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Bebauungsplan WEIDENWEG - VG Bodenheim

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Seite 4<br />

der Bauantrag für die Anschüttung und Verbreiterung des Hochwasserdamms<br />

seitens der Kreisverwaltung Mainz-Bingen mit Datum vom<br />

08.05.2003 genehmigt.<br />

Die sonstigen Planungsrechtlichen Festsetzungen, Bauordnungsrechtlichen<br />

Vorschriften und Hinweise des rechtskräftigen <strong>Bebauungsplan</strong>es WEIDEN-<br />

WEG behalten auch weiterhin ihre Gültigkeit.<br />

1.2 EINGRIFFSREGELUNG ZUR 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES<br />

Aus der 1. Änderung des <strong>Bebauungsplan</strong>es ergeben sich keine zusätzlichen<br />

Eingriffe in die Natur und Landschaft, da die Ausnutzungsziffern nicht verändert<br />

werden und sich auch der Grad der Flächenversiegelung nicht erhöht.<br />

1.3 UMWELTBERICHT<br />

Gemäß Anlage 1 Nr. 18.7 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) besteht für Bebauungspläne im bisherigen Außenbereich nach<br />

§ 35 BauGB die Verpflichtung zur Durchführung einer frühzeitigen Vorprüfung<br />

der umweltrelevanten Auswirkungen (Screening), die sich aus der Umsetzung<br />

des <strong>Bebauungsplan</strong>es ergeben, sofern die zulässige Grundfläche i.S. des §<br />

19 (2) BauNVO 20.000 - 100.000 m 2 beträgt.<br />

Da die überbaubare Fläche gemäß § 19 (2) BauNVO des vorliegenden <strong>Bebauungsplan</strong>es<br />

deutlich unterhalb der festgelegten Grenze von 20.000 m 2<br />

liegt, ist ein Screening nicht erforderlich.<br />

Aufgestellt: Wiesbaden, den 24.11.2003 ......................<br />

Hendel

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