum/Erhöhung der Einwohnerzahl<br />

Bisher nutzbarer Erholungsraum in der "freien" Landschaft geht verloren.<br />

Gleichzeitig wächst mit der Bebauung die Bevölkerungszahl, auch von<br />

Kindern, so dass zusätzlicher Bedarf an nutzbarer Fläche für Spielbereiche<br />

und die Naherholung entsteht.<br />

1.10.2 Funktionale Ableitung der Kompensation<br />

Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen dienen der Vermeidung, Minderung<br />

sowie dem Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt und das<br />

Landschaftsbild, sie gliedern sich wie folgt:<br />

V = Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen<br />

A = Ausgleichsmaßnahmen<br />

E = Externe Ausgleichsmaßnahmen<br />

FRIST ZUR KOMPENSATION/MINDESTQUALITÄTEN (f)<br />

A f 1.1 - Ein-Jahresfrist von Anpflanzungen<br />

Unvermeidbare Eingriffe sind spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der<br />

baulichen Anlagen auszugleichen.<br />

A f 1.2 - Mindestqualitäten der Anpflanzungen<br />

Die Bestimmung von Mindestqualitäten verkürzt die Entwicklungszeit der<br />

Anpflanzungen und trägt damit zur zeitnahen Kompensation der Eingriffe<br />

bei.<br />

Mindestqualitäten der festgesetzten Anpflanzungen:<br />

• LAUBBÄUME - Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 16 - 18 cm<br />

In flächigen Pflanzungen auch Heister, 3 x verpflanzt,<br />

Höhe 250 - 300 cm<br />

• OBSTBÄUME -Hochstamm, Stammumfang 7 cm, Stammhöhe 160 –<br />

180 cm<br />

• STRÄUCHER - 2 x verpflanzt, Höhe 60 - 100 cm


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 20<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

Boden-/Wasserpotenzial (b)<br />

V/A b 1.1 - Sparsames Erschließungssystem/Entsiegelung/Abriss<br />

Die Herstellung der Erschließungsstraßen mit den Mindestmaßen und flächensparender<br />

Funktionsmischung begrenzt die Bodenversiegelung auf<br />

das unbedingt notwendige Maß. Die Breite der Erschließungsstraßen beträgt<br />

maximal 5,50 m, die der Stichstraßen 4,50 m, der Fußwege 2,00 -<br />

2,50 m.<br />

Die Entsiegelung überflüssiger asphaltierter Wege-, Hof- und Lagerflächen,<br />

die Beseitigung teilbefestigter Lagerflächen sowie der Abriss nicht<br />

mehr benötigter Gebäude bildet einen wirksamen Ausgleich für die Neubebauung<br />

und die damit verbundene Flächenver-siegelung.<br />

V b 1.2 - Wasserdurchlässige Beläge<br />

Durch die Herstellung öffentlicher Fußwege sowie privater Stellplätze, Zufahrten,<br />

Hof- und Lagerflächen in wasserdurchlässiger Bauweise kann ein<br />

Teil der Niederschläge an Ort und Stelle versickern.<br />

A b 1.3 - Sammlung/Verwendung/Versickerung von<br />

Niederschlagswasser<br />

Das Niederschlagswasser der Dachflächen soll in Zisternen gesammelt<br />

und als Brauchwasser genutzt werden. Der Notüberlauf der Versickerungsmulden<br />

und die Straßenentwässerung werden in den Eichelsbach<br />

eingeleitet. Als Ausgleich für die Wasserwirtschaft steht die externe Ausgleichsfläche<br />

nach A/E B 1.4 zur Verfügung. Diese Maßnahmen gleichen<br />

die negativen Auswirkungen der Bebauung und Flächenversiegelung auf<br />

den Wasserhaushalt aus. Gleichzeitig schont die Brauchwassernutzung<br />

die Grundwasserbestände.<br />

A b 1.4 - Extensivierung<br />

Mit den vorig genannten Maßnahmen wird nur ein Teilausgleich für den<br />

Eingriff in das Boden- und Wasserpotenzial erreicht. Die restliche Kompensation<br />

erfolgt mittels Aufwertung beeinträchtigter Bodenfunktionen<br />

durch Aufgabe von Intensivnutzung im Bereich der geplanten Ortsrandeingrünung.<br />

E b 1.5 – Externe Ausgleichsfläche<br />

Für den im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es nicht zu deckenden<br />

Ausgleich für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfolgt die restliche<br />

Kompensation durch eine externe Ausgleichsmaßnahme nördlich des<br />

Baugebietes in der Gemarkung NACKENHEIM, Flur 6 auf Flurstück Nr.<br />

46/3 durch die Aufgabe der Intensivnutzung sowie die Schaffung von<br />

standortgerecht begrüntem Retentionsraum (Feuchtbiotop). Die derzeit intensiv<br />

genutzte landwirtschaftliche Fläche wird in extensives Grünland und<br />

standortgerecht begrünte Retentionsfläche (Feuchtbiotop) umgewandelt<br />

(s. Anlage 2).


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 21<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

V b 2 - Oberbodensicherung nach DIN 18.915<br />

Vor Beginn der Baumaßnahmen ist der Oberboden gemäß DIN 18.915 zu<br />

sichern, zwischenzulagern und zur Herstellung von Vegetationsflächen<br />

wieder zu verwenden.<br />

KLIMAPOTENZIAL (k)<br />

A k 1 - Durchgrünung<br />

Die unter A ö 1.1 + A ö 1.2 aufgeführten Maßnahmen bewirken eine starke<br />

Durchgrünung des Plangebietes und damit eine Verbesserung der<br />

Strahlungsbilanz sowie des Temperaturausgleichs. Insbesondere die Begrünung<br />

von Stellplätzen und Zufahrten vermindert die Aufheizung der befestigten<br />

Flächen. Die Gehölze tragen weiterhin durch Luftfilterung und<br />

Sauerstoffproduktion zur Luftverbesserung bei.<br />

V k 2 - Förderung regenerativer Energiegewinnung<br />

Anlagen zur Gewinnung von regenerativer Energie und zur Energieeinsparung<br />

wie Solarkollektoren oder großflächige Fassadenverglasungen vor<br />

unbeheizten Räumen sind zugelassen, da sie einen wesentlichen Beitrag<br />

zur Reduzierung der Luftbelastung leisten.<br />

ARTEN-/BIOTOPPOTENZIAL (ö)<br />

A ö 1.1 - Neuanlage von Gärten<br />

Die Anlage von Hausgärten und begrünten Freiflächen auf den nicht überbauten/befestigten<br />

Grundstücksteilen gleicht den Verlust gering bis mittel<br />

bedeutsamer Lebensräume in unbebauter Landschaft teilweise aus. Die in<br />

den Gärten stärkeren anthropogenen Störungen werden durch eine Erhöhung<br />

der Vielfalt und ökologischen Wertigkeit aufgrund der in Punkt A ö<br />

1.2 formulierten Mindeststandards kompensiert.<br />

A ö 1.2 - Ökologische Mindeststandards der Gärten/Straßenbäume<br />

Neben der Verwendung heimischer, standortgerechter Vegetation oder<br />

deren fruchtender Zuchtformen führen folgende Maßnahmen zu einer höheren<br />

ökologischen Wertigkeit der Hausgärten:<br />

• Naturnahe Nutzung und Pflege der begrünten Flächen unter Vermeidung<br />

des Einsatzes von chemischen Mitteln.<br />

• Bepflanzung der Gärten mit einem möglichst hohen Anteil an heimischen,<br />

standortgerechten Arten sowie einem geringen Anteil an Nadelgehölzen.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 22<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

• Verwendung von immergrünen Gehölzen auf maximal 25 % der nicht<br />

überbauten Fläche.<br />

• Pflanzung von einem mittelkronigen oder zwei kleinkronigen Laubbäumen<br />

je angefangene 350 m² Grundstücksfläche.<br />

• Begrünung flach geneigter Dächer.<br />

• Herstellung von Einfriedungen aus heimischen Laubgehölzen.<br />

Die Stellplätze auf den Privatgrundstücken, angrenzend an den öffentlichen<br />

Straßenraum, sind mit mittel- bis großkronigen Bäumen zu überstellen<br />

sowie die Baumscheiben gegen schädigende Einflüsse und Überfahren<br />

zu sichern.<br />

A ö 1.3 - Anlage hochwertiger Biotopstrukturen<br />

Für die weitere Kompensation des Eingriffs ö 1 wird mit der bereits unter A<br />

b 1.4 aufgeführten Anlage der Ortsrandeingrünung-Nord (OE + PG) in<br />

Form einer 10 m breiten dichten Hecke bei einem Mindestanteil an mittel-<br />

und großkronigen Bäumen von 1 % Lebensraum für Fauna/Flora geschaffen<br />

mit höherer Wertigkeit geschaffen.<br />

E ö 1.4 – Externe Anlage hochwertiger Biotopstrukturen<br />

Für die nicht im Baugebiet erfolgende Kompensation des Eingriffs ö 1 wird<br />

als Lebensraum für Fauna/Flora mit höherer Wertigkeit eine Stromtalwiese<br />

mit einem Lebensraumangebot für Blattfußkrebse auf der externen Ausgleichsfläche<br />

in der Gemarkung NACKENHEIM, Flur 6, Flurstück Nr. 46/3<br />

entwickelt (= E b 1.5).<br />

E ö 2 - Flächige Gehölzpflanzung<br />

Die Kompensation des Verlustes von heimischen Bäumen einschließlich<br />

des Hybridpappelbestandes erfolgt durch eine flächige Neupflanzung von<br />

Gehölzen als Zuschlag zur Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme A/E ö 1.3.<br />

V ö 3 - Dauerhafter Erhalt von Vegetationsstrukturen<br />

Die unter ö 3 aufgeführten Gehölze sind im <strong>Bebauungsplan</strong> als zu erhaltend<br />

festgesetzt. Bei Baumaßnahmen in der Nähe dieser Gehölze werden<br />

Sicherungsmaßnahmen nach DIN 18.920, AS-LG-4 und ZTV-Baumpflege<br />

durchgeführt. Im Traufbereich der geschützten Bäume und Gehölze dürfen<br />

keine Materialien gelagert oder Maschinen eingesetzt werden, um<br />

Verunreinigungen durch Betriebsstoffe zu vermeiden. Sollten dennoch<br />

Beeinträchtigungen auftreten, werden Kronen-, Stammpflege oder Wurzelbehandlung<br />

durchgeführt.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 23<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

ORTS-/LANDSCHAFTSBILD/ERHOLUNGSFUNKTION (e)<br />

A e 1.1 - Landschaftstypische Durchgrünung des Baugebietes<br />

Die unter A ö 1.1 + A ö 1.2 beschriebenen Einzelmaßnahmen bewirken<br />

ein Maximum an landschaftstypischer Durchgrünung des Plangebietes.<br />

Die nachfolgenden Maßnahmen tragen zur Begrünung des Straßenraumes<br />

und damit zur Förderung der Gestalt- und Aufenthaltsqualität bei:<br />

• Begrünung der Zufahrten und Stellplätze<br />

• Pflanzung von Bäumen entlang der Haupterschließungsstraße<br />

A/V e 1.2 - Aufbau einer Ortsrandeingrünung<br />

Im Nordosten bleibt die vorhandene Baum-Strauchhecke zur B 9 hin erhalten<br />

und wird im Norden durch eine 10 m breite und standortgerechte Gehölzhecke<br />

als Ortsrandeingrünung ergänzt.<br />

A e 2.1 - Verkehrsberuhigte Wohnstraßen<br />

Durch die verkehrsberuhigte Ausgestaltung der Wohnstraßen entstehen<br />

wohnungsnahe Aufenthalts-, Kommunikations- und Spielräume.<br />

V e 2.2 - Fußwegeverbindungen in die Landschaft<br />

Die westlich und östlich an das Plangebiet anschließenden Wege erschließen<br />

den nördlich angrenzenden Naherholungsraum. Durch Fußwegeverbindungen<br />

nach Westen und Osten wird das Erschließungssystem<br />

des Baugebietes mit diesen Wegen vernetzt, so dass der Naherholungsraum<br />

auch für die künftigen Bewohner gut erreichbar ist.<br />

1.10.3 Gegenüberstellung Eingriffe/Kompensationsmaßnahmen<br />

In der nachfolgenden Tabelle sind nicht die tatsächlichen Flächen, sondern<br />

die anrechenbaren Flächengrößen unter Berücksichtigung der Wertfaktoren<br />

aufgeführt.<br />

Das Flurstück des Eichelsbaches unterliegt als Fläche für die Wasserwirtschaft<br />

dem Wasserrecht und ist daher nicht berücksichtigt.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 24<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

EINGRIFFE<br />

Fläche<br />

in m²<br />

FRISTSETZUNG (f)<br />

AUSGLEICHSMASSNAHMEN<br />

f 1 Bestimmung einer Frist zur Kompensation ----- A f 1.1 Ein-Jahresfrist von Anpflanzungen -----<br />

Fläche<br />

A f 1.2 Mindestqualitäten der Anpflanzungen -----<br />

BODEN- + WASSERPOTENZIAL (b)<br />

b 1 Dauerhafter Verlust von Bodenfunktionen 7.960 m² V b 1.1 Sparsames Erschließungssystem / Entsiegelung / Abriss -----<br />

- Öffentliche Erschließung<br />

/ Bebauung vorhanden<br />

/ Vollversiegelung vorhanden<br />

/ Teilversiegelung vorhanden<br />

370 m² x WF 0,5<br />

2.750 m²<br />

- 140 m²<br />

- 100 m²<br />

- 185 m²<br />

- Fläche f. Versorgungsanlagen 35 qm<br />

/ Vollversiegelung vorhanden - 30 qm<br />

- MI 1-Gebiet (Bebauung) 7.645 m² x GRZ 0,4 3.060 m²<br />

in m²<br />

V b 1.2 Wasserdurchlässige Beläge (Teilversiegelung) 1.190 m²<br />

- Fußwege<br />

- Wirtschaftsweg<br />

90 m² x WF 0,5<br />

670 m² x WF 0,5<br />

- MI 1-Gebiet (§ 19 BauNVO) GRZ 3.060 m² x 50 % 1.530 m² - MI 1 (Teilversiegelung) 1.530 m² x 60 % x WF 0,5 460 m²<br />

/ Bebauung vorhanden<br />

- 445 m²<br />

/ Vollversiegelung vorhanden<br />

/ Teilversiegelung vorhanden<br />

320 m² x WF 0,5<br />

- 890 m²<br />

- 160 m²<br />

- MI 2-Gebiet (Bebauung) 7.810 m² x GRZ 0,3 2.340 m²<br />

- MI 2-Gebiet (§ 19 BauNVO) GRZ 2.340 m² x 50 % 1.170 m² - MI 2 (Teilversiegelung) 1.170 m² x 60 % x WF 0,5 350 m²<br />

/ Bebauung vorhanden<br />

/ Teilversiegelung vorhanden<br />

1.540 m² x 50 %<br />

- 205 m²<br />

- 770 m²<br />

45 m²<br />

335 m²<br />

A b 1.3 Sammlung + Verwendung / Versickerung von Niederschlagswasser<br />

------


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 25<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

A b 1.4 Extensivierung (= A ö 1.3) 1.135 m²<br />

- Öffentliche Grünfläche (Neuanlage Ortsrandeingrünung) 565 m²<br />

- Private Grünfläche (Neuanlage Ortsrandeingrünung) 570 m²<br />

E b 1.5 Externer Ausgleich (= E ö 1.4) 5.635 m²<br />

- Aufgabe von Intensivnutzung in Flur 6, Flst. 46/3<br />

(zusätzlich zu E ö 2)<br />

b 2 Beeinträchtigung von Bodenfunktionen 8.525 m² V b 2 Oberbodensicherung nach DIN 18 915 8.525 m²<br />

5.635 m²<br />

- Hausgärten MI 1-Gebiet 7.645 m² x 40 % 3.055 m² - Hausgärten MI 1-Gebiet 7.696 m² x 40 % 3.055 m²<br />

- Hausgärten MI 2-Gebiet 7.810 m² x 55 % 4.300 m² - Hausgärten MI 2-Gebiet 7.966 m² x 55 % 4.300 m²<br />

- Öffentliche Grünfläche 580 m² - Öffentliche Grünfläche 580 m²<br />

- Private Grünfläche 590 m² - Private Grünfläche 590 m²<br />

SUMME EINGRIFF BODEN- + WASSERPOTENZIAL 16.485 m² SUMME AUSGLEICH BODEN- + WASSERPOTENZIAL 16.485 m²<br />

KLIMAPOTENZIAL (k)<br />

k 1 Veränderung des Kleinklimas ----- A k 1 Durchgrünung -----<br />

- Maßnahmen von A ö 1.1 + A ö 1.2<br />

- Begrünung von Stellplätzen + Zufahrten<br />

k 2 Verschlechterung der Luftqualität ------ A k 2 Förderung regenerativer Energiegewinnung -----


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 26<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

ö 1 Verlust von nicht erhaltenswerten Lebensraum für Fauna +<br />

Flora<br />

- Acker<br />

- Haus-/Nutzgarten<br />

- Brache / Ruderalflur<br />

- Grasweg<br />

ARTEN- + BIOTOPPOTENZIAL (ö)<br />

10.935 m²<br />

1.530 m²<br />

1.070 m²<br />

115 m²<br />

13.650 m² A ö 1.1 Neuanlage von Gärten + Grünflächen 7.355 m²<br />

- Hausgärten MI 1-Gebiet<br />

- Hausgärten MI 2-Gebiet<br />

7.645 x 40 %<br />

7.810 m² x 55 %<br />

3.055 m²<br />

4.300 m²<br />

A ö 1.2 Ökologische Mindeststandards der Gärten + Grünflächen ------<br />

- Naturnahe Nutzung + Pflege<br />

- hoher Anteil an heimischen Arten<br />

- Beschränkung immergrüner Gehölzen<br />

- Begrünung flach geneigter Dächer<br />

- Einfriedungen aus heimischen Laubgehölzen<br />

BAUMGEBOTE:<br />

- 1 Baum pro 350 m² Grundstücksfläche<br />

15.445 m² : 350 m²<br />

44 St<br />

A ö 1.3 Anlage hochwertiger Biotopstrukturen (= A b 1.4) 1.135 m²<br />

- Heckenpflanzung als Ortsrandeingrünung<br />

E ö 1.4 Externe Anlage hochwertiger Biotopstrukturen (= E b 1.5) 5.635 m²<br />

- Entwicklung einer Stromtalwiese mit<br />

- Angebot von Lebensräumen für Blattfußkrebse<br />

ö 2 Verlust von erhaltenswerten Lebensraum für Fauna + Flora 640 m² E ö 2 Flächige Gehölzpflanzungen 640 m²<br />

- Hybridpappeln + Unterwuchs als Lebensraum<br />

mittlerer Bedeutung<br />

- öffentliche Erschließung<br />

- MI 2-Gebiet<br />

20 m² x WF 0,5<br />

700 m² x WF 0,5<br />

- Trauffläche heim. Laub-/Obstbäume mit TF > 30 m²<br />

als Lebensraum mit hoher Bedeutung<br />

- öffentliche Erschließung<br />

- MI 1-Gebiet<br />

10 m²<br />

350 m²<br />

80 m²<br />

200 m²<br />

- Gehölzpflanzung auf externer Ausgleichsfläche gemäß<br />

vertragl. Regelung mit Unterer Landespflegebehörde<br />

(zusätzlich zu A/E b 1.4 = A/E ö 1.3)<br />

640 m²


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 27<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

ö 3 Potenzielle Beeinträchtigung erhaltenswerter Gehölze durch<br />

Baumaßnahmen<br />

- Baum-/Strauchhecke im Osten + Südwesten<br />

als Lebensraum mit mittlerer bis hoher Bedeutung<br />

- Trauffläche Walnußbaum mit TF > 30 m²<br />

als Lebensraum mit hoher Bedeutung<br />

440 m²<br />

85 m²<br />

525 m² V ö 3 Dauerhafter Erhalt der Vegetationsstrukturen 525 m²<br />

- Baum-/Strauchhecke im Osten + Südwesten<br />

als Lebensraum mit mittlerer bis hoher Bedeutung<br />

- Trauffläche Walnußbaum mit TF > 30 m²<br />

als Lebensraum mit hoher Bedeutung<br />

SUMME EINGRIFF ARTEN- + BIOTOPPOTENZIAL 14.815 m² SUMME AUSGLEICH ARTEN- + BIOTOPPOTENZIAL 15.290 m²<br />

ORTS-/LANDSCHAFTSBILD + ERHOLUNGSWERT (e)<br />

e 1 Überbauung "freier" Landschaft ----- A e 1.1 Landschaftstypische Durchgrünung ------<br />

- Durchgrünung<br />

- Eingrünung<br />

- Maßnahmen von A ö 1.1, A ö 1.2<br />

- Begrünung von Stellplätzen + Zufahrten<br />

- Pflanzung von Bäumen entlang der Haupterschließungsstraße<br />

440 m²<br />

85 m²<br />

V/A e 1.2 Aufbau einer Ortsrandeingrünung ------<br />

- Erhalt von Baum-Strauchhecken im Osten + Südwesten (= V ö 3)<br />

- Neuanlage Ortsrandeingrünung im Norden (= A b 1.4, A ö 1.3)<br />

e 2 Verlust von Erholungsraum + Erhöhung der Einwohnerzahl ------ A e 2.1 Verkehrsberuhigte Wohnstraßen -----<br />

V e 2.2 Fußwegeverbindungen in die Landschaft -----


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 28<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

Die vorstehend tabellarische Übersicht macht deutlich, dass unter Einbezug<br />

der externen Ausgleichsfläche der funktionale Ausgleich der<br />

durch den <strong>Bebauungsplan</strong> vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt<br />

und das Landschaftsbild unter Berücksichtigung der Wertigkeit weitgehend<br />

erreicht wird.<br />

1.10.4 Nutzungsbilanz Bestand/Planung<br />

Aus dem Vergleich zwischen der aktuellen Nutzung der Flächen im Geltungsbereich<br />

und der geplanten Entwicklung ergeben sich folgende Nutzungsänderungen:<br />

FLÄCHENNUTZUNG BESTAND % PLANUNG % DIFFERENZ<br />

Überbaubare Flächen / Gebäude 790 m² 3,9 5.400 m² 26,3 4.610 m²<br />

Private Nebenanlagen/Erschließung:<br />

- Vollversiegelung/Nebengebäude 1.020 m² 5,0 1.080 m² 5,3 60 m²<br />

- Teilversiegelung 2.230 m² 10,9 1.620 m² 7,9 - 610 m²<br />

Haus-/Nutzgarten:<br />

- ohne Baum-Strauch-Erhalt 1.650 m² 8,1 6.980 m² 34,1 5.330 m²<br />

- mit Baum-Strauch-Erhalt 0 m² 0,0 375 m² 1,8 375 m²<br />

Baum-Strauchhecke (Bestand) 410 m² 2,0 0 m² 0,0 - 410 m²<br />

Ortsrandeingrünung neu (OG):<br />

- ohne Baum-Strauch-Erhalt 0 m² 0,0 565 m² 2,8 565 m²<br />

- mit Baum-Strauch-Erhalt 0 m² 0,0 15 m² 0,1 15 m²<br />

Ortsrandeingrünung neu (PG):<br />

- ohne Baum-Strauch-Erhalt 0 m² 0,0 570 m² 2,8 570 m²<br />

- mit Baum-Strauch-Erhalt 0 m² 0,0 20 m² 0,1 20 m²<br />

Fläche für Versorgungsanlage 0 m² 0,0 35 m² 0,2 35 m²<br />

Straßenverkehrsflächen 0 m² 0,0 1.990 m² 9,7 1.990 m²<br />

Fußwege, teilversiegelt 0 m² 0,0 90 m² 0,4 90 m²<br />

Wirtschaftsweg am Eichelsbach 670 m² 3,3 670 m² 3,3 0 m²<br />

Acker 10.955 m² 53,5 0 m² 0,0 - 10.955 m²<br />

Brache (Ruderalflur) 965 m² 4,7 0 m² 0,0 - 965 m²<br />

Pappelbestand 720 m² 3,5 0 m² 0,0 - 720 m²<br />

Eichelsbach 1.085 m² 5,3 1.085 m² 5,3 0 m²<br />

GESAMTFLÄCHE 20.495 m² 100,0 20.495 m² 100,0 0 m²


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 29<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

1.10.5 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen<br />

Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsträgern stellt<br />

die Voraussetzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen auf<br />

der Grundlage der §§ 1 a (3), 9 (1 a) + 135 a BauGB dar. Verteilungsmaßstab<br />

für die Zuordnung der Ausgleichsflächen nach § 1 a (3) BauGB<br />

i.V. mit § 135 b Nr. 3 BauGB ist die zu erwartende Flächenneuversiegelung<br />

sowie der Verlust erhaltenswerter Lebensräume.<br />

Eingriffs-träger Flächen-<br />

versiegelung<br />

Verlust von er-<br />

haltenswerten<br />

Lebensraum<br />

Interner Aus-<br />

gleich<br />

Zuordnung Ausgleich<br />

Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp 4 Sp. 2+ Sp. 3 – Sp. 4<br />

öffentliche<br />

Erschließung<br />

Versorgungs-<br />

Anlagen<br />

(A b 1.4 = A ö 1.3: 1.135 m²)<br />

(E b 1.5 = E ö 1.4: 5.635 m²)<br />

(E ö 2: 640 m²)<br />

7.410 m²<br />

b1 ö 2 V b 1.2 Bedarf Anteil<br />

2.325 m² 90 M² 380 m² 2.035 m² 27,46 %<br />

5 m² 0 M² 0 m² 5 m² 0,07 %<br />

MI 1-Gebiet 3.095 m² 200 M² 460 m² 2.835 m² 38,26 %<br />

MI 2-Gebiet 2.535 m² 350 m² 350 m² 2.535 m² 34,21 %<br />

Gesamt 7.960 m² 640 m² 1.190 m² 7.410 m² 100,0 %<br />

Zur Sicherung der Umsetzung übernimmt der Erschließungsträger die<br />

Finanzierung der öffentlichen Ausgleichsmaßnahmen einschließlich Flächenankauf.<br />

1.11 BODENORDNUNG<br />

Für die Zuordnung der Bauplätze wird eine gesetzliche Baulandumlegung<br />

nach §§ 45 ff. BauGB durchgeführt.


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 30<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

1.12 KOSTEN DER ERSCHLIESSUNG/AUSGLEICHSMASSNAHMEN<br />

Nach dem bereits abgeschlossenen Erschließungsvertrag nach § 124<br />

BauGB ist es Aufgabe des Erschließungsträgers, die Finanzierung der<br />

Kosten für die Erschließung des Baugebietes einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen<br />

sicherzustellen. Die Erschließungskosten werden<br />

entsprechend der vertraglichen Vereinbarung auf die Baugrundstücke<br />

umgelegt.<br />

Die Versorgungsleitungen für Trinkwasser, Gas, Elektrizität, Telefon und<br />

Breitbandkabel werden von den zuständigen Versorgungsträgern verlegt,<br />

die ihre Anschlussbeiträge direkt bei den Anliegern erheben.<br />

Aufgestellt: Wiesbaden, den 04.09.2002 ......................<br />

Hendel


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 31<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

RECHTSGRUNDLAGEN<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> wird aufgrund der nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

aufgestellt:<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> wird aufgrund der nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

aufgestellt:<br />

- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108), mit Berichtigungen<br />

vom 16.01.1998 (BGBl. I S. 137).<br />

- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz<br />

- BNatSchG) i.d.F. vom 21.09.1998 (BGBl. I S. 2995).<br />

- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />

Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

- BImSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom<br />

14. Mai 1990 BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Art. 9 des zweiten<br />

Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreformen in den Ländern (2.<br />

Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 03.05.2000 (BGBl. I S. 632)<br />

- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung<br />

- BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I<br />

S. 132), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erleichterung von Investitionen<br />

und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs-<br />

und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. I S.<br />

466).<br />

- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung<br />

des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV 90) vom 18.12.1990<br />

(BGBl. 1991 I S. 58).<br />

- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl.<br />

S. 365), zuletzt geändert durch Art. 5 des 2. Landesgesetzes zur Änderung<br />

verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 09.11.1999 (GVBl.<br />

S. 407).<br />

- Landesgesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz<br />

- LPflG) i.d.F. vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch<br />

Teil 10 des Landeswaldgesetzes vom 30.11.2000 (BVBl. S. 504).<br />

- Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.d.F. vom 31.01.1994<br />

(GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Teil 10 des Landeswaldgesetzes<br />

vom 30. November 2000 (BVBl. S. 504).<br />

- Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz-<br />

und -pflegegesetz - DSchPflG) vom 23.03.1978, zuletzt geändert<br />

durch Landesgesetz vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171).<br />

- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG)<br />

i.d.F. vom 14.12.1990 (GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Art. 7 des 2.<br />

Landesgesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften<br />

vom 09.11.1999 (GVBl. S. 407).<br />

- Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) i.d.F. vom 01.08.1977,<br />

zuletzt geändert durch Teil 10 des Landeswaldgesetzes vom 30.11.2000<br />

(BVBl. S. 504).


GEMEINDE NACKENHEIM<br />

in der <strong>VG</strong> <strong>Bodenheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

1. ÄNDERUNG<br />

BEGRÜNDUNG<br />

Stand 24.11.2003/GP


GEMEINDE NACKENHEIM Seite 1<br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong> 1. ÄNDERUNG<br />

INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. BEGRÜNDUNG<br />

1.1 INHALTE<br />

1.2 EINGRIFFSREGELUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES<br />

BEBAUUNGSPLANES<br />

1.3 UMWELTBERICHT<br />

2. PLANUNTERLAGEN<br />

2.1 ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES M. 1 : 1.000<br />

2.2 SYSTEMSCHNITT A-A UND ÜBERSICHTSPLAN M. 1 : 500 / 1 : 1.000


1. BEGRÜNDUNG<br />

Seite 2<br />

Die Gemeinde Nackenheim hat beschlossen, den im Jahr 2002 aufgestellten<br />

und zur Rechtskraft gebrachten <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong> zu ändern.<br />

Die Änderung ist erforderlich, um eine eindeutige Rechtssituation an der<br />

Nahtstelle zwischen der vorhandenen Bebauung entlang der RHEINSTRAS-<br />

SE und dem <strong>WEIDENWEG</strong> sowie dem Neubaugebiet <strong>WEIDENWEG</strong> sicherzustellen.<br />

Darüber hinaus werden an den Textlichen Festsetzungen und der<br />

Planurkunde geringfügige Korrekturen vorgenommen, die sich im Zuge der<br />

Erschließungsplanung für das Baugebiet sowie aus der Auseinandersetzung<br />

über den Anschluss an die Bebauung entlang der Rheinstraße ergeben haben.<br />

Die 1. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>WEIDENWEG</strong> umfasst folgende<br />

Punkte:<br />

1.1 INHALTE<br />

1. Fläche, die auf der Westseite der verlängerten Rheinstraße nördlich<br />

an die vorhandene Bebauung anschließt (Flst. Nr. 224 tw. + 226/7 tw.)<br />

• Festsetzung der maximal zulässigen Traufhöhe auf 93,90 m ü.NN sowie<br />

der Firsthöhe auf 97,95 m ü.NN für die östliche Teilfläche des Flst. Nr. 224.<br />

Damit überschreitet die max. zulässige Firsthöhe die bestehende Bebauung<br />

auf dem Flst. Nr. 522/2 um maximal 0,50 m. Für diese differenzierte<br />

Höhenfestsetzung ist es erforderlich, diesen Bereich als MI 3 auszuweisen<br />

und eine entsprechende Nutzungsschablone in die Planzeichnung zu integrieren.<br />

• Auf der östlichen Teilfläche des Flst. Nr. 224 (MI 3) dürfen keine Aufschüttungen<br />

bzw. Auffüllungen vorgenommen werden. Ausnahmen bilden lediglich<br />

die Anbindung der privaten Zufahrt an die Erschließungsstraße und die<br />

Einfüllung des Kellergeschosses auf der Ostseite der Neubebauung im<br />

Anschluss an das bebaute Grundstück Parzelle Nr. 522/2, die maximal bis<br />

zum Niveau des angrenzenden Geländes ausgeführt werden darf.<br />

2. Bebautes Flurstück Nr. 223 innerhalb des Geltungsbereiches<br />

• Das Baufenster wird geringfügig nach Westen erweitert, so dass sich eine<br />

wirtschaftlichere Ausnutzung des Grundstücks unter Beibehaltung der bisher<br />

geltenden Ausnutzungsziffern ergibt. Zu den Grundstücksgrenzen und<br />

zur geplanten privaten Erschließungsstraße ist jeweils ein Abstand von<br />

3,00 m einzuhalten.<br />

3. Baugrundstück am westlichen Ende der nördlichsten Bauzeile<br />

• Für das Eckgrundstück am nordwestlichen Rand Flst. 222 tw. wird die vorgegebene<br />

Firstrichtung parallel zum Ortsrand aufgehoben, um der Bebauung<br />

eine größere Gestaltungsfreiheit zu gewähren.


4. Schallschutz am nördlichen und östlichen Rand des Baugebietes<br />

Seite 3<br />

• Der Schallschutz für den nördlichen und östlichen Gebäuderiegel wird unter<br />

dem 1. Spiegelstrich Punkt A.12 der Planungsrechtlichen Festsetzungen<br />

mit "OK mindestens 91,00 m ü.NN" festgesetzt. Damit wird die bisherige<br />

Festsetzung auf der Grundlage des vorliegenden Immissionsgutachtens<br />

so konkretisiert, dass kein Auslegungsspielraum mehr verbleibt.<br />

5. Mischgebiet MI 1<br />

• Im Mischgebiet MI 1 wird die Festsetzung zur Beschränkung der Anzahl<br />

der Wohneinheiten geändert. Bei Doppelhaushälften wird die Anzahl der<br />

WE von 1 auf 2 erhöht. Damit wird der Gebietsqualität (MI) ebenso Rechnung<br />

getragen wie der festgesetzten Bauweise in Form einer zweigeschossigen<br />

Schallschutzbebauung.<br />

6. Westliche Bauzeile im MI 2 zwischen den Fußwegen<br />

• Die 4 separat ausgewiesenen Baufenster am westlichen Rand des Baugebietes<br />

werden zu einem durchgehenden Bauband zusammengefasst. Damit<br />

bleibt bei der Parzellierung der einzelnen Grundstücke mehr Spielraum<br />

ohne dass die mögliche Ausnutzung erhöht wird. Die Festsetzungen zum<br />

Maß der baulichen Nutzung in der Nutzungsschablone bleiben unverändert.<br />

7. Mischgebiet MI 2<br />

• Die Festsetzung zur Größe der Baugrundstücke wird dahingehend geändert,<br />

dass im Bereich des MI 2 die Mindestgröße von Einfamilienhausgrundstücken<br />

350 m 2 statt bisher 450 m 2 beträgt. Damit wird auf die branchenspezifische<br />

Nachfragesituation reagiert, die nach kleinen Grundstückseinheiten<br />

verlangt.<br />

8. Gesamter Geltungsbereich<br />

• Änderung des 2. Spiegelstrichs unter Punkt A.3 der Planungsrechtlichen<br />

Fest-setzungen wie folgt:<br />

Die Oberkante des Rohfußbodens soll 0,20 – 0,50 m über dem Bezugspunkt<br />

liegen, um die Erdbewegungen auf den Grundstücken zu reduzieren<br />

und eine bessere Proportionalität der Baukörper zu erreichen.<br />

• Die maximale Firsthöhe im MI 1 wird entsprechend dem reduzierten Sockelmaß<br />

von bisher 14,00 m auf 13,00 m abgesenkt. Diese Einschränkung<br />

dient ebenfalls der besseren Einfügung der Baukörper in das Ortsbild.<br />

• Der Standort der Trafostation des EWR wird analog zur Erschließungsplanung<br />

geringfügig nach Norden verschoben. Diese Änderung ist erforderlich,<br />

weil an der bisher ausgewiesenen Stelle ein privater Erschließungsweg<br />

erforderlich ist.<br />

• Zur Verdeutlichung der anstehenden Maßnahmen zur Deichverstärkung<br />

wird der Begründung eine Schnittzeichnung beigefügt, aus der die geplanten<br />

Höhen und Geländeauffüllungen zu entnehmen sind. Im übrigen wurde


Seite 4<br />

der Bauantrag für die Anschüttung und Verbreiterung des Hochwasserdamms<br />

seitens der Kreisverwaltung Mainz-Bingen mit Datum vom<br />

08.05.2003 genehmigt.<br />

Die sonstigen Planungsrechtlichen Festsetzungen, Bauordnungsrechtlichen<br />

Vorschriften und Hinweise des rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong>es WEIDEN-<br />

WEG behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.<br />

1.2 EINGRIFFSREGELUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES<br />

Aus der 1. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es ergeben sich keine zusätzlichen<br />

Eingriffe in die Natur und Landschaft, da die Ausnutzungsziffern nicht verändert<br />

werden und sich auch der Grad der Flächenversiegelung nicht erhöht.<br />

1.3 UMWELTBERICHT<br />

Gemäß Anlage 1 Nr. 18.7 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) besteht für Bebauungspläne im bisherigen Außenbereich nach<br />

§ 35 BauGB die Verpflichtung zur Durchführung einer frühzeitigen Vorprüfung<br />

der umweltrelevanten Auswirkungen (Screening), die sich aus der Umsetzung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es ergeben, sofern die zulässige Grundfläche i.S. des §<br />

19 (2) BauNVO 20.000 - 100.000 m 2 beträgt.<br />

Da die überbaubare Fläche gemäß § 19 (2) BauNVO des vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

deutlich unterhalb der festgelegten Grenze von 20.000 m 2<br />

liegt, ist ein Screening nicht erforderlich.<br />

Aufgestellt: Wiesbaden, den 24.11.2003 ......................<br />

Hendel


RECHTSGRUNDLAGEN<br />

Seite 5<br />

Der Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es wird aufgrund der nachfolgenden gesetzlichen<br />

Bestimmungen aufgestellt:<br />

- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 27.08.1997 (BGBl. I. S. 2141, ber.<br />

BGBl. 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 01.08.2002 (BGBl. I Nr. 53, S.<br />

2850).<br />

- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz<br />

- BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.2002<br />

(BGBl. I S. 1193).<br />

- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />

Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

- BImSchG) in der Neufassung vom<br />

26.09.2002 (BGBl. I S. 1914).<br />

- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke<br />

(Baunutzungsverordnung - BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom<br />

23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

23.04.1993 (BGBl. I S. 466).<br />

- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung<br />

des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV 90) vom 18.12.1990<br />

(BGBl. 1991 I S. 58).<br />

- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl.<br />

S. 365), zuletzt geändert durch Art. 3 des Landesgesetzes zur Neuorganisation<br />

der Straßen- und Verkehrsverwaltung Rheinland-Pfalz vom<br />

18.12.2001 (GVBl. S. 303).<br />

- Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz (LPflG) i.d.F. vom 05.02.1979 (GVBl.<br />

S. 36, zuletzt geändert durch Artikel 65 des Euro-Anpassungsgesetzes<br />

Rheinland-Pfalz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29).<br />

- Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.d.F. vom 31.01.1994<br />

(GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Euro-<br />

Anpassungsgesetzes vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29).


GEMEINDE NACKENHEIM<br />

in der <strong>VG</strong> <strong>Bodenheim</strong><br />

<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

2. ÄNDERUNG<br />

BEGRÜNDUNG<br />

Stand 01.11.2005(GP)


INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. BEGRÜNDUNG<br />

1.1 INHALTE<br />

Seite 1<br />

1.2 EINGRIFFSREGELUNG ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLA-<br />

NES<br />

1.3 UMWELTBERICHT § 2 (4) + § 2 A BauGB I.V. MIT ZUGEHÖRIGER AN-<br />

LAGE<br />

2. ANLAGEN<br />

2.1 TECHNISCHER PLAN – STRAßENBAU M. 1 : 500<br />

3. ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG<br />

4. PLANGRUNDLAGEN<br />

4.1 ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES M. 1 : 1.000


1. BEGRÜNDUNG<br />

Seite 2<br />

Die Gemeinde Nackenheim hat beschlossen, den im Jahr 2002 aufgestellten<br />

und zur Rechtskraft gebrachten <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong> zum 2. Mal zu<br />

ändern. Die erneute Änderung ist erforderlich, um eine eindeutige Rechtssituation<br />

sicherzustellen. Darüber hinaus werden an den Textlichen Festsetzungen<br />

und der Planurkunde geringfügige Korrekturen vorgenommen, die im wesentlichen<br />

der Klarstellung dienen. Zudem wird in einem Teil des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />

die Höhe der baulichen Anlagen verändert, um eine bessere Ausnutzung der relativ<br />

kleinen überbaubaren Flächen zu erreichen.<br />

Die 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>WEIDENWEG</strong> umfasst folgende Punkte:<br />

1.1 INHALTE<br />

1. Gesamter Geltungsbereich:<br />

1.1. Die Fußbodenoberkante des Rohfußbodens (FOK RFB) soll mindestens auf<br />

dem Niveau der fertiggestellten Erschließungsstraße liegen. Seit der ersten<br />

Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es konnte die FOK RFB 0,20-0,50 m über<br />

dem Straßenniveau angeordnet werden. Dies ist weiterhin möglich und aus<br />

städtebaulichen Gründen auch sinnvoll. Die absolute Gebäudehöhe wird<br />

weiterhin über die Festsetzungen zur Trauf- und Firsthöhe definiert.<br />

Damit wird eine eindeutige und einheitliche Regelung getroffen, die auch<br />

dazu beiträgt, die erforderlichen Erdauffüllungen bei Gebäuden ohne Unterkellerung<br />

in Grenzen zu halten. Dementsprechend lautet die Festsetzung<br />

zur Höhenlage baulicher Anlagen:<br />

Die Oberkante des Rohfußbodens im Erdgeschoss (FOK EG) darf im<br />

MI 1, MI 2 und MI 4 nicht unter dem Niveau des Bezugspunktes liegen.<br />

Die Definition des Bezugspunktes behält weiterhin ihre Gültigkeit.<br />

1.2. Ergänzung der Textlichen Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung wie<br />

folgt:<br />

Die festgesetzte Traufhöhe darf auf einer Länge von 1/3 der Trauflänge<br />

einer Gebäudeseite durch untergeordnete Gebäudeteile wie z.B.<br />

Zwerchhäuser um 1,50 überschritten werden.<br />

Die bisherigen Festsetzungen zur Begrenzung der Trauf- und Firsthöhen<br />

führen ggf. dazu, dass die Einhaltung der einheitlichen Festsetzung bei der<br />

Errichtung von Zwerchhäusern nicht möglich ist.


Seite 3<br />

1.3. Die Geländeoberfläche wird gem. § 9 (2) BauGB i.V.m. § 2 LBauO wie folgt<br />

definiert: Diese Festsetzung wird zur Höhenlage baulicher Anlagen ergänzt.<br />

Die maßgebliche Geländeoberfläche gemäß <strong>Bebauungsplan</strong> ist die<br />

Höhe der dem Baugrundstück zugeordneten Erschließungsstraße. Der<br />

Technische Plan – Straßenbau wird Bestandteil dieser Festsetzung.<br />

Beim Straßenbau wurde eine Aufschüttung des gewachsenen Geländes um<br />

ca. 2,00 m vorgenommen. Diese Aufschüttung war aufgrund der Oberflächenentwässerung<br />

erforderlich geworden. Um im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren<br />

eine eindeutige und rechtssichere Definition der Höhenlage<br />

zu gewährleisten, ist die Festsetzung im <strong>Bebauungsplan</strong> unabdingbar.<br />

Diese Regelung hat keine Auswirkungen auf die zulässigen Trauf- und<br />

Firsthöhen.<br />

1.4. Bezüglich der Dachausbildung von Hauptbaukörpern soll eine Differenzierung<br />

zwischen Sattel- und Pultdächern erfolgen und ein breiterer Gestaltungsspielraum<br />

bei der Dachausbildung von Garagen ermöglicht werden.<br />

Demnach werden Satteldächer mit 25 0 bis 45 0 und Pultdächer mit 10 0 bis<br />

25 0 zugelassen. Bei Garagen sollen auch vom Hauptbaukörper abweichende<br />

Dachformen unter Einhaltung einer Mindestdachneigung von 19 0 möglich<br />

sein.<br />

1.5. Aufgrund einer Entscheidung des O<strong>VG</strong> ist die Definition des Einzel- und<br />

Doppelhauses im <strong>Bebauungsplan</strong> obsolet und kann infolgedessen entfallen.<br />

Die nachfolgende Festsetzung unter der Überschrift GRÖßE DER BAU-<br />

GRUNDSTÜCKE entfällt.<br />

Ein Doppelhaus i.S. der Festsetzung ist der Zusammenschluss von<br />

zwei Einzelhäusern unter Wegfall eines seitlichen Grenzabstandes.<br />

1.6. Analog dazu werden die Festsetzungen, die sich explizit auf Doppelhäuser<br />

bzw. Doppelhaushälften beziehen, überarbeitet, um eine eindeutige Begrifflichkeit<br />

zu wahren. Die Festsetzung der Zufahrtsbreiten unter der Überschrift<br />

VERKEHRSFLÄCHEN wird daher wie folgt geändert.<br />

Bei Grundstücken mit einer Doppelhaushälfte darf die Zufahrtsbreite max.<br />

3,00 m betragen.<br />

1.7. Um auch in Doppelhäusern eine bessere Flexibilität zu gewährleisten wird<br />

die Beschränkung auf eine Wohneinheit pro Doppelhaushälfte gestrichen.<br />

Die nachfolgende Festsetzung unter Beschränkung der Wohnungszahl entfällt.<br />

Bei Doppelhäusern ist nur 1 eigenständige Wohneinheit (WE) je Doppelhaushälfte<br />

zulässig.


Seite 4<br />

1.8. Aufgrund der vorhandenen Grundstückszuschnitte im Baugebiet ist eine Änderung<br />

der Festsetzung zur Anzahl der Wohneinheiten erforderlich. Bislang<br />

waren maximal 2 Wohneinheiten je Wohnhaus möglich. Die Festsetzung<br />

erfolgt künftig gestaffelt in Abhängigkeit von der Größe des Baugrundstücks.<br />

Demnach sind bei einer Grundstücksgröße von 540 m 2 bis 725 m 2<br />

max. 3 WE und ab einer Grundstücksgröße von 725 m 2 max. 4 WE möglich.<br />

Dabei sind die festgesetzten Ausnutzungsziffern zum Maß der baulichen<br />

Nutzung (GRZ, GFZ, Geschossigkeit und Gebäudehöhe) einzuhalten.<br />

Die Änderung erfolgt auch vor dem Hintergrund, die Bildung von wirtschaftlichen<br />

Einheiten (z.B. mit einer gemeinsamen Tiefgarage) zu ermöglichen.<br />

1.9. Mit Satzungsbeschluss vom 16.09.2004 hat die Gemeinde Nackenheim die<br />

Aufhebung der Satzungen über die Notwendigkeit einer Teilungsgenehmigung<br />

im Geltungsbereich von Bebauungsplänen beschlossen. Der Punkt<br />

C. SONSTIGE VORSCHRIFTEN TEILUNGSGENEHMIGUNG wird aus<br />

dem <strong>Bebauungsplan</strong> gestrichen.<br />

2. MI 1:<br />

2.1. Ausgehend vom Straßenniveau soll im MI 1 die Traufhöhe 7,50 m und die<br />

Firsthöhe 13,50 m betragen. Im rechtskräftigen bisherigen <strong>Bebauungsplan</strong><br />

war eine Traufhöhe von bis zu 7,00 m und eine Firsthöhe von 13,00 m über<br />

FOK EG möglich. Zudem durfte die FOK EG 0,20 - 0,50 m über dem Bezugspunkt<br />

liegen. Es handelt sich demnach nicht um eine qualitative Änderung<br />

der Textlichen Festsetzungen, sondern um die erforderliche Klarstellung<br />

nach Änderung des Bezugspunktes (siehe 1.1). Die Festsetzung zur<br />

Höhe der baulichen Anlagen erfolgt in der Planzeichnung durch Einschrieb<br />

in die Nutzungsschablone: TH = max. 7,50 m / FH = max. 13,50 m.<br />

3. MI 2 und MI 4:<br />

3.1. Ausgehend vom Straßenniveau soll im MI 2 und MI 4 die Traufhöhe 5,00 m<br />

und die Firsthöhe 11,0 m betragen. Im rechtskräftigen bisherigen <strong>Bebauungsplan</strong><br />

war eine Traufhöhe von 4,50 m und eine Firsthöhe von 10,50 m<br />

über Straßenniveau möglich. Hintergrund für die Änderung ist die bessere<br />

Ausnutzung der relativ kleinen überbaubaren Flächen, ohne den eigentlichen<br />

Charakter des Baugebietes zu verändern. Die Festsetzung zur Höhe<br />

der baulichen Anlagen erfolgt in der Planzeichnung durch Einschrieb in die<br />

Nutzungsschablone: TH = max. 5,0 m / FH = max. 11,0 m.<br />

3.2. Bei Doppelhausbebauung soll die GFZ von 0,5 ausnahmsweise überschritten<br />

werden dürfen. Diese Änderung ist erforderlich, da sonst der Dachraum<br />

von Doppelhaushälften nur sehr eingeschränkt zu Wohnzwecken genutzt<br />

werden kann und Zwerchhäuser sowie Dachgauben praktisch nicht errichtet<br />

werden können, obwohl sie zur Belichtung des Dachgeschosses dringend<br />

erforderlich wären. Die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung lautet<br />

demnach wie folgt:<br />

Bei der Errichtung von Doppelhäusern im MI 2 und MI 4 darf die festgesetzte<br />

GFZ 0,5 um bis zu 20 % überschritten werden.<br />

3.3. Der Achsabstand von Zwerchhäusern soll bei Doppelhäusern von 9,50 auf<br />

7,50 m reduziert werden. Bei der Parzellierung des Baugebietes haben sich


Seite 5<br />

relativ kleine Grundstücke ergeben, so dass der ursprünglich festgesetzte<br />

Achsabstand bei Doppelhausbebauung mit Zwerchhäusern nicht praktikabel<br />

ist. Bei den bauordnungsrechtlichen Vorschriften wird unter Punkt 1.<br />

BEBAUUNG die bisher enthaltene Vorschrift um den fett gedruckten Teil<br />

ergänzt:<br />

Zwerchgiebel oder Zwerchhäuser sind nur als Einzelform oder im Achsabstand<br />

von mind. 9,50 m, bei Doppelhäusern von 7,50 m, zulässig. Die<br />

Breite darf max. 50 % der Gebäudelänge von Einzelhäusern oder Doppelhaushälften,<br />

jedoch nicht über 5,50 m betragen<br />

4. MI 1 und MI 3<br />

4.1. Zur höhenmäßigen Gliederung der Schallschutzbebauung im MI 1 und MI 3<br />

wird eine Differenzierung der Firsthöhen vorgenommen. Der Unterschied<br />

zwischen den Firsthöhen von Hauptbaukörpern und Nebenbaukörpern<br />

muss mindestens 2,00 m betragen. Damit soll eine höhere Gestaltqualität<br />

der Ortsrandbebauung unter Berücksichtigung der erforderlichen Mindesthöhen<br />

zur Sicherstellung des Schallschutzes erreicht werden.<br />

4.2. Bei der Zahl der Vollgeschosse wird die Festsetzung von zwingend II + D<br />

geändert in max. II + D. Die Festsetzung erfolgt innerhalb der Nutzungsschablone<br />

in der Planzeichnung. Diese Änderung hat zur Folge, dass auch<br />

alternative Hauskonzepte unter Einhaltung der festgesetzten Mindesthöhen<br />

und der baugestalterischen Vorschriften verwirklicht werden können.<br />

4.3. Zur Klarstellung wird die Festsetzung zum Immissionsschutz im MI 1 und MI<br />

3 auf der Grundlage des Beschlusses zur 1. Änderung in ihrem Wortlaut<br />

geringfügig modifiziert, so dass eine einheitliche Auslegung möglich ist.<br />

Demnach ist an den in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden eine<br />

durchgehende Mindesthöhe von 91,00 m ü.NN einzuhalten. Dies betrifft<br />

sowohl die Traufhöhen der Hauptbaukörper, als auch die Höhen der im Zusammenhang<br />

mit der geschlossenen Bebauung zu errichtenden baulichen<br />

Anlagen wie Garagen, Nebenanlagen und Wände. Grundlage für diese<br />

Festsetzung ist das Immissionsgutachten Möbus aus dem Jahr 2000.<br />

5. MI 4 (Bauzeile östlich des Eichelsbaches, begrenzt durch einen Fußweg<br />

im Norden und im Süden)<br />

5.1 Aufgrund der speziellen topographischen Situation mit einem starken Geländegefälle<br />

zum Eichelsbach im Westen ist es erforderlich, die Unterkellerung<br />

von Grenzgaragen zu ermöglichen, wenn sie in den rückwärtigen<br />

Grundstücksbereichen errichtet werden. In der bislang festgesetzten offenen<br />

Bauweise war die Unterkellerung von Grenzgaragen grundsätzlich nicht<br />

zulässig. Da eine geschlossene Bauweise ohne seitliche Grenzabstände<br />

nach § 22 (3) BauNVO aber städtebaulich nicht sinnvoll ist, wird eine abweichende<br />

Bauweise nach § 22 (4) BauNVO festgesetzt. Es wird bestimmt,<br />

dass die Unterkellerung von Garagen, die auf der seitlichen Grundstücksgrenze<br />

stehen, zulässig ist. Ansonsten gelten die Vorschriften des § 22 (2)<br />

für die offene Bauweise. Der betreffende Bereich wird in der Planzeichnung<br />

als MI 4 bezeichnet und in der Nutzungsschablone wird a für die abweichende<br />

Bauweise eingetragen. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen<br />

Nutzung entsprechen dem MI 2.


6. Anpassung der Zuordnungsfestsetzung<br />

Seite 6<br />

6.1 Im Zuge der 1. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es wurde ein Teil des als MI 1<br />

ausgewiesenen Baugebietes als MI 3 ausgewiesen. Allerdings wurde die<br />

Zuordnung der Ausgleichsflächen nicht entsprechend angepasst. Dieses<br />

wird nun mit der 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es vollzogen:<br />

b 1: Im MI 3 wird bei einer Gesamtgröße von 790 m² und einer GRZ von 0,4<br />

folgende (gerundete) Überbauung zugelassen:<br />

790 m² x GRZ 0,4 = 315 m²<br />

§ 19 BauNVO = 160 m² 475 m²<br />

Die GRZ 0,4 entspricht der GRZ im ursprünglichen MI 1. Anrechenbare<br />

(Teil-)Versiegelungen/Überbauungen sind im MI 3 nicht vorhanden.<br />

Interner Ausgleich V b 1.2 im MI 3:<br />

160 m² x 60 % x WF 0,5 50 m²<br />

Diese dem MI 3 zuzuordnenden Größen werden in der Tabelle unter<br />

Punkt 6.3 dem MI 1 abgezogen.<br />

ö 2: Im MI 3 liegen zwei Bäume mit einer Trauffläche von 100 m², die entfallen.<br />

Zwei weitere entfallende Bäume mit einer Trauffläche von ebenfalls<br />

100 m² verbleiben im MI 1. Entsprechend wird nun der Eingriff ö 2 mit<br />

insgesamt 200 m² auf die Baugebiete MI 1 und MI 3 aufgeteilt.<br />

6.2 Auch das zu Lasten des MI 2 entstehende neue MI 4 wird in die Zuordnungsfestsetzung<br />

aufgenommen:<br />

b 1: Im MI 4 wird bei einer Gesamtgröße von 2.328 m² und einer GRZ von<br />

0,4 folgende (gerundete) Überbauung zugelassen:<br />

2.328 m² x GRZ 0,3 = 700 m²<br />

§ 19 BauNVO = 350 m²<br />

abzgl. Teilversiegelung vorhanden = - 90 m² 960 m²<br />

(180 m² x WF 0,5)<br />

Interner Ausgleich V b 1.2 im MI 4:<br />

350 m² x 60 % x WF 0,5 105 m²<br />

Diese dem MI 4 zuzuordnenden Größen werden in der Tabelle unter<br />

Punkt 6.3 dem MI 2 abgezogen.<br />

ö 2: Im MI 4 entfällt mit Hybridpappeln bestandene Fläche in einer Größe<br />

von 436 m² und dem Wertfaktor 0,5. Dies ergibt eine Eingrifferheblichkeit<br />

von gerundet 220 m², die dem MI 4 zugeordnet und dem MI 2 abgezogen<br />

wird.<br />

6.3 Aus den Punkten 6.1 und 6.2 ergeben sich folgende aktualisierte Zuordnungen:


Eingriffsträger Flächen-<br />

versiegelung<br />

Verlust von er-<br />

haltenswerten<br />

Lebensraum<br />

Interner Aus-<br />

gleich<br />

Seite 7<br />

Zuordnung Ausgleich<br />

Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp 4 Sp. 2+ Sp. 3 – Sp. 4<br />

öffentliche<br />

Erschließung<br />

Versorgungs-<br />

Anlagen<br />

(A b 1.4 = A ö 1.3: 1.135 m²)<br />

(E b 1.5 = E ö 1.4: 5.635 m²)<br />

(E ö 2: 640 m²)<br />

7.410 m²<br />

b1 ö 2 V b 1.2 Bedarf Anteil<br />

2.325 m² 90 m² 380 m² 2.035 m² 27,46 %<br />

5 m² 0 m² 0 m² 5 m² 0,07 %<br />

MI 1-Gebiet 2.620 m² 100 m² 410 m² 2.310 m² 31,17 %<br />

MI 2-Gebiet 1.575 m² 130 m² 245 m² 1.460 m² 19,70 %<br />

MI 3-Gebiet 475 m² 100 m² 50 m² 525 m² 7,09 %<br />

MI 4-Gebiet 960 m² 220 m² 105 m² 1.075 m² 14,51 %<br />

Gesamt 7.960 m² 640 m² 1.190 m² 7.410 m² 100,0 %<br />

Die sonstigen Planungsrechtlichen Festsetzungen, Bauordnungsrechtlichen<br />

Vorschriften und Hinweise des rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong>es WEI-<br />

DENWEG sowie seiner 1. Änderung behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.<br />

7. EINGRIFFSREGELUNG ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES<br />

Aus der 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es ergeben sich keine zusätzlichen<br />

Eingriffe in Natur und Landschaft, da sich der Grad der Flächenversiegelung<br />

nicht erhöht. Aus diesem Grund ist die Anwendung der Eingriffsregelung<br />

entbehrlich.<br />

8. UMWELTBERICHT § 2 (4) + § 2 A BauGB I.V. MIT ZUGEHÖRIGER AN-<br />

LAGE<br />

Entsprechend § 2 (4) BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes<br />

nach § 1 (6) Nr. 7 und § 1 a eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die<br />

voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem<br />

Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Hierbei ist die Anlage<br />

zum BauGB anzuwenden.<br />

Die Gemeinde legt zwar fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad<br />

die Ermittlung der Umweltbelange erforderlich ist, hierzu wird jedoch nach §<br />

4 (1) BauGB eine frühzeitige Behördenbeteiligung, das Scoping, durchgeführt,<br />

in dessen Rahmen die Behörden über die Planung unterrichtet sowie<br />

zur Äußerung über den aus ihrer Sicht erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad<br />

der Umweltprüfung aufgefordert werden.<br />

Das Ergebnis des Scoping bildet die Grundlage für die Durchführung der<br />

Umweltprüfung und die Ausarbeitung des Umweltberichts, der dann gemäß<br />

§ 2 (4) BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Er stellt nach § 2 a<br />

BauGB einen selbständigen, gesonderten Teil der Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong><br />

dar.


Gliederung des Umweltberichtes gemäß Anlage zu § 2 (4) + § 2 a BauGB<br />

1. Einleitung<br />

Seite 8<br />

1.a) Kurzdarstellung + Ziele Die 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist erforderlich,<br />

um eine eindeutige Rechtssituation sicherzustellen. Darüber<br />

hinaus werden an den Textlichen Festsetzungen und<br />

der Planurkunde geringfügige Korrekturen vorgenommen,<br />

die im wesentlichen der Klarstellung dienen. Lediglich die<br />

Veränderung der Höhe baulicher Anlagen berührt die<br />

Grundzüge der Planung<br />

Beschreibung der Festsetzungen - Traufhöhe darf durch untergeordnete Bauteile in<br />

gewissem Rahmen überschritten werden<br />

- Trauf- und Firsthöhe im MI 2 und MI 4 werden um<br />

jeweils 0,5 m erhöht<br />

- Änderung der zwingenden zur maximal zulässigen<br />

Zahl der Vollgeschosse<br />

- Vorgeschriebene Mindesthöhe für die Traufe der<br />

Hauptbaukörper und die Oberkante der Nebenbaukörper<br />

im MI 1 und MI 3<br />

- MI 2 / MI 4: GFZ darf bei Doppelhäusern um 20 %<br />

überschritten werden<br />

- Definition der Größe von Zwerchgiebeln + -häusern<br />

- Wegfall der Begrenzung auf 1 WE je Doppelhaus<br />

- Regelung der Zahl der Wohneinheiten nach Grundstücksgröße<br />

- Ausweitung der zulässigen Dachneigungswinkel<br />

Alle weiteren Änderungen dienen nur der Klarstellung und<br />

bewirken keine inhaltlichen Änderungen<br />

Bedarf an Grund + Boden Mit der 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es entsteht kein<br />

weiterer Bedarf an Grund und Boden.<br />

1.b) umweltschutzrelevante Ziele von anzuwendenden<br />

Fachgesetzen + Fachplänen<br />

Art, wie vorgenannte Ziele berücksichtigt sind Entfällt<br />

Gegenüber dem bereits rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong><br />

werden keine zusätzlichen Geländeaufschüttungen zugelassen.<br />

Für die 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es sind keine<br />

Umweltziele einschlägiger Fachgesetze oder –planungen<br />

betroffen.


2. Beschreibung + Bewertung der Umweltauswirkungen<br />

Seite 9<br />

2. a) Bestandsaufnahme Es liegt der rechtskräftige <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />

vor.<br />

Umweltmerkmale, die voraussichtlich erheblich<br />

beeinflusst werden<br />

2. b) Prognose über Entwicklung des Umweltzustandes<br />

bei Durchführung der Planung<br />

Prognose über Entwicklung des Umweltzustandes<br />

bei Nichtdurchführung der Planung<br />

Die 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es bewirkt gegenüber<br />

dem bereits rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong> keine erhebliche<br />

Beeinflussung von Umweltmerkmalen, insbesondere<br />

auch nicht auf die Wasserführung und –ableitung/Hochwassergefährdung<br />

bzw. den Wasserhaushalt.<br />

Mit der nun zulässigen Überschreitung der GFZ bei Doppelhäusern<br />

im MI 2 und MI 4 ergibt sich keine Veränderung der<br />

zulässigen Gebäudekubaturen (diese werden durch GRZ,<br />

Trauf- Firsthöhen und Dachformen bestimmt), so dass<br />

durch die 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es auch keine<br />

Veränderung der Auswirkungen auf den Menschen und<br />

seine Gesundheit zu erwarten ist.<br />

Der Umweltzustand wird durch die 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

nicht verändert.<br />

Der rechtskräftige <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong> behält<br />

seine Gültigkeit.<br />

2. c) geplante landespflegerische Maßnahmen Im Zuge der 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es sind keine<br />

landespflegerischen Maßnahmen erforderlich oder geplant.<br />

2. d) anderweitige Planungsmöglichkeiten unter<br />

Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen<br />

Geltungsbereiches<br />

3. Zusätzliche Angaben<br />

3. a) Merkmale der verwendeten technischen Verfahren<br />

bei der Umweltprüfung<br />

Hinweise auf Schwierigkeiten bei Zusammenstellung<br />

der Angaben<br />

3. b) Geplante Maßnahmen zur Überwachung der<br />

erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt<br />

Entfällt<br />

Entfällt<br />

Entfällt<br />

3. c) allgemein verständliche Zusammenfassung<br />

der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage<br />

siehe 1. a)<br />

Prüfung der Planung im Rahmen der Baugenehmigung.<br />

Bauaufsicht während der Realisierung von Bauvorhaben<br />

Aufgestellt: Wiesbaden, den 01.11.2005 ......................<br />

Hendel


RECHTSGRUNDLAGEN<br />

Seite 10<br />

Der <strong>Bebauungsplan</strong> wird aufgrund der nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

aufgestellt:<br />

- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. IS. 2414)<br />

- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -<br />

BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.2002 (BGBl. I S.<br />

1193), zuletzt geändert durch Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom<br />

24.06.2004 (BGBl. I S. 1359)<br />

- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 05.09.2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch<br />

Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359)<br />

- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />

Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-<br />

Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

22.12.2003 (GVBl S. 3704)<br />

- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung<br />

- BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.<br />

132), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erleichterung von Investitionen<br />

und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs-<br />

und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466).<br />

- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des<br />

Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl.<br />

1991 I S. 58).<br />

- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl.<br />

S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2003 (GVBl. S. 396)<br />

- Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz (LPflG) i.d.F. vom 05.02.1979 (GVBl. S.<br />

36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2004 (GVBl. S. 275)<br />

- Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl.<br />

S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.10.2004 (GVBl. S. 457)<br />

- Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz-<br />

und -pflegegesetz - DSchPflG) vom 23.03.1978, zuletzt geändert<br />

durch Landesgesetz vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171).<br />

- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG)<br />

i.d.F. vom 14.12.1990 (GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Art. 7 des 2.<br />

Landesgesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften<br />

vom 09.11.1999 (GVBl. S. 407).<br />

- Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) i.d.F. vom 01.08.1977, zuletzt<br />

geändert durch Teil 10 des Landeswaldgesetzes vom 30.11.2000 (BVBl.<br />

S. 504).


Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 (4) BauGB<br />

Seite 11<br />

Gemäß § 10(4) BauGB ist dem <strong>Bebauungsplan</strong> eine zusammenfassende<br />

Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und<br />

die Ergebnisse der öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem <strong>Bebauungsplan</strong><br />

berücksichtigt wurden.<br />

Gemäß § 3 (1) BauGB erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />

an der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es durch ortsübliche Bekanntmachung<br />

am 29.04.2005. Hieraus ergaben sich keine Anregungen.<br />

Bis zum 23.05.2005 fand das Scoping auf der Grundlage des § 2f BauGB<br />

statt, in dessen Rahmen die <strong>VG</strong> <strong>Bodenheim</strong> mit Schreiben vom<br />

22.02.2005 und 19.04.2005 insbesondere die Behörden und Träger öffentlicher<br />

Belange unterrichtet hatte, die umweltrelevante Belange zu vertreten<br />

haben. Dabei wurden vor allem Umfang und Detaillierungsgrad der<br />

Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgestimmt. Hieraus ergaben sich für<br />

den Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es nur geringfügige Änderungen.<br />

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4<br />

(2) BauGB zur gleichen Zeit wie die Öffentlichkeit, nämlich vom<br />

05.09.2005 bis 07.10.2005 an der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es beteiligt.<br />

Gem. § 3 (2) BauGB hat der Gemeinderat der Gemeinde Nackenheim in<br />

seiner Sitzung am 28.11.2005 alle im Rahmen der Auslegung nach § 3 (2)<br />

BauGB und Einholung der Stellungnahmen nach § 4 (2) BauGB vorgebrachten<br />

Anregungen geprüft. Die sich hieraus ergebenden, marginalen<br />

Änderungen wurden in den <strong>Bebauungsplan</strong> eingearbeitet und dieser dann<br />

als Satzung beschlossen.<br />

Andere Planungsmöglichkeiten als die zugrundeliegenden kamen nicht in<br />

Betracht, da sich die Änderungen aus Umsetzungsproblemen des bislang<br />

geltenden <strong>Bebauungsplan</strong>es ergaben. Somit waren die Grundzüge der<br />

Planung vorgegeben.

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