Bebauungsplan WEIDENWEG - VG Bodenheim
Bebauungsplan WEIDENWEG - VG Bodenheim
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Seite 4<br />
der Bauantrag für die Anschüttung und Verbreiterung des Hochwasserdamms<br />
seitens der Kreisverwaltung Mainz-Bingen mit Datum vom<br />
08.05.2003 genehmigt.<br />
Die sonstigen Planungsrechtlichen Festsetzungen, Bauordnungsrechtlichen<br />
Vorschriften und Hinweise des rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong>es WEIDEN-<br />
WEG behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.<br />
1.2 EINGRIFFSREGELUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES<br />
Aus der 1. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es ergeben sich keine zusätzlichen<br />
Eingriffe in die Natur und Landschaft, da die Ausnutzungsziffern nicht verändert<br />
werden und sich auch der Grad der Flächenversiegelung nicht erhöht.<br />
1.3 UMWELTBERICHT<br />
Gemäß Anlage 1 Nr. 18.7 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVPG) besteht für Bebauungspläne im bisherigen Außenbereich nach<br />
§ 35 BauGB die Verpflichtung zur Durchführung einer frühzeitigen Vorprüfung<br />
der umweltrelevanten Auswirkungen (Screening), die sich aus der Umsetzung<br />
des <strong>Bebauungsplan</strong>es ergeben, sofern die zulässige Grundfläche i.S. des §<br />
19 (2) BauNVO 20.000 - 100.000 m 2 beträgt.<br />
Da die überbaubare Fläche gemäß § 19 (2) BauNVO des vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />
deutlich unterhalb der festgelegten Grenze von 20.000 m 2<br />
liegt, ist ein Screening nicht erforderlich.<br />
Aufgestellt: Wiesbaden, den 24.11.2003 ......................<br />
Hendel