Bebauungsplan WEIDENWEG - VG Bodenheim
Bebauungsplan WEIDENWEG - VG Bodenheim
Bebauungsplan WEIDENWEG - VG Bodenheim
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GEMEINDE NACKENHEIM<br />
in der <strong>VG</strong> <strong>Bodenheim</strong><br />
- <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
- 1. ÄNDERUNG<br />
- 2. ÄNDERUNG<br />
BEGRÜNDUNG<br />
Beg-inkl.1.-2.Änderung-9643.doc
GEMEINDE NACKENHEIM<br />
in der <strong>VG</strong> <strong>Bodenheim</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
BEGRÜNDUNG Stand 04.09.2002/GP<br />
(AP/AW/MM) Beg-inkl.1.-2.Änderung-9643.doc
ARCHITEKTUR ⋅ STÄDTEBAU ⋅ LANDSCHAFTSARCHITEKTUR<br />
GUSTAV-FREYTAG-STRASSE 15<br />
65189 WIESBADEN<br />
TEL. 0611/300 123 FAX 0611/30 41 05<br />
Email planungsbuero.hendel@t-online.de
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 1<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1. BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN<br />
1.1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH, GRÖSSE + TOPOGRAFIE ...... 3<br />
1.2 PLANUNGSGRUNDLAGEN .................................................................. 3<br />
1.2.1 Regionaler Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe RROP'86.. 3<br />
1.2.2 Flächennutzungsplan FNP'97.................................................... 3<br />
1.3 UMGEBUNG + FLÄCHENNUTZUNG .................................................... 4<br />
1.4 STÄDTEBAULICHE SITUATION ........................................................... 4<br />
1.5 STÄDTEBAULICHE ENTWICKLUNG ................................................... 5<br />
1.5.1 Geplante Flächennutzung.......................................................... 5<br />
1.5.2 Geplante Bebauung................................................................... 6<br />
1.6 FLÄCHEN-/EINWOHNERBILANZ ......................................................... 7<br />
1.7 ERSCHLIESSUNG................................................................................. 8<br />
1.7.1 Verkehr ...................................................................................... 8<br />
1.7.2 Versorgung ................................................................................ 9<br />
1.7.3 Entsorgung................................................................................. 9<br />
1.8 IMMISSIONSSCHUTZ.......................................................................... 10<br />
1.9 LANDESPFLEGERISCHER PLANUNGSBEITRAG § 17 LPFLG ....... 11<br />
1.9.1 Rechtliche Bindungen.............................................................. 11<br />
1.9.2 Naturräumliche Lage................................................................ 11<br />
1.9.3 Relief/Geologie/Boden............................................................. 11<br />
1.9.4 Wasser..................................................................................... 12<br />
1.9.5 Klima........................................................................................ 12<br />
1.9.6 Flora/Fauna.............................................................................. 13
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 2<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
1.9.7 Landschaftsbild/Erholungswert ................................................ 14<br />
1.9.8 Zusammenfassende Bewertung .............................................. 15<br />
1.9.9 Landespflegerische Zielvorstellungen...................................... 16<br />
1.10 EINGRIFFSREGELUNG ...................................................................... 17<br />
1.10.1 Ermittlung der Eingriffe ............................................................ 17<br />
1.10.2 Funktionale Ableitung der Kompensation ................................ 19<br />
1.10.3 Gegenüberstellung Eingriffe/Kompensationsmaßnahmen ...... 23<br />
1.10.4 Nutzungsbilanz Bestand/Planung ............................................ 28<br />
1.10.5 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen................................... 29<br />
1.11 BODENORDNUNG .............................................................................. 29<br />
1.12 KOSTEN DER ERSCHLIESSUNG/AUSGLEICHSMASSNAHMEN .... 30<br />
2. ANLAGEN<br />
3. PLANUNTERLAGEN<br />
3.1 BESTANDSPLAN unmaßstäblich<br />
3.2 GELÄNDESCHNITTE M. 1 : 500<br />
3.3 BEBAUUNGSPLAN MIT LANDESPFLEGERISCHEM<br />
PLANUNGSBEITRAG M. 1 : 1.000
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 3<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
Mit der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>WEIDENWEG</strong> sollen die planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen zur Ausweisung von Mischbauflächen in der Gemeinde<br />
NACKENHEIM geschaffen, im Zuge dieser Maßnahme der nordöstliche<br />
Ortsrand arrondiert und die Siedlungsentwicklung in diesem Bereich abgeschlossen<br />
werden.<br />
1.1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH, GRÖSSE + TOPOGRAFIE<br />
Der Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>WEIDENWEG</strong> umfasst folgende<br />
Flächen in der Flur 9:<br />
Flurstück Nr. 223 sowie teilweise die Flurstücke Nr. 53, 54, 222 + 224.<br />
Das geplante Baugebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand von Nackenheim,<br />
der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2 ha. Das weitgehend<br />
ebene Plangebiet liegt auf einer mittleren Höhe von etwa 84,50 m ü.NN<br />
und fällt leicht um ca. 25 cm nach Südwesten hin ab.<br />
1.2 PLANUNGSGRUNDLAGEN<br />
1.2.1 Regionaler Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe RROP'86<br />
Der RROP RHEINHESSEN-NAHE aus dem Jahre 1986 wird derzeit fortgeschrieben<br />
und enthält folgende Vorgaben für die <strong>VG</strong> BODENHEIM:<br />
- Die <strong>VG</strong> BODENHEIM liegt in der Verdichtungsrandzone zwischen den<br />
Verdichtungsräumen RHEIN-MAIN im Norden (15 km zum Oberzentrum<br />
und zur Landeshauptstadt MAINZ) und RHEIN-NECKAR im Süden(28<br />
km zum Mittelzentrum WORMS mit der Teilfunktion eines Oberzentrums).<br />
- Die Gemeinde NACKENHEIM in der <strong>VG</strong> BODENHEIM soll in ihrer<br />
Funktion als auszubauende Wohngemeinde über ihre Eigenentwicklung<br />
hinaus verstärkt Wohnbauflächen ausweisen.<br />
- Der RROP'86 RHEINHESSSEN-NAHE weist NACKENHEIM als auszubauende<br />
Gemeinde für die Naherholung und den Fremdenverkehr aus.<br />
Weiterhin soll die Funktion als Gewerbestandort bestehen bleiben.<br />
- Die zeichnerische Darstellung des RROP'86 weist den Bereich des<br />
Baugebietes als geplante Wohnbaufläche aus.<br />
1.2.2 Flächennutzungsplan FNP'97<br />
Das Baugebiet <strong>WEIDENWEG</strong> ist in der wirksamen Fassung der Änderung<br />
des FNP'97 der <strong>VG</strong> BODENHEIM als GEMISCHTE BAUFLÄCHE dargestellt.<br />
Dies bedeutet, dass der vorliegende <strong>Bebauungsplan</strong> gemäß § 8 (2)<br />
BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 4<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
Nördlich angrenzend an das Baugebiet <strong>WEIDENWEG</strong> enthält der FNP'97<br />
ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung KAMPFBAHN TYP C.<br />
Die externe Ausgleichsfläche nördlich des Geltungsbereiches und der geplanten<br />
Sportanlage befindet sich innerhalb einer Sondergebietsfläche mit<br />
Zweckbestimmung NATURGEBUNDENE ERHOLUNG. Diese Umwidmung<br />
wird Bestandteil der nächsten Fortschreibung des Flächennutzungsplanes<br />
der <strong>VG</strong> <strong>Bodenheim</strong>.<br />
1.3 UMGEBUNG + FLÄCHENNUTZUNG<br />
Im Westen wird das Plangebiet durch das Schulzentrum mit Turnhalle und<br />
Sportplatz begrenzt. Nach Norden bilden Acker- und Wiesenflächen, nach<br />
Osten der Hauptdeich des Rheins mit östlich anschließender Bundesstraße<br />
B 9 und der Rheinseitenarm die Begrenzung.<br />
Im Süden grenzt Wohnbebauung an, die entlang der Rheinstraße und östlich<br />
des Weidenweges aus überwiegend giebelständigen Einzelhäusern,<br />
westlich des Weidenweges aus Geschosswohnungsbauten besteht.<br />
Das geplante Baugebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand von Nackenheim<br />
im Bereich der Rheinaue unmittelbar hinter dem Hauptdeich und wird derzeit<br />
überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Entlang des Wirtschaftsweges<br />
am Fuße des Hauptdeiches stehen am östlichen Rand der Ackerfläche<br />
hohe Gehölzstrukturen mit überwiegend Linde und Ahorn sowie im Westen<br />
eine Pappelreihe entlang des Eichelsbaches und des parallelverlaufenden<br />
Wirtschaftsweges.<br />
Den baulichen Bestand im Geltungsbereich bilden ein Einzelhaus auf dem<br />
Flurstück Nr. 224 mit Garten und Lagerfläche, angebunden über die Verlängerung<br />
des Weidenweges sowie ein landwirtschaftlicher Betrieb auf<br />
dem Flurstück Nr. 222 mit Lagerhalle, Scheune und Hoffläche, der sowohl<br />
von Westen über die Verlängerung des Weidenweges, als auch von Osten<br />
über die Rheinstraße erschlossen ist. Die Scheune auf dem Hofgelände<br />
wird von einem Schlossereibetrieb gewerblich genutzt.<br />
1.4 STÄDTEBAULICHE SITUATION<br />
Die Lage des geplanten Baugebiets stellt erhöhte Anforderungen an die<br />
Planung durch die restriktiven Faktoren wie Schul- und Sportzentrum im<br />
Westen, Bundesstraße B 9 im Osten sowie zusätzlich zu erwartende<br />
Lärmimmissionen bei Sportveranstaltungen durch Besucher und Lautsprecheransagen<br />
von der geplanten Leichtathletik-Kampfbahn Typ C im<br />
Norden.<br />
Besonderes Augenmerk gilt somit dem Aspekt des Schallschutzes, weshalb<br />
im Vorfeld der Planung ein schalltechnisches Gutachten in Auftrag<br />
gegeben wurde, welches auf der Grundlage eines Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes<br />
die Ermittlung und Beurteilung der Schalleinwirkungen<br />
auf die geplante Bebauung zum Ziel hatte. Die Ergebnisse dieses<br />
Gutachtens sind Bestandteil des vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>es.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 5<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
Das Plangebiet liegt außerdem innerhalb des potenziellen Überschwemmungsgebietes<br />
des Rheins und ist durch den östlich angrenzenden Hauptdeich<br />
geschützt. Durch die Wechselbeziehung zum Rhein können<br />
zeitweise auch sehr hohe Grundwasserstände auftreten. Dies ist sowohl<br />
bei der Erschließung als auch der Gestaltung der künftigen Gebäude zu<br />
berücksichtigen.<br />
1.5 STÄDTEBAULICHE ENTWICKLUNG<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong> mit Landespflegerischem<br />
Planungsbeitrag schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur<br />
Erschließung von Mischgebietsflächen in der Gemeinde Nackenheim.<br />
Gleichzeitig bietet sich die Chance einer städtebaulichen Neuordnung des<br />
Plangebietes und der Arrondierung des Siedlungsbereiches im Nordosten<br />
mit folgenden Zielen:<br />
• Geordneter städtebaulicher Abschluss der Siedlungsentwicklung im<br />
Nordosten mit durchgehendem und begrüntem Wall zur nördlich geplanten<br />
Sportanlage.<br />
• Bereitstellung von Bauland für die Bereiche Wohnen und Arbeiten über<br />
den Eigenbedarf hinaus entsprechend den Zielen der Raumordnung.<br />
• Vernetzung des Schulareals einschließlich der Sportflächen mit den<br />
angrenzenden Naherholungsgebieten durch die Neuanlage von Wegen<br />
im Umfeld des Baugebietes.<br />
• Sicherung des Eichelsbaches einschließlich Ufervegetation und des<br />
begleitenden Fuß-/Radweges entsprechend den Zielen der Landschaftsplanung<br />
Der vorliegende <strong>Bebauungsplan</strong> soll als Ergebnis der umfangreichen Analysen<br />
die vorgenannten Ziele umsetzen.<br />
1.5.1 Geplante Flächennutzung<br />
Der im Geltungsbereich bisher vorherrschende Ackerbau wird zu Gunsten<br />
der geplanten Mischbebauung aufgehoben. Der landwirtschaftliche Betrieb<br />
am Ende der Rheinstraße gibt ebenfalls die Bewirtschaftung auf, wobei<br />
die Hauptgebäude entlang des Rheindammes in die geplante Schallschutzbebauung<br />
integriert werden. Das Grundstück Weidenweg Nr. 17<br />
wird so arrondiert und neu zugeschnitten, dass der Weidenweg mit Verschwenkung<br />
zur Erschließung des Baugebietes nach Norden weitergeführt<br />
werden kann.<br />
Aus dem Plankonzept ergeben sich innerhalb des Baugebietes insgesamt<br />
etwa 23 Bauplätze, wovon 9 Bauplätze auf die Schallschutzbebauung des<br />
MI 1 im Norden und Osten sowie weitere 14 Bauplätze auf das MI 2 im Innenbereich<br />
entfallen.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 6<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
Der Gehölzbestand am östlichen Rand des Geltungsbereiches bildet zusammen<br />
mit dem geplanten Erdwall und der festgesetzten Eingrünung<br />
den Abschluss nach Norden. Sollte ein Erhalt des Gehölzbestandes wegen<br />
der Auffüllung des Geländes nicht möglich sein, ist an gleicher Stelle<br />
ein gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Die wertvolle Gehölzstruktur im<br />
südwestlichen Randbereich wird ebenfalls als zu erhaltend festgesetzt.<br />
Der externe Ausgleich erfolgt im notwendigen Umfang sowohl für die<br />
Wasserwirtschaft als auch die Landespflege auf dem Flurstück Nr. 46/3.<br />
1.5.2 Geplante Bebauung<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> legt grundsätzlich die Verteilung von bebaubaren und<br />
nicht bebaubaren Flächen, die maximale Ausnutzung, die Geschosszahlen,<br />
die maximalen Gebäudehöhen, die Ordnung zwischen privaten und<br />
öffentlichen Flächen, die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen, die notwendigen<br />
landespflegerischen Maßnahmen für die Begrünung des Plangebietes<br />
und der externen Ausgleichsflächen sowie den Übergang zur<br />
freien Landschaft fest.<br />
Mit den Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen in Verbindung mit<br />
den Baugrenzen und Ausnutzungsziffern wird das Maß der baulichen Nutzung<br />
bestimmt. Dabei wurde insbesondere die exponierte Ortsrandlage<br />
sowie die sich aus der Nachbarschaft zu den Schul-, Sport- und Verkehrsflächen<br />
ergebende Lärmproblematik berücksichtigt.<br />
Um die für das Plangebiet erforderlichen schalltechnischen Orientierungswerte<br />
der DIN 18.005 einzuhalten und damit eine Nutzung der Flächen für<br />
Wohnen und Arbeiten zu erreichen, ist nach Norden und Osten eine<br />
Schallschutzbebauung in geschlossener, zweigeschossiger Bauweise<br />
festgesetzt, welche ein weiteres, ökonomisch sinnvolles Vollgeschoss im<br />
Dachraum zulässt.<br />
Durch die Höhenfestsetzungen für die schalltechnisch relevanten Fassaden<br />
wird die Schutzwirkung der nördlichen und östlichen Bauzeile sichergestellt<br />
und gleichzeitig gewährleistet, dass durch eine ausreichende Fassadengliederung<br />
keine großformatigen und damit ortsuntypische Baukörper<br />
entstehen.<br />
Für das MI 2 im Innenbereich ist eine 1-geschossige Bebauung in offener<br />
Bauweise mit freistehenden Einzel- oder Doppelhäusern vorgesehen, wobei<br />
jedoch ebenfalls der Dachraum für ein zweites Vollgeschoss genutzt<br />
werden kann. Auf diese Weise wird eine wirtschaftliche Ausnutzung der<br />
Grundstücke sichergestellt.<br />
Zur Verwirklichung der städtebaulichen Zielsetzung und zur Vermeidung<br />
von Fehlentwicklungen durch Flächenzusammenlegung oder Grundstücksteilung<br />
sind für die Baugrundstücke Mindest- und Maximalgrößen<br />
ebenso vorgeschrieben, wie die maximal zulässige Anzahl von Wohnungen<br />
pro Wohngebäude.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 7<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
Die Vorschriften zur Gestaltung der Bebauung orientieren sich an der bebauten<br />
Umgebung, d. h. der Baustruktur zwischen Weidenweg und Rheinstraße.<br />
Sie beziehen sich im wesentlichen auf die Dachausbildung, die<br />
Fassaden und die Freibereiche. Die Festsetzungen zur Stellung der<br />
Gebäude ermöglichen auch den Einsatz von Solarkollektoren zur regenerativen<br />
Energiegewinnung. Weiter wird darauf hingewiesen, dass aufgrund<br />
des möglichen hohen Grundwasserstandes und der Nähe zum Rhein auf<br />
eine Unterkellerung zu verzichten ist oder die Keller wasserdicht herzustellen<br />
und gegen Auftrieb zu sichern sind.<br />
Zusätzlich zur geplanten Bebauung ist nördlich der letzten Bauzeile eine<br />
Eingrünung mit Erdwall vorgesehen, die in Verbindung mit den bestehenden<br />
Gehölzen am nordöstlichen Rand den Abschluss der Siedlungsentwicklung<br />
markiert und eine klare Trennung zu der nördlich geplanten<br />
Sportanlage bildet.<br />
Mit der Ortsrandeingrünung aus einem Wechsel von Baum- und Strauchpflanzungen<br />
wird ein guter Übergang zum angrenzenden Landschaftsraum<br />
mit Naherholungsfunktion geschaffen. Durch diese Eingrünung fügt<br />
sich die geplante Bebauung auch harmonisch in das Orts- und Landschaftsbild<br />
ein.<br />
1.6 FLÄCHEN-/EINWOHNERBILANZ<br />
Aus dem Entwurf zum <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong> ergibt sich folgende<br />
Flächenbilanz:<br />
FLÄCHENNUTZUNG FLÄCHE ANTEIL<br />
Mischgebiet 15.494 m² 75,60 %<br />
Straßen/Fußwege 2.076 m² 10,13 %<br />
Öffentliche Grünfläche (OE) 582 m² 2,84 %<br />
Private Grünfläche (PG) 588 m² 2,87 %<br />
Grabenparzelle (vorh.) 1.082 m² 5,28 %<br />
Wirtschaftsweg (vorh.) 673 m² 3,28 %<br />
GESAMTSUMME 20.495 m² 100,00 %<br />
Ausgehend von der dargestellten Parzellierung ergeben sich für den Geltungsbereich<br />
23 Baugrundstücke. Bei 1 WE/Gebäude im Mischgebiet und<br />
durchschnittlich etwa 2,5 EW/WE ergibt sich aus dem Baugebiet ein Einwohnerpotenzial<br />
von 58 EW.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 8<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
1.7 ERSCHLIESSUNG<br />
1.7.1 Verkehr<br />
Die Erschließung des Baugebietes ist ausschließlich über den Weidenweg<br />
möglich, eine Zufahrt über die Rheinstraße ist ausdrücklich auszuschließen.<br />
Die Anbindung an die Ortsmitte von Nackenheim erfolgt derzeit über<br />
Nebenstraßen und Unterführungen der Bahn. Eine Entlastung wird sich<br />
mit der Erschließung des geplanten Baugebietes WIESENDEICHWEG<br />
ergeben, das über einen Kreisel direkt an die L 413 angebunden wird.<br />
Durch diese Verkehrsanbindung verbessert sich die<br />
Erschließungssituation für den gesamten Bereich östlich der Bahn.<br />
Als innere Erschließung des Baugebietes ist die Weiterführung des Weidenweges<br />
vorgesehen, von dem drei Stichstraßen nach Westen abzweigen.<br />
Diese sind durch befahrbare Wohnwege untereinander verbunden,<br />
die vor allem dem Anliegerverkehr sowie den Müll- und Feuerwehrfahrzeugen<br />
vorbehalten sein sollen.<br />
Bei dem Dammweg in Verlängerung der Rheinstraße handelt es sich<br />
lediglich um einen Pflegeweg, der nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben<br />
ist und nur als Fuß-/Radweg genutzt werden kann. Auch der Wirtschaftsweg<br />
am Fuße des Hochwasserdammes kann nicht für die Erschließung<br />
des Baugebietes herangezogen werden, er dient lediglich der<br />
Erreichbarkeit der nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Gemarkung.<br />
Es ist vorgesehen, diesen Weg im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen<br />
um ca. 2,00 m anzuheben. Dadurch wird eine Abflachung der<br />
landseitigen Böschung in einem Verhältnis von 1 : 5 erreicht. Dies trägt zur<br />
Stabilisierung des Deiches bei.<br />
Da die Straßen innerhalb des Baugebietes ausschließlich dem Ziel- und<br />
Quellverkehr dienen, sind sie als niveaugleiche Mischverkehrsflächen mit<br />
einer Regelbreite von 5,50 m bzw. 4,50 m geplant. Die Verbindungswege<br />
zwischen den Stichstraßen sind in einer Breite von 4,00 m vorgesehen.<br />
Die Haupterschließungsstraße ist in Höhe der mittleren Stichstraße um eine<br />
volle Straßenbreite versetzt, um ein zu schnelles Fahren innerhalb des<br />
Baugebietes zu vermeiden. Diese Verkehrsberuhigungsmaßnahme behindert<br />
jedoch nicht die Durchfahrt größerer Fahrzeuge wie Feuerwehr und<br />
Müllabfuhr.<br />
Das Straßensystem erhält auch zwei Anschlüsse an den Fußweg parallel<br />
zum Eichelsbach, um eine direkte Erreichbarkeit des Schul- und Sportgeländes<br />
sowie des nördlich angrenzenden Naherholungsgebietes zu gewährleisten.<br />
Gleichzeitig dient er jedoch auch als Trasse für die Oberflächenentwässerung.<br />
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist ausschließlich auf den privaten<br />
Grundstücken nachzuweisen, wobei entlang der Haupterschließungsstraße<br />
insbesondere für das MI 1 Flächen zur Anlage von Stellplätzen innerhalb<br />
der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausgewiesen sind,<br />
um ein geordnetes städtebauliches Bild entlang der Haupterschließungsstraße<br />
zu gewährleisten. Damit verbleibt den verkehrsberuhigten Mischverkehrsflächen<br />
noch mehr Raum für Kommunikation und Interaktion der<br />
Anwohner.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 9<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
Durch den Bahnhof an der Hauptstrecke Köln-Mainz-Mannheim und ergänzende<br />
Buslinien der ORN ist Nackenheim sehr gut an das Netz des<br />
ÖPNV angebunden.<br />
1.7.2 Versorgung<br />
Das Baugebiet wird hoch- und niederspannungsseitig mittels Erdkabel mit<br />
elektrischer Energie versorgt. Für die Wasser- und Ener-gieversorgung<br />
einschließlich Medien stehen über das örtliche Versorgungsnetz ausreichend<br />
Kapazitäten zur Verfügung. Zuständig für die Versorgung des Baugebietes<br />
sind das Elektrizitätswerk Rheinhessen AG, die Gasversorgung<br />
Rheinhessen, die Wasserversorgung Rheinhessen GmbH und die Deutsche<br />
Telekom AG.<br />
Östlich des Weidenweges ist eine Transformatorenstation für die Stromversorgung<br />
des Baugebietes vorgesehen. Diese ist als Fläche für Versorgungsanlagen<br />
festgesetzt.<br />
Aus Gründen des Ortsbildes, des Vorteils der Trassenbündelung und der<br />
größeren Sicherheit für die Leitungsführung schreibt der <strong>Bebauungsplan</strong><br />
die unterirdische Verlegung der Ver- und Entsorgungsleitungen zwingend<br />
vor. Innerhalb der öffentlichen Wege und Straßen stehen ausreichend<br />
Trassenräume für die Versorgungsleitungen zur Verfügung. Weiterhin wird<br />
im Rahmen der Erschließungsplanung die Verlegung der Versorgungsleitungen<br />
rechtzeitig mit den zuständigen Versorgungsträgern abgestimmt.<br />
Die geplanten Baumpflanzungen halten die notwendigen Sicherheitsabstände<br />
zu den Leitungstrassen ein. Falls dies in Einzelfällen nicht möglich<br />
sein sollte, werden mit den zuständigen Versorgungsträgern einvernehmlich<br />
Schutzmaßnahmen abgestimmt.<br />
1.7.3 Entsorgung<br />
Die Entwässerung des Baugebietes erfolgt im Trennsystem. Der<br />
Ortskanalisation wird nur Schmutzwasser zugeführt. Das auf den<br />
Baugrundstücken anfallende Oberflächenwasser ist in Mulden zu<br />
versickern, deren Notüberlauf an die Straßenentwässerung<br />
angeschlossen werden kann.<br />
Die Straßenentwässerung erfolgt teils oberflächig über Rinnen, teils über<br />
einen Regenwasserkanal, der in den Eichelsbach eingeleitet wird.<br />
Das vorliegende Baugrundgutachten sagt aus, dass ausschließlich die belebte<br />
und aufgelockerte Bodenzone eine ausreichende Versickerungsfähigkeit<br />
für unbelastetes Oberflächenwasser besitzt. Wegen des hohen<br />
Grundwasserspiegels und fehlender Durchlässigkeit scheidet der darunter<br />
anstehende Boden für eine Versickerung aus. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen,<br />
dass das Gelände wegen der Anschlusshöhe des Weidenweges<br />
und der Sohlhöhe der vorhandenen Ortskanalisation um bis zu<br />
1,50 m aufgefüllt werden muss.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 10<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
Für die Auffüllung wird Boden verwendet, der versickerungsfähig ist.<br />
Um die Gemeinde Nackenheim vor Regressansprüchen durch<br />
Wasserschäden zu bewahren, sind im gesamten Baugebiet die Keller<br />
wasserdicht auszuführen.<br />
1.8 IMMISSIONSSCHUTZ<br />
Bereits im Jahre 1996 beauftragte die <strong>VG</strong> <strong>Bodenheim</strong> ein schalltechnisches<br />
Gutachten, das die Geräuschimmissionen sowohl des vorhandenen<br />
Großspielfeldes des westlich gelegenen Schulzentrums als auch einer zukünftigen<br />
nördlichen Kampfbahn Typ C in das Plangebiet ermittelte. Da<br />
die Auswirkungen der Sportstätten separat betrachtet wurden, fehlen Aussagen<br />
zu den sich überschneidenden Veranstaltungen. Weiterhin waren<br />
die Lärmimmissionen der Bundesstraße B 9 nicht Bestandteil dieser Untersuchung.<br />
Um auch diese Lärmimmissionen und ihre Auswirkungen für das Baugebiet<br />
Weidenweg beurteilen und entsprechende Maßnahmen ergreifen zu<br />
können, wurde ergänzend zur ersten Untersuchung ein weiteres schalltechnisches<br />
Gutachten eingeholt. Auf der Grundlage des städtebaulichen<br />
Entwicklungskonzeptes, welches den Schutz der innen liegenden Bebauung<br />
durch bauliche Lärmschutzriegel im Norden und Osten gewährleisten<br />
soll, wurden sämtliche auf das Plangebiet einwirkenden lärmverursachenden<br />
Schallquellen insgesamt ermittelt und zusammenfassend beurteilt.<br />
Als Ergebnis wurde festgestellt, dass die vorgesehene schallschützende<br />
Bebauung tatsächlich dafür geeignet ist, den Innenbereich gegenüber den<br />
Sportanlagen und der Bundesstraße B 9 so weit abzuschirmen, dass nicht<br />
nur Mischgebietsqualität erreicht wird, sondern auch die Ausweisung der<br />
Gebietsqualität WA möglich wäre. Dabei ist die Bebauung so herzustellen,<br />
dass eine Mindesttraufhöhe von 6,50 m eingehalten wird. Die Zwischenräume<br />
zwischen den Gebäuden sind durch geeignete bauliche Elemente<br />
bis zur Mindesttraufhöhe zu schließen, damit ein durchgehender Schallschutzriegel<br />
im Norden und Osten mit der geforderten Mindesthöhe von<br />
6,50 m entsteht.<br />
Das schalltechnische Gutachten kommt weiterhin zu dem Ergebnis, dass<br />
das erforderliche Schalldämm-Maß der Wohnraumfenster im gesamten<br />
Plangebiet bereits durch die schon aus Gründen des Wärmeschutzes vorzusehenden<br />
Fenster erfüllt wird. Allerdings sollten Schlaf- und Kinderzimmer<br />
den ruhigeren West- und Südfassaden zugeordnet werden. Diese<br />
Regelung ist Bestandteil der Planungsrechtlichen Festsetzungen unter<br />
Punkt A.12. IMMISSIONSSCHUTZ.<br />
Das gesamte Gutachten ist der Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong> als Anlage<br />
beigefügt.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 11<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
1.9 LANDESPFLEGERISCHER PLANUNGSBEITRAG § 17 LPflG<br />
1.9.1 Rechtliche Bindungen<br />
Gesetzliche Grundlagen + Ziele<br />
Nach § 1 a (3) BauGB i.V. mit § 17 LPflG sind die örtlichen Erfordernisse<br />
und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der<br />
Landschaftspflege in den Bebauungsplänen festzusetzen. Damit erfüllt der<br />
Träger der Planungshoheit seine Verpflichtung nach § 1 (5) Satz 2 Nr. 7<br />
BauGB bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange des Umweltschutzes,<br />
des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.<br />
Planungsrechtliche Situation/Schutzausweisungen<br />
Der Flächennutzungsplan der <strong>VG</strong> <strong>Bodenheim</strong> in der Fassung der Änderung<br />
aus dem Jahre 1997 mit integrierter Landschaftsplanung stellt das<br />
geplante Baugebiet als GEMISCHTE BAUFLÄCHE dar.<br />
In der "Planung vernetzter Biotopsysteme" ist das gesamte Plangebiet<br />
als Fläche zur Entwicklung von "mageren Wiesen und Weiden mittlerer<br />
Standorte" dargestellt, der Eichelsbach ist als Biotop zu entwickeln.<br />
Die Gemeinde NACKENHEIM liegt im LSG RHEINHESSISCHES RHEIN-<br />
GEBIET. Schutzzweck ist u.a. die Erhaltung der Eigenart und Schönheit<br />
der den Rhein begleitenden Niederungen mit ihren die Landschaft gliedernden<br />
Grünbeständen sowie die Sicherung des Erholungswertes der<br />
Landschaft.<br />
Nach der Biotoptypenkartierung Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 1991 sind<br />
keine landesweit bedeutsame Biotope vorhanden.<br />
1.9.2 Naturräumliche Lage<br />
Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Haupteinheit UNTERMAIN-<br />
EBENE (232.) und dort in der Untereinheit RHEIN-MAIN-NIEDERUNG<br />
(232.0) - MAINMÜNDUNGSAUE (232.01). Hierbei handelt es sich um die<br />
Niederung im Bereich des Zusammenflusses von Rhein und Main mit<br />
zahlreichen Strominseln im Rhein und ursprünglich alluvialen Wiesenauen.<br />
1.9.3 Relief/Geologie/Boden<br />
Relief<br />
Das weitgehend ebene Plangebiet liegt auf einer Höhe von etwa 85,50 m<br />
ü.NN. Auffällig ist der über 3 m hohe Hochwasserschutzdamm zum Rhein,<br />
der entlang der östlichen Plangebietsgrenze parallel zur B 9 und zum<br />
Rheinseitenarm verläuft.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 12<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
Geologie<br />
Der geologische Untergrund wird aus quartären Lehm, Sand und Kies als<br />
Ablagerungen der Flusstäler gebildet.<br />
Boden<br />
Der Boden im Plangebiet stellt sich als ein (Auenpelosol) Brauner Auenboden<br />
mit Vergleyung im Untergrund dar. Der überwiegend tonige Auelehm<br />
der älteren Mäandersysteme nimmt in seiner Körnung nach unten<br />
hin zu. Der Carbonatgehalt und das Schwermetallrückhaltevermögen sind<br />
hoch, das Nitratrückhaltevermögen ist mittel und die Wasserdurchlässigkeit<br />
gering bis mittel. In über 2 m Tiefe steht Auesand und Kies an.<br />
Altlasten oder Verdachtsflächen sind der Gemeinde Nackenheim weder im<br />
Plangebiet noch in seiner Nachbarschaft bekannt.<br />
1.9.4 Wasser<br />
Oberflächengewässer<br />
Entlang der westlichen Plangebietsgrenze führt der Eichelsbach als Gewässer<br />
dritter Ordnung das Oberflächenwasser in nördlicher Richtung zum<br />
Rhein hin ab. Der Bach ist etwa 1,50 m eingetieft, seine Sohle und der untere<br />
Böschungsbereich sind verbaut. Die Böschungsneigung des Trapezprofils<br />
beträgt etwa 1 : 2, die Fließgeschwindigkeit ist gering bis fast stehend.<br />
Nordwestlich des Baugebietes befindet sich jenseits des Eichelsbaches<br />
ein großer Angelteich.<br />
Hydrogeologie/Grundwasser<br />
Das Plangebiet liegt in der Grundwasserlandschaft QUARTÄRE UND<br />
PLIOZÄNE SEDIMENTE der Rheinebene. Dieser Porengrundleiter weist<br />
eine starke bis mittlere Grundwasserführung auf. Der Grundwasserstand<br />
steht in Abhängigkeit zum Rheinpegel bei Rheinhochwasser bis fast zur<br />
Geländeoberkante an.<br />
1.9.5 Klima<br />
Regionalklima<br />
Regionalklimatisch ist Nackenheim dem MAINZER BECKEN zuzuordnen.<br />
Typisch sind milde Winter und trockene Sommer. So liegt die mittlere Jahrestemperatur<br />
bei 9,5 - 10° C und die mittlere Jahresniederschlagsmenge<br />
bei 500 - 550 mm. Ein Niederschlagsmaximum wird<br />
durch gewitterliche, die Erosion fördernde Starkregenfälle im Hochsommer<br />
erreicht. Die Starkregenfälle können zu einem plötzlichen Anstieg der<br />
Wasserstände in den Vorflutern und zu Überschwemmungen führen. Die<br />
Hauptwindrichtung ist West bis Südwest, im Winter mit kältebringenden<br />
Einbrüchen aus Ost bis Nordost.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 13<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
Lokal-/Bioklima<br />
Mit seinen landwirtschaftlich genutzten Flächen stellt das Plangebiet ein<br />
Kaltluftentstehungsgebiet dar. Allerdings sind aufgrund seiner Lage unterhalb<br />
von Nackenheim keine wahrnehmbaren Auswirkungen auf das Kleinklima<br />
der Ortslage gegeben.<br />
Bioklimatisch gilt das Klima der Oberrheinebene als stark belastend, insbesondere<br />
aufgrund seiner hohen sommerlichen Wärme- und Schwülewerte<br />
bei gleichzeitig seltenen Kältereizen.<br />
1.9.6 Flora/Fauna<br />
Flora/Biotoptypen<br />
Den Ortsrandbereich bilden im wesentlichen strukturarme Hausgärten, die<br />
nach Norden über geschotterte bzw. asphaltierte Hof- und Lagerflächen<br />
sowie einen schmalen, mit ausdauernder Ruderalflur bestandenen Streifen<br />
in weite, intensiv genutzte Ackerfläche über geht. Nördlich angrenzend<br />
an den landwirtschaftlichen Hof befindet sich innerhalb der Ackerfläche<br />
am östlichen Rand ein teils brach gefallener großer Nutzgarten.<br />
Innerhalb des Plangebietes befinden sich folgende auffälligen Gehölzbestände:<br />
• Im Osten eine parallel zum Rheindamm stehende Baum-Strauch-Hecke<br />
aus Eschen, Weißdorn, Spitzahorn und Wildrosen sowie Liguster als<br />
Unterwuchs.<br />
• Im Westen eine weitere, hauptsächlich aus Hybridpappeln zusammengesetzte<br />
Baum-Strauchhecke, untergeordnet kommen Weißdorn, Vogelkirsche<br />
und Feldahorn vor.<br />
• Eine den Eichelsbach begleitende Reihe aus Hybridpappeln mit einem<br />
Unterwuchs aus Wildrosen und Liguster, im Norden Brombeeren.<br />
• Im Südwesten, südlich des Lagerplatzes, eine dichte Heckenstruktur mit<br />
Esche, Weißdorn, Feldahorn, Spitzahorn und Birke.<br />
Fauna/Zootoptypen<br />
Das faunistische Artenpotenzial der das Plangebiet bestimmenden Biotoptypen<br />
wird in Form von Zootoptypen wie folgt charakterisiert:<br />
STREUOBSTWIESENBRACHE/BAUM-STRAUCH-HECKEN<br />
Sie weisen eine ähnliche Zusammensetzung der charakteristischen Fauna<br />
wie Waldränder auf. Die Strauchschicht bietet neben Kleinsäugern vor allem<br />
buschbrütenden Vögeln Lebensraum, aber auch an bestimmte<br />
Straucharten gebundenen Insektenarten.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 14<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
Potenzielle Buschbrüter sind z. B. Heckenbraunelle, Gelbspötter, Garten-<br />
/Mönchsgrasmücke, Zilpzalp, Grünfink, Dompfaff, Feldlerche, Hänfling und<br />
Stieglitz. Zusätzlich sind allein an die Weide (Salix spec.) über 35 Tierarten<br />
phytophag gebunden. Besonders im Frühjahr sind Weiden für viele<br />
Tiere die einzige verfügbare Nahrungsquelle.<br />
EINZELBÄUME<br />
Die Fauna korreliert mit der Baumart und dem Habitatangebot wie Totholz,<br />
Baumhöhlen usw. Die verschiedenen Stockwerke des Baumes bilden eine<br />
Vielzahl unterschiedlicher Habitate. Neben dem Stamm mit seinen Ritzen<br />
und Spalten ist vor allem die Baumkrone Lebensraum zahlreicher Tiere.<br />
Beispielhaft genannt seien Vögel, denen Bäume als Nist- und Nahrungsstätte,<br />
aber auch als Ansitz- und Singwarte dienen. Die Pappel als Hauptbaumart<br />
im Plangebiet weist mehrere an diese Baumart gebundene Insekten<br />
auf. Alte Weiden und Pappeln sind bevorzugte Nistbäume u.a. von<br />
Kauzen und im Plangebiet gesichteten Spechten.<br />
AUSDAUERNDE RUDERALFLUREN<br />
Sie sind für die Fauna aufgrund ihres relativ hohen Blütenreichtums, der<br />
Hohlräume in Halmen und Stengeln sowie den unterschiedlichen Strukturen<br />
der Vegetationsbestände von Bedeutung. Sie stellen Lebens- und<br />
Nahrungsräume insbesondere für die Insektenwelt, jedoch auch für Kleinsäuger<br />
und Vögel dar. Die Ruderalflur übernimmt auch die Funktion eines<br />
Rückzugsortes, von dem aus die Wiederbesiedlung der durch die Intensivnutzung<br />
gestörten benachbarten landwirtschaftlichen Flächen möglich<br />
ist.<br />
HAUSGÄRTEN<br />
Gärten zeichnen sich durch einen hohen Anteil an Freiflächen mit enger<br />
Verzahnung verschiedener Einzelbiotopstrukturen wie Baum, Strauch,<br />
Rabatten, Rasen und Nutzgarten aus, jedoch auch durch einen hohen<br />
Koniferenanteil, intensive Nutzung und Pflege. Bedeutung haben Hausgärten<br />
vor allem für die Vogelwelt. Ubiquisten wie Amseln, Haustauben, Girlitz,<br />
Feldsperling, Klappergrasmücke und Heckenbraunelle sind hier als typische<br />
Vertreter zu nennen.<br />
ÄCKER<br />
Die Intensivnutzung lässt praktisch keine Entwicklung von Ackerbegleitpflanzen<br />
zu. Die Fauna der Bodenoberfläche ist an die Lebensbedingungen<br />
der wiederkehrend gestörten Standorte angepasst. Es finden sich hier<br />
vor allem Bodentiere, wie Laufkäferarten, die eine hohe Vermehrungsrate<br />
und die Fähigkeit haben, der Bewirtschaftung durch aktiven Ortswechsel<br />
zu entgehen.<br />
1.9.7 Landschaftsbild/Erholungswert<br />
Orts-/Landschaftsbild<br />
Prägende Elemente im Geltungsbereich sind die Pappelreihe im Westen<br />
entlang des Eichelsbaches sowie die Baum- und Strauchhecke im Osten<br />
am Fuß des Rheindammes als vertikal und linear wirksame Landschaftsstrukturen.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 15<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
Neben diesen positiven Elementen ist das Erscheinungsbild des Ortsrandes<br />
durch die neben den landwirtschaftlichen Gebäuden abgestellten Altfahrzeuge,<br />
Maschinen und Wohnwagen eher negativ geprägt.<br />
Erholungswert<br />
Trotz der Lärmbelastung durch die Bundesstraße B 9 wird der Dammweg<br />
in Verlängerung der Rheinstraße intensiv durch Fußgänger und Radfahrer<br />
für die Naherholung genutzt. Dies gilt auch für den Wirtschaftsweg parallel<br />
zum Eichelsbach, der den nördlich angrenzenden Auenbereich mit Angelteich<br />
als Naherholungsraum erschließt.<br />
Der Weg entlang dem Eichelsbach mit seinem begleitenden Gehölzbestand<br />
ermöglicht das Erleben von Natur mit etwas idyllischem Charakter<br />
bis hin zum Angelteich. Der Weg im Osten am Fuße des Rheindammes<br />
wird als Reitweg genutzt.<br />
Der Erholungswert des Plangebietes und der nördlich angrenzenden<br />
Rheinaue wird durch den Verkehrslärm stark beeinträchtigt. Dies gilt in<br />
abgeschwächter Form auch für den Bereich des Sportplatzes im Westen<br />
und die geplante Kampfbahn Typ C.<br />
1.9.8 Zusammenfassende Bewertung<br />
Die vorstehende Auswertung der Landschaftspotenziale zeigt, dass zwar<br />
die intensiv genutzte Ackerfläche im Plangebiet von geringer Bedeutung<br />
für den Naturhaushalt ist, dafür besitzen die Randbereiche mit ihren Gehölzstrukturen<br />
einschließlich der Ruderalflächen mittlere bis hohe Bedeutung.<br />
Diese Wertigkeit ergibt sich aus der Strukturvielfalt und der Zusammensetzung<br />
der Gehölze mit heimischen, standortgerechten Arten.<br />
Ein weitere Aspekt ist die vernetzte Funktion der Landschaftselemente im<br />
großräumigen Verbund mit den umliegenden Biotopstrukturen wie dem<br />
Rhein mit seinen Auenwäldern, den Magerrasen des Hochwasserdammes,<br />
dem Anglerteich sowie dem Eichelsbach mit seinen Gehölz- und<br />
Röhrichtbeständen. Geschützte oder seltene Böden, Lebensräume oder<br />
Artenvorkommen sind im Plangebiet und seiner nahen Umgebung nicht<br />
vorhanden.<br />
Wichtig für die Bedeutung und Nutzung des Landschaftsraumes als Naherholungsgebiet<br />
ist dessen Strukturvielfalt sowie die Erschließung durch<br />
ein umfassendes Wegenetz.<br />
Aus kleinklimatischer Sicht ist der überplante Bereich zwar ein Kaltluftentstehungsgebiet,<br />
das jedoch unter Berücksichtigung der örtlichen Situation<br />
keine Bedeutung für das Kleinklima und damit für die Lebensqualität der<br />
Bewohner von Nackenheim bildet.<br />
Eine Bebauung des Plangebietes ist aus landespflegerischer Sicht unter<br />
Beachtung der landespflegerischen Zielvorstellungen und bei der Berücksichtigung<br />
eines adäquaten Ausgleichs für die Eingriffe vertretbar.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 16<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
1.9.9 Landespflegerische Zielvorstellungen<br />
Die nachstehende Formulierung der landespflegerischen Zielvorstellungen<br />
zum <strong>Bebauungsplan</strong> berücksichtigt die auf der Ebene des Flächennutzungsplanes<br />
mit integrierter Landschaftsplanung getroffene grundsätzliche<br />
Entscheidung für eine Bebauung des Gebietes.<br />
Boden-/Wasserpotenzial<br />
• Beschränkung der Bodenversiegelung auf das absolut notwendige Minimum.<br />
• Herstellung der befestigten Flächen wie Stellplätze und Zufahrten mit<br />
wasserdurchlässigem Aufbau bzw. Ableitung des überschüssigen Niederschlagswassers<br />
über den Eichelsbach in die Ausgleichsfläche mit<br />
Retentionsraumfunktion nördlich des geplanten Sportplatzes.<br />
• Verwendung des auf den Dachflächen anfallenden Niederschlagswassers<br />
als Brauchwasser, Versickerung des Überschusswassers in Geländemulden,<br />
Ableitung des Notüberlaufes und der Straßenentwässerung<br />
im Trennsystem in den Eichelsbach.<br />
• Schutz und Wiederverwendung des bei den Erdarbeiten anfallenden<br />
Oberbodens.<br />
• Aufwertung von Bodenfunktionen als Ersatz für den Verlust von offenem<br />
Boden durch Überbauung/Versiegelung.<br />
Klimapotenzial<br />
• Reduzierung der Wärmewerte durch die Beschränkung der Flächenversiegelung,<br />
Durchgrünung des Plangebietes sowie Zulassen von Anlagen<br />
für die solare Energiegewinnung und Dachbegrünungen zur Förderung<br />
der Luftqualität und Luftreinhaltung.<br />
• Erhalt der zur B 9 hin gelegenen Baum-/Strauchhecke als Immissionsschutz.<br />
Arten-/Biotoppotenzial<br />
• Sukzessive Umstellung der Pappeln entlang des Eichelbaches, auf<br />
standortgerechte Baumstrukturen, Erhalt der Baum-/Strauchhecke am<br />
Fuß des Rheindammes, der wertvollen Einzelbäume und der Gehölzstruktur<br />
an der südwestlichen Grenze des Plangebietes.<br />
• Pflanzung von heimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern<br />
auf den Baugrundstücken.<br />
• Aufwertung von Lebensräumen für Flora und Fauna als Ersatz für deren<br />
Verlust durch Bebauung/Versiegelung.<br />
Orts-/Landschaftsbild/Erholungseignung<br />
• Einfügen des Baugebietes in die Landschaft durch landschaftstypische<br />
Ein- und Durchgrünung, Erhalt der wertvollen Biotopstrukturen sowie<br />
Entwicklung einer Ortsrandeingrünung im Norden des Baugebietes in<br />
Verbindung mit dem geplanten Lärmschutzwall.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 17<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
• Erhöhung des Erholungswertes des Landschaftsraumes durch<br />
- Erhalt der wichtigen fußläufigen Nord-Süd-Verbindungen im Westen<br />
entlang dem Eichelsbach und im Osten auf dem Hochwasserdamm,<br />
- Ausweisung verkehrsberuhigter Straßen ohne Durchgangsverkehr<br />
als Aufenthalts-, Kommunikations- und Spielbereich<br />
- sowie Vernetzung des Erschließungssystems mit den umgebenden<br />
Rad- und Wanderwegen.<br />
1.10 EINGRIFFSREGELUNG<br />
1.10.1 Ermittlung der Eingriffe<br />
Die durch den <strong>Bebauungsplan</strong> vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt<br />
und das Landschaftsbild werden nachfolgend potenzialbezogen aufgezeigt.<br />
BESTIMMUNG EINER FRIST ZUR KOMPENSATION (f)<br />
f 1 - Fristbestimmung<br />
Die unvermeidbaren Eingriffe sind gemäß § 5 (1) LPflG innerhalb einer<br />
angemessenen Frist auszugleichen.<br />
BODEN-/WASSERPOTENZIAL (b)<br />
b 1 - Dauerhafter Verlust von Bodenfunktionen<br />
Die Versiegelung und Überbauung bewirkt einen Verlust an<br />
• offenem Boden,<br />
• Lebensraum für pflanzliches/tierisches Leben einschließlich bodenbewohnender<br />
Mikroorganismen,<br />
• natürlicher Filterleistung zur Reinigung des Oberflächenwassers<br />
sowie eine Erhöhung des Oberflächenabflusses bei gleichzeitiger Reduzierung<br />
der Grundwasserneubildung.<br />
b 2 - Beeinträchtigung von Bodenfunktionen<br />
Außerhalb der überbauten Flächen kommt es durch Bauarbeiten zu Bodenverdichtungen,<br />
Bodenaushub, Auffüllungen und Bodenverlagerungen<br />
mit Beeinträchtigung der biologischen Aktivität des belebten Oberbodens<br />
sowie Störung der natürlichen Schichtenabfolge.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 18<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
KLIMAPOTENZIAL (k)<br />
k 1 - Veränderung des Kleinklimas<br />
Die Bebauung und Flächenversiegelung bewirken eine Erhöhung der<br />
Wärmespeicherung und -abstrahlung bei gleichzeitiger Verringerung der<br />
Kaltluftproduktionsflächen. Dies führt tendenziell zu einer stärkeren Erwärmung,<br />
zur Abnahme der Luftfeuchtigkeit und damit zu einer Verschlechterung<br />
des Lokalklimas, die sich jedoch hier nicht merklich auf die<br />
bestehenden Siedlungsflächen der Gemeinde Nackenheim auswirkt.<br />
k 2 - Verschlechterung der Luftqualität<br />
Die bauliche Nutzung bewirkt eine Verschlechterung der Luftqualität durch<br />
zusätzliche Emissionen wie Hausbrand und Verkehr bei gleichzeitigem<br />
Verlust von der Luftverbesserung dienender Vegetation. Langfristig kann<br />
dies zu gesundheitlichen Schäden der Menschen und einer reduzierten Vitalität<br />
von Pflanzen führen.<br />
ARTEN-/BIOTOPPOTENZIAL (ö)<br />
ö 1 - Verlust von Lebensraum für Fauna/Flora<br />
Durch das geplante Baugebiet entfällt nicht erhaltenswerter Lebensraum<br />
in unbebauter Landschaft für Pflanzen und Tiere in Form von Ackerflächen,<br />
Haus-/Nutzgärten sowie Ruderalfluren.<br />
ö 2 - Verlust von erhaltenswertem Lebensraum für Fauna/Flora<br />
Durch das geplante Baugebiet entfällt erhaltenswerter Lebensraum in bisher<br />
unbebauter Landschaft für Pflanzen und Tiere in Form von Hybridpappelbestand<br />
mit Unterwuchs als Lebensraum mit mittlerer Bedeutung sowie<br />
heimischen Laubbäumen wie Sommerlinde, Spitzahorn, Esche + Walnuss<br />
als Lebensräume mit hoher Bedeutung:<br />
ö 3 - Potenzielle Beeinträchtigung erhaltenswerter Gehölze durch<br />
Baumaßnahmen<br />
Der erhaltenswerte Gehölzbestand wird durch benachbarte Baumaßnahmen<br />
wie z. B. durch die Verdichtung des Bodens im Wurzelbereich sowie<br />
Stamm- und Kronenbeschädigungen potenziell beeinträchtigt. Je nach<br />
Grad der eventuellen Beschädigungen können die Auswirkungen von einer<br />
geminderten Vitalität bis zum Absterben reichen.<br />
• Baum-/Strauchhecke im Osten und Südwesten des Plangebietes<br />
als Lebensräume mit mittlerer und hoher Bedeutung<br />
• Trauffläche heimischer Laubbäume (Walnuss)<br />
als Lebensräume mit hoher Bedeutung
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 19<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
LANDSCHAFTSBILD/ERHOLUNGSWERT (e)<br />
e 1 - Überbauung von "freier" Landschaft<br />
Die Überbauung "freier" Landschaft bewirkt eine nachhaltige Beeinträchtigung/Veränderung<br />
des Orts- und Landschaftsbildes, das nach<br />
§ 5 (1) LPflG landschaftsgerecht neu zu gestalten ist. Ein Mangel an ortsbildprägenden<br />
Merkmalen kann eine geringere Identität der Bewohner mit<br />
ihrem Wohnort bewirken.<br />
e 2 - Verlust von Erholungsraum/Erhöhung der Einwohnerzahl<br />
Bisher nutzbarer Erholungsraum in der "freien" Landschaft geht verloren.<br />
Gleichzeitig wächst mit der Bebauung die Bevölkerungszahl, auch von<br />
Kindern, so dass zusätzlicher Bedarf an nutzbarer Fläche für Spielbereiche<br />
und die Naherholung entsteht.<br />
1.10.2 Funktionale Ableitung der Kompensation<br />
Die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen dienen der Vermeidung, Minderung<br />
sowie dem Ausgleich der Eingriffe in den Naturhaushalt und das<br />
Landschaftsbild, sie gliedern sich wie folgt:<br />
V = Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahmen<br />
A = Ausgleichsmaßnahmen<br />
E = Externe Ausgleichsmaßnahmen<br />
FRIST ZUR KOMPENSATION/MINDESTQUALITÄTEN (f)<br />
A f 1.1 - Ein-Jahresfrist von Anpflanzungen<br />
Unvermeidbare Eingriffe sind spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der<br />
baulichen Anlagen auszugleichen.<br />
A f 1.2 - Mindestqualitäten der Anpflanzungen<br />
Die Bestimmung von Mindestqualitäten verkürzt die Entwicklungszeit der<br />
Anpflanzungen und trägt damit zur zeitnahen Kompensation der Eingriffe<br />
bei.<br />
Mindestqualitäten der festgesetzten Anpflanzungen:<br />
• LAUBBÄUME - Hochstamm, 3 x verpflanzt, Stammumfang 16 - 18 cm<br />
In flächigen Pflanzungen auch Heister, 3 x verpflanzt,<br />
Höhe 250 - 300 cm<br />
• OBSTBÄUME -Hochstamm, Stammumfang 7 cm, Stammhöhe 160 –<br />
180 cm<br />
• STRÄUCHER - 2 x verpflanzt, Höhe 60 - 100 cm
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 20<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
Boden-/Wasserpotenzial (b)<br />
V/A b 1.1 - Sparsames Erschließungssystem/Entsiegelung/Abriss<br />
Die Herstellung der Erschließungsstraßen mit den Mindestmaßen und flächensparender<br />
Funktionsmischung begrenzt die Bodenversiegelung auf<br />
das unbedingt notwendige Maß. Die Breite der Erschließungsstraßen beträgt<br />
maximal 5,50 m, die der Stichstraßen 4,50 m, der Fußwege 2,00 -<br />
2,50 m.<br />
Die Entsiegelung überflüssiger asphaltierter Wege-, Hof- und Lagerflächen,<br />
die Beseitigung teilbefestigter Lagerflächen sowie der Abriss nicht<br />
mehr benötigter Gebäude bildet einen wirksamen Ausgleich für die Neubebauung<br />
und die damit verbundene Flächenver-siegelung.<br />
V b 1.2 - Wasserdurchlässige Beläge<br />
Durch die Herstellung öffentlicher Fußwege sowie privater Stellplätze, Zufahrten,<br />
Hof- und Lagerflächen in wasserdurchlässiger Bauweise kann ein<br />
Teil der Niederschläge an Ort und Stelle versickern.<br />
A b 1.3 - Sammlung/Verwendung/Versickerung von<br />
Niederschlagswasser<br />
Das Niederschlagswasser der Dachflächen soll in Zisternen gesammelt<br />
und als Brauchwasser genutzt werden. Der Notüberlauf der Versickerungsmulden<br />
und die Straßenentwässerung werden in den Eichelsbach<br />
eingeleitet. Als Ausgleich für die Wasserwirtschaft steht die externe Ausgleichsfläche<br />
nach A/E B 1.4 zur Verfügung. Diese Maßnahmen gleichen<br />
die negativen Auswirkungen der Bebauung und Flächenversiegelung auf<br />
den Wasserhaushalt aus. Gleichzeitig schont die Brauchwassernutzung<br />
die Grundwasserbestände.<br />
A b 1.4 - Extensivierung<br />
Mit den vorig genannten Maßnahmen wird nur ein Teilausgleich für den<br />
Eingriff in das Boden- und Wasserpotenzial erreicht. Die restliche Kompensation<br />
erfolgt mittels Aufwertung beeinträchtigter Bodenfunktionen<br />
durch Aufgabe von Intensivnutzung im Bereich der geplanten Ortsrandeingrünung.<br />
E b 1.5 – Externe Ausgleichsfläche<br />
Für den im Geltungsbereich des <strong>Bebauungsplan</strong>es nicht zu deckenden<br />
Ausgleich für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild erfolgt die restliche<br />
Kompensation durch eine externe Ausgleichsmaßnahme nördlich des<br />
Baugebietes in der Gemarkung NACKENHEIM, Flur 6 auf Flurstück Nr.<br />
46/3 durch die Aufgabe der Intensivnutzung sowie die Schaffung von<br />
standortgerecht begrüntem Retentionsraum (Feuchtbiotop). Die derzeit intensiv<br />
genutzte landwirtschaftliche Fläche wird in extensives Grünland und<br />
standortgerecht begrünte Retentionsfläche (Feuchtbiotop) umgewandelt<br />
(s. Anlage 2).
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 21<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
V b 2 - Oberbodensicherung nach DIN 18.915<br />
Vor Beginn der Baumaßnahmen ist der Oberboden gemäß DIN 18.915 zu<br />
sichern, zwischenzulagern und zur Herstellung von Vegetationsflächen<br />
wieder zu verwenden.<br />
KLIMAPOTENZIAL (k)<br />
A k 1 - Durchgrünung<br />
Die unter A ö 1.1 + A ö 1.2 aufgeführten Maßnahmen bewirken eine starke<br />
Durchgrünung des Plangebietes und damit eine Verbesserung der<br />
Strahlungsbilanz sowie des Temperaturausgleichs. Insbesondere die Begrünung<br />
von Stellplätzen und Zufahrten vermindert die Aufheizung der befestigten<br />
Flächen. Die Gehölze tragen weiterhin durch Luftfilterung und<br />
Sauerstoffproduktion zur Luftverbesserung bei.<br />
V k 2 - Förderung regenerativer Energiegewinnung<br />
Anlagen zur Gewinnung von regenerativer Energie und zur Energieeinsparung<br />
wie Solarkollektoren oder großflächige Fassadenverglasungen vor<br />
unbeheizten Räumen sind zugelassen, da sie einen wesentlichen Beitrag<br />
zur Reduzierung der Luftbelastung leisten.<br />
ARTEN-/BIOTOPPOTENZIAL (ö)<br />
A ö 1.1 - Neuanlage von Gärten<br />
Die Anlage von Hausgärten und begrünten Freiflächen auf den nicht überbauten/befestigten<br />
Grundstücksteilen gleicht den Verlust gering bis mittel<br />
bedeutsamer Lebensräume in unbebauter Landschaft teilweise aus. Die in<br />
den Gärten stärkeren anthropogenen Störungen werden durch eine Erhöhung<br />
der Vielfalt und ökologischen Wertigkeit aufgrund der in Punkt A ö<br />
1.2 formulierten Mindeststandards kompensiert.<br />
A ö 1.2 - Ökologische Mindeststandards der Gärten/Straßenbäume<br />
Neben der Verwendung heimischer, standortgerechter Vegetation oder<br />
deren fruchtender Zuchtformen führen folgende Maßnahmen zu einer höheren<br />
ökologischen Wertigkeit der Hausgärten:<br />
• Naturnahe Nutzung und Pflege der begrünten Flächen unter Vermeidung<br />
des Einsatzes von chemischen Mitteln.<br />
• Bepflanzung der Gärten mit einem möglichst hohen Anteil an heimischen,<br />
standortgerechten Arten sowie einem geringen Anteil an Nadelgehölzen.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 22<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
• Verwendung von immergrünen Gehölzen auf maximal 25 % der nicht<br />
überbauten Fläche.<br />
• Pflanzung von einem mittelkronigen oder zwei kleinkronigen Laubbäumen<br />
je angefangene 350 m² Grundstücksfläche.<br />
• Begrünung flach geneigter Dächer.<br />
• Herstellung von Einfriedungen aus heimischen Laubgehölzen.<br />
Die Stellplätze auf den Privatgrundstücken, angrenzend an den öffentlichen<br />
Straßenraum, sind mit mittel- bis großkronigen Bäumen zu überstellen<br />
sowie die Baumscheiben gegen schädigende Einflüsse und Überfahren<br />
zu sichern.<br />
A ö 1.3 - Anlage hochwertiger Biotopstrukturen<br />
Für die weitere Kompensation des Eingriffs ö 1 wird mit der bereits unter A<br />
b 1.4 aufgeführten Anlage der Ortsrandeingrünung-Nord (OE + PG) in<br />
Form einer 10 m breiten dichten Hecke bei einem Mindestanteil an mittel-<br />
und großkronigen Bäumen von 1 % Lebensraum für Fauna/Flora geschaffen<br />
mit höherer Wertigkeit geschaffen.<br />
E ö 1.4 – Externe Anlage hochwertiger Biotopstrukturen<br />
Für die nicht im Baugebiet erfolgende Kompensation des Eingriffs ö 1 wird<br />
als Lebensraum für Fauna/Flora mit höherer Wertigkeit eine Stromtalwiese<br />
mit einem Lebensraumangebot für Blattfußkrebse auf der externen Ausgleichsfläche<br />
in der Gemarkung NACKENHEIM, Flur 6, Flurstück Nr. 46/3<br />
entwickelt (= E b 1.5).<br />
E ö 2 - Flächige Gehölzpflanzung<br />
Die Kompensation des Verlustes von heimischen Bäumen einschließlich<br />
des Hybridpappelbestandes erfolgt durch eine flächige Neupflanzung von<br />
Gehölzen als Zuschlag zur Ausgleichs-/Ersatzmaßnahme A/E ö 1.3.<br />
V ö 3 - Dauerhafter Erhalt von Vegetationsstrukturen<br />
Die unter ö 3 aufgeführten Gehölze sind im <strong>Bebauungsplan</strong> als zu erhaltend<br />
festgesetzt. Bei Baumaßnahmen in der Nähe dieser Gehölze werden<br />
Sicherungsmaßnahmen nach DIN 18.920, AS-LG-4 und ZTV-Baumpflege<br />
durchgeführt. Im Traufbereich der geschützten Bäume und Gehölze dürfen<br />
keine Materialien gelagert oder Maschinen eingesetzt werden, um<br />
Verunreinigungen durch Betriebsstoffe zu vermeiden. Sollten dennoch<br />
Beeinträchtigungen auftreten, werden Kronen-, Stammpflege oder Wurzelbehandlung<br />
durchgeführt.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 23<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
ORTS-/LANDSCHAFTSBILD/ERHOLUNGSFUNKTION (e)<br />
A e 1.1 - Landschaftstypische Durchgrünung des Baugebietes<br />
Die unter A ö 1.1 + A ö 1.2 beschriebenen Einzelmaßnahmen bewirken<br />
ein Maximum an landschaftstypischer Durchgrünung des Plangebietes.<br />
Die nachfolgenden Maßnahmen tragen zur Begrünung des Straßenraumes<br />
und damit zur Förderung der Gestalt- und Aufenthaltsqualität bei:<br />
• Begrünung der Zufahrten und Stellplätze<br />
• Pflanzung von Bäumen entlang der Haupterschließungsstraße<br />
A/V e 1.2 - Aufbau einer Ortsrandeingrünung<br />
Im Nordosten bleibt die vorhandene Baum-Strauchhecke zur B 9 hin erhalten<br />
und wird im Norden durch eine 10 m breite und standortgerechte Gehölzhecke<br />
als Ortsrandeingrünung ergänzt.<br />
A e 2.1 - Verkehrsberuhigte Wohnstraßen<br />
Durch die verkehrsberuhigte Ausgestaltung der Wohnstraßen entstehen<br />
wohnungsnahe Aufenthalts-, Kommunikations- und Spielräume.<br />
V e 2.2 - Fußwegeverbindungen in die Landschaft<br />
Die westlich und östlich an das Plangebiet anschließenden Wege erschließen<br />
den nördlich angrenzenden Naherholungsraum. Durch Fußwegeverbindungen<br />
nach Westen und Osten wird das Erschließungssystem<br />
des Baugebietes mit diesen Wegen vernetzt, so dass der Naherholungsraum<br />
auch für die künftigen Bewohner gut erreichbar ist.<br />
1.10.3 Gegenüberstellung Eingriffe/Kompensationsmaßnahmen<br />
In der nachfolgenden Tabelle sind nicht die tatsächlichen Flächen, sondern<br />
die anrechenbaren Flächengrößen unter Berücksichtigung der Wertfaktoren<br />
aufgeführt.<br />
Das Flurstück des Eichelsbaches unterliegt als Fläche für die Wasserwirtschaft<br />
dem Wasserrecht und ist daher nicht berücksichtigt.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 24<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
EINGRIFFE<br />
Fläche<br />
in m²<br />
FRISTSETZUNG (f)<br />
AUSGLEICHSMASSNAHMEN<br />
f 1 Bestimmung einer Frist zur Kompensation ----- A f 1.1 Ein-Jahresfrist von Anpflanzungen -----<br />
Fläche<br />
A f 1.2 Mindestqualitäten der Anpflanzungen -----<br />
BODEN- + WASSERPOTENZIAL (b)<br />
b 1 Dauerhafter Verlust von Bodenfunktionen 7.960 m² V b 1.1 Sparsames Erschließungssystem / Entsiegelung / Abriss -----<br />
- Öffentliche Erschließung<br />
/ Bebauung vorhanden<br />
/ Vollversiegelung vorhanden<br />
/ Teilversiegelung vorhanden<br />
370 m² x WF 0,5<br />
2.750 m²<br />
- 140 m²<br />
- 100 m²<br />
- 185 m²<br />
- Fläche f. Versorgungsanlagen 35 qm<br />
/ Vollversiegelung vorhanden - 30 qm<br />
- MI 1-Gebiet (Bebauung) 7.645 m² x GRZ 0,4 3.060 m²<br />
in m²<br />
V b 1.2 Wasserdurchlässige Beläge (Teilversiegelung) 1.190 m²<br />
- Fußwege<br />
- Wirtschaftsweg<br />
90 m² x WF 0,5<br />
670 m² x WF 0,5<br />
- MI 1-Gebiet (§ 19 BauNVO) GRZ 3.060 m² x 50 % 1.530 m² - MI 1 (Teilversiegelung) 1.530 m² x 60 % x WF 0,5 460 m²<br />
/ Bebauung vorhanden<br />
- 445 m²<br />
/ Vollversiegelung vorhanden<br />
/ Teilversiegelung vorhanden<br />
320 m² x WF 0,5<br />
- 890 m²<br />
- 160 m²<br />
- MI 2-Gebiet (Bebauung) 7.810 m² x GRZ 0,3 2.340 m²<br />
- MI 2-Gebiet (§ 19 BauNVO) GRZ 2.340 m² x 50 % 1.170 m² - MI 2 (Teilversiegelung) 1.170 m² x 60 % x WF 0,5 350 m²<br />
/ Bebauung vorhanden<br />
/ Teilversiegelung vorhanden<br />
1.540 m² x 50 %<br />
- 205 m²<br />
- 770 m²<br />
45 m²<br />
335 m²<br />
A b 1.3 Sammlung + Verwendung / Versickerung von Niederschlagswasser<br />
------
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 25<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
A b 1.4 Extensivierung (= A ö 1.3) 1.135 m²<br />
- Öffentliche Grünfläche (Neuanlage Ortsrandeingrünung) 565 m²<br />
- Private Grünfläche (Neuanlage Ortsrandeingrünung) 570 m²<br />
E b 1.5 Externer Ausgleich (= E ö 1.4) 5.635 m²<br />
- Aufgabe von Intensivnutzung in Flur 6, Flst. 46/3<br />
(zusätzlich zu E ö 2)<br />
b 2 Beeinträchtigung von Bodenfunktionen 8.525 m² V b 2 Oberbodensicherung nach DIN 18 915 8.525 m²<br />
5.635 m²<br />
- Hausgärten MI 1-Gebiet 7.645 m² x 40 % 3.055 m² - Hausgärten MI 1-Gebiet 7.696 m² x 40 % 3.055 m²<br />
- Hausgärten MI 2-Gebiet 7.810 m² x 55 % 4.300 m² - Hausgärten MI 2-Gebiet 7.966 m² x 55 % 4.300 m²<br />
- Öffentliche Grünfläche 580 m² - Öffentliche Grünfläche 580 m²<br />
- Private Grünfläche 590 m² - Private Grünfläche 590 m²<br />
SUMME EINGRIFF BODEN- + WASSERPOTENZIAL 16.485 m² SUMME AUSGLEICH BODEN- + WASSERPOTENZIAL 16.485 m²<br />
KLIMAPOTENZIAL (k)<br />
k 1 Veränderung des Kleinklimas ----- A k 1 Durchgrünung -----<br />
- Maßnahmen von A ö 1.1 + A ö 1.2<br />
- Begrünung von Stellplätzen + Zufahrten<br />
k 2 Verschlechterung der Luftqualität ------ A k 2 Förderung regenerativer Energiegewinnung -----
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 26<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
ö 1 Verlust von nicht erhaltenswerten Lebensraum für Fauna +<br />
Flora<br />
- Acker<br />
- Haus-/Nutzgarten<br />
- Brache / Ruderalflur<br />
- Grasweg<br />
ARTEN- + BIOTOPPOTENZIAL (ö)<br />
10.935 m²<br />
1.530 m²<br />
1.070 m²<br />
115 m²<br />
13.650 m² A ö 1.1 Neuanlage von Gärten + Grünflächen 7.355 m²<br />
- Hausgärten MI 1-Gebiet<br />
- Hausgärten MI 2-Gebiet<br />
7.645 x 40 %<br />
7.810 m² x 55 %<br />
3.055 m²<br />
4.300 m²<br />
A ö 1.2 Ökologische Mindeststandards der Gärten + Grünflächen ------<br />
- Naturnahe Nutzung + Pflege<br />
- hoher Anteil an heimischen Arten<br />
- Beschränkung immergrüner Gehölzen<br />
- Begrünung flach geneigter Dächer<br />
- Einfriedungen aus heimischen Laubgehölzen<br />
BAUMGEBOTE:<br />
- 1 Baum pro 350 m² Grundstücksfläche<br />
15.445 m² : 350 m²<br />
44 St<br />
A ö 1.3 Anlage hochwertiger Biotopstrukturen (= A b 1.4) 1.135 m²<br />
- Heckenpflanzung als Ortsrandeingrünung<br />
E ö 1.4 Externe Anlage hochwertiger Biotopstrukturen (= E b 1.5) 5.635 m²<br />
- Entwicklung einer Stromtalwiese mit<br />
- Angebot von Lebensräumen für Blattfußkrebse<br />
ö 2 Verlust von erhaltenswerten Lebensraum für Fauna + Flora 640 m² E ö 2 Flächige Gehölzpflanzungen 640 m²<br />
- Hybridpappeln + Unterwuchs als Lebensraum<br />
mittlerer Bedeutung<br />
- öffentliche Erschließung<br />
- MI 2-Gebiet<br />
20 m² x WF 0,5<br />
700 m² x WF 0,5<br />
- Trauffläche heim. Laub-/Obstbäume mit TF > 30 m²<br />
als Lebensraum mit hoher Bedeutung<br />
- öffentliche Erschließung<br />
- MI 1-Gebiet<br />
10 m²<br />
350 m²<br />
80 m²<br />
200 m²<br />
- Gehölzpflanzung auf externer Ausgleichsfläche gemäß<br />
vertragl. Regelung mit Unterer Landespflegebehörde<br />
(zusätzlich zu A/E b 1.4 = A/E ö 1.3)<br />
640 m²
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 27<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
ö 3 Potenzielle Beeinträchtigung erhaltenswerter Gehölze durch<br />
Baumaßnahmen<br />
- Baum-/Strauchhecke im Osten + Südwesten<br />
als Lebensraum mit mittlerer bis hoher Bedeutung<br />
- Trauffläche Walnußbaum mit TF > 30 m²<br />
als Lebensraum mit hoher Bedeutung<br />
440 m²<br />
85 m²<br />
525 m² V ö 3 Dauerhafter Erhalt der Vegetationsstrukturen 525 m²<br />
- Baum-/Strauchhecke im Osten + Südwesten<br />
als Lebensraum mit mittlerer bis hoher Bedeutung<br />
- Trauffläche Walnußbaum mit TF > 30 m²<br />
als Lebensraum mit hoher Bedeutung<br />
SUMME EINGRIFF ARTEN- + BIOTOPPOTENZIAL 14.815 m² SUMME AUSGLEICH ARTEN- + BIOTOPPOTENZIAL 15.290 m²<br />
ORTS-/LANDSCHAFTSBILD + ERHOLUNGSWERT (e)<br />
e 1 Überbauung "freier" Landschaft ----- A e 1.1 Landschaftstypische Durchgrünung ------<br />
- Durchgrünung<br />
- Eingrünung<br />
- Maßnahmen von A ö 1.1, A ö 1.2<br />
- Begrünung von Stellplätzen + Zufahrten<br />
- Pflanzung von Bäumen entlang der Haupterschließungsstraße<br />
440 m²<br />
85 m²<br />
V/A e 1.2 Aufbau einer Ortsrandeingrünung ------<br />
- Erhalt von Baum-Strauchhecken im Osten + Südwesten (= V ö 3)<br />
- Neuanlage Ortsrandeingrünung im Norden (= A b 1.4, A ö 1.3)<br />
e 2 Verlust von Erholungsraum + Erhöhung der Einwohnerzahl ------ A e 2.1 Verkehrsberuhigte Wohnstraßen -----<br />
V e 2.2 Fußwegeverbindungen in die Landschaft -----
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 28<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
Die vorstehend tabellarische Übersicht macht deutlich, dass unter Einbezug<br />
der externen Ausgleichsfläche der funktionale Ausgleich der<br />
durch den <strong>Bebauungsplan</strong> vorbereiteten Eingriffe in den Naturhaushalt<br />
und das Landschaftsbild unter Berücksichtigung der Wertigkeit weitgehend<br />
erreicht wird.<br />
1.10.4 Nutzungsbilanz Bestand/Planung<br />
Aus dem Vergleich zwischen der aktuellen Nutzung der Flächen im Geltungsbereich<br />
und der geplanten Entwicklung ergeben sich folgende Nutzungsänderungen:<br />
FLÄCHENNUTZUNG BESTAND % PLANUNG % DIFFERENZ<br />
Überbaubare Flächen / Gebäude 790 m² 3,9 5.400 m² 26,3 4.610 m²<br />
Private Nebenanlagen/Erschließung:<br />
- Vollversiegelung/Nebengebäude 1.020 m² 5,0 1.080 m² 5,3 60 m²<br />
- Teilversiegelung 2.230 m² 10,9 1.620 m² 7,9 - 610 m²<br />
Haus-/Nutzgarten:<br />
- ohne Baum-Strauch-Erhalt 1.650 m² 8,1 6.980 m² 34,1 5.330 m²<br />
- mit Baum-Strauch-Erhalt 0 m² 0,0 375 m² 1,8 375 m²<br />
Baum-Strauchhecke (Bestand) 410 m² 2,0 0 m² 0,0 - 410 m²<br />
Ortsrandeingrünung neu (OG):<br />
- ohne Baum-Strauch-Erhalt 0 m² 0,0 565 m² 2,8 565 m²<br />
- mit Baum-Strauch-Erhalt 0 m² 0,0 15 m² 0,1 15 m²<br />
Ortsrandeingrünung neu (PG):<br />
- ohne Baum-Strauch-Erhalt 0 m² 0,0 570 m² 2,8 570 m²<br />
- mit Baum-Strauch-Erhalt 0 m² 0,0 20 m² 0,1 20 m²<br />
Fläche für Versorgungsanlage 0 m² 0,0 35 m² 0,2 35 m²<br />
Straßenverkehrsflächen 0 m² 0,0 1.990 m² 9,7 1.990 m²<br />
Fußwege, teilversiegelt 0 m² 0,0 90 m² 0,4 90 m²<br />
Wirtschaftsweg am Eichelsbach 670 m² 3,3 670 m² 3,3 0 m²<br />
Acker 10.955 m² 53,5 0 m² 0,0 - 10.955 m²<br />
Brache (Ruderalflur) 965 m² 4,7 0 m² 0,0 - 965 m²<br />
Pappelbestand 720 m² 3,5 0 m² 0,0 - 720 m²<br />
Eichelsbach 1.085 m² 5,3 1.085 m² 5,3 0 m²<br />
GESAMTFLÄCHE 20.495 m² 100,0 20.495 m² 100,0 0 m²
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 29<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
1.10.5 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen<br />
Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsträgern stellt<br />
die Voraussetzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen auf<br />
der Grundlage der §§ 1 a (3), 9 (1 a) + 135 a BauGB dar. Verteilungsmaßstab<br />
für die Zuordnung der Ausgleichsflächen nach § 1 a (3) BauGB<br />
i.V. mit § 135 b Nr. 3 BauGB ist die zu erwartende Flächenneuversiegelung<br />
sowie der Verlust erhaltenswerter Lebensräume.<br />
Eingriffs-träger Flächen-<br />
versiegelung<br />
Verlust von er-<br />
haltenswerten<br />
Lebensraum<br />
Interner Aus-<br />
gleich<br />
Zuordnung Ausgleich<br />
Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp 4 Sp. 2+ Sp. 3 – Sp. 4<br />
öffentliche<br />
Erschließung<br />
Versorgungs-<br />
Anlagen<br />
(A b 1.4 = A ö 1.3: 1.135 m²)<br />
(E b 1.5 = E ö 1.4: 5.635 m²)<br />
(E ö 2: 640 m²)<br />
7.410 m²<br />
b1 ö 2 V b 1.2 Bedarf Anteil<br />
2.325 m² 90 M² 380 m² 2.035 m² 27,46 %<br />
5 m² 0 M² 0 m² 5 m² 0,07 %<br />
MI 1-Gebiet 3.095 m² 200 M² 460 m² 2.835 m² 38,26 %<br />
MI 2-Gebiet 2.535 m² 350 m² 350 m² 2.535 m² 34,21 %<br />
Gesamt 7.960 m² 640 m² 1.190 m² 7.410 m² 100,0 %<br />
Zur Sicherung der Umsetzung übernimmt der Erschließungsträger die<br />
Finanzierung der öffentlichen Ausgleichsmaßnahmen einschließlich Flächenankauf.<br />
1.11 BODENORDNUNG<br />
Für die Zuordnung der Bauplätze wird eine gesetzliche Baulandumlegung<br />
nach §§ 45 ff. BauGB durchgeführt.
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 30<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
1.12 KOSTEN DER ERSCHLIESSUNG/AUSGLEICHSMASSNAHMEN<br />
Nach dem bereits abgeschlossenen Erschließungsvertrag nach § 124<br />
BauGB ist es Aufgabe des Erschließungsträgers, die Finanzierung der<br />
Kosten für die Erschließung des Baugebietes einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen<br />
sicherzustellen. Die Erschließungskosten werden<br />
entsprechend der vertraglichen Vereinbarung auf die Baugrundstücke<br />
umgelegt.<br />
Die Versorgungsleitungen für Trinkwasser, Gas, Elektrizität, Telefon und<br />
Breitbandkabel werden von den zuständigen Versorgungsträgern verlegt,<br />
die ihre Anschlussbeiträge direkt bei den Anliegern erheben.<br />
Aufgestellt: Wiesbaden, den 04.09.2002 ......................<br />
Hendel
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 31<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
RECHTSGRUNDLAGEN<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> wird aufgrund der nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
aufgestellt:<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> wird aufgrund der nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
aufgestellt:<br />
- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108), mit Berichtigungen<br />
vom 16.01.1998 (BGBl. I S. 137).<br />
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz<br />
- BNatSchG) i.d.F. vom 21.09.1998 (BGBl. I S. 2995).<br />
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
- BImSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom<br />
14. Mai 1990 BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Art. 9 des zweiten<br />
Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreformen in den Ländern (2.<br />
Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 03.05.2000 (BGBl. I S. 632)<br />
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung<br />
- BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I<br />
S. 132), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erleichterung von Investitionen<br />
und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs-<br />
und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. I S.<br />
466).<br />
- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung<br />
des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV 90) vom 18.12.1990<br />
(BGBl. 1991 I S. 58).<br />
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl.<br />
S. 365), zuletzt geändert durch Art. 5 des 2. Landesgesetzes zur Änderung<br />
verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 09.11.1999 (GVBl.<br />
S. 407).<br />
- Landesgesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Landespflegegesetz<br />
- LPflG) i.d.F. vom 05.02.1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch<br />
Teil 10 des Landeswaldgesetzes vom 30.11.2000 (BVBl. S. 504).<br />
- Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.d.F. vom 31.01.1994<br />
(GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Teil 10 des Landeswaldgesetzes<br />
vom 30. November 2000 (BVBl. S. 504).<br />
- Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz-<br />
und -pflegegesetz - DSchPflG) vom 23.03.1978, zuletzt geändert<br />
durch Landesgesetz vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171).<br />
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG)<br />
i.d.F. vom 14.12.1990 (GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Art. 7 des 2.<br />
Landesgesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften<br />
vom 09.11.1999 (GVBl. S. 407).<br />
- Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) i.d.F. vom 01.08.1977,<br />
zuletzt geändert durch Teil 10 des Landeswaldgesetzes vom 30.11.2000<br />
(BVBl. S. 504).
GEMEINDE NACKENHEIM<br />
in der <strong>VG</strong> <strong>Bodenheim</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
1. ÄNDERUNG<br />
BEGRÜNDUNG<br />
Stand 24.11.2003/GP
GEMEINDE NACKENHEIM Seite 1<br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong> 1. ÄNDERUNG<br />
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1. BEGRÜNDUNG<br />
1.1 INHALTE<br />
1.2 EINGRIFFSREGELUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES<br />
BEBAUUNGSPLANES<br />
1.3 UMWELTBERICHT<br />
2. PLANUNTERLAGEN<br />
2.1 ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES M. 1 : 1.000<br />
2.2 SYSTEMSCHNITT A-A UND ÜBERSICHTSPLAN M. 1 : 500 / 1 : 1.000
1. BEGRÜNDUNG<br />
Seite 2<br />
Die Gemeinde Nackenheim hat beschlossen, den im Jahr 2002 aufgestellten<br />
und zur Rechtskraft gebrachten <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong> zu ändern.<br />
Die Änderung ist erforderlich, um eine eindeutige Rechtssituation an der<br />
Nahtstelle zwischen der vorhandenen Bebauung entlang der RHEINSTRAS-<br />
SE und dem <strong>WEIDENWEG</strong> sowie dem Neubaugebiet <strong>WEIDENWEG</strong> sicherzustellen.<br />
Darüber hinaus werden an den Textlichen Festsetzungen und der<br />
Planurkunde geringfügige Korrekturen vorgenommen, die sich im Zuge der<br />
Erschließungsplanung für das Baugebiet sowie aus der Auseinandersetzung<br />
über den Anschluss an die Bebauung entlang der Rheinstraße ergeben haben.<br />
Die 1. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>WEIDENWEG</strong> umfasst folgende<br />
Punkte:<br />
1.1 INHALTE<br />
1. Fläche, die auf der Westseite der verlängerten Rheinstraße nördlich<br />
an die vorhandene Bebauung anschließt (Flst. Nr. 224 tw. + 226/7 tw.)<br />
• Festsetzung der maximal zulässigen Traufhöhe auf 93,90 m ü.NN sowie<br />
der Firsthöhe auf 97,95 m ü.NN für die östliche Teilfläche des Flst. Nr. 224.<br />
Damit überschreitet die max. zulässige Firsthöhe die bestehende Bebauung<br />
auf dem Flst. Nr. 522/2 um maximal 0,50 m. Für diese differenzierte<br />
Höhenfestsetzung ist es erforderlich, diesen Bereich als MI 3 auszuweisen<br />
und eine entsprechende Nutzungsschablone in die Planzeichnung zu integrieren.<br />
• Auf der östlichen Teilfläche des Flst. Nr. 224 (MI 3) dürfen keine Aufschüttungen<br />
bzw. Auffüllungen vorgenommen werden. Ausnahmen bilden lediglich<br />
die Anbindung der privaten Zufahrt an die Erschließungsstraße und die<br />
Einfüllung des Kellergeschosses auf der Ostseite der Neubebauung im<br />
Anschluss an das bebaute Grundstück Parzelle Nr. 522/2, die maximal bis<br />
zum Niveau des angrenzenden Geländes ausgeführt werden darf.<br />
2. Bebautes Flurstück Nr. 223 innerhalb des Geltungsbereiches<br />
• Das Baufenster wird geringfügig nach Westen erweitert, so dass sich eine<br />
wirtschaftlichere Ausnutzung des Grundstücks unter Beibehaltung der bisher<br />
geltenden Ausnutzungsziffern ergibt. Zu den Grundstücksgrenzen und<br />
zur geplanten privaten Erschließungsstraße ist jeweils ein Abstand von<br />
3,00 m einzuhalten.<br />
3. Baugrundstück am westlichen Ende der nördlichsten Bauzeile<br />
• Für das Eckgrundstück am nordwestlichen Rand Flst. 222 tw. wird die vorgegebene<br />
Firstrichtung parallel zum Ortsrand aufgehoben, um der Bebauung<br />
eine größere Gestaltungsfreiheit zu gewähren.
4. Schallschutz am nördlichen und östlichen Rand des Baugebietes<br />
Seite 3<br />
• Der Schallschutz für den nördlichen und östlichen Gebäuderiegel wird unter<br />
dem 1. Spiegelstrich Punkt A.12 der Planungsrechtlichen Festsetzungen<br />
mit "OK mindestens 91,00 m ü.NN" festgesetzt. Damit wird die bisherige<br />
Festsetzung auf der Grundlage des vorliegenden Immissionsgutachtens<br />
so konkretisiert, dass kein Auslegungsspielraum mehr verbleibt.<br />
5. Mischgebiet MI 1<br />
• Im Mischgebiet MI 1 wird die Festsetzung zur Beschränkung der Anzahl<br />
der Wohneinheiten geändert. Bei Doppelhaushälften wird die Anzahl der<br />
WE von 1 auf 2 erhöht. Damit wird der Gebietsqualität (MI) ebenso Rechnung<br />
getragen wie der festgesetzten Bauweise in Form einer zweigeschossigen<br />
Schallschutzbebauung.<br />
6. Westliche Bauzeile im MI 2 zwischen den Fußwegen<br />
• Die 4 separat ausgewiesenen Baufenster am westlichen Rand des Baugebietes<br />
werden zu einem durchgehenden Bauband zusammengefasst. Damit<br />
bleibt bei der Parzellierung der einzelnen Grundstücke mehr Spielraum<br />
ohne dass die mögliche Ausnutzung erhöht wird. Die Festsetzungen zum<br />
Maß der baulichen Nutzung in der Nutzungsschablone bleiben unverändert.<br />
7. Mischgebiet MI 2<br />
• Die Festsetzung zur Größe der Baugrundstücke wird dahingehend geändert,<br />
dass im Bereich des MI 2 die Mindestgröße von Einfamilienhausgrundstücken<br />
350 m 2 statt bisher 450 m 2 beträgt. Damit wird auf die branchenspezifische<br />
Nachfragesituation reagiert, die nach kleinen Grundstückseinheiten<br />
verlangt.<br />
8. Gesamter Geltungsbereich<br />
• Änderung des 2. Spiegelstrichs unter Punkt A.3 der Planungsrechtlichen<br />
Fest-setzungen wie folgt:<br />
Die Oberkante des Rohfußbodens soll 0,20 – 0,50 m über dem Bezugspunkt<br />
liegen, um die Erdbewegungen auf den Grundstücken zu reduzieren<br />
und eine bessere Proportionalität der Baukörper zu erreichen.<br />
• Die maximale Firsthöhe im MI 1 wird entsprechend dem reduzierten Sockelmaß<br />
von bisher 14,00 m auf 13,00 m abgesenkt. Diese Einschränkung<br />
dient ebenfalls der besseren Einfügung der Baukörper in das Ortsbild.<br />
• Der Standort der Trafostation des EWR wird analog zur Erschließungsplanung<br />
geringfügig nach Norden verschoben. Diese Änderung ist erforderlich,<br />
weil an der bisher ausgewiesenen Stelle ein privater Erschließungsweg<br />
erforderlich ist.<br />
• Zur Verdeutlichung der anstehenden Maßnahmen zur Deichverstärkung<br />
wird der Begründung eine Schnittzeichnung beigefügt, aus der die geplanten<br />
Höhen und Geländeauffüllungen zu entnehmen sind. Im übrigen wurde
Seite 4<br />
der Bauantrag für die Anschüttung und Verbreiterung des Hochwasserdamms<br />
seitens der Kreisverwaltung Mainz-Bingen mit Datum vom<br />
08.05.2003 genehmigt.<br />
Die sonstigen Planungsrechtlichen Festsetzungen, Bauordnungsrechtlichen<br />
Vorschriften und Hinweise des rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong>es WEIDEN-<br />
WEG behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.<br />
1.2 EINGRIFFSREGELUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES<br />
Aus der 1. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es ergeben sich keine zusätzlichen<br />
Eingriffe in die Natur und Landschaft, da die Ausnutzungsziffern nicht verändert<br />
werden und sich auch der Grad der Flächenversiegelung nicht erhöht.<br />
1.3 UMWELTBERICHT<br />
Gemäß Anlage 1 Nr. 18.7 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVPG) besteht für Bebauungspläne im bisherigen Außenbereich nach<br />
§ 35 BauGB die Verpflichtung zur Durchführung einer frühzeitigen Vorprüfung<br />
der umweltrelevanten Auswirkungen (Screening), die sich aus der Umsetzung<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es ergeben, sofern die zulässige Grundfläche i.S. des §<br />
19 (2) BauNVO 20.000 - 100.000 m 2 beträgt.<br />
Da die überbaubare Fläche gemäß § 19 (2) BauNVO des vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
deutlich unterhalb der festgelegten Grenze von 20.000 m 2<br />
liegt, ist ein Screening nicht erforderlich.<br />
Aufgestellt: Wiesbaden, den 24.11.2003 ......................<br />
Hendel
RECHTSGRUNDLAGEN<br />
Seite 5<br />
Der Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es wird aufgrund der nachfolgenden gesetzlichen<br />
Bestimmungen aufgestellt:<br />
- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 27.08.1997 (BGBl. I. S. 2141, ber.<br />
BGBl. 1998 I S. 137), zuletzt geändert am 01.08.2002 (BGBl. I Nr. 53, S.<br />
2850).<br />
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz<br />
- BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.2002<br />
(BGBl. I S. 1193).<br />
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
- BImSchG) in der Neufassung vom<br />
26.09.2002 (BGBl. I S. 1914).<br />
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke<br />
(Baunutzungsverordnung - BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom<br />
23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
23.04.1993 (BGBl. I S. 466).<br />
- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung<br />
des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV 90) vom 18.12.1990<br />
(BGBl. 1991 I S. 58).<br />
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl.<br />
S. 365), zuletzt geändert durch Art. 3 des Landesgesetzes zur Neuorganisation<br />
der Straßen- und Verkehrsverwaltung Rheinland-Pfalz vom<br />
18.12.2001 (GVBl. S. 303).<br />
- Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz (LPflG) i.d.F. vom 05.02.1979 (GVBl.<br />
S. 36, zuletzt geändert durch Artikel 65 des Euro-Anpassungsgesetzes<br />
Rheinland-Pfalz vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29).<br />
- Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.d.F. vom 31.01.1994<br />
(GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Euro-<br />
Anpassungsgesetzes vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29).
GEMEINDE NACKENHEIM<br />
in der <strong>VG</strong> <strong>Bodenheim</strong><br />
<strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
2. ÄNDERUNG<br />
BEGRÜNDUNG<br />
Stand 01.11.2005(GP)
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1. BEGRÜNDUNG<br />
1.1 INHALTE<br />
Seite 1<br />
1.2 EINGRIFFSREGELUNG ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLA-<br />
NES<br />
1.3 UMWELTBERICHT § 2 (4) + § 2 A BauGB I.V. MIT ZUGEHÖRIGER AN-<br />
LAGE<br />
2. ANLAGEN<br />
2.1 TECHNISCHER PLAN – STRAßENBAU M. 1 : 500<br />
3. ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG<br />
4. PLANGRUNDLAGEN<br />
4.1 ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES M. 1 : 1.000
1. BEGRÜNDUNG<br />
Seite 2<br />
Die Gemeinde Nackenheim hat beschlossen, den im Jahr 2002 aufgestellten<br />
und zur Rechtskraft gebrachten <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong> zum 2. Mal zu<br />
ändern. Die erneute Änderung ist erforderlich, um eine eindeutige Rechtssituation<br />
sicherzustellen. Darüber hinaus werden an den Textlichen Festsetzungen<br />
und der Planurkunde geringfügige Korrekturen vorgenommen, die im wesentlichen<br />
der Klarstellung dienen. Zudem wird in einem Teil des <strong>Bebauungsplan</strong>s<br />
die Höhe der baulichen Anlagen verändert, um eine bessere Ausnutzung der relativ<br />
kleinen überbaubaren Flächen zu erreichen.<br />
Die 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es <strong>WEIDENWEG</strong> umfasst folgende Punkte:<br />
1.1 INHALTE<br />
1. Gesamter Geltungsbereich:<br />
1.1. Die Fußbodenoberkante des Rohfußbodens (FOK RFB) soll mindestens auf<br />
dem Niveau der fertiggestellten Erschließungsstraße liegen. Seit der ersten<br />
Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es konnte die FOK RFB 0,20-0,50 m über<br />
dem Straßenniveau angeordnet werden. Dies ist weiterhin möglich und aus<br />
städtebaulichen Gründen auch sinnvoll. Die absolute Gebäudehöhe wird<br />
weiterhin über die Festsetzungen zur Trauf- und Firsthöhe definiert.<br />
Damit wird eine eindeutige und einheitliche Regelung getroffen, die auch<br />
dazu beiträgt, die erforderlichen Erdauffüllungen bei Gebäuden ohne Unterkellerung<br />
in Grenzen zu halten. Dementsprechend lautet die Festsetzung<br />
zur Höhenlage baulicher Anlagen:<br />
Die Oberkante des Rohfußbodens im Erdgeschoss (FOK EG) darf im<br />
MI 1, MI 2 und MI 4 nicht unter dem Niveau des Bezugspunktes liegen.<br />
Die Definition des Bezugspunktes behält weiterhin ihre Gültigkeit.<br />
1.2. Ergänzung der Textlichen Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung wie<br />
folgt:<br />
Die festgesetzte Traufhöhe darf auf einer Länge von 1/3 der Trauflänge<br />
einer Gebäudeseite durch untergeordnete Gebäudeteile wie z.B.<br />
Zwerchhäuser um 1,50 überschritten werden.<br />
Die bisherigen Festsetzungen zur Begrenzung der Trauf- und Firsthöhen<br />
führen ggf. dazu, dass die Einhaltung der einheitlichen Festsetzung bei der<br />
Errichtung von Zwerchhäusern nicht möglich ist.
Seite 3<br />
1.3. Die Geländeoberfläche wird gem. § 9 (2) BauGB i.V.m. § 2 LBauO wie folgt<br />
definiert: Diese Festsetzung wird zur Höhenlage baulicher Anlagen ergänzt.<br />
Die maßgebliche Geländeoberfläche gemäß <strong>Bebauungsplan</strong> ist die<br />
Höhe der dem Baugrundstück zugeordneten Erschließungsstraße. Der<br />
Technische Plan – Straßenbau wird Bestandteil dieser Festsetzung.<br />
Beim Straßenbau wurde eine Aufschüttung des gewachsenen Geländes um<br />
ca. 2,00 m vorgenommen. Diese Aufschüttung war aufgrund der Oberflächenentwässerung<br />
erforderlich geworden. Um im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren<br />
eine eindeutige und rechtssichere Definition der Höhenlage<br />
zu gewährleisten, ist die Festsetzung im <strong>Bebauungsplan</strong> unabdingbar.<br />
Diese Regelung hat keine Auswirkungen auf die zulässigen Trauf- und<br />
Firsthöhen.<br />
1.4. Bezüglich der Dachausbildung von Hauptbaukörpern soll eine Differenzierung<br />
zwischen Sattel- und Pultdächern erfolgen und ein breiterer Gestaltungsspielraum<br />
bei der Dachausbildung von Garagen ermöglicht werden.<br />
Demnach werden Satteldächer mit 25 0 bis 45 0 und Pultdächer mit 10 0 bis<br />
25 0 zugelassen. Bei Garagen sollen auch vom Hauptbaukörper abweichende<br />
Dachformen unter Einhaltung einer Mindestdachneigung von 19 0 möglich<br />
sein.<br />
1.5. Aufgrund einer Entscheidung des O<strong>VG</strong> ist die Definition des Einzel- und<br />
Doppelhauses im <strong>Bebauungsplan</strong> obsolet und kann infolgedessen entfallen.<br />
Die nachfolgende Festsetzung unter der Überschrift GRÖßE DER BAU-<br />
GRUNDSTÜCKE entfällt.<br />
Ein Doppelhaus i.S. der Festsetzung ist der Zusammenschluss von<br />
zwei Einzelhäusern unter Wegfall eines seitlichen Grenzabstandes.<br />
1.6. Analog dazu werden die Festsetzungen, die sich explizit auf Doppelhäuser<br />
bzw. Doppelhaushälften beziehen, überarbeitet, um eine eindeutige Begrifflichkeit<br />
zu wahren. Die Festsetzung der Zufahrtsbreiten unter der Überschrift<br />
VERKEHRSFLÄCHEN wird daher wie folgt geändert.<br />
Bei Grundstücken mit einer Doppelhaushälfte darf die Zufahrtsbreite max.<br />
3,00 m betragen.<br />
1.7. Um auch in Doppelhäusern eine bessere Flexibilität zu gewährleisten wird<br />
die Beschränkung auf eine Wohneinheit pro Doppelhaushälfte gestrichen.<br />
Die nachfolgende Festsetzung unter Beschränkung der Wohnungszahl entfällt.<br />
Bei Doppelhäusern ist nur 1 eigenständige Wohneinheit (WE) je Doppelhaushälfte<br />
zulässig.
Seite 4<br />
1.8. Aufgrund der vorhandenen Grundstückszuschnitte im Baugebiet ist eine Änderung<br />
der Festsetzung zur Anzahl der Wohneinheiten erforderlich. Bislang<br />
waren maximal 2 Wohneinheiten je Wohnhaus möglich. Die Festsetzung<br />
erfolgt künftig gestaffelt in Abhängigkeit von der Größe des Baugrundstücks.<br />
Demnach sind bei einer Grundstücksgröße von 540 m 2 bis 725 m 2<br />
max. 3 WE und ab einer Grundstücksgröße von 725 m 2 max. 4 WE möglich.<br />
Dabei sind die festgesetzten Ausnutzungsziffern zum Maß der baulichen<br />
Nutzung (GRZ, GFZ, Geschossigkeit und Gebäudehöhe) einzuhalten.<br />
Die Änderung erfolgt auch vor dem Hintergrund, die Bildung von wirtschaftlichen<br />
Einheiten (z.B. mit einer gemeinsamen Tiefgarage) zu ermöglichen.<br />
1.9. Mit Satzungsbeschluss vom 16.09.2004 hat die Gemeinde Nackenheim die<br />
Aufhebung der Satzungen über die Notwendigkeit einer Teilungsgenehmigung<br />
im Geltungsbereich von Bebauungsplänen beschlossen. Der Punkt<br />
C. SONSTIGE VORSCHRIFTEN TEILUNGSGENEHMIGUNG wird aus<br />
dem <strong>Bebauungsplan</strong> gestrichen.<br />
2. MI 1:<br />
2.1. Ausgehend vom Straßenniveau soll im MI 1 die Traufhöhe 7,50 m und die<br />
Firsthöhe 13,50 m betragen. Im rechtskräftigen bisherigen <strong>Bebauungsplan</strong><br />
war eine Traufhöhe von bis zu 7,00 m und eine Firsthöhe von 13,00 m über<br />
FOK EG möglich. Zudem durfte die FOK EG 0,20 - 0,50 m über dem Bezugspunkt<br />
liegen. Es handelt sich demnach nicht um eine qualitative Änderung<br />
der Textlichen Festsetzungen, sondern um die erforderliche Klarstellung<br />
nach Änderung des Bezugspunktes (siehe 1.1). Die Festsetzung zur<br />
Höhe der baulichen Anlagen erfolgt in der Planzeichnung durch Einschrieb<br />
in die Nutzungsschablone: TH = max. 7,50 m / FH = max. 13,50 m.<br />
3. MI 2 und MI 4:<br />
3.1. Ausgehend vom Straßenniveau soll im MI 2 und MI 4 die Traufhöhe 5,00 m<br />
und die Firsthöhe 11,0 m betragen. Im rechtskräftigen bisherigen <strong>Bebauungsplan</strong><br />
war eine Traufhöhe von 4,50 m und eine Firsthöhe von 10,50 m<br />
über Straßenniveau möglich. Hintergrund für die Änderung ist die bessere<br />
Ausnutzung der relativ kleinen überbaubaren Flächen, ohne den eigentlichen<br />
Charakter des Baugebietes zu verändern. Die Festsetzung zur Höhe<br />
der baulichen Anlagen erfolgt in der Planzeichnung durch Einschrieb in die<br />
Nutzungsschablone: TH = max. 5,0 m / FH = max. 11,0 m.<br />
3.2. Bei Doppelhausbebauung soll die GFZ von 0,5 ausnahmsweise überschritten<br />
werden dürfen. Diese Änderung ist erforderlich, da sonst der Dachraum<br />
von Doppelhaushälften nur sehr eingeschränkt zu Wohnzwecken genutzt<br />
werden kann und Zwerchhäuser sowie Dachgauben praktisch nicht errichtet<br />
werden können, obwohl sie zur Belichtung des Dachgeschosses dringend<br />
erforderlich wären. Die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung lautet<br />
demnach wie folgt:<br />
Bei der Errichtung von Doppelhäusern im MI 2 und MI 4 darf die festgesetzte<br />
GFZ 0,5 um bis zu 20 % überschritten werden.<br />
3.3. Der Achsabstand von Zwerchhäusern soll bei Doppelhäusern von 9,50 auf<br />
7,50 m reduziert werden. Bei der Parzellierung des Baugebietes haben sich
Seite 5<br />
relativ kleine Grundstücke ergeben, so dass der ursprünglich festgesetzte<br />
Achsabstand bei Doppelhausbebauung mit Zwerchhäusern nicht praktikabel<br />
ist. Bei den bauordnungsrechtlichen Vorschriften wird unter Punkt 1.<br />
BEBAUUNG die bisher enthaltene Vorschrift um den fett gedruckten Teil<br />
ergänzt:<br />
Zwerchgiebel oder Zwerchhäuser sind nur als Einzelform oder im Achsabstand<br />
von mind. 9,50 m, bei Doppelhäusern von 7,50 m, zulässig. Die<br />
Breite darf max. 50 % der Gebäudelänge von Einzelhäusern oder Doppelhaushälften,<br />
jedoch nicht über 5,50 m betragen<br />
4. MI 1 und MI 3<br />
4.1. Zur höhenmäßigen Gliederung der Schallschutzbebauung im MI 1 und MI 3<br />
wird eine Differenzierung der Firsthöhen vorgenommen. Der Unterschied<br />
zwischen den Firsthöhen von Hauptbaukörpern und Nebenbaukörpern<br />
muss mindestens 2,00 m betragen. Damit soll eine höhere Gestaltqualität<br />
der Ortsrandbebauung unter Berücksichtigung der erforderlichen Mindesthöhen<br />
zur Sicherstellung des Schallschutzes erreicht werden.<br />
4.2. Bei der Zahl der Vollgeschosse wird die Festsetzung von zwingend II + D<br />
geändert in max. II + D. Die Festsetzung erfolgt innerhalb der Nutzungsschablone<br />
in der Planzeichnung. Diese Änderung hat zur Folge, dass auch<br />
alternative Hauskonzepte unter Einhaltung der festgesetzten Mindesthöhen<br />
und der baugestalterischen Vorschriften verwirklicht werden können.<br />
4.3. Zur Klarstellung wird die Festsetzung zum Immissionsschutz im MI 1 und MI<br />
3 auf der Grundlage des Beschlusses zur 1. Änderung in ihrem Wortlaut<br />
geringfügig modifiziert, so dass eine einheitliche Auslegung möglich ist.<br />
Demnach ist an den in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden eine<br />
durchgehende Mindesthöhe von 91,00 m ü.NN einzuhalten. Dies betrifft<br />
sowohl die Traufhöhen der Hauptbaukörper, als auch die Höhen der im Zusammenhang<br />
mit der geschlossenen Bebauung zu errichtenden baulichen<br />
Anlagen wie Garagen, Nebenanlagen und Wände. Grundlage für diese<br />
Festsetzung ist das Immissionsgutachten Möbus aus dem Jahr 2000.<br />
5. MI 4 (Bauzeile östlich des Eichelsbaches, begrenzt durch einen Fußweg<br />
im Norden und im Süden)<br />
5.1 Aufgrund der speziellen topographischen Situation mit einem starken Geländegefälle<br />
zum Eichelsbach im Westen ist es erforderlich, die Unterkellerung<br />
von Grenzgaragen zu ermöglichen, wenn sie in den rückwärtigen<br />
Grundstücksbereichen errichtet werden. In der bislang festgesetzten offenen<br />
Bauweise war die Unterkellerung von Grenzgaragen grundsätzlich nicht<br />
zulässig. Da eine geschlossene Bauweise ohne seitliche Grenzabstände<br />
nach § 22 (3) BauNVO aber städtebaulich nicht sinnvoll ist, wird eine abweichende<br />
Bauweise nach § 22 (4) BauNVO festgesetzt. Es wird bestimmt,<br />
dass die Unterkellerung von Garagen, die auf der seitlichen Grundstücksgrenze<br />
stehen, zulässig ist. Ansonsten gelten die Vorschriften des § 22 (2)<br />
für die offene Bauweise. Der betreffende Bereich wird in der Planzeichnung<br />
als MI 4 bezeichnet und in der Nutzungsschablone wird a für die abweichende<br />
Bauweise eingetragen. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen<br />
Nutzung entsprechen dem MI 2.
6. Anpassung der Zuordnungsfestsetzung<br />
Seite 6<br />
6.1 Im Zuge der 1. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es wurde ein Teil des als MI 1<br />
ausgewiesenen Baugebietes als MI 3 ausgewiesen. Allerdings wurde die<br />
Zuordnung der Ausgleichsflächen nicht entsprechend angepasst. Dieses<br />
wird nun mit der 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es vollzogen:<br />
b 1: Im MI 3 wird bei einer Gesamtgröße von 790 m² und einer GRZ von 0,4<br />
folgende (gerundete) Überbauung zugelassen:<br />
790 m² x GRZ 0,4 = 315 m²<br />
§ 19 BauNVO = 160 m² 475 m²<br />
Die GRZ 0,4 entspricht der GRZ im ursprünglichen MI 1. Anrechenbare<br />
(Teil-)Versiegelungen/Überbauungen sind im MI 3 nicht vorhanden.<br />
Interner Ausgleich V b 1.2 im MI 3:<br />
160 m² x 60 % x WF 0,5 50 m²<br />
Diese dem MI 3 zuzuordnenden Größen werden in der Tabelle unter<br />
Punkt 6.3 dem MI 1 abgezogen.<br />
ö 2: Im MI 3 liegen zwei Bäume mit einer Trauffläche von 100 m², die entfallen.<br />
Zwei weitere entfallende Bäume mit einer Trauffläche von ebenfalls<br />
100 m² verbleiben im MI 1. Entsprechend wird nun der Eingriff ö 2 mit<br />
insgesamt 200 m² auf die Baugebiete MI 1 und MI 3 aufgeteilt.<br />
6.2 Auch das zu Lasten des MI 2 entstehende neue MI 4 wird in die Zuordnungsfestsetzung<br />
aufgenommen:<br />
b 1: Im MI 4 wird bei einer Gesamtgröße von 2.328 m² und einer GRZ von<br />
0,4 folgende (gerundete) Überbauung zugelassen:<br />
2.328 m² x GRZ 0,3 = 700 m²<br />
§ 19 BauNVO = 350 m²<br />
abzgl. Teilversiegelung vorhanden = - 90 m² 960 m²<br />
(180 m² x WF 0,5)<br />
Interner Ausgleich V b 1.2 im MI 4:<br />
350 m² x 60 % x WF 0,5 105 m²<br />
Diese dem MI 4 zuzuordnenden Größen werden in der Tabelle unter<br />
Punkt 6.3 dem MI 2 abgezogen.<br />
ö 2: Im MI 4 entfällt mit Hybridpappeln bestandene Fläche in einer Größe<br />
von 436 m² und dem Wertfaktor 0,5. Dies ergibt eine Eingrifferheblichkeit<br />
von gerundet 220 m², die dem MI 4 zugeordnet und dem MI 2 abgezogen<br />
wird.<br />
6.3 Aus den Punkten 6.1 und 6.2 ergeben sich folgende aktualisierte Zuordnungen:
Eingriffsträger Flächen-<br />
versiegelung<br />
Verlust von er-<br />
haltenswerten<br />
Lebensraum<br />
Interner Aus-<br />
gleich<br />
Seite 7<br />
Zuordnung Ausgleich<br />
Sp. 1 Sp. 2 Sp. 3 Sp 4 Sp. 2+ Sp. 3 – Sp. 4<br />
öffentliche<br />
Erschließung<br />
Versorgungs-<br />
Anlagen<br />
(A b 1.4 = A ö 1.3: 1.135 m²)<br />
(E b 1.5 = E ö 1.4: 5.635 m²)<br />
(E ö 2: 640 m²)<br />
7.410 m²<br />
b1 ö 2 V b 1.2 Bedarf Anteil<br />
2.325 m² 90 m² 380 m² 2.035 m² 27,46 %<br />
5 m² 0 m² 0 m² 5 m² 0,07 %<br />
MI 1-Gebiet 2.620 m² 100 m² 410 m² 2.310 m² 31,17 %<br />
MI 2-Gebiet 1.575 m² 130 m² 245 m² 1.460 m² 19,70 %<br />
MI 3-Gebiet 475 m² 100 m² 50 m² 525 m² 7,09 %<br />
MI 4-Gebiet 960 m² 220 m² 105 m² 1.075 m² 14,51 %<br />
Gesamt 7.960 m² 640 m² 1.190 m² 7.410 m² 100,0 %<br />
Die sonstigen Planungsrechtlichen Festsetzungen, Bauordnungsrechtlichen<br />
Vorschriften und Hinweise des rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong>es WEI-<br />
DENWEG sowie seiner 1. Änderung behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.<br />
7. EINGRIFFSREGELUNG ZUR 2. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES<br />
Aus der 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es ergeben sich keine zusätzlichen<br />
Eingriffe in Natur und Landschaft, da sich der Grad der Flächenversiegelung<br />
nicht erhöht. Aus diesem Grund ist die Anwendung der Eingriffsregelung<br />
entbehrlich.<br />
8. UMWELTBERICHT § 2 (4) + § 2 A BauGB I.V. MIT ZUGEHÖRIGER AN-<br />
LAGE<br />
Entsprechend § 2 (4) BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes<br />
nach § 1 (6) Nr. 7 und § 1 a eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die<br />
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt sowie in einem<br />
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Hierbei ist die Anlage<br />
zum BauGB anzuwenden.<br />
Die Gemeinde legt zwar fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad<br />
die Ermittlung der Umweltbelange erforderlich ist, hierzu wird jedoch nach §<br />
4 (1) BauGB eine frühzeitige Behördenbeteiligung, das Scoping, durchgeführt,<br />
in dessen Rahmen die Behörden über die Planung unterrichtet sowie<br />
zur Äußerung über den aus ihrer Sicht erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad<br />
der Umweltprüfung aufgefordert werden.<br />
Das Ergebnis des Scoping bildet die Grundlage für die Durchführung der<br />
Umweltprüfung und die Ausarbeitung des Umweltberichts, der dann gemäß<br />
§ 2 (4) BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Er stellt nach § 2 a<br />
BauGB einen selbständigen, gesonderten Teil der Begründung zum <strong>Bebauungsplan</strong><br />
dar.
Gliederung des Umweltberichtes gemäß Anlage zu § 2 (4) + § 2 a BauGB<br />
1. Einleitung<br />
Seite 8<br />
1.a) Kurzdarstellung + Ziele Die 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es ist erforderlich,<br />
um eine eindeutige Rechtssituation sicherzustellen. Darüber<br />
hinaus werden an den Textlichen Festsetzungen und<br />
der Planurkunde geringfügige Korrekturen vorgenommen,<br />
die im wesentlichen der Klarstellung dienen. Lediglich die<br />
Veränderung der Höhe baulicher Anlagen berührt die<br />
Grundzüge der Planung<br />
Beschreibung der Festsetzungen - Traufhöhe darf durch untergeordnete Bauteile in<br />
gewissem Rahmen überschritten werden<br />
- Trauf- und Firsthöhe im MI 2 und MI 4 werden um<br />
jeweils 0,5 m erhöht<br />
- Änderung der zwingenden zur maximal zulässigen<br />
Zahl der Vollgeschosse<br />
- Vorgeschriebene Mindesthöhe für die Traufe der<br />
Hauptbaukörper und die Oberkante der Nebenbaukörper<br />
im MI 1 und MI 3<br />
- MI 2 / MI 4: GFZ darf bei Doppelhäusern um 20 %<br />
überschritten werden<br />
- Definition der Größe von Zwerchgiebeln + -häusern<br />
- Wegfall der Begrenzung auf 1 WE je Doppelhaus<br />
- Regelung der Zahl der Wohneinheiten nach Grundstücksgröße<br />
- Ausweitung der zulässigen Dachneigungswinkel<br />
Alle weiteren Änderungen dienen nur der Klarstellung und<br />
bewirken keine inhaltlichen Änderungen<br />
Bedarf an Grund + Boden Mit der 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es entsteht kein<br />
weiterer Bedarf an Grund und Boden.<br />
1.b) umweltschutzrelevante Ziele von anzuwendenden<br />
Fachgesetzen + Fachplänen<br />
Art, wie vorgenannte Ziele berücksichtigt sind Entfällt<br />
Gegenüber dem bereits rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong><br />
werden keine zusätzlichen Geländeaufschüttungen zugelassen.<br />
Für die 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es sind keine<br />
Umweltziele einschlägiger Fachgesetze oder –planungen<br />
betroffen.
2. Beschreibung + Bewertung der Umweltauswirkungen<br />
Seite 9<br />
2. a) Bestandsaufnahme Es liegt der rechtskräftige <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong><br />
vor.<br />
Umweltmerkmale, die voraussichtlich erheblich<br />
beeinflusst werden<br />
2. b) Prognose über Entwicklung des Umweltzustandes<br />
bei Durchführung der Planung<br />
Prognose über Entwicklung des Umweltzustandes<br />
bei Nichtdurchführung der Planung<br />
Die 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es bewirkt gegenüber<br />
dem bereits rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong> keine erhebliche<br />
Beeinflussung von Umweltmerkmalen, insbesondere<br />
auch nicht auf die Wasserführung und –ableitung/Hochwassergefährdung<br />
bzw. den Wasserhaushalt.<br />
Mit der nun zulässigen Überschreitung der GFZ bei Doppelhäusern<br />
im MI 2 und MI 4 ergibt sich keine Veränderung der<br />
zulässigen Gebäudekubaturen (diese werden durch GRZ,<br />
Trauf- Firsthöhen und Dachformen bestimmt), so dass<br />
durch die 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es auch keine<br />
Veränderung der Auswirkungen auf den Menschen und<br />
seine Gesundheit zu erwarten ist.<br />
Der Umweltzustand wird durch die 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
nicht verändert.<br />
Der rechtskräftige <strong>Bebauungsplan</strong> <strong>WEIDENWEG</strong> behält<br />
seine Gültigkeit.<br />
2. c) geplante landespflegerische Maßnahmen Im Zuge der 2. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es sind keine<br />
landespflegerischen Maßnahmen erforderlich oder geplant.<br />
2. d) anderweitige Planungsmöglichkeiten unter<br />
Berücksichtigung der Ziele und des räumlichen<br />
Geltungsbereiches<br />
3. Zusätzliche Angaben<br />
3. a) Merkmale der verwendeten technischen Verfahren<br />
bei der Umweltprüfung<br />
Hinweise auf Schwierigkeiten bei Zusammenstellung<br />
der Angaben<br />
3. b) Geplante Maßnahmen zur Überwachung der<br />
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt<br />
Entfällt<br />
Entfällt<br />
Entfällt<br />
3. c) allgemein verständliche Zusammenfassung<br />
der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage<br />
siehe 1. a)<br />
Prüfung der Planung im Rahmen der Baugenehmigung.<br />
Bauaufsicht während der Realisierung von Bauvorhaben<br />
Aufgestellt: Wiesbaden, den 01.11.2005 ......................<br />
Hendel
RECHTSGRUNDLAGEN<br />
Seite 10<br />
Der <strong>Bebauungsplan</strong> wird aufgrund der nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
aufgestellt:<br />
- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. IS. 2414)<br />
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz -<br />
BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.03.2002 (BGBl. I S.<br />
1193), zuletzt geändert durch Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom<br />
24.06.2004 (BGBl. I S. 1359)<br />
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 05.09.2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch<br />
Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359)<br />
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,<br />
Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-<br />
Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
22.12.2003 (GVBl S. 3704)<br />
- Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung<br />
- BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.<br />
132), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erleichterung von Investitionen<br />
und der Ausweisung und Bereitstellung von Wohnbauland (Investitionserleichterungs-<br />
und Wohnbaulandgesetz) vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466).<br />
- Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des<br />
Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl.<br />
1991 I S. 58).<br />
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBl.<br />
S. 365), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2003 (GVBl. S. 396)<br />
- Landespflegegesetz Rheinland-Pfalz (LPflG) i.d.F. vom 05.02.1979 (GVBl. S.<br />
36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2004 (GVBl. S. 275)<br />
- Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) i.d.F. vom 31.01.1994 (GVBl.<br />
S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.10.2004 (GVBl. S. 457)<br />
- Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz-<br />
und -pflegegesetz - DSchPflG) vom 23.03.1978, zuletzt geändert<br />
durch Landesgesetz vom 06.07.1998 (GVBl. S. 171).<br />
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG)<br />
i.d.F. vom 14.12.1990 (GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Art. 7 des 2.<br />
Landesgesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften<br />
vom 09.11.1999 (GVBl. S. 407).<br />
- Landesstraßengesetz für Rheinland-Pfalz (LStrG) i.d.F. vom 01.08.1977, zuletzt<br />
geändert durch Teil 10 des Landeswaldgesetzes vom 30.11.2000 (BVBl.<br />
S. 504).
Zusammenfassende Erklärung gem. § 10 (4) BauGB<br />
Seite 11<br />
Gemäß § 10(4) BauGB ist dem <strong>Bebauungsplan</strong> eine zusammenfassende<br />
Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und<br />
die Ergebnisse der öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem <strong>Bebauungsplan</strong><br />
berücksichtigt wurden.<br />
Gemäß § 3 (1) BauGB erfolgte die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit<br />
an der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es durch ortsübliche Bekanntmachung<br />
am 29.04.2005. Hieraus ergaben sich keine Anregungen.<br />
Bis zum 23.05.2005 fand das Scoping auf der Grundlage des § 2f BauGB<br />
statt, in dessen Rahmen die <strong>VG</strong> <strong>Bodenheim</strong> mit Schreiben vom<br />
22.02.2005 und 19.04.2005 insbesondere die Behörden und Träger öffentlicher<br />
Belange unterrichtet hatte, die umweltrelevante Belange zu vertreten<br />
haben. Dabei wurden vor allem Umfang und Detaillierungsgrad der<br />
Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB abgestimmt. Hieraus ergaben sich für<br />
den Entwurf des <strong>Bebauungsplan</strong>es nur geringfügige Änderungen.<br />
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. § 4<br />
(2) BauGB zur gleichen Zeit wie die Öffentlichkeit, nämlich vom<br />
05.09.2005 bis 07.10.2005 an der Aufstellung des <strong>Bebauungsplan</strong>es beteiligt.<br />
Gem. § 3 (2) BauGB hat der Gemeinderat der Gemeinde Nackenheim in<br />
seiner Sitzung am 28.11.2005 alle im Rahmen der Auslegung nach § 3 (2)<br />
BauGB und Einholung der Stellungnahmen nach § 4 (2) BauGB vorgebrachten<br />
Anregungen geprüft. Die sich hieraus ergebenden, marginalen<br />
Änderungen wurden in den <strong>Bebauungsplan</strong> eingearbeitet und dieser dann<br />
als Satzung beschlossen.<br />
Andere Planungsmöglichkeiten als die zugrundeliegenden kamen nicht in<br />
Betracht, da sich die Änderungen aus Umsetzungsproblemen des bislang<br />
geltenden <strong>Bebauungsplan</strong>es ergaben. Somit waren die Grundzüge der<br />
Planung vorgegeben.